Urteil vom Landgericht Dortmund - 22 O 71/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist als Arzt tätig. Er führt seit 1989 eine ambulante Tagesklinik für chronische Erkrankungen. Dort werden als Therapien Homöo- und Allopathie sowie Naturheilverfahren angeboten. Bei den Patienten handelt es sich zu 80 % um multimorbid chronisch Erkrankte.
31996 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die W Krankenversicherungs-AG, eine private Krankenversicherung - Rechnungen des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 c) MB/KK von der Erstattung an den Versicherungsnehmer aus. Hiervon wurde der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 10.04.1996 in Kenntnis gesetzt.
4Mit Urteil vom 21.12.1995 hatte das OLG Köln (Aktenzeichen 5 U 268/93; veröffentlicht in VersR 1996, 490) festgestellt, dass ein bereits 1992 erfolgter Ausschluss der Rechnungen des Klägers von der Erstattung zu Recht erfolgt war. Geklagt hatte ein Patient des Klägers. Der Kläger trat dem Prozess als Streithelfer seines Patienten bei. In der Begründung des Urteils wird u. a. ausgeführt, dass sich Leistungen des Klägers in erheblichem Umfang den Diagnosen nicht zuordnen ließen und ein überhöhter Behandlungsaufwand abgerechnet wurde.
5In einem weiteren Urteil vom 04.06.1997 bestätigte das OLG Köln (Aktenzeichen 5 U 175/96; veröffentlicht in VersR 1997, 1474) die Wirksamkeit des Ausschlusses unter Berufung auf die rechtskräftigen Urteile in den Verfahren 5 U 80/94; 5 U 86/94; 5 U 82/94; 5 U 83/94; 5 U 84/94; 5 U 94/94; 5 U 268/93; 5 U 95/94 und 5 U 77/94 jeweils Landgericht Köln, mit denen jeweils Übermaßtherapien und – diagnostiken nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt wurden.
6Wegen Übermaßbehandlungen und unter Berufung auf das vorgenannte Verfahren OLG Köln VersR 1996, 490 sah auch das OLG München (Aktenzeichen 25 U 2049/99 (überreicht von der Beklagten, Blatt 41 ff. der Akten)) einen wichtigen Grund für den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärten Leistungsausschluss als gegeben an.
7Ebenso sah das OLG Koblenz (Aktenzeichen 10 U 847/99 (überreicht von der Beklagten, Blatt 49 ff. der Akten)) mit Urteil vom 26.05.2000 die Voraussetzungen in einem weiteren Prozess eines Patienten des Klägers gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als gegeben an. Es nahm zur Begründung insbesondere auf die bisherigen Urteile des Oberlandesgerichts Köln Bezug.
8Im Jahr 2003 firmierte die W Krankenversicherungs-AG auf die Beklagte um.
9Die Eheleute I sind seit Jahren bei dem Kläger in Behandlung. Sie sind bei der Beklagten privat krankenversichert. Wegen der vielfältigen Erkrankungen der Eheleute I wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift überreichte Diagnoseliste (Anlage K 2, Blatt 16 der Akten) Bezug genommen.
10Mit Schreiben vom 20.04.2006 informierte die Beklagte Herrn I von dem Ausschluss der Erstattung der Rechnungen des Klägers. In diesem Schreiben wird zunächst der Wortlaut des § 5 Abs. 1 c) der MB/KK zitiert.
11Sodann wird wie folgt formuliert:
12"Wir informieren Sie hiermit, dass wir die Rechnungen und Verordnungen von Herrn Dr. C aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen haben. Im Interesse der Versichertengemeinschaft war leider keine andere Entscheidung möglich. Bitte wenden Sie sich an Herrn Dr. C, wenn Sie dazu Näheres erfahren möchten."
13In einem weiteren Schreiben vom 06.06.2006 bestätigte die Beklagte Herrn I, dass in der Vergangenheit Behandlungskosten trotz des bestehenden Ausschlusses kommentarlos erstattet worden seien. Wegen der Schreiben wird auf die Anlagen zur Klageschrift, Blatt 13 und 14 f. der Akten, Bezug genommen.
14Der Kläger meint, der Ausschluss von der Erstattung der Rechnungen sei zu Unrecht erfolgt. Dieser sei "im Rahmen verfahrensrechtlicher Besonderheiten" erfolgt. "Vorschriften der Beweisaufnahme" seien verletzt worden. Urteile seien "auf der Grundlage von nicht nach wissenschaftlichen und objektiven Kriterien erstellten Gutachten" ergangen.
15Jedenfalls sei in der Erstattung von unbeanstandet gebliebenen Rechnungen nach Erklärung des Ausschlusses dessen konkludente Rücknahme oder ein konkludenter Verzicht zu sehen. Hierzu behauptet der Kläger, die Eheleute I und auch eine Frau X seien nach 1996 noch laufend in seiner Behandlung gewesen. Rechnungen seien jeweils erstattet worden.
16Auch verstoße die erstmalige Berufung auf den Leistungsausschluss nach 10 Jahren gegen § 242 BGB (venire contra factum proprium). Zudem seien die Grundsätze zum Vertrauensschutz im öffentlichen Renten- bzw. Leistungsrecht analog heranzuziehen.
