Urteil vom Landgericht Dortmund - 22 O 126/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem
Streitwert in Höhe von bis zu 20.000,00 € dem Kläger
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € für seinen PKW BMW mit dem Kennzeichen ##-# ###. Diesen hatte er am 23.06.2005 für 19.999,00 € erworben und bereits nach knapp einem Jahr wieder verkaufen wollen, indem er ihn im Mai 2006 über Ebay anbot. Der mit einer Wegfahrsperre ausgerüstete PKW war über einen Kredit bei der Kreissparkasse X finanziert, der noch mit ca. 20.000,00 € valutiert.
3Der Kläger behauptet, er habe den PKW am 09.07.2006, dem Tag des Endspiels der Fußballweltmeisterschaft, auf einem Parkstreifen in der S-straße in C in einer Parkbox gegen 19.00 Uhr abgestellt. Danach habe er den Zeugen M getroffen, der ihn grüßte und das Fahrzeug gesehen habe. Sodann habe er sich in die Gaststätte "O" begeben, um Freunde zu treffen und gemeinsam das Fußballspiel anzusehen. Dabei hätten eng gedrängt viele Personen zusammengestanden. Die leichte Sommerjacke, in der sich der Fahrzeugschlüssel befunden habe, habe er zunächst angehabt, später über einen Barhocker gehängt und darauf gesessen oder seitlich abgelegt. Nach dem Fußballspiel sei er mit seinen Bekannten E und T durch mehrere Gaststätten gezogen und schließlich im Rotlichtbezirk M-straße in C gelandet. Es habe jeweils erheblicher "Besucherverkehr" geherrscht, so dass die Gelegenheit bestanden hätte, dem Kläger den Fahrzeugschlüssel zu entwenden. Der Zeuge T habe ihn gegen 2.00 Uhr nach Hause gefahren. Als er am nächsten Tag gegen 16.00 Uhr das Fahrzeug abholen wollte, habe es sich nicht mehr an dem Abstellort befunden.
4Der Kläger meldete unstreitig am 10.07.2006 gegen 16.40 Uhr auf der Polizeiwache Q, dass er von einem Diebstahl seines Pkws ausgehe. Obwohl ihm das Fahrzeug beim Erwerb mit 4 Schlüsseln (2 Funkschlüssel, 1 Werkstattschlüssel, 1 Kunststoffschlüssel = Reserveschlüssel) übergeben worden war, gab er dort zu Protokoll,
5".....Ich bin im Besitz sämtlicher Schlüssel. Einen habe ich bei
6mir und die beiden anderen Schlüssel befinden sich bei mir
7Zuhause. ...."
8Der Fahrzeugschlüssel verblieb zunächst auf der Wache und wurde zu dem Vorgang genommen.
9Am 11.07.2006 zeigte der Kläger der Beklagten telefonisch das behauptete Diebstahlsereignis an. Diese forderte den Kläger auf, die fahrzeugbezogenen Unterlagen und die Fahrzeugschlüssel zu übersenden. Daraufhin meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.07.2006, eingegangen bei der Beklagten am 31.07.2006, und erklärten:
10"..... ausweislich anliegender Vollmacht wird angezeigt, dass ich
11Ihren Versicherungsnehmer, Herrn V, vertrete.
12Gegenstand meiner Bevollmächtigung ist das Vertragsverhältnis
13mit der Kreissparkasse X.
14Der Kfz-Brief ist sicherheitshalber an die Bank abgetreten worden.
15Sie werden daher gebeten, Zahlungen ausschließlich an die KSK
16X zum Aktenzeichen ##### -### oder auf ein
17Konto, das Ihnen das Bankinstitut noch aufgeben wird, zu leisten."
18Zwischenzeitlich erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 17.07.2006 einen gebrauchten PKW Volvo für 5.000,00 €.
