Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 172/08
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.721,52 € (i.W.: viertausendsiebenhunderteinund-zwanzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 886,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 92,2 %, die Klägerin zu 7,8 %.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten sowohl aus Verletzung der jeweils mit ihr geschlossenen 15 Reisevertrage wie auch aus unerlaubter Handlung Nachzahlung bzw. Schadensersatz der ihr für die tatsächlich gebuchten und in Anspruchgenommenen Reiseleistungen an sich zustehenden Vergütung, an deren Geltendmachung sie die Beklagten anlässlich der jeweiligen Buchungen durch Falschangaben zum jeweiligen tatsächlichen Alter der mitreisenden Kinder gehindert haben.
3Die Beklagten haben im Zeitraum zwischen dem 01.10.1999 und dem 16.10.2007 bei der Klägerin 15 Urlaube in diversen S -Clubanlagen der Klägerin über ein E Reisebüro gebucht. Die Beklagten sind Eltern dreier Söhne, des 2007 22 Jahre alten Q (geboren ####1984), des am ####1988 geborenen G sowie des am #####1998 geborenen Sohnes K. Sie buchten die Reise überwiegend über das "U Reisecenter E" des Zeugen I. Dabei gab der jeweils buchende Ehegatte bei Buchung das Alter eines oder mehrerer der jeweils mitfahrenden "Kinder" falsch an, um dadurch in den Genuss von Preisrabatten der Klägerin zu kommen.
4Aufgefallen sind die Beklagten anlässlich eines Oktoberurlaubes im Jahre 2007 anlässlich eines Cluburlaubs in Side/Türkei. Die vom 22.09. bis 16.10.2007 vorgesehene Reise hatten sie für sich und drei mitreisende Kinder gebucht. Sie hatten dabei das Alter der vermeintlich mitreisenden "Kinder" mit 6 und zweimal 5 Jahren angegeben. Auch bei ihrer Ankunft im Club trugen sie anlässlich der Anmeldung im S-Club entsprechende Geburtsdaten in die dortigen Anmeldeformulare ein (Einzelheiten Bl. 2 d.A.). Tatsächlich war das mit 6 Jahre angegebene Kind G nicht wie angegeben 6 sondern 19 Jahre alt. Statt wie angegeben 5 Jahre alt waren die Freundin des Sohnes G, Frau H, tatsächlich 18 Jahre und der Sohn K, dessen Alter ebenfalls mit 5 Jahren angegeben war, bereits 8 Jahre alt. Diese Falschangaben führten zu einem um 4.410,00 € geminderten Reisepreis.
5Nachdem der Sohn K einen Milzriss erlitten hatte und sich mit der Mutter im örtlichen Krankenhaus befand, beabsichtigten sich die Mitarbeiter der Klägerin bzw. des Clubs um die vermeintlich minderjährigen Kinder im Vorschulalter zu kümmern, um diese in Abwesenheit der Eltern zu betreuen. Sie mussten dann feststellen, dass die Altersangaben in den oben genannten Meldeunterlagen gravierend unrichtig waren.
6Die örtliche Reiseleitung bemühte sich zunächst beim verklagten Ehemann um Aufklärung. Nachdem dieser, der volljährige Sohn G wie auch dessen volljährige Freundin die Ermittlung ihres tatsächlichen Alters – der Vater durch Vorenthalten der Ausweispapiere, die jungen Erwachsenen durch den Versuch einer überstürzten Abreise vom Urlaubsort – vergeblich zu verhindern gesucht hatten, beanspruchte die Klägerin zunächst die Nacherstattung der durch die unrichtigen Angaben erwirkten Preisnachlässe des aktuellen Urlaubs. Die Nachforderung wurden beklagtenseits auch erfüllt. Die Klägerin nahm die aufgedeckten falschen Angaben darüber hinaus zum Anlass, die zurückliegenden Buchungen im Hinblick auf die ihr nun bekannten Geburtsdaten der Kinder der Beklagten auf die Richtigkeit der Altersangaben hin zu untersuchen.
7Die Ermittlungen führten zu insgesamt weitern 15 Urlaubsreisen im bereits angegebenen Zeitraum, in dem die Beklagten – nach Ermittlungen der Klägerin – falsche Angaben zum Alter mitreisender Kinder gemacht haben bzw. gemacht haben sollen. Unter dem Datum vom 03.12.2007 (Einzelheiten K 23) forderte die Klägerin die Beklagten zunächst zur Zahlung von 17.229,52 € nebst weiterer 450,00 € Ermittlungs- und Neuberechnungskosten. Dieses Begehren hatten die Beklagten unter Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit und Verjährung der Ansprüche mit Schreiben vom 11.01.2008 zurückgewiesen. Nach weiterem Briefwechsel der Parteien hatten sie dann jedoch 12.000,00 € auf die Forderung gezahlt.
8Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 5.121,52 €.
9Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben aus Dezember 2007 räumt sie ein, dass eine der zuvor angeführten Positionen in Höhe von 558,00 € mangels hinreichender Nachweisbarkeit nicht beanspruchbar sei und fallen gelassen werde, so dass noch hinsichtlich der Reisen statt von 17.229,52 von einem Betrag von 16.671,52 € beanspruchbarer Differenz aus den 15 Reisen auszugehen sei.
10Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Reisen, ihrer Reiseorte und Reisezeiträume sowie insbesondere der Differenzen des bei Buchung angegebenen Alters der angemeldeten Kinder im Verhältnis zu deren tatsächlichen Alter wird ebenso auf die Aufstellung der Klageschrift (Blatt 3 – 9 der Akten) verwiesen wie hinsichtlich der jeweiligen sich aus der Unrichtigkeit ergebenden ersparten Beträge.
11Darüber hinaus beansprucht die Klägerin 450,00 € Schadensermittlungskosten unter Hinweis darauf, dass das Zurückverfolgen der einzelnen Reisen, der jeweiligen Katalogpreise einen zeitlichen Aufwand bedingt habe, der einen entsprechenden Erstattungsanspruch von 450,00 € rechtfertige.
12Vorgerichtliche Kosten aus der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seien nach einem Gegenstandswert von 17.229,52 € zuzusprechen, woraus sich unter Zugrundelegen der Geschäftsgebühren nach §§ 13, 14 und Nr. 2300 VV RVG eine Forderung von weiteren 961,28 € ergebe.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.121,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen,
15die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten bestreiten pauschal die seitens der Klägerin geltend gemachten Altersangaben hinsichtlich der auf ihrer Seite an den jeweiligen Reisen teilnehmenden Kinder. Es sei Sache der Klägerin selbst vorzutragen, welches Kind wann die Leistungen in Anspruch genommen habe. Sie, die Beklagten, könnten nicht vortragen, wer sie wann begleitet habe. Es sei insbesondere auch so gewesen, dass auch andere Kinder die Eheleute auf ihren Urlaubsreisen begleitet hätten.
19Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil Kenntnis des Vertreters der Klägerin von den falschen Altersangaben bestanden habe.
20Das örtliche Reisebüro in E, das vom Zeugen I betrieben worden sei bzw. werde, sei als Vertreter der Klägerin anzusehen. Dort habe Kenntnis vom tatsächlichen Alter der Kinder ob der Vielzahl der Buchungen bestanden. Es sei zudem bekannt, dass Reisepässe auch von Kindern vorgelegt werden müssten.
21Kenntnis habe auch seitens des örtlichen Veranstalters bestanden, insbesondere habe die Beklagte auch Kenntnis aber ob der gebuchten Flüge gehabt.. Es sei gerichtsbekannt, dass Kinder im Alter von mehr als 1 Jahr im Flugzeug eigene Sitze benötigten. Spätestens bei Wahrnehmung der Flüge seien für den Veranstalter die behaupteten Fehlangaben offensichtlich gewesen. Überdies spreche dies auch gegen die Richtigkeit der in der Aufstellung der Kläger eingesetzten Daten. Wenn klägerseits vielfach ein angegebenes Jahr von 1 Jahr eingestellt worden sei, so könne dies nicht stimmen, da sich solches bereits bei den Flügen herausgestellt hätte.
22Schließlich scheitere der Anspruch auch an der eingreifenden 3jährigen Verjährung. Die Klägerin habe jedenfalls Kenntnis von den Falschangaben der Beklagten gehabt oder jedenfalls sich dieser Kenntnis ob der gegebenen Umstände grob fahrlässig verschlossen. Sie müsse sich insoweit das bereits dargelegte Wissen der örtlichen Vertreter, des Reisebüros bzw. der Fluglinien zurechnen lassen. Damit seien jedenfalls alle Ansprüche vor dem 01.01.2005 verjährt, mithin die Fälle e) bis m) der Aufstellung. Daher seien die Ansprüche der Klägerin durch die erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 12.000,00 € bereits überzahlt.
23Darüber hinaus bestehe allenfalls eine Verpflichtung des beklagten Ehemannes, da lediglich dieser die Buchungen vorgenommen und somit allein Kenntnis der Falschangaben gehabt habe.
24Darüber hinaus sei der Zahlungsanspruch auch deshalb nicht begründet, da ihnen eine aufrechenbare Gegenforderungen in einer die Restforderung weit übersteigenden Höhe zustünden. Zum einen ergebe sich eine solche Gegenforderung aus der Verletzung ihres Sohnes K. Ein weiterer Schadensersatzanspruch ergebe sich aus den Umständen, mit denen die örtlichen Vertreter der Beklagten eine Abreise des Sohnes G und seiner Freundin H im Oktober 2007 verhindert hätten. In der Klägerin zurechenbarer Weise habe die örtliche Reiseleitung bewirkt, dass das Taxi, mit dem sich beide auf dem Weg zum Flugplatz befunden hätten, um nach Deutschland zu fliegen, entgegen der Anweisung der genannten vom Flughafen zur Hotelanlage zurückgefahren sei. Dieses Verhalten sei als Freiheitsberaubung und Nötigung zu bewerten und begründe Schmerzensgeldansprüche. Daraus ergebe sich überdies ein Anspruch auf Zahlung von Flugkosten in Höhe von 2.199,00 € für die seinerzeit schon gebuchten Flüge.