17Der Kläger sieht sich in seinen Grundrechten betroffen. Er meint, der Ausschluss komme einem Berufsverbot gleich. Er sei auf eine regelmäßige Erstattung angewiesen. Die "Fortführung der Praxis", in der er ausschließlich Privatpatienten behandele, hänge "grundsätzlich von der Leistungserstattung seitens der privaten Krankenversicherer ab."
18Es liege auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.
19Der Kläger behauptet, ein Behandlerwechsel hinsichtlich der Eheleute I
20sei aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, da der Einsatz von dem Kläger "selbst synthetisierter Medikationen" zwingend notwendig sei. Eine Beendigung der Therapie würde einen nicht mehr umkehrbaren Rückfall in das Krankheitsbild verursachen.
21Der Kläger beantragt,
221.
23die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, im Rechtsverkehr Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen worden,
242.
25festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, mit der Begründung, der Kläger sei von der Leistungserstattung ausgeschlossen, die Auszahlung der Versicherungsleistungen zu verweigern.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie verteidigt den Ausschluss der Rechnungen des Klägers unter Berufung auf die Urteile der Oberlandesgerichte. Sie habe lediglich ihre Interessen und damit die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrgenommen, was der Kläger hinnehmen müsse. Ein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor.
29Aus der unbeanstandeten Zahlung von Rechnungen könne der Kläger nichts herleiten. Auf einen Vertrauenstatbestand könnten sich allenfalls die Leute I, nicht aber der Kläger berufen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32Der geltend gemachte Unterlassungs- und Feststellungsanspruch besteht nicht.
33I.
34Die Ansprüche können nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB hergeleitet werden, da ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vorliegt. Die behauptete Verletzungshandlung, hier der Erstattungsausschluss durch die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 c) MB/KK, muss unmittelbar in dem Praxisbetrieb, also die ärztliche Tätigkeit des Klägers eingreifen und nicht nur einen Randbereich betreffen. Geschützt wird nur der spezifische betriebliche Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit (OLG München NJW-RR 1999, 1706; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 823, Rdn. 128; Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01.06.2007, § 823, Rdn. 108). Es bedarf eines Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH NJW 1998, 2141). Diese Voraussetzungen sind bei einer Ausschlussentscheidung eines privaten Krankenversicherers regelmäßig nicht erfüllt (vgl. OLG Hamm RuS 1988, 117).
35Nach vorstehenden Grundsätzen - die die Kammer auch ihrer Entscheidungsfindung zugrundelegt - kann ein betriebsbezogener Eingriff vorliegend nicht festgestellt werden. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
361.
37Das Verhalten der Beklagten führt nicht unmittelbar zu einer Behinderung oder gar Verhinderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger wird allenfalls hinsichtlich des Verdienstes, den er aus dieser Tätigkeit erzielt, beschnitten. So ergibt sich bereits aus der Fortführung der Praxis durch den Kläger über viele Jahre nach dem Ausschluss seiner Rechnungen durch private Krankenversicherer, dass seine berufliche Tätigkeit nicht verunmöglicht wird. Hinsichtlich der Beklagten konnte der Kläger allein drei Patienten namhaft machen, die von dem vorliegenden Rechnungsausschluss betroffen sind. Vor diesem Hintergrund ist seine Einschätzung, der Ausschluss der Rechnungen komme einem Berufsverbot gleich, ohne Substanz. Nach dem Sachvortrag des Klägers besteht ein Ausschluss bei nur 1/8 der privaten Krankenversicherer (5 von 40).
382.
39Die Geltendmachung des Rechnungsausschlusses gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer stellt lediglich eine Wahrnehmung von Rechten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis dar, an welchem der Kläger als Leistungserbringer nicht beteiligt ist. Soweit das Verhalten der Versicherungsvertragsparteien sich auch faktisch auf den Kläger auswirken kann, so stellt sich dies als bloßer Reflex des Handels der Vertragsparteien dar. Ein zu unterlassender unmittelbarer Eingriff in den Gewerbe- oder Praxisbetrieb des Klägers ist damit nicht gegeben (OLG München a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Dabei ist von Bedeutung, dass die Bestimmung des § 5 I Abs. 1 c) einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG (jetzt § 307 ff. BGB) standhält; sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgehend für wirksam gehalten (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 MB/KK, Rdn. 7; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl. 2002, § 5 MB/KK 1994, Rdn. 29). Die Inanspruchnahme von wirksam begründeten Rechten in dem Vertragsverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer vermag ersichtlich einen unmittelbaren Eingriff der Beklagten in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht zu begründen. Die Kammer ist dabei nicht gehalten, erneut zu prüfen, ob der Ausschluss der Erstattung von Rechnungen des Klägers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu Recht erfolgte. Denn das Fehlen eines unmittelbaren Eingriffs folgt bereits daraus, dass sich die Beklagte gegenüber ihren Versicherungsnehmern in vertretbarer Weise auf den Rechnungsausschluss beruft, nachdem die Berechtigung des Ausschlusses wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt wurde (teilweise unter Beitritt des Klägers als Streithelfer). Die Kammer muss auch nicht entscheiden, ob die Berufung der Beklagten auf den Rechnungsausschluss gegenüber den Eheleuten I gegen Treu und Glauben verstößt, nachdem über eine längere Zeit Rechnungen des Klägers nach der Erklärung des Ausschlusses noch erstattet wurden. Diese Frage berührt allein das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu ihrem Versicherungsnehmer. Die erneute Berufung der Beklagten auf den Rechnungsausschluss gegenüber ihrem Versicherungsnehmer erscheint jedenfalls in rechtlicher Hinsicht vertretbar. Einen Eingriff vermag auch dieses Verhalten nicht zu begründen. Dies, zumal die Einrede des § 242 oder die Berufung auf einen Vertrauensschutz nicht dem Kläger gegenüber der Beklagten, sondern lediglich den Versicherungsnehmern der Beklagten dieser gegenüber zusteht.