19In dem Formular "Fragebogen zum Diebstahlschaden", ausgefüllt am 07.08.2006, gab der Kläger an, versucht zu haben, den BMW zu verkaufen. Die Frage: "Ist das Fahrzeug geleast oder finanziert?" beantwortete der Kläger wie folgt:
20"Selbstfinanziert: gespart, Bausparvertrag in Zahlung des Alten"
21Die Frage: "Wie viele Originalschlüssel haben sie erhalten?" beantwortete der Kläger nun wie folgt:
22"Vier, Einen hat jetzt die Polizei."
23Die Beklagte ließ die drei von dem Kläger übersandten Schlüssel und den weiteren, von der Polizei ausgehändigten vierten Schlüssel von einem Gutachter überprüfen. Nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des Sachverständigen C besaßen alle 4 Schlüssel eine identische Schließeinschnittsfolge und gehörten zum Schlüsselsatz des gestohlen gemeldeten Pkws. Bei dem vierten, von der Polizei ausgehändigten Schlüssel war die Originalplatine entfernt und durch eine untaugliche Ersatzplatine ersetzt und der Schlüsselgriff dann mittels Kleber verschlossen worden. Dieser Schlüssel wies zudem Kopierspuren auf und konnte nach dem Austausch der Originalplatine zu keinem Startvorgang mehr benutzt worden sein.
24Die Beklagte lehnte sodann mit Schreiben vom 21.03.2007 Zahlungen ab.
25Der Kläger behauptet, er könne sich die Feststellungen zu den Schlüsseln nur so erklären, dass ihm ein anderer Schlüssel untergeschoben worden sei. Von einer Manipulation der Schlüssel habe er nichts gewusst. Eine Schlüsselkopie habe er nicht gefertigt.
26Der Kläger behauptet den Wiederbeschaffungswert des Pkws mit 19.600,00 €.
27Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.600,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
28Der Kläger hat sodann die Klage in Höhe von 300,00 € (Selbstbeteiligung) zurückgenommen.
29Er beantragt nunmehr,
30die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.300,00 € nebst
315 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
3201.09.2006 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie meint, ein Diebstahl am 09.07.2006, dem Tag des Endspiels der Fußballweltmeisterschaft, von einer besonders belebten Straße, sei nicht plausibel. Der Kläger sei bereits nicht als glaubwürdig anzusehen vor dem Hintergrund der Schlüsselmanipulation. Die Umstände des Falles ließen nur den Schluss zu, dass der behauptete Fahrzeugdiebstahl vorgetäuscht wurde.
36Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers (Falschangabe zu Schlüsselverhältnissen und Nichtangabe der Finanzierung).
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die zulässige Klage ist unbegründet.
39Der Kläger hat bereits das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen. Daneben besteht auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls.
40I.
41Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung – aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete – Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH, NJW 1995, 2169). Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden – sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls – stellen den Minimaltatbe-
42stand dar. Diesen hat der Versicherungsnehmer allerdings gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen. Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, insbesondere in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung oder kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann der gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis mit seiner Aussage führen, soweit das Gericht diese – im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO – als glaubhaft betrachtet (BGH, VersR 1991, 917). Dies setzt aber unabdingbar die aus der – vermuteten - Redlichkeit herzuleitende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Ist auch die Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls allein durch seine Angaben nicht erbringen (OLG Hamm, RuS 2007, 528). Vorliegend kann der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht auf die Angaben des Klägers gestützt werden, weil dieser nicht glaubwürdig ist. Dabei kam es allein auf die Angaben des Klägers an, weil der Zeuge M nur für die Behauptung des Klägers angeboten worden ist, er habe den Pkw am 09.07.2006 gegen 19.00 Uhr in der S-straße abgestellt. In das Wissen des Zeugen ist nicht die Behauptung gestellt worden, dass der Pkw sich dort am nächsten Tage nicht mehr befand.