25Schließlich bestehe ein weiterer aufrechenbarer Anspruch ob eines gegebenen Rückerstattungsanspruch der Beklagten. Dieser resultiere daraus, dass der örtliche Reiseveranstalter hinsichtlich des wegen des Krankenhausaufenthalts verlängerten Verbleibs der Familie in der Anlage ihnen 2.970,00 € zusätzlich abverlangt habe. Ein diesbezüglicher Anspruch bestehe aber weder hinsichtlich der Person des Sohnes K wie auch der beklagten Ehefrau, da beide sich während dieser Zeit im Krankenhaus aufgehalten hätten. Damit bestehe eine Überzahlung von 2/5 des gezahlten Betrages von 2.970,00 €.
26Wegen sämtlicher vorgenannten Gegenansprüche bestehe ein Aufrechnungs-, jedenfalls aber ein Zurückbehaltungsanspruch.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Erklärungen und Hinweise im Termin vom 02. September 2008, Blatt 112 bis 118 d.A. Bezug genommen.
28Die beklagten haben von der antragsgemäß im Termin am 2.September 2008 bewilligten Möglichkeit , zu den im Termin gegebenen rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen, weder binnen der zum 16. September 2008 gesetzten Frist noch später keinen Gebrauch gemacht.
29Die Kammer hat die Strafakte Staatsanwaltschaft Dortmund, Aktenzeichen 103 Js 162/08, Bearbeitungsstand 29.05.2008, beigezogen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
32Der geltend gemachte Nachforderungsbetrag von weiteren 4.671,52 € für die in Anspruch genommenen 15 Pauschalreisen steht der Klägerin gegen beide Beklagte ebenso zu wie eine Schadensermittlungspauschale in Höhe von 50,00 €.
33Abzuweisen war die Klage lediglich hinsichtlich des darüber hinaus in Rechnung gestellten Bearbeitungsaufwands von weiteren 400,00 € sowie der diesem Unterliegensbetrag entsprechenden Quote der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten.
34Dies begründet sich im Einzelnen wie folgt:
35- Forderung auf Nachzahlung der erschlichenen Preisnachlässe
Über die bereits gezahlten 12.000,00 € hinaus kann die Klägerin gegenüber beiden Beklagten, sowohl gestützt auf die Zahlungsverpflichtung aus den seinerzeit abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen – jeweils in Verbindung mit § 1357 BGB- wie auch aus deliktischer Haftung gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 25, 27 StGB bzw. gestützt auf § 826 BGB Zahlung weiterer 4.671,52 € beanspruchen.
37a)
38Die Beklagten haften in ihrer Eigenschaft als die insgesamt 15 Pauschalreisen buchenden Eheleute auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den bei zutreffender Altersangabe der mitreisenden Kinder geschuldeten Reisepreisen.
39Insoweit stellt die fehlerhafte Angabe sich als Vertragsverletzung des Reisevertrages im Sinne einer culpa in contrahendo - § 311 BGB ebenso dar – und führt insoweit auch im Rahmen des negativen Interesses zur Zahlungspflicht in Höhe des Erfüllungsschadens- wie das Handeln der Beklagten auch als Eingehungsbetrug der Beklagten zum Nachteil der Klägerin als Reiseveranstalter zu bewerten ist, so dass auch die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw eine solche aus 826 BGB verwirklicht ist.
40Wollen die Kläger bei Buchung von Reiseleistungen Preisnachlässe in Form von Altersnachlässen in Anspruch nehmen, so trifft sie die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben (§ 242 BGB). Diese Pflicht haben sie verletzt.
41Fehl gehen die Beklagten mit ihrer Argumentation, eine Haftung der Beklagten scheide schon deshalb aus, weil es an einer Täuschung der Beklagten fehle.
42Tatsächlich wurde die Klägerin auch dann in anspruchsbegründender Weise getäuscht, wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten das örtliche E Reisebüro bei Buchung um die fehlerhaften Angaben des buchenden Ehegattens hinsichtlich dessen Angaben zum Alter der mitreisenden Kinder wusste. Denn selbst dies führte nicht zu einer zurechenbaren Kenntnis der Klägerin und damit zur Verneinung eines täuschungsbedingten Irrtums auf Seiten der Klägerin. Insoweit haben – den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt – diese mit dem örtlichen Reisebüro kollusiv zusammengearbeitet, so dass der Klägerin die Kenntnis des Reisebüros nicht zurechenbar ist, sei es, dass ein Fall echter Kollusion im Sinne eines bewussten willentlichen Zusammenarbeitens vorliegt (vgl. BGH NJW 1990, S. 2896, 2897, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 737) oder ein Fall offensichtlichen Missbrauches der Verletzungsmacht im Sinne objektiver Evidenz gegeben ist, da angesichts der vielfachen Buchungen der Beklagten beim gleichen Reisebüro die Unrichtigkeit der die Kinder betreffenden Angaben offensichtlich zutage lag (zu allem vgl. insbesondere Palandt - Heinrichs, § 164 Rn. 13 und 14).
