Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 114/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.812,28 €
(i. W. zweiundzwanzigtausendachthundertzwölf 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01.03.2008
sowie ab März 2008 eine monatliche, sich ab dem 01.01.2009 jährlich um 2 % erhöhende Unfallrente in Höhe von 1.105,88 € (i. W. eintausendeinhundertfünf 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab jedem 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2008 zu zahlen.
Der weiter gehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 70.559,72 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger hält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Grundlage derselben sind die AUB 2000 der Beklagten. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Geltung der Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % mit jährlicher Rentenerhöhung und Kapitalleistung ab 1 % Invaliditätsgrad (Unfallrente Forte pro 2). Abweichend und in Verbesserung zu Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 wurde ausweislich des Versicherungsscheins zur Unfallversicherung vom 16.08.2005 als Voraussetzung für die Invaliditätsleistung vereinbart:
3Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten eingetreten und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von ihnen bei uns geltend gemacht worden.
4Am 30.06.2006 wurde der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er auf einem Motorrad sitzend mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer zusammenstieß und gegen eine Laterne geschleudert wurde. Dabei zog er sich folgende Verletzungen zu:
5Oberarmschaftfraktur links mit freier Kortikalschuppe,
6Unterschenkel-2-Etagen Tibiafraktur links mit Fibulaquerfraktur proximal,
7Patellaquerfraktur distal links,
8Tibiakopffraktur mit Gelenkbeteiligung,
9Fibulaköpfchenfraktur rechts,
10Multiple Schürfwunden an beiden Unterschenkeln.
11Nach einer ersten Operation am 30.06.2006 erfolgten noch weitere Operationen am 14.07.2006, 19.07.2006 und am 03.08.2006. Außerdem waren für die Behandlung des Klägers mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich.
12Am 30.03.2007 erstellte die Arztpraxis G & X ein unfallchirurgisches Attest, in dem es u. a. heißt: Es besteht eine dauerhafte Gangbehinderung. Die Höhe des Dauerschadens kann frühestens nach Ablauf von weiteren zwei Jahren festgestellt werden.
13Nachdem der Kläger unter Einreichung dieses ärztlichen Attestes Leistungen aus der Unfallversicherung geltend gemacht hatte, verwies ihn die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2007 darauf, dass die Höhe des Dauerschadens erst im Januar 2008 beurteilt werden könne. Diese Entscheidung der Beklagten akzeptierte der Kläger. Im Februar 2008 ließ die Beklagte ein ärztliches Gutachten erstellen. Darin wurde unter dem 05.02.2008 festgestellt, dass bei dem Kläger nach erlittenen multiplen Frakturen des linken Beines mit noch bestehender Unterschenkelosteomyelitis und noch nicht abgeschlossener Behandlung weiterhin Bewegungseinschränkungen des linken Beines mit langjähriger weiterer unfallchirurgischer Behandlung bestünden. Der von der Beklagten eingeschaltete ärztliche Sachverständige schätzte die damalige Gebrauchsminderung aufgrund der Unfallfolgen vom 30.06.2006 mit 100 % Beinwert ein und verwies darauf, dass die Behandlung wegen der Unfallfolgen noch nicht beendet sei, vielmehr weitere Behandlungsmaßnahmen und operative Revisionen vorgesehen seien. Er empfahl eine erneute Begutachtung auf unfallchirurgischem Gebiet erst nach Abschluss dieser zukünftigen Behandlungen.
14Aufgrund dieses Gutachtens beschied die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.02.2008 dahingehend, dass nach den gutachterlichen Unterlagen die Möglichkeit bestehe, dass sich die Befunde noch ändern könnten. Die Höhe des unfallbedingten Dauerschadens könne derzeit noch nicht abschließend beziffert werden. Sie bat um Mitteilung, wann die Behandlungen abgeschlossen sind und kündigte eine Nachuntersuchung spätestens zum Ablauf des 3. Unfalljahres an. Daraufhin ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.02.2008 mitteilen, dass er darauf bestehe, dass die Beklagte gemäß den Versicherungsbedingungen sich zu der Frage ausdrücklich erkläre, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch des Klägers anerkenne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.03.2008, dass aufgrund des aktuellen Gutachtens noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die versicherte Unfallrente fällig wird oder nicht. Dies müsse der noch anstehenden abschließenden Nachuntersuchung vorbehalten werden.
