Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 324/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Reiseverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
„Bezahlung: Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungs-scheins ist eine Anzahlung von [...] mind. 175,00 € pro Reiseteilnehmer fällig [...].“
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 238,00 (i. W.: zweihundertachtunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger greift mit der am 17. Oktober 2007 zugestellten Klage eine Bestimmung aus den Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten an.
3Die Beklagte ist Europas größter Jugend-Reiseveranstalter.
4Die streitgegenständliche Nr. 2 der Reisebedingungen lautet auszugsweise:
5"Bezahlung: Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung von 15 % auf den Reisepreis, mind. 175,00 € pro Reiseteilnehmer fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist bis 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. [...]."
6Der Kläger ist der Ansicht, die sich aus der Bestimmung ergebende Pflicht zur Leistung einer Mindestanzahlung unabhängig von der Höhe des Reisepreises verstoße gegen §§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 320 ff. BGB. Je nach Höhe des Gesamtreisepreises könne der Anteil der Mindestanzahlung mehr als 20 % betragen, was nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2006 (NJW 2006, 3134) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
9es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Reiseverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
10"Bezahlung: Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung von [...] mind. 175,00 € pro Reiseteilnehmer fällig [...].",
11sowie
12an ihn € 238,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Die absolute Höhe der Mindestanzahlung sei gering. Dass sich in Relation zum Gesamtreisepreis bei besonders günstigen Reisen ein recht hoher Prozentsatz ergebe, sei unschädlich; insbesondere sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Höchstgrenze für den Anteil der Anzahlung am Gesamtreisepreis zu entnehmen. Zudem verlange sie bei Reisepreisen unter € 200,00 lediglich eine Mindestanzahlung von € 100,00. Mit der Einführung der Sicherungsscheine bestehe für die Kunden auch hinsichtlich einer bereits geleisteten Anzahlung kein Insolvenzrisiko mehr. Die Mindestanzahlungen in Höhe der absoluten Beträge von € 175,00 bzw. € 100,00 seien außerdem erforderlich, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, insbesondere um die anfallenden Fixkosten für die Ausbildung und Vorhaltung des Betreuungspersonals zu finanzieren. Die von ihr ausschließlich angebotenen Kinder- und Jugendreisen unterschieden sich von der sonstigen Reisebranche gerade in dem notwendigen hohen Betreuungsgrad der Reisegäste.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässigen Klagen sind begründet.
19I.
20Der Kläger kann gemäß §§ 1, 3 UKlaG die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verlangen, da diese gemäß §§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
21Die Bestimmung stellt eine Abweichung von § 320 Abs. 1 BGB dar, wonach bei gegenseitigen Verträgen die wechselseitigen Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind. Die hier vorgesehene absolute Mindesthöhe der Anzahlung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 320 Abs. 1 BGB nicht vereinbar und benachteiligt hierdurch die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
22Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist auch nach Einführung der Sicherungsscheine daran festzuhalten, dass Bestimmungen über Mindestanzahlungen an § 320 BGB zu messen sind:
23"Bei der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen ist [...] zu berücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 BGB) nach wie vor berührt wird. Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein wird der Reisende zwar gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert, nicht jedoch gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin – unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit – nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Da der Reisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Reiseveranstalters hat und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann, ist es mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden soll. [...] Es ist [...] daran festzuhalten, dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Vergütungsrisiko nicht [...] in vollem Umfang oder zu wesentlichen Teilen auf den Reisenden überbürdet werden kann." (BGH v. 20.06.2006, NJW 2006, 3134 (3135), Rn. 15)
24Die hier streitgegenständliche Klausel führt mit ihrem absoluten Mindestbetrag einer Anzahlung dazu, dass der Reisepreis zu wesentlichen Teilen oder sogar in vollem Umfang bereits bei der Buchung zu entrichten sein kann. So übersteigt bei Reisepreisen von unter € 350,00 die nach der Klausel fällige Anzahlung die Hälfte des Reisepreises. Bei Reisepreisen von € 175,00 und weniger ergibt sich nach der Klausel eine Anzahlung in voller Höhe des Reisepreises. Dies ist in jedem Fall unangemessen. Auf eine von der Klausel abweichende Praxis kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
25Die – wie die Beklagte zutreffend ausführt – vom Bundesgerichtshof bislang für den Zeitraum seit Einführung der Sicherungsscheine offen gelassene Frage, bis zu welchem relativen Anteil am Gesamtreisepreis eine Anzahlung durch Allgemeine Reisebedingungen verlangt werden kann, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
262.
27Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 7). Diese hat die Beklagte verweigert.
28II.
29Der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kostenpauschale ergibt sich aus §§ 5 UKlaG i.V.m. 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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