43Fehl geht auch der Hinweis der Beklagten, eine Haftung dem Grunde nach scheitere mangels Irrtums daran, dass spätestens während des Urlaubs selbst die Falschangaben hätten auffallen müssen. Dass dies nicht der Fall ist, ist evident. Insoweit ist gerichts- und allgemein bekannt, dass bei der Anmeldung von Kindern am Urlaubsort der örtliche Anbieter keineswegs sich jeweils die Personalpapiere der Kinder einzeln vorlegen oder gar sich diese jeweils einzeln persönlich vorstellen lässt, sondern üblicherweise einer der erwachsenen Partner das Anmeldeformular ausfüllt. So war es ersichtlich auch hier, wie dies die klägerseits eingereichten Anlagen (K 1 0 Bl 12 d. A.) belegen. Ersichtlich hat hier einer der Erwachsenen jeweils die vermeintlichen Geburtsdaten der Kinder angegeben und eingetragen. Dass insoweit eine Identitätskontrolle tatsächlich anlässlich einer der Reisen vor Ort stattgefunden hätte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Erst recht ergibt sich Kenntnis nicht aus dem weiteren Urlaubsaufenthalt. Insbesondere die Reiseleiter und Animateure eines Clubs befassen sich in keiner Weise damit, inwieweit die von ihnen zu betreuenden Gäste bei ihrer Buchung oder Anmeldung falsche Angaben gemacht haben.
44Auch der Hinweis der Beklagten, dass Kenntnis doch deshalb bestanden habe, weil bei Flügen Kinder über 2 Jahren einen eigenen Sitz beanspruchen müssten, führt zu keiner diesbezüglichen Bewertung. Insoweit lassen sich diverse Möglichkeiten denken, wie es den Beklagten gelungen ist, auch in den Fällen D, E, F, H und L, in denen die Kläger ein 1jähriges Kind angemeldet haben obschon K zu den dortigen Zeitpunkten älter als ein Jahr war, die Täuschung bei Buchung des Cluburlaubs selbst nicht auffallen haben lassen. Denkbar – so etwa im Falle 11 – ist schlicht das damals 2jähriges Kind als noch 1jährig ausgegeben wurde. Ebenso ist denkbar, dass freie Sitze im Flieger genutzt worden sind oder – am naheliegendsten-, dass bei einzelnen Reisen nicht die gesamte Pauschalreise sondern über die Klägerin lediglich der Hotelaufenthalt im Club gebucht wurde während der Flug gesondert gegebenenfalls auch durch das gleiche örtliche Reisebüro vermittelt wurde.
45Aus dem genannten Umstand lässt sich somit weder Kenntnis der Beklagten von den Falschangaben ableiten noch auch nur, dass eine – was für die Verjährungsfrage von Relevanz sein wird – grob fahrlässige Unkenntnis diesbezüglich vorlag. Auch lässt sich daraus nicht etwa folgern, dass die Angaben der Klägerin zu den für die Berechnung der Höhe der Klageforderung relevanten Anmeldedaten etwa falsch sind.
46Die Verantwortlichkeit beider Beklagten wird auch nicht durch die anwaltlich vorgetragene Einlassung bezüglich der beklagten Ehefrau in Frage gestellt, nach der nicht die Ehegatten gemeinsam sondern allein der beklagte Ehemann die Clubreisen gebucht und er allein Kenntnis von den Falschangaben gehabt habe . Eine diesbezügliche Einlassung ist bereits in tatsächlicher Hinsicht schlicht unglaubhaft. Insbesondere die aus den Ermittlungsakten entnehmbare Einlassung des beklagten Ehemannes gegenüber den örtlichen Verantwortlichen bei Konfrontation mit dem Vorwurf des Betruges im Oktober 2007 macht deutlich, dass hier keinesfalls allein der Ehemann gehandelt hat. Dessen damalige Einlassung "dies machten doch alle so", macht deutlich, dass hier das falsche Buchungsverhalten keinesfalls von einem der Ehegatten ohne Kenntnis des anderen Teils erfolgt ist. Insoweit bedarf es keiner näheren Aufklärung der Buchungen dahingehend, inwieweit hier täterschaftliche Mitverantwortlichkeit im Sinne des § 25 oder zumindest Beihilfe bei der Umsetzung – d.h. der Vollendung des Betrugstatbestands im Rahmen der Inanspruchnahme der Reiseleistung seitens der Beklagten zu 2.) – und naheliegend auch der strafmündigen mitreisenden Kinder - rechtlich verwirklicht wurde. All dies, insbesondere die Frage, inwieweit man das diesbezügliche nur als lebensfremd zu bezeichnende Einlassungsverhalten hinsichtlich der Unkenntnis des mitreisenden Ehegatten den Beklagten abnimmt, wird Sache des erkennenden Strafrichters sein.
47Zivilrechtlich ergibt sich eine Haftung deliktisch jedenfalls nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB , 263, 25 StGB, überdies jedenfalls aber vertraglich auf Basis des hier eingreifenden § 1357 I BGB.