15Der Kläger ließ ein weiteres fachunfallchirurgisches Attest durch G und X erstellen, in welchem dem Kläger unter dem 20.03.2008 die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gegenwärtig und auf absehbare Zeit attestiert wurde. Ferner wurde festgestellt, dass nicht absehbar sei, wann es zu einer definitiven knöchernen Durchbauung und Stabilisierung der fistelnden Osteomyelitis kommen werde.
16Mit der Klage macht der Kläger die vereinbarte bedingungsgemäße Unfallrente geltend. Er ist der Auffassung, dass die vereinbarte Invaliditätsleistung fällig sei, da sowohl die von ihm beigebrachten Atteste als auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten eine Invalidität von mindestens 50 % attestiert hätten. Es komme nicht darauf an, wie sich der Zustand des Klägers und der genaue Invaliditätsgrad nach Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall darstelle.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juni 2006 eine monatliche, sich ab dem 01.01.2008 jährlich um 2 % erhöhende Unfallrente in Höhe von 1.084,20 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 1.084,00 € seit dem 01.06.2006,
19auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.07.2006,
20auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.08.2006,
21auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.09.2006,
22auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.10.2006,
23auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.11.2006,
24auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.12.2006,
25auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.01.2007,
26auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.02.2007,
27auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.03.2007,
28auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.04.2007,
29auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.05.2007,
30auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.06.2007,
31auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.07.2007,
32auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.08.2007,
33auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.09.2007,
34auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.10.2007,
35auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.11.2007,
36auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.12.2007,
37auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.01.2008,
38auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.02.2008,
39auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.03.2008 und
40auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.04.2008.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachte Invaliditätsleistung noch nicht fällig sei, da die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Dies könne erst nach Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall beurteilt werden.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
47Dem Kläger steht die mit der Klage geltend gemachte Unfallrente zu, da die unfallbedingte Invalidität zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 50 % betrug. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auch fällig. Dies folgt aus Ziff. 9 der vereinbarten AUB 2000 der Beklagten, der folgende Regelung enthält:
489 Wann sind die Leistungen fällig?
499.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsan-
50spruch innerhalb von 3 Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
51- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
52- Beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab-
53schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der In-
54validität notwendig ist.
559.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
56Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen.
579.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
58wir - auf ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
59Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Leistung für den Invaliditätsfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Leistung im Todesfall beantragt werden.
609.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens
61bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
62Danach war die Beklagte nach Vorlage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens vom 05.02.2008 gehalten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen und die bedingungsgemäße Rente an den Kläger zu zahlen. Denn in diesem Gutachten ist in Übereinstimmung mit dem vom Kläger beigebrachten Attest eine unfallbedingte Gebrauchsminderung des linken Beines des Klägers von 100 % festgestellt worden. Gemäß Ziff. 2.1.2.2.1 der vereinbarten AUB wird der volle Beinwert mit 70 % Invalidität angesetzt, so dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Invaliditätsrente, die eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 50 % erfordern, gegeben sind.
63Die mit Schreiben der Beklagten vom 15.02.2008 und vom 03.03.2008 praktizierte Handhabung - nach den Erfahrungen des Gerichts wird auch von anderen Unfallversicherern in dieser Weise verfahren -, den Zeitpunkt für die Entscheidung über die eigene Leistungspflicht auf das Ende des dritten Jahres nach dem Unfall zu verschieben, weil das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen ist, entspricht nicht den vereinbarten Bedingungen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien in Ziff. 9.1 AUB 2000 nicht vereinbart, dass die Fälligkeit der Invaliditätsleistung vom Abschluss des Heilverfahrens abhängt. Fälligkeitsvoraussetzung ist nach dem eindeutigen Bedingungswortlaut der Abschluss des Heilverfahrens nur insoweit, als er für die Feststellungen der Invalidität erforderlich ist. Das Heilverfahren braucht nur insoweit beendet zu sein, als es zur Feststellung von dauernden Unfallfolgen nötig ist (Grimm, AUB 4. Aufl., Ziff. 9 AUB 99 Rdn. 7). Dafür reicht aus, dass das Heilverfahren soweit gediehen ist, dass ärztlicherseits eine Mindestinvalidität prognostiziert werden kann (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rdn. 7). Durch das von der Beklagten selbst eingeholte Gutachten vom Februar 2008 konnte die Prognose einer mindestens 50%-igen Invalidität getroffen werden, da das linke Bein des Klägers zu diesem Zeitpunkt, d. h. weit mehr als ein Jahr nach dem Unfall, vollständig gebrauchsunfähig war.
64Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat der von ihr eingeschaltete medizinische Gutachter eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung festgestellt und nicht nur einen "Zeitwertschaden". Deshalb ist die von der Beklagten herangezogene Entscheidung OLG Frankfurt NVersZ 2001, 165 auch nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar. Ungeachtet der vom Gutachter der Beklagten verwendeten Formulierung einer "derzeitigen Gebrauchsminderung" hat dieser eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, wie sich aus Begründung seiner Einschätzung ergibt, wonach die Behandlung wegen der Unfallfolgen noch nicht beendet ist, weil weitere Behandlungsmaßnahmen und operative Revisionen vorgesehen sind. Die Aussicht weiterer Behandlungsmaßnahmen und operativer Revisionen beeinflusste weder die Verpflichtung der Beklagten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen noch den für die Leistungsentscheidung zu berücksichtigen Invaliditätsgrad, da der Erfolg solcher Behandlungsmaßnahmen und operativen Revisionen ungewiss war (BGH VersR 2005, 927) und nicht einmal feststeht, ob solche überhaupt eingeleitet waren oder innerhalb der Dreijahresfrist eingeleitet werden sollten. Deshalb hat auch die Beklagte selbst ersichtlich das von ihr eingeholte Gutachten als Feststellung unfallbedingter Invalidität verständen. Denn sie hat den Kläger mit Bescheid v. 15.2.2008 wissen lassen, dass sich die "Höhe des unfallbedingten Dauerschadens" noch nicht abschließend beziffern lasse. Damit setzt die Beklagte selbst die Dauerhaftigkeit der Funktionsbeeinträchtigung, mithin Invalidität voraus und zieht lediglich die Fortdauer der Höhe des gutachterlich festgestellten Invaliditätsgrades in Zweifel, eine Frage, die nach der Systematik der AUB dem Nachprüfungsverfahren zuzuordnen ist (BGH NJW-RR 2008, 833).
65Entgegen der Auffassung der Beklagten berührt auch das in Ziff. 9.4 AUB 2000 vereinbarte Recht, die Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen die Pflicht des Versicherers nicht, sich zeitgerecht nach Ziff. 9.1 AUB 2000 zur eigenen Leistungspflicht zu erklären (Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechtshandbuch, § 47 Rdn. 27). Denn die Regelung in Ziff. 9.4 AUB 2000 über die Möglichkeit der jährlichen Neubemessung, die eine Erstbemessung notwendigerweise voraussetzt (BGH NRW-RR 2008, 833), liefe weitgehend leer, wenn der Versicherer den Zeitpunkt der Erstbemessung im Hinblick auf mögliche Veränderungen des Grades der Invalidität in dem nach Ziff. 9.1 AUB 2000 maßgebenden Zeitpunkt auf das Ende der 3-Jahresfrist nach dem Unfall verschieben könnte.
66Da die Beklagte die gebotene Erklärung über ihre Leistungspflicht bedingungswidrig unterlassen hat, kann sie sich nunmehr gegenüber dem berechtigten Anspruch des Klägers auf Zahlung der vereinbarten Invaliditätsrente nicht mehr mit fehlender Fälligkeit des Anspruchs verteidigen (Hormuth in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. 2008, § 24 Rdn. 94).
67Das Gericht sieht sich nicht gehindert, die Voraussetzungen des Anspruchs auf die bedingungsgemäße Invaliditätsleistung festzustellen. Es stimmt mit der Beklagten insoweit überein, dass eine auch bedingungswidrig unterlassene Erklärung über die eigene Leistungspflicht nicht als Zugeständnis der vom Kläger behaupteten Unfallfolgen gewertet werden kann. Das Gericht stützt sich aber auf das von der Beklagten selbst eingeholte Gutachten, welches die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, sondern nur anders verstanden wissen will. Bis zur mündlichen Verhandlung hat sie die in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen nicht bestritten, so dass das Gericht von einer unstreitigen Invalidität ausgehen durfte. Mit der Klageerwiderung hat sich die Beklagte damit verteidigt, dass sie eine Erstfeststellung zur Invaliditätshöhe nicht treffen könne, da das Heilverfahren bis heute nicht abgeschlossen sei. Damