Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 137/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die am ##.##.1974 geborene Klägerin verfolgt mit der Klage gegen die Beklagte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche anlässlich einer physiotherapeutischen Behandlung im Hause der Beklagten am 16.08.2005.
3Die Klägerin leidet unter einem sogenannten Hypermobilitätssyndrom und unter Osteoporose. Wegen Nacken- und Rückenbeschwerden befand sie sich bereits in der Vergangenheit mehrfach in krankengymnastischer Behandlung im Hause der Beklagten.
4So fanden in der Zeit vom 08.08. bis zum 17.09.2002 zwei Zyklen mit jeweils 6 x Krankengymnastik statt. Auf den Heimmittelverordnungen ist als Diagnose für die Klägerin notiert: "Chronisch rezid. Wirbelsäulensyndrom, Muskeldysbalancen bei skoliot. Fehlstatik, Hypermobilitätssyndrom".
5Eine weitere krankengymnastische Behandlung mit 10 Übungseinheiten fand in der Zeit vom 13. November bis zum 16. Dezember 2003 statt. Behandelnder Physiotherapeut bei sämtlichen Behandlungen war der Zeuge E.
6Am 16.08.2005 begab sich die Klägerin aufgrund von Rückenbeschwerden erneut in die krankengymnastische Behandlung bei der Beklagten. Zugrunde lag eine Heilmittelverordnung von Dr. D mit der Diagnose "chron. LWS-Syndrom mit Bewegungsschmerzen". Als Therapeut wurde erneut der Zeuge E tätig.
7Bei der ersten Behandlung am 16.08.2005 beabsichtigte der Zeuge E einen Muskeltest durchzuführen. Zu diesem Zweck lag die Klägerin in Rückenlage und hatte den rechten Arm im 90 Grad Winkel nach oben ausgestreckt. Zwischen den Parteien ist streitig, wie alsdann der Zeuge einen Druck auf den Arm ausgeübt hat. Die Klägerin sollte einen Widerstand bilden. Dies tat sie auch. Bei der Druckausübung kam es zu einem knackenden Geräusch. Die Behandlung wurde darauf hin beendet und die Schulter gekühlt.
8Noch am Abend begab sich die Klägerin in das Knappschaftskrankenhaus in E, wo der Arm zunächst in einer Schlinge ruhig gestellt und Schmerzmittel verabreicht wurden. Eine MRT-Aufnahme wurde empfohlen.
9Diese Aufnahme fand am 18.08.2005 statt. Sie zeigt einen massiven Reizerguss im Schultergelenk. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht von Dres. B Blatt 14 der Akte verwiesen.
10In der Folgezeit besserte sich die Situation zunächst nicht. Insoweit wird auf den H-Arzt-Bericht F vom 15.09.2005 (Blatt 112 der Akte), dem Bericht des Klinikums E vom 08.11.2005 (Blatt 15 der Akte) und die weitere MRT-Untersuchung der Dres. B vom 21.11.2005 (Blatt 16 der Akte) verwiesen. Schließlich stellte sich die Klägerin am 30.11.2005 im Bethanienkrankenhaus vor, nachdem die Bewegungseinschränkung fortgeschritten war. In der Zeit vom 17. – 19.01.2006 wurde sie daraufhin im Bethanienkrankenhaus stationär behandelt. Im Wege der Arthroskopie wurde festgestellt, dass die Gelenklippe nicht beschädigt sei, die Kapsel aber verklebt und versteift. Der Schleimbeutel war entzündet und wurde operativ entfernt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht Blatt 109 der Akte verwiesen.
11Es schloss sich eine langwierige krankengymnastische Behandlung der Klägerin an.
12Die Klägerin behauptet, schon der Orthopäde F habe ihr eingeschärft, auf das Hypermobilitätssyndrom und die Osteoporose bei jeder anderweitigen ärztlichen Behandlung hinzuweisen. An diese Empfehlung habe sie sich auch stets gehalten. Der Zeuge E habe sie und ihren Ehemann seit längerem gekannt und in den vergangenen Jahren behandelt. Er habe auch ihre schwachen Bänder und Gelenke gekannt. Hierüber sei immer wieder mit dem Zeugen anlässlich der Behandlung gesprochen worden.
13Der Muskeltest sei wie folgt von stattgegangen. Sie habe auf dem Rücken gelegen und den rechten Arm im 90 Grad Winkel nach oben gestreckt. Die Handinnenfläche habe nach oben gezeigt. Der Zeuge E habe mit seiner Hand gegen die Handinnenfläche gedrückt. Sie behauptet, der durchgeführte Muskeltest sei in Anbetracht ihrer Erkrankung grob fahrlässig gewesen. Der Test führe bei hypermobilen Patienten leicht zum Auskugeln der Schulter. Tatsächlich sei auch bei ihr die Schulter ausgekugelt worden. Es habe sich ein lautes Knacken, sogar ein Knallen gezeigt. Ihr Ehemann habe direkt gefragt, ob Knorpel oder Knochen verletzt sein könnten. Herr E habe dies aber verneint.
14Aufgrund des Vorfalls sei sie über Monate hinweg arbeitsunfähig gewesen. Noch 3 Monate nach dem Unfall habe ein deutlicher Schultergelenkserguss bestanden. Im weiteren Verlauf sei diagnostiziert worden, dass der die Gelenkspfanne umgebende Knorpel ebenfalls verletzt worden sei, wobei zunächst noch nicht festgestellt werden konnte, ob dieser ein- oder gar abgerissen sei. Sie habe starke Schmerzmittel nehmen müssen, damit eine krankengymnastische Übung möglich gewesen sei und die Schulter nicht einsteife. Nach der Operation in Bethanienkrankenhaus im Januar 2006 habe sie ein Art Bewegungs-Stuhl mit nach Hause bekommen, auf den sie 4 x täglich 30 Minuten habe üben müssen.
15Insgesamt sei sie durch die Verletzung der rechten Schulter als Rechtshänderin ganz erheblich beeinträchtigt worden. Anfangs sei eine Bewegung gänzlich ausgeschlossen gewesen. Auch noch nach Monaten sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen. Bewegungen in sämtliche Richtungen seien massiv schmerzhaft gewesen. Nach oben habe der Arm ab einer gewissen Stelle überhaupt nicht mehr gehoben werden können. Sie habe unter ständigen Schmerzen bei jeder kleinsten falschen Bewegung gelitten. Tätigkeiten über Kopf seien überhaupt nicht möglich gewesen, gleiches gelte für das Anziehen von Oberbekleidung über Kopf. Sie habe auch nur kurzzeitig kleine Lasten von 1 – 3 kg tragen können. Es wäre unmöglich gewesen, auf dem rechten Arm oder auf dem Bauch zu liegen, so dass sie auch beim Schlafen beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe kaum Auto fahren können, es recht nicht ohne Servolenkung. Auch bei der Essenszubereitung sei sie beeinträchtigt gewesen, soweit die Tätigkeiten mit einer gewissen Kraftanstrengung verbunden gewesen seien. Insbesondere Haushaltstätigkeiten seien ihr zum größten Teil unmöglich gewesen.
16Sie behauptet, sie habe auch erhebliche Krankengymnastikübungen absolvieren müssen. In der Zeit von September 2005 bis März 2006 habe sie über 7 Monate hinweg 3 x wöchentlich Krankengymnastik machen müssen. Ab dem 07.09.2005 sei 3 x wöchentlich eine Ultraschalluntersuchung erfolgt. Sie sei schließlich vom 16.08.2005 bis zum 24.03.2006 arbeitsunfähig gewesen und auch danach noch weitere Monate nur eingeschränkt arbeitsfähig. Seit März 2006 habe sie 1 x wöchentlich zum Reha-Sport gehen müssen. Im Übrigen habe sie ihr Trainingsprogramm für den Rücken und die Knie nicht wie früher durchführen können, so dass sich auch ihr Zustand insoweit verschlechtert habe. Es sei ein Dauerschaden zu befürchten.
17Die Klägerin hat eingeräumt, dass sich mittlerweile ihre Beschwerden gebessert haben. Sie behauptet, sie habe nach wie vor Schwierigkeiten sich in Bus und Bahn festzuhalten und auch Tätigkeiten über Kopf seien ihr nur eingeschränkt möglich.
18Die Klägerin erachtet ein Schmerzensgeld von 12.000,00 € für angemessen.
19Ferner verlangt die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.520,00 € erstattet. Sie behauptet, die habe in der Zeit bis März 2006 im Haushalt nicht arbeiten können. Es habe sich um einen Zweipersonenhaushalt gehandelt, die Wohnung sei 57 m² groß gewesen. Laut der Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann sei für die nicht berufstätige Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,7 Stunden zugrunde zu legen. Laut Tabelle 6 a betrage eine Bewegungsbeeinträchtigung beim Schultergelenk 14 %. Dies gebe einen Ersatz von rund 6 Stunden täglich. Unter Zugrundelegung einer mittleren Vergütung nach BAT VII ergebe dies eine netto Monatsvergütung von rund 320,00 €. Für 11 Monate ergebe sich damit ein Betrag von 3.520,00 €.
20Die Klägerin beantragt,
21- die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30.11.2006) zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Ereignis vom 16.08.2005 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, um evtl. Muskelungleichgewichte festzustellen, hätten bei der Klägerin vor der Behandlung die Muskeln im Bereich der Schulter, der Beine, des Rumpfes und des Rückens getestet werden sollen. Die Klägerin habe auf dem Rücken gelegen und den rechten Arm in einem 90 Grad Winkel durchgestreckt , wobei ihre Finger zur Decke gezeigt hätten. Der Zeuge E habe nur oberhalb des Ellenbogens einen angepassten Widerstand gegeben. Die Klägerin habe gegenhalten sollen, was sie auch getan habe. Hierdurch könne die Kraft im vorderen Teil des Deltamuskels bewertet werden. Nachdem es zum knackenden Geräusch gekommen sei, sei die Übung abgebrochen worden.
25Erst nach dem Test habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie im Bereich der Schulter zu schwache und zu lange Bänder habe und bereits vor der Behandlung in der Schulter eine fehlende Kraft und Stabilität zu verzeichnen gewesen sei. Dies sei dem Zeugen E vor der Behandlung nicht bekannt gewesen, sondern nur die Diagnose des Dr. D, in der ein Lendenwirbelsyndrom LWS-Syndrom bezeichnet ist. Danach sei der Muskeltest indiziert gewesen. Die Klägerin sei sogar nach Vorerkrankungen gefragt worden. Sie habe weder auf das Hypermobilitätssyndrom noch auf die Osteoporose hingewiesen. Auf letztere habe sie auch nach der Behandlung nicht hingewiesen. Auch bei Behandlungen in der Vergangenheit sei kein Hinweis erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass auch Dr. D nichts von den Vorerkrankungen bekannt gewesen sei. Die Hypermobilität hätte auch vor dem Test nicht erkannt werden müssen. Selbst wenn sie erkannt worden wäre, wäre der Test aber nicht kontraindiziert gewesen. Der Test diene der Vorbereitung der Übungen. Die Muskel hätten schließlich gestärkt werden sollen.
26Es sei auszuschließen, dass die behaupteten Beschwerden lediglich auf den durchgeführten Test zurückzuführen seien. Sie würden hauptsächlich auf der durch das Hypersensibilitätssyndrom vorhandenen Überbeweglichkeit beruhen. Es handele sich um eine schicksalhafte Folge der Grunderkrankung.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28Das Gericht hatte die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Dr. N in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2008 erläutert hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 21.12.2007 Blatt 167 – 180 der Akte Bezug genommen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2008.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz bzw. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, und zwar weder nach §§ 611, 280, 249, 253 BGB noch nach §§ 823, 831, 249, 253 BGB.
32Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die physiotherapeutische Behandlung durch den Zeugen E fehlerhaft erfolgt ist.
33Dabei liegt die Kammer zugrunde, dass dem Zeugen E die Hypermobilität der Klägerin bekannt war. Dies hat der Zeuge E bei seiner Vernehmung selbst bestätigt und ergibt sich auch zwangsläufig aus der Tatsache, dass sich die Klägerin über mehrere Jahre hinweg wiederholt in seiner physiotherapeutischen Behandlung befunden hatte. Schon in den Heilmittelverordnungen im Jahr 2002 ist aufgeführt, dass die Klägerin unter Hypermobilität leidet. Warum die Beklagte dies in Abrede gestellt hat, ist unerklärlich.
34Obwohl bei der Klägerin ein Hypermobilitätssyndrom vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass der Zeuge E vor Beginn der krankengymnastischen Behandlung einen Muskeltest durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Klägerin seinerzeit Probleme im Lendenwirbelsäulenbereich beklagte. Wie der Sachverständige Dr. N nachvollziehbar ausgeführt hat, ist es gleichwohl wünschenswert und lobenswert, dass der Physiotherapeut sich vor Beginn der Behandlungen einen Überblick über die persönliche Konstitution des Patienten verschafft und Muskeltest durchführt. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass gerade auch Rückenschmerzen verschiedene Ursachen haben können und auch in verschiedene Körperbereiche ausstrahlen können. Die Durchführung des Tests selbst kann daher nicht beanstandet werden.
35Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass der Muskeltest, den der Zeuge E durchgeführt hatte, von diesem nicht korrekt gehandhabt worden ist. In diesem Zusammenhang kann nach den Erläuterungen des Sachverständigen dahinstehen, ob der Test so durchgeführt worden ist, wie ihn die Klägerin geschildert hat oder so, wie ihn der Zeuge dargestellt hat. Nach der Darstellung der Klägerin hat der Zeuge gegen die flache Hand ihres ausgestreckten Armes gedrückt. Nach der Darstellung des Zeugen hat er einen Druck gegen den Arm oberhalb des Ellenbogenbereiches ausgeführt. Der Sachverständige hat der Kammer erläutert, dass es sich um isometrische Tests handelt, bei denen kein Druck auf das Gelenk ausgeübt wird. Es werden lediglich verschiedene Muskeln geprüft. Auch der Handdruck ist ein üblicher Test und wäre nicht zu beanstanden. Mit einem solchen Druck gegen die Hand würde der Handstrecker bzw. -beuger getestet. Aus der beschriebenen Art der Durchführung selbst kann die Kammer daher nicht auf eine Schädigung schließen.
36Soweit sich bei der Klägerin gravierende Folgen eingestellt haben, erlauben auch diese keinen Rückschluss auf eine fehlerhafte krankengymnastische Behandlung. Dass entgegen der Darstellung des Zeugen ein Druck auf das Gelenk ausgeübt worden wäre, kann die Kammer nicht feststellen. Die bei der Klägerin in der Folgezeit erhobenen Befunde lassen nicht den Rückschluss zu, dass es tatsächlich wie von ihr behauptet, zu einer Luxation des Schultergelenks gekommen ist. Die MRT-Aufnahmen vom 18.08.2005 haben keine Verletzung der anatomischen Strukturen gezeigt. Auch während der Arthroskopie im Bethanienkrankenhaus im Januar 2006 konnten Beschädigungen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist im Operationsbericht ausgeführt, dass die Gelenklippe nicht beschädigt ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass damit eine echte Luxation auszuschließen ist. Bei einer ersten Luxation müsste eine Beschädigung der anatomischen Strukturen zu sehen sein. Im Übrigen hat er darauf hingewiesen, dass sich bei der Klägerin auch zu anderen Zeitpunkten noch niemals eine Luxation des Schultergelenkes ergeben hat.
37Der Sachverständige hatte des Weiteren nachvollziehbar erläutert, dass retrospektiv nicht zu klären ist, ob zumindest eine Subluxation, also eine nicht vollständige Luxation des Gelenkes vorlag. Der bei der Klägerin festgestellte Reizerguss ist auch damit in Einklang zu bringen, dass es möglicherweise nur zu einer Zerrung des Bizepssehne oder zu einem Herausspringen dieser Bizepssehne gekommen ist. Aus einer solchen Verletzung ist aber kein Rückschluss auf eine fehlerhafte Durchführung des Muskeltests möglich. Vielmehr sind diese Art von Verletzungen auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Tests möglich, indem der Patient wie gewollt den Muskel anspannt und einen Widerstand bildet.
38Auch aus der späteren Entwicklung kann nicht geschlossen werden, dass die Verletzung eine schwerwiegendere gewesen sein muss, als sie der Sachverständige geschildert hat. Er hatte nochmals erläutert, dass eine Schultereinsteifung, wie sie bei der Klägerin eingetreten ist, sich auch aufgrund von leichten Ursachen entwickeln kann. Folge dieser Einsteifung war alsdann die notwendige Arthroskopie und die langwierige krankengymnastische Behandlung. Im Ergebnis kann daher weder aus dem Behandlungsablauf noch aus dem späteren Folgegeschehen sicher ein Fehler des Zeugen E bei der Behandlung festgestellt werden. Es bleibt möglich, dass es sich um eine bedauerliche schicksalhafte Entwicklung bei der Klägerin handelt.
39Die Kammer hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N zu folgen. Der Sachverständige ist von richtigen Tatsachen ausgegangen und hat seine Schlussfolgerung detailliert und nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige verfügt persönlich über eine umfassende Sachkompetenz, die keinerlei Anlass zu Zweifeln bietet.
40Das Gutachten ist auch nicht unter Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 ZPO erstellt worden. Dem Sachverständigen ist bereits im Beweisbeschluss gestattet worden, einen Oberarzt zur Begutachtung hinzuzuziehen. Er hat sogar vor der Gutachtenerstellung mitgeteilt, dass der Oberarzt Dr. M an der Ausarbeitung des Gutachtens mitwirken wird. Dies schließt eine persönliche Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten nicht aus. Die Kammer hat auch nach der Anhörung des Sachverständigen keine Zweifel, dass dieser zu seiner Beurteilung aufgrund eigener Prüfung und Urteilsbildung gekommen ist.
41Die Klage war damit abzuweisen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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