48Denn ob des hier unzweifelhaft bestehenden Zuschnitts der Lebensgestaltung der beklagten Eheleute gehörte die Buchung von Urlaubsreisen wie den vorliegenden zweifelsfrei zu Geschäften zur Deckung deren Lebensbedarfs. Dass auch Urlaubsreisen mit einem Preisniveau wie vorliegend nach dem Lebenszuschnitt der Beklagten als Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs anzusehen sind, folgert sich nicht nur aus der Berufsangabe des Ehemanns im Strafverfahren (Handelsvertreter) sondern ergibt sich schon aus der Vielzahl der beklagtenseits gebuchten Club-Urlaube (vgl. zu alledem Palandt-Brudermüller, § 1357 Rn. 11; OLG Köln, FamRZ 1991, 424).
49Fehl geht auch der Verjährungseinwand hinsichtlich der vor dem 31.12.2004 gebuchten Reisen. Tatsächlich sind lediglich die unter Ziffer A) bis D) sogleich im Einzelnen darzustellenden Buchungen nach dem 01.01.2005 gebucht. Insoweit wäre grundsätzlich angesichts der erst im Jahre 2008 erhobenen Klage an eine Verjährung der übrigen Ansprüche zu denken, da unter Geltung des neuen Schuldrechts die 3jährige Verjährungszeit auch insoweit greift. Ungeachtet der Frage der Hemmung für die das Jahr 2004 betreffenden Anspruche ob des Schriftwechsels im Jahre 2007 greift hier der Verjährungseinwand nicht durch.
50Eine anspruchsbegründende Kenntnis der Klägerin von dem Buchungsverhalten der Beklagten vor Oktober 2007 ist nicht erwiesen. Zutreffend verweist der Beklagtenvertreter zwar darauf, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 nicht nur bei positiver Kenntnis in Lauf gesetzt wird sondern auch dann, wenn die Klägerin sich der Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat (vgl. insbesondere BGH NJW RR.2008, 258; zuletzt BGH XI ZR 132/07, Urt. vom 27.5 2008 Ziffer 35 ff. der Urteilsgründe).
51Wie aufgezeigt ist der Klägerin nämlich gerade die Kenntnis des örtlichen Reisebüros nicht zurechenbar. Dass, wie vorliegend geschehen, das örtliche Reisebüro in kollusiver Weise mit den buchenden Pauschalreisenden zusammenwirkt, war für die Klägerin keinesfalls voraussehbar. Auch grobe Fahrlässigkeit ist ihr hier nicht anzulasten. Denn insbesondere die Tatsache, dass ein örtliches Reisebüro Gefahr läuft, dass bei Aufdeckung einer solchen Zusammenarbeit mit einem Kunden die Klägerin, als eine der größten Reiseveranstalter Deutschlands, die Zusammenarbeit mit diesem einstellt und damit die Existenzgrundlage des Reisebüros gefährdet wird, führt dazu, dass gegenüber der Klägerin ohne Hinzutreten hier nicht vorgetragener weiterer Umstände der Vorwurf grober Fahrlässigkeit Unkenntnis nicht erhoben werden kann.
52Auch kann der Vorwurf grob fahrlässigen Verschließens vor der Kenntnis nicht daraus abgeleitet werden, dass angesichts der heute bestehenden technischen Möglichkeiten der Klägerin gegebenenfalls die Möglichkeit zur Verfügung steht, durch einen Abgleich früherer Buchungsdaten die Plausibilität der Angaben des Reisenden hinsichtlich mitgeführter Kinder im Rahmen der nach Übermittlung der Daten erfolgenden Reisebestätigung zu überprüfen.
53Dass aus dem Nichterkennen der Fehlangaben vor Ort gleichfalls nicht der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis abgeleitet werden kann, ist bereits ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich der bereits behandelten Problematik der benötigten Sitze für Kinder ab 2 Jahren auf gebuchten Flügen.
54Die hier bewusst falschen Altersangaben lassen an der Verwirklichung auch das subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen – nach sicherer Überzeugung der Kammer auch hinsichtlich der deliktischen Haftung der verklagten Ehefrau – nicht zweifeln.
55b)
56Steht nach alledem fest, dass eine Haftung des dem Grunde nach in unverjährter Zeit hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Forderungsbeträge gegeben ist, so greifen auch die Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht durch.
57Die Klägerin hat im Einzelnen hinsichtlich jeder der Reisen nicht nur die Reisedaten sondern auch die Falschangaben hinsichtlich der teilnehmenden Kinder substantiiert dargelegt und dabei jeweils die enthaltenen Differenzbeträge zum realen Reisepreis substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten pauschal den Vortrag bestritten haben, ist ihr Bestreiten in mehrfacher Hinsicht unsubstantiiert.
58Die Klägerin hat nämlich nicht nur die Daten sondern auch jeweils im Einzelnen die Altersangaben aufgezeigt und unter Bezugnahme auf die entsprechenden Katalogpreise die Differenzen dargetan. Hinsichtlich sämtlicher Reisen war es den Beklagten im Einzelnen möglich und zumutbar gewesen ggfs. substantiiert darzutun, auf welche der Daten sie – sei es auf Grund eigener Unterlagen, sei es aufgrund über Internet nicht zugreifbarer Katalogdaten – sie keinen Zugriff hatten. Dies haben sie jedoch nicht getan. Sie haben auch nicht etwa vorgetragen, dass einzelne Preise für sie ohne nähere Erläuterungen nicht nachvollziehbar seien. Nicht einmal haben sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im Termin anwesende Mitarbeiterin, die die Aufstellung gefertigt hat, wie vom Klägervertreter angeboten ggf. zu befragen.
59Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, allgemein das Vorbringen der Klägerin zu bestreiten. Allein hinsichtlich der Altersangaben haben sie geltend gemacht, ihnen sei nicht zumutbar, hinsichtlich zurückliegender Reisen im Einzelnen nachzuhalten, welches ihrer Kinder mitgefahren sei.
60Der diesbezügliche Einwand ist gänzlich unsubstantiiert und daher unerheblich. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich im Einzelfall nicht eigene Kinder, sondern Freunde der Kinder auf Urlaubsreisen mitgenommen worden sein sollten. Die hier streitgegenständlichen Reisen liegen sämtlich keine 10 Jahre zurück. Insoweit ist es für die Beklagten ohne Weiteres anhand von Urlaubsfotos bzw. durch Befragen ihrer eigenen Kinder möglich, zu ermitteln, wann etwa nicht eines ihrer Kinder sondern einer deren Freunde ggfs. mitgenommen worden ist.
61Insoweit ist das Bestreiten zur Anspruchshöhe unerheblich.
62Damit ergibt sich im Einzelnen ein Erstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch hinsichtlich folgender Reisen:
63Unstreitig sind ohnehin die Falschangaben hinsichtlich der Reise vom 2.09. bis 16.10. 2007 nach Side,
64G tatsächlich19 Jahre, angemeldet 6 Jahre,
65Freundin 18 Jahre, angemeldet 5 Jahre,
66K 9 Jahre, angemeldet 5 Jahre,
67Differenz 4.410,00 €.
68Diese Position ist nicht in die Schadensaufstellung eingeflossen, da sie bereits gesondert beglichen ist.
69Zu berücksichtigen sind :
70a ) Reise vom 19.06. bis 03.07.2007, Belek,
712 Erwachsene und K, tatsächlich 8 Jahre, angemeldet 6 Jahre,
72Differenz 768,00 €.
73b) Reise vom 29.09. bis 13.10.2006, Side,
74K angemeldet 4 Jahre, tatsächlich 7 Jahre,
75G, angemeldet 5 Jahre, tatsächlich 18 Jahre,
76Differenz 1.634,00 €.
77c) Reise 02.10. bis 15.10.2005, Side,
78K, angemeldet 3 Jahre, tatsächlich 5 Jahre,
79G tatsächlich 17 Jahre, angemeldet 3 Jahre,
80Differenz 1.772,00 €.
81d) Reise 11.01. bis 21.01.2005, Jandia,
82K, angemeldet 1 Jahr, tatsächlich 6 Jahre,
83Differenz 592,00 €.
84e) Reise vom 25.05. bis 04.06.2004, Cala Serena,
85K tatsächlich 5 Jahre, angemeldet 1 Jahr,
86Differenz 1.264,00 €.
87f) Reise vom 15.01. bis 26.01.2004, Jandia,
88K tatsächlich 5 Jahre, angemeldet 1 Jahr,
89Differenz 989,00 €.
90g) Reise vom 31.08. bis 14.09.2003, Side,
91Q 17 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
92G 15 Jahre, angemeldet 5 Jahre,
93K 4 Jahre, angemeldet 4 Jahre.
94Differenz 2.742,00 €.
95h) Reise vom 20.01. bis 27.01.2003, Jandia,
96G1 (K) tatsächlich 4 Jahre, angemeldet 1 Jahr,
97Differenz 493,00 €.
98Soweit hier sich die Beklagten darauf beziehen, es sei ein "G1" angemeldet worden, was bereits für die Unrichtigkeit spreche, ist das Bestreiten unerheblich. Ausweislich der anwaltlichen Ermittlungsverfahren fotokopierten Angaben der Meldeämter heißt K mit zweitem Namen G1.
99i.) Reise vom 11.10. bis 25.10.2002, Antalya,
100Q, tatsächlich 16 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
101G, tatsächlich 14 Jahre, angemeldet 10 Jahre,
102K, tatsächlich 3 Jahre, angemeldet 3 Jahre,
103Differenz 2.514,00 €.
104j.) Reise vom 12.08. bis 19.08.2002, Jandia,
105K, tatsächlich 3 Jahre, angemeldet 2 Jahre,
106Differenz 914,00 €.
107k.) 12.10. bis 19.10.2001, Antalya,
108Q, tatsächlich 15 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
109G, tatsächlich 13 Jahre, angemeldet 10 Jahre,
110Differenz 963,27 €.
111l.) 12.05. bis 26.05.2001, Jandia,
112K, angemeldet 1 Jahr, tatsächlich 2 Jahre,
113Differenz 790,46 €.
