Urteil vom Landgericht Dortmund - 22 O 24/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 5.282,36 € auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung nach einem behaupteten Unfall aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung in Anspruch.
3Der Kläger erwarb am 09.02.2006 den streitgegenständlichen Pkw C, welcher 2003 erstmals zugelassen worden war. Der Kaufpreis in Höhe von 15.900,00 € wurde bei dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Kreditinstitut finanziert. Der Pkw wurde sicherungsübereignet.
4Der Kläger behauptet, er habe am 08.04.2006 die Ausfahrt 26 auf der Autobahn E ### in Richtung von J in Belgien befahren. Er habe die Ausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h befahren. Er habe dann etwas gebremst und sei ins Rutschen geraten. Mit der linken Seite des Pkws sei er dann vor die Leitplanke gekommen.
5In der Fahrzeug-(Kasko)Schadenanzeige vom 17.05.2006, welche von dem Kläger unterzeichnet ist, wurde auf die Frage "ist das Kraftfahrzeug finanziert?" das Kästchen für "nein" angekreuzt. Die Frage nach Vorschäden wird verneint. Auf die Frage nach dem Schadenereignis wurde geantwortet: "Beim einfahrt zu Autobahn Ausgerutsch und gegen leitplanke gefahren."
6Der Kläger verlangt den sich aus einem Gutachten der DEKRA vom 12.04.2006 ergebenden Schadensbetrag in Höhe von 5.582,36 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € (= 5.282,36 €).
7Der Kläger beantragt daher,
8die Beklagte zu verurteilen, an die Bank E, Kreditverwaltung M, I zur Kreditnummer ######### 5.282,36 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bestreitet das behauptete Unfallgeschehen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h sei es technisch nicht möglich, von der Fahrbahn abzukommen und gegen eine Leitplanke zu fahren. Jedenfalls sei der Unfall, so er sich an der angegebenen Stelle überhaupt ereignet habe, absichtlich herbeigeführt worden.
12Die Beklagte beruft sich zum Beweis einer Unfallmanipulation u. a. auf folgende Indizien:
13Der Kläger wurde wegen eines Verkehrsunfalles vom 03.09.2003 neben dem Halter und der Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen Pkws von einem Herrn F vor dem Landgericht Göttingen (9 O 161/03) in Anspruch genommen. F wurde von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers anwaltlich vertreten. Das LG Göttingen wies die Klage ab, da es eine Unfallmanipulation für erwiesen hielt. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde gem. § 522 ZPO verworfen.
14Unstreitig machte der Kläger früher geltend, am 12.08.2003 als Fahrer eines auf eine Frau M zugelassenen Pkws in einen Leitplankenunfall in Belgien verwickelt gewesen zu sein.
15Der Kläger und M waren Beschuldigte in den Verfahren
1636 Js 698/00 StA Münster und 150 Js 261/04 StA Dortmund. Gegen-
17stand des Verfahrens StA Münster war ein Unfall vom 11.12.2000, an dem ein auf den Kläger zugelassener Pkw beteiligt war.
18Die Beklagte beruft sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Falschbeantwortung der Fragen nach Finanzierung und Vorschäden).
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Zum einen hat der Kläger den Schaden zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich herbeigeführt, § 61 VVG (im Folgenden: I). Zum anderen ist die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 7 Ziff. I Nr. 2 Satz 3, Ziff. V Nr. 2 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei (II).
22I.
23Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei.
24Wendet der Kaskoversicherer ein, der geschädigte Versicherungsnehmer habe den Unfall, aus dem Versicherungsleistungen gefordert werden, fingiert, so trägt er die volle Beweislast für die Freiwilligkeit des Unfallereignisses. Allerdings setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematische lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen (OLG Karlsruhe RuS 2007, 188; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 95; OLG Köln VersR 1999, 121; BGH VersR 1978, 862). Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 37 Rdn. 38). Es kommt nicht darauf an, ob in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei denen aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O., OLG Koblenz a.a.O. m. w. N.).
251.
26Schon die Umstände des behaupteten Unfalles passen zur Annahme eines manipulierten Unfalles. Es wurde ein hoher Sachschaden geltend gemacht, welcher sich mit einer Leitplankenberührung erzielen ließ, die keine große Gefährdung des Fahrers erforderte. Der entstandene hohe Sachschaden konnte sodann fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden. Es handelte sich um einen Schaden, der einer späteren Billig-reparatur gut zugänglich war. Des Weiteren passt zu der Annahme einer Unfallmanipulation, dass sich das Geschehen im Ausland abspielte, was die Aufklärung des Sachverhaltes regelmäßig deutlich erschwert. Hierzu passt, dass der Kläger nicht in der Lage war, den Anlass seiner Tat in Belgien plausibel darzustellen. So hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.06.2006 der Beklagten mitteilen lassen, er sei vor dem Unfall bei seiner Schwester in Belgien gewesen. Bei dieser habe er bis 19.00 Uhr geschlafen. Er habe dann die Fahrt in Antwerpen, wo seine Schwester wohne, begonnen. Bei seiner Anhörung im Termin vom 30.11.2007 hat der Kläger sodann angegeben, er habe seine Schwester in Belgien gesucht. Zum damaligen Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass seine Schwester tot gewesen sei. Diese widersprüchlichen Angaben finden ihre Fortsetzung in den widersprüchlichen Angaben zum Unfallgeschehen selbst. So hat der Kläger in der Schadenanzeige angegeben, in einer Autobahneinfahrt gegen eine Leitplanke gefahren zu sein. Im Übrigen hat er stets geltend gemacht, er sei in einer Ausfahrt gegen die Leitplanke geraten. Diese Widersprüche lassen sich nicht damit erklären, dass der Kläger der deutschen Sprache etwa nicht hinreichend mächtig ist. Wie sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 zeigte, war eine Verständigung mit ihm problemlos möglich. Mit Missverständnissen in der sprachlichen Weitergabe von Informationen lassen sich die gehäuften Widersprüche mithin nicht erklären.