40Die vorstehenden Fragen sind allein im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer zu klären (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003, 984). Der Umfang der durch den Vertrag gewährten Krankenversicherung ist nach § 178 b Abs. 1 VVG zwischen den Vertragsparteien frei aushandelbar (vgl. auch die Nichterwähnung des § 178 b VVG bei den zwingenden Vorschriften des § 178 o VVG), und zwar ohne dass die Belange Dritter, wie etwa der Erbringer ärztlicher Leistungen, berücksichtigt werden müssten. So sind die Versicherungsvertragsparteien auch nicht gehindert, einvernehmlich oder einseitig (§ 178 g Abs. 3 VVG) Änderungen der Versicherungsbedingungen vorzunehmen, ohne die Belange Dritter zu berücksichtigen. Dementsprechend hat es der BGH in seinem Vorlagebeschluss vom 03.07.2001 (WuW 2001, 1089 unter II. 3 b cc) für unbedenklich gehalten, wenn private Krankenversicherer in ihren Vertragsbedingungen Regelungen über den Umfang ihrer Leistungspflichten treffen oder diese ändern, auch wenn dies erhebliche Rückwirkungen auf die Absatzchancen von Leistungserbringern im Gesundheitsbereich hat (OLG Düsseldorf a.a.O.).
413.
42Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 279) berufen, mit welcher in der Ansprache von Unfallgeschädigten durch den beklagten Haftpflichtversicherer ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen wurde. Diesen sah der BGH darin, dass die dortige Beklagte im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzeptes Mietwagenkunden der dortigen Klägerin als Unfallgeschädigte ansprach und sie auf Probleme mit der Abrechnung von deren Mietwagenpreisen hinwies. Eine solche Eingriffsintensität kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn die Haftpflichtversicherer gingen planmäßig im Rahmen eines Schadensabwicklungskonzeptes gegen die Preisgestaltung der Autovermieter vor, wenn dies letztlich auch geschah, um die Belange der Versichertengemeinschaft zu wahren. Hinzu kommt, dass der Fall des Bundesgerichtshofes nicht vertragliche Ansprüche eines Versicherungsnehmers, sondern gesetzliche Ansprüche des Unfallgeschädigten gemäß § 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG betraf (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
43Vorliegend jedoch stellt sich die Berufung der Beklagten auf den Rechnungsausschluss lediglich als Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Vertragsverhältnis zu dem Versicherungsnehmer dar.
44II.
45Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung oder Unterlassung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Er wird durch den Rechnungsausschluss nicht in seiner Ehre verletzt. Die Beklagte hat sich in ihrer Mitteilung an die Eheleute I darauf beschränkt unter Zitierung der einschlägigen Regelung der Versicherungsbedingungen, den Ausschluss von der Erstattung mitzuteilen. Einer weitergehenden Begründung hinsichtlich des wichtigen Grundes hat sie sich enthalten; sie hat lediglich auf eine möglicher Nachfrage bei dem Kläger selbst verwiesen, der es damit selbst in der Hand hatte, über die Weitergabe ihn betreffender Informationen zu entscheiden.
46III.
47Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Denn die Beklagte hat den Kläger nicht in sittenwidriger Weise geschädigt. Eine sittenwidrige Schädigung käme nur dann in Betracht, wenn das Handeln der Verfügungsbeklagten grundlos, willkürlich, leichtfertig oder grob fahrlässig unter Missbrauch ihrer Machtposition als eines großen Versicherungskonzernes erfolgt wäre (OLG München NversZ 2000, 79; LG Bonn und OLG Köln, beide RuS 1990, 135). Hierfür fehlt es an jedem Anhalt. Wie bereits näher dargelegt, hat die Beklagte sich auf eine wirksame Klausel in den MB/KK gestützt. Die Annahme, die Beklagte habe die Voraussetzungen für einen Rechnungsausschluss in einer eine sittenwidrige Schädigung des Klägers begründenden Art und Weise festgestellt, ist fernliegend, nachdem eine Vielzahl von Urteilen ergangen war, mit denen die Rechtmäßigkeit des Rechnungsausschlusses bestätigt worden war.
48Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
49Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.