114m.) Reise vom 03.10. bis 04.10.2000, Kastro / Kyllini,
115Q, tatsächlich 13 oder 14 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
116G, tatsächlich 12 Jahre, angemeldet 10 Jahre,
117K, tatsächlich 1 Jahr, angemeldet 1 Jahr,
118Differenz 686,15 €.
119n.) Reise vom 01.10. bis 10.10.1999, Pamfilya,
120Q, angemeldet 11 Jahre, tatsächlich 12 oder 13 Jahre,
121G, angemeldet 10 Jahre, tatsächlich 11 Jahre,
122K, 1 Jahr, tatsächlich 1 Jahr,
123Differenz 549,64 €.
124Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die weiter differenzierende Darstellung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 07.04.2008, dort Blatt 4 bis 10 d.A., Bezug genommen, die sich die Kammer insoweit zu Eigen macht. Bei der diesbezüglichen Aufstellung hat die Klägerin zudem bereits die Rechnungsposition herausgenommen, die die Beklagtenseite substantiiert vorgerichtlich beanstandet hat, so dass sich ein durch betrügerische Falschangaben erschlichener Kostenvorteil in einer Gesamthöhe von 16.671,52 € errechnet.
125Nachdem die Beklagten vorprozessual hierauf 12.000,00 € bezahlt haben, verbleibt der insoweit vollständig zuzusprechende Betrag von 4.671,42 €.
126- Schadensermittlungskosten
Weiter zuzusprechen waren der Klägerin lediglich eine allgemeine Kostenpauschale von 50,00 €. Diese zuzubilligende Pauschale für den Schadensermittlungsaufwand schätzt die Kammer auf Grundlage § 287 ZPO.
128Soweit hier darüber hinaus die Klägerin Schadensermittlungskosten in Höhe von 450,00 € beansprucht, war ihr ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch nicht zuzubilligen.
129Ebenso wie der Privatmann, der regelmäßig keinen Ersatz des Zeitaufwandes beanspruchen kann, der ihm aus dem außergerichtlichen benötigten Zeitaufwand zur Wahrung und Vorbereitung seines Entschädigungsanspruches erwächst, gilt gleiches auch für die Klägerin.
130Zwar wird hier nicht verkannt, dass hier nicht Freizeitverlust ausgeglichen werden soll, was im Bereich privater Anspruchspruchsteller ob des generell auch nach Maßgabe des 253 II BGB generell nicht beanspruchbaren Ersatzes sonstiger immaterieller Vermögensschäden zur Versagung des Anspruches führt. Wohl aber unterfällt der Aufwand, den der Geschädigte zur Feststellung des eigenen Schadens betreibt, regelmäßig nicht unter den vom Schutzbereich der Norm erfassten Schadensinhalt. Insoweit gilt anderes für den reinen eigenen Ermittlungsaufwand als für Kosten, die dem Geschädigten entstehen, um überhaupt in verwertbarer Weise Kenntnis von der Person des Schädigers bzw. in den Besitz von Beweismitteln zur Überführung des Schädigers benötigten Beweismittel zu kommen (Detektivkosten, vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rn. 38 m.w.N., BGHZ 66, 122 ff., BGH NJW 1990, 2060 ff. sowie Lipp, NJW 1992, 1913).
131Auch der weitergehende Vortrag der Klägerin zur Begründung des weitergehend geltend gemachten Schadensersatzanspruches führt zu keiner anderen Bewertung.
132Die Klägerin hat hier nämlich letztendlich nur das getan, was sie durch ein Unterbleiben des Kontroll- und Prüfungssystems bei Buchung erspart hat. Insoweit ist der sie nunmehr treffende Aufwand die Kehrseite ihres des allein auf Wahrheitsliebe ihrer Kunden setzenden Buchungssystems.
133Vor diesem Hintergrund sind ihr lediglich gestützt auf § 287 ZPO, 50,00 € als Schadensersatzpauschale zuzusprechen.
134Mithin errechnet sich der zugesprochene Gesamtbetrag in Höhe von restlichen 4.721,42 €.
135- Erfüllungseinwand und Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte der Beklagten.
Die beklagtenseits hilfsweise gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch angeführten weiteren Einwendungen greifen sämtlich nicht durch.
137Weder stehen dem Zahlungsanspruch anlässlich der erfolgten Zahlung von 12.000,00 € getroffenen Abreden entgegen, noch ist der Zahlungsanspruch durch die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erloschen oder wird die Durchsetzung des Anspruches durch die beklagtenseits geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte gehemmt.
138Soweit die Beklagten sich darauf beziehen, der Vertreter des örtlichen Reisebüros, der Zeuge I, habe ihnen in Aussicht gestellt, dass bei Zahlung von 12.000,00 € die Klägerin auf den überschießenden Betrag verzichten werde, ist dieser Vortrag gänzlich unerheblich. Durch Zeugenbeweis unter Beweis gestellt ist gerade keine entsprechende Zusicherung der Klägerin. Denn die Beklagten tragen selbst lediglich vor, dass der – im Übrigen gerade mit ihnen kollusiv zusammenwirkende- Zeuge I vom D Reisebüro E habe lediglich mitgeteilt, dass "er" dafür Sorge tragen würde, dass die Angelegenheit erledigt sei.
