Urteil vom Landgericht Dortmund - 7 O 461/07

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008

wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der

Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden.


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