Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 126/07

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € (i.W. dreitausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus Anlass der Zahnbehandlung in der Zeit vom 5.7.2004 bis zum 31.1.2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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