27Für ein unfreiwilliges Unfallereignis spricht demgegenüber nicht der Fallbericht vom 17.09.2007 (Bl. 85 f. d. A.). Hieraus geht lediglich hervor, dass der Kläger an der behaupteten Stelle mit dem beschädigten Pkw angetroffen wurde. Die Herbeiziehung der Polizei lässt sich weder als Indiz für noch gegen eine Unfallmanipulation heranziehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).
28Vielmehr ergibt sich aus dem Fallbericht ein weiterer Widerspruch. Denn nach diesem soll der Kläger einen Beifahrer in dem Pkw gehabt haben. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, es seien zwei bis drei Personen zugegen gewesen, als die Polizei gekommen sei. Soweit der Kläger die Erwähnung eines Beifahrers plausibel zu machen sucht, indem er behauptet, eine Person habe mit ihm im Auto gewartet und eine Zigarette geraucht, so nimmt die Kammer ihm dies nicht ab. Die Motivation der angeblich anwesenden Türken oder Libanesen, nach der Herbeirufung der Polizei am Unfallort zu verbleiben, liegt gänzlich im Dunkeln.
292.
30Weiter für eine Unfallmanipulation spricht insbesondere, dass der Kläger bereits am 03.09.2003 ein Unfallgeschehen manipulierte. Dies steht aufgrund des Urteiles des LG Göttingen (9 O 161/03) zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Landgerichts Göttingen in dem Urteil vom 02.06.2004 mit der darin enthaltenen Beweiswürdigung ausdrücklich zu eigen (vgl. auch den Beschluss des OLG Braunschweig vom 26.10.2004, Bl. 170 ff. der Beiakte). Hier hat der Kläger bereits gezeigt, dass er willens ist, durch gestellte Verkehrsunfälle Versicherungen zu betrügen. Hinzu kommt, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren von dem Prozessbevollmächtigten des damaligen Unfallgegners vertreten wird. (Zur Indizwirkung in einer solchen Konstellation: OLG Karlsruhe a.a.O.). Der vorgenannte Umstand gewinnt Farbe dadurch, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten duzt, was in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 offenbar wurde.
31Für eine Unfallmanipulation spricht zudem, dass der Kläger bereits am 12.08.2003 in einen ähnlichen Leitplankenunfall in Belgien als Fahrer verwickelt war. Zwar steht nicht fest, dass der Unfall vom 12.08.2003 seinerseits fingiert war. Jedoch scheint es wenig wahrscheinlich, dass eine Person zweimal in ein ähnlich gelagertes, jedenfalls bei unfreiwilligen Unfallereignissen nicht häufig vorkommendes Unfallgeschehen verwickelt wird. Hinzu kommt, dass Leitplankenunfälle aus den zu Ziff. 1) genannten Gründen zur Durchführung eines Versicherungsbetruges mit hohem Ertrag besonders geeignet sind.
32Nicht zurückgegriffen hat das Gericht auf die von der Beklagten in Bezug genommenen Verfahren 36 Js 698/00 StA Münster und 150 Js 261/04 StA Dortmund. Denn hier sind keine konkreten belastenden Umstände vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass solche Umstände vorlagen, die zu einer Anklageerhebung oder zu einer Verurteilung ausgereicht hätten.
333.
34Bei einer Gesamtbetrachtung lassen die erläuterten Beweisanzeichen den sicheren Schluss auf eine Unfallmanipulation zu. Der von dem Kläger nach Abrechnung auf Gutachtenbasis erwartete Entschädigungsbetrag begründete eine hinreichende wirtschaftliche Motivation für den Kläger. Dieser gab an, er habe den Namen seiner Ehefrau als Empfängerin der Entschädigungsleistung in der Schadenanzeige angegeben, weil er selbst einen Eintrag "in der Schufa" wegen Schulden bei der O-bank gehabt habe.
35II.
36Die Beklagte ist auch wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.
371.