43Die zunächst für den Kläger geltende Redlichkeitsvermutung ist erschüttert. Dies folgt zum einen aus der unbestrittenen Manipulation des Wartungsheftes, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2008 vorgetragen und von dem Kläger, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz gegeben worden war, nicht bestritten. Des Weiteren wird die Redlichkeitsvermutung erschüttert durch das Vorliegen des Schlüssels mit ausgetauschter Platine und Kopierspuren (zu den Folgerungen aus diesem Sachverhalt s. Ziff. II.). Danach kann dem Kläger seine Schilderung, wonach er den abgestellten Pkw am 10.07.2006 nicht wieder auffand nicht abgenommen werden, wenn auch die Schilderung des Gesamtablaufes isoliert betrachtet nicht unplausibel erscheinen mag und in Teilbereichen von Zeugen bestätigt werden kann.
44Bereits das Vorliegen des manipulierten Wartungsheftes zeigt, dass der Kläger nicht vor unlauteren Manipulationen zurückschreckt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Damit erhält auch das Vorliegen eines Schlüssels mit ausgetauschtem Transponder besonderes Gewicht.
45II.
46Es liegen hinreichend unstreitige Tatsachen vor, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen. Die Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis Beweiserleichterungen zubilligt. Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahe legen (BGH, VersR 1989, 587). Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (OLG Köln, VersR 2002, 225).
47Vorliegend spricht bereits der Befund hinsichtlich des vierten Fahrzeugschlüssels für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles.
48Beim Diebstahl eines Fahrzeugs mit elektronischer Wegfahrsperre muss der Dieb diese überwinden, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand versetzen zu können. Die einfachste Möglichkeit hierfür ist die Entwendung des Originalfahrzeugschlüssels mit entsprechendem Transponderchip. Hat der Dieb Zugriff auf den Originalschlüssel so besteht für ihn typischerweise keine Notwendigkeit, aus diesem den Originaltransponder zu entfernen, das mechanische Schlüsselteil zu kopieren, aus dem duplizierten mechanischen Schlüsselteil und dem entfernten Transponderchip einen funktionstüchtigen Nachschlüssel zu fertigen und den durch die Entwendung des Transponderchips funktionslos gewordenen Originalschlüssel wieder (unbemerkt) dem Fahrzeugbesitzer zurückzuspielen. Durch eine solch komplizierte und aufwändige Vorgehensweise erreicht der Dieb kein anderes Ergebnis, als wenn er ohne Umwege den entwendeten Originalfahrzeugschlüssel zum Diebstahl des Fahrzeugs selbst verwendet, erhöht jedoch sein Entdeckungsrisiko durch die unbemerkte Rückgabe des funktionslosen Originalschlüssels beträchtlich (OLG Stuttgart, VersR 2007, 686).
49Erst recht besteht für den Dieb im typischen Fall kein Anlass, den Originalschlüssel mit einem anderen Transponderchip zu versehen, zumal er durch diese Manipulation die Entfernung des Originaltransponders nicht wirkungsvoll zu vertuschen vermag. Ob ein Transponder im Schlüssel eingesetzt ist oder nicht, lässt sich ohne Demontage des Schlüsselgriffstücks von außen nicht erkennen, so dass damit zur Vertuschung der Manipulation nichts gewonnen ist; andererseits vermag der fremde Transponder die Wegfahrsperre des Fahrzeugs nicht zu deaktivieren, so dass der Versuch, mit Hilfe eines solchen Schlüssels das Fahrzeug zu starten, scheitern muss und die Manipulation hierdurch unweigerlich zu Tage tritt. Da für den Dieb eine solche Vorgehensweise also nur zusätzlichen Aufwand und weiteres Entdeckungsrisiko bedeutet, wird er typischerweise den weit einfacheren Weg der Fahrzeugentwendung mit Hilfe des Originalschlüssels wählen (OLG Stuttgart, a.a.O.).
