Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 68/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.500,00 € (i. W.: ei-nunddreißigtausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 13.12.2007 unterzeichnete der Beklagte eine Beitrittserklärung zur Klägerin. Danach verpflichtete er sich u.a. zur Leistung einer Einmaleinlage von 30.000,00 € zuzüglich einem Agio von 1.500,00 €, mithin 31.500,00 €. Die Einmaleinlage sollte am 01.02.2008 gezahlt werden. Am Ende der Beitrittserklärung befindet sich eine Widerrufsbelehrung, die der Beklagte gesondert unterschrieben hat. Unter der Widerrufsbelehrung befindet sich nochmals eine Bestätigung, dass er ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten habe. Auch diese Zeile ist seitens des Beklagten unterschrieben worden. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf einem bläulich abgesetzten Hintergrund. Der Widerrufsbelehrung voran geht ein Abschnitt "Verbraucherinformationen", welcher sich mit schwarzer Schrift auf einem gräulichen hinterlegten Untergrund befindet.
3Mit Schreiben vom 22.01.2008 an die Klägerin erklärte der Beklagte, dass er wegen negativer Pressemitteilung von der Anlage absehe.
4Die Einmaleinlage ist bisher nicht gezahlt. Im Wege des Urkundsprozesses verlangt die Klägerin nunmehr die Einmaleinlage zuzüglich Agio gemäß Beitritterklärung vom 13.12.2007 bezahlt.
5Sie beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
9Er macht geltend, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Erfordernissen einer rechtswirksamen Belehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB. Demgemäß habe auch keine Frist für den Widerruf zu laufen begonnen. Er erklärt nochmals ausdrücklich den Widerruf seiner Beitrittserklärung.
10Des Weiteren sei die Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht zum Zwecke der Inverkehrbringung der Urkunde erfolgt. Im Rahmen der Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei er, der Beklagte, von der Firma J in ein Vertriebsvertragsverhältnis übernommen worden. Von dem Mitarbeiter Heinze dieser Firma sei er eingearbeitet worden. Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei in diesem Rahmen als Beispiel verwandt worden. Dem Beklagten sei durch das Ausfüllen und Unterzeichnen dieses Formulars seine Tätigkeit erklärt worden, ihm sei ausdrücklich erklärt worden, dass aus dieser Urkunde keinerlei Rechte hergeleitet würden. Herr I müsse das "Unterzeichnete" absprachewidrig bei der Klägerin eingereicht haben.
11Auch sei der Beklagte zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden, dass wesentliche Teile der eingesammelten Einlagegelder lediglich zu Vertriebszwecken verwendet worden seien.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist im Urkundsprozess statthaft und begründet.
15Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Einlage aus der Beitrittserklärung vom 13.12.2007. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich aus dieser Beitrittserklärung. Das Original der Beitrittserklärung ist im Termin vom 26.09.2008 vorgelegt worden.
16Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Erklärung ohne ausreichendes Erklärungsbewusstsein abgegeben zu haben, ist dieses Vorbringen nicht durch Urkunden belegbar und damit als im Urkundsprozess unstatthaft zurückzuweisen.
17Von einem wirksamen Widerruf des Beitritts ist nicht auszugehen. Unabhängig davon, dass der Beklagte schon nicht dargetan hat, dass überhaupt eine rechtliche Situation vorlag, in welcher ihm ein Widerrufsrecht zustand, ist ein entsprechender Widerruf jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt.
18Gemäß § 355 BGB muss der Widerruf binnen 2 Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Hier hat der Beklagte, wie es sich aus der Beitrittserklärung ergibt, am 13.12.2007 eine solche Widerrufsbelehrung erhalten. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 22.01.2008, welches gegebenenfalls als Widerruf ausgelegt werden kann, war eine Widerrufsfrist jedenfalls abgelaufen.
19Entgegen der Ansicht des Beklagten entspricht die Widerrufsbelehrung, welche sich bei der Beitrittserklärung befindet, den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB.
20Die Widerrufsbelehrung ist farblich deutlich vom vorangehenden Text getrennt. Die Widerrufsbelehrung ist bläulich hinterlegt, der vorangehende Text gräulich. Die Überschrift "Widerrufsbelehrung" ist drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie ist fettgedruckt und in einer größeren Schriftgröße als der übrige Text. Auch vom Inhalt her ist die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Ein wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung lässt sich damit nicht annehmen.
21Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass wesentliche Teile der Anlagegelder lediglich zu Vertriebszwecken zu verwenden worden seien, werden keinerlei konkrete Zahlen genannt. Dieser Vortrag ist daher als Vortrag ins Blaue hinein als unbeachtlich zurückzuweisen.
22Da der Beklagte unstreitig seine Einlage nicht erbracht hat, war er somit im Hinblick auf die wirksame Beitrittserklärung antragsgemäß zu verurteilen. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die Klage ist dem Beklagten am 10.05.2008 zugestellt worden.
23Im Hinblick auf § 599 Abs. 1 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 4, 711 ZPO.
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