38Die Antwort "nein" auf die Frage des Versicherers, ob der Pkw finanziert worden sei, ist falsch. Die Angabe erfolgte auch vorsätzlich falsch, weil der Kläger darum wusste, dass der Pkw finanziert war. Dies hat die Anhörung im Termin ergeben. Er hat die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung nicht widerlegen können. Der Kläger hat hierzu behauptet, er habe dem S (Spitzname: Q, Nachname angeblich nicht bekannt) erklärt, dass er Raten an das Autohaus zahle und den Kraftfahrzeugbrief nicht habe. Er könne nicht erklären, warum der S dann "nein" angekreuzt habe. Diese Angaben des Klägers sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Sie sind nicht überprüfbar, da die Identität der behaupteten Hilfsperson nicht feststellbar ist. Unklar bleibt auch, warum bei der Ausfüllung dieses Formulars der S geholfen haben soll und nicht wie nach den Angaben des Klägers sonst in derartigen Fällen seine Tochter oder sein Sohn. Insgesamt nimmt die Kammer dem Kläger seine Angaben nach der Vielzahl seiner widersprüchlichen Angaben (I. 1.) und der erwiesenen Unfallmanipulation vom 03.09.2003 nicht ab.
39Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung sind erfüllt. Die Belehrung im Anzeigeformular weist klar auf die Folgen unrichtiger Angaben hin; sie genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH VersR 1984, 228; BGH VersR 2004, 1117). Zudem ist das Verschweigen der Finanzierung generell geeignet, die Interessen der Versicherung zu gefährden. Denn für diese kann es im Rahmen der Ermittlung, ob ein versichertes Ereignis vorliegt, von Bedeutung sein, ob der Versicherungsnehmer selbst zur Finanzierung des versicherten Pkws in der Lage war oder ob er hierzu eine Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen musste. Dies kann für die Motivlage bei der Vortäuschung eines Versicherungsfalles von Bedeutung sein. Des Weiteren ist die zutreffende Beantwortung der Frage von Bedeutung, weil der Versicherer zu prüfen hat, ob eine Versicherungsleistung an den Kreditgeber und nicht an den Versicherungsnehmer auszuzahlen ist.
40Dass die Beklagte von der Finanzierung des Pkws vor Eingang der Schadenanzeige bei ihr Erkenntnis erhielt, ist nicht dargetan.
41Den Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung auch ein erhebliches Verschulden.
422.
43Der Kläger hat auch die Frage nach Vorschäden vorsätzlich falsch beantwortet. Von einer Kenntnis des Klägers von dem Vorschaden ist aufgrund des Kaufvertrages vom 09.02.2006 auszugehen. Mit diesem wurden dem Kläger die Vorschäden wie folgt mitgeteilt:
44"Stoßfänger hinten erneuert, Heckabschlussblech gerichtet, Schadenhöhe ca. 1.450 netto".
45Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, der Verkäufer habe ihm von einer Richtung des Heckabschlussbleches nichts gesagt, dieser habe ihm erklärt, das Unfallfreiheit bestehe bis auf einen kleinen Lackschaden, so ist dies nicht glaubwürdig. Der Kläger selbst hat erklärt, er habe dem S den Kaufvertrag vorgelegt, als es zur Ausfüllung des Formulars kam. Es erscheint schon fernliegend, dass der Verkäufer ihn mündlich anders über das Ausmaß des Vorschadens informiert haben soll, als dies sodann in dem schriftlichen Vertrag fixiert wurde. Dass der Kläger, der erklärt, das Kaufvertragsformular habe bei Ausfüllung der Schadenanzeige vorgelegen, den Eintrag nicht zur Kenntnis nahm, hält die Kammer für ausgeschlossen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Kläger nicht geltend macht, Deutsch nicht lesen zu können. Insofern hat er lediglich erklärt, er könne sich schriftlich nicht in der deutschen Sprache ausdrücken. Die Vorsatzvermutung kann auch deshalb nicht als widerlegt angesehen werden, weil der Kläger sich bei dem Versuch, seine Falschangaben plausibel zu machen, in weitere Widersprüche verstrickt hat. So hat er vorgerichtlich erklärt und erklären lassen, der schriftliche Kaufvertrag sei bei einer Wohnungsrenovierung abhanden gekommen. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er vermute, den Kaufvertrag an seinen Prozessbevollmächtigten weitergegeben zu haben. Auf weitere Nachfrage hat er sich dann dahin verstiegen, zu erklären, er sei sich nicht sicher, ob er den Vertrag an die Versicherung geschickt habe. Auf die Frage, ob es sein könne, dass der Vertrag bei einer Renovierung abhanden gekommen sei, hat er erklärt, dass er dies eher nicht glaube. Die Antwort "ich habe damals im Sommer renoviert," erfolgte auf die Frage des Gerichts, wann er ggf. 2006 Renovierungsarbeiten vorgenommen habe.
46Das Verschweigen eines derartigen Vorschadens ist generell geeignet, die Interessen der Versicherung zu gefährden. Es liegt nicht ein bloßer Bagatellschaden vor. Denn wenn die Richtung des Heckabschlussbleches erforderlich war, so lag ein Vorschaden vor, welcher "ins Blech ging" und damit für die Wertbemessung von Bedeutung war. Auch hier ist von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen.
47Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
48Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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