50Die Entfernung des Originaltransponders ergibt hingegen typischerweise für den Täter einen Sinn, der einen Diebstahl zum Zweck eines Versicherungsbetruges lediglich vortäuschen und gleichzeitig das Fahrzeug auf dem Schwarzmarkt veräußern will. Er kann dem Kaufinteressenten einen mit Hilfe des Originaltransponders gefertigten, voll funktionstüchtigen Nachschlüssel anbieten und das Fahrzeug hierdurch tatsächlich am (Schwarz-)Markt verkaufen. Der Einsatz eines fremden Transponderchips im funktionslos gewordenen Originalschlüssel eröffnet immerhin die Chance, dass bei bloß oberflächlicher Untersuchung des Schlüssels die Manipulation unentdeckt bleibt. Sie tritt nämlich erst dann zu Tage, wenn der Transponder aufwändig ausgelesen wird; eine einfache Funktionsüberprüfung am Fahrzeug ist nicht zu befürchten, da dieses als gestohlen gemeldet ist und somit – aus Sicht des zu täuschenden Fahrzeugversicherers – zwangsläufig nicht für eine solche Überprüfung zur Verfügung steht. Bei einem solchen Vorgehen ist der Fahrzeugbesitzer typischerweise Täter oder mindestens Tatbeteiligter. Ansonsten wäre er bloß das Opfer eines Diebstahls; in diesem Fall gälten die obigen Ausführungen zur Motivlage des Diebs (OLG Stuttgart, a.a.O.)
51Nach alledem misst die Kammer der von dem Kläger ins Spiel gebrachten theoretischen Möglichkeit, der Schlüssel sei ihm bei dem Kneipenbummel und nach einer Manipulation wieder zugesteckt worden, keine Bedeutung bei. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2007 in Zweifel zieht, dass es sich bei dem manipulierten Schlüssel um denjenigen handelte, den er in Benutzung hatte, so folgt auch hieraus nichts Abweichendes. Denn nach den technischen Gegebenheiten ist eine solche Möglichkeit auszuschließen. Unstreitig hatte der manipulierte Schlüssel eine mit den anderen drei Schlüsseln identische Schließeinschnittsfolge, gehörte mithin zum selben Schlüsselsatz. Somit steht fest, dass dem Kläger kein völlig
52anderer Schlüssel untergeschoben wurde. Dies kann auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt der Fall gewesen sein, weil dann nicht erklärlich wäre, wie der Kläger das Fahrzeug hätte mit diesem Schlüssel starten können.
53Vorliegend ergeben sich noch weitere Umstände, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung nahe legen. So ist die bereits unter Ziffer I. erörterte Manipulation des Wartungsheftes von Bedeutung. Bereits hier hat der Kläger gezeigt, dass er bereit ist, sich durch Manipulation einen Vorteil zu verschaffen. Die Übergabe eines lückenlosen Wartungsheftes konnte ersichtlich die Verkaufschancen für den Pkw erhöhen. Die Verkaufsabsichten des Klägers wiederum sind als weiteres Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung zu werten. Denn insofern wird eine Motivlage für den Kläger begründet, zumal der für die Anschaffung des BMW aufgenommene Kredit auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den eigenen Angaben des Klägers noch in Höhe von ca. 20.000,00 € valutierte, mithin nicht in nennenswertem Umfange zurückgeführt worden sein kann. Letztlich spricht auch für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles der Umstand, dass der Kläger die Finanzierung des Pkws durch die Kreissparkasse X nicht in dem Fragebogen zum Diebstahlschaden angab. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger seine wirtschaftliche Situation verschleiern wollte. Die Erklärung des Klägers, zu der Falscheintragung sei es gekommen, weil er "geschockt" gewesen sei, erscheint nicht glaubhaft. Denn ein Handeln unter "Schock" oder Ähnliches würde nicht erklären, wie der Kläger in der Lage war, detailliert unzutreffende Angaben zu der Eigenfinanzierung zu machen (Ersparnisse, Bausparvertrag, Inzahlunggabe Gebrauchtwagen).
54III.
55Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Falschangaben hinsichtlich der Finanzierung nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung führen, weil die Beklagte bereits durch das Schreiben vom 27.07.2006 Kenntnis von der Finanzierung des Pkws durch die Kreissparkasse X hatte, bevor der Kläger die entsprechende Frage in dem Fragebogen zum Diebstahlschaden am 07.08.2006 unzutreffend beantwortete.
56Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
57Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.