139Der diesbezügliche Vortrag begründet daher gerade keine Einigung mit der Klägerin, so dass dem Beweisantritt mangels Erheblichkeit nicht nachzukommen ist.
140Hinsichtlich der beklagtenseits zur Aufrechnung gestellten Ansprüche besteht deren rechtliche Beachtlichkeit im Sinne der Erfüllungswirkung nach nach Maßgabe der §§ 397, 399 BGB bereits deshalb nicht, da die Regelung des § 393 BGB dem entgegensteht. Begründet sich wie vorliegend und aufgezeigt die Forderung der Klägerin aus einer gegenüber ihr vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so ist gegen diese Forderung jedwede Aufrechnung unzulässig.
141Auch soweit sich die Beklagten nach entsprechendem diesbezüglichem Hinweis des Gerichts in der Terminsladung nunmehr auf ein vermeintlich bestehendes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihnen zur Aufrechnung gestellten Ansprüche berufen, besteht ein solches gegenüber den hier vorliegenden, aus unerlaubte Handlung abgeleiteten Ansprüchen der Klägerin gleichfalls nicht (vgl. Palandt - Heinrichs, § 393 BGB , Rn. 2, BAG, NJW 1990, 1970, 2296).
142Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sämtliche auch in der Sache ohnehin Ansprüche der Beklagten nicht zu begründen vermögen.
143Soweit sie ein solches Recht auf einen Schadensersatzanspruch stützen, den sie aus dem erlittenen Milzriss des Sohnes K anlässlich des Oktoberurlaubes im Jahre 2007 ableiten wollen, steht ihnen selbst ein solcher Anspruch nicht zu. Der diesbezüglich im Übrigen nicht im mindesten substantiiert dargetane Anspruch stünde allenfalls dem Sohn K selbst zu.
144Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ansprüche, deren sich die Beklagten unter Hinweis auf die verhinderte Abreise des Sohnes G mit seiner Freundin im Oktober 2007 berühmen. Auch dieser Anspruch stünde allenfalls dem Sohn und seiner Freundin zu. Im Übrigen ist ein solcher Anspruch in keinster Weise ersichtlich. Insoweit hat die Klägerin bzw. deren örtlicher Reisepartner in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen in Ausübung ihrer Rechte aus § 229 und § 227 BGB Gebrauch gemacht.
145Insoweit unterliegt es keinem Zweifel, dass in Wahrnehmung der eigenen Rechte die Klägerin berechtigt war, sich Gewissheit über die Personalien der beiden ersichtlich mit grob falschen Altersangaben angemeldeten jungen Erwachsenen zu vergewissern, um dann sowohl die bestehenden Rechte gegenüber den Beklagten als unmittelbaren Vertragspartnern wie auch ggfs. dem jedenfalls strafrechtlich und zivilrechtlich voll verantwortlich handelnden Sohn G und ggfs. auch dessen Freundin wahrnehmen zu können. Denn ob des Ausmaßes, in dem hier allein schon bei der Reise im Oktober 2007 mit falschen Anmeldedaten gearbeitet worden ist, unterliegt es keinem Zweifel, dass auch zumindest der volljährige Sohn um die "Buchungspraxis" seiner Eltern wusste und ggfs. gleichfalls gegenüber der Beklagten jedenfalls für die letztgenannte Reise zahlungspflichtig war.
146Unter den gegebenen Umständen kann auch aus den Mehrkosten des ausgefallenen Fluges kein Gegenanspruch abgeleitet werden.
147Schließlich besteht auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit die Beklagten hier eine Überzahlung um 2/5 des hinsichtlich der den verlängerten Aufenthalt aufgewandten Kosten geltend gemacht wird, ist ein solcher Anspruch nicht ersichtlich. Unstreitig haben die Beklagten die zuvor im Rahmen der gebuchten Pauschalreise genutzten Zimmer auch nach Beendigung des ursprünglichen Pauschalreisezeitraums während des Krankenhausaufenthalts weiter belegt. Insoweit besteht ein Zahlungsanspruch für ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen des Reiseanbieters. Denn die entsprechenden Zimmer konnten anderweitig nicht belegt werden.
148Maßgeblich ist jedoch, dass die Beklagten bereits – wie aufgezeigt – mit jedwedem Aufrechnungsanspruch ebenso wie mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ob des auf Klägerseite gegebenen deliktischen Anspruchs ohnehin gemäß § 393 BGB ausgeschlossen sind.
1494 ) Vorgerichtliche Anwaltskosten.
150Das Erkenntnis zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten stützt sich auf § 286 BGB i.V. m. §§ 13, 14, 2300 VVRVG. Der gegenüber dem geltend gemachten Anspruch von 961,28 € nur geminderte Zahlungsbetrag von 886,30 € trägt dem Teilunterliegen hinsichtlich der Schadensermittlungskosten Rechnung.
151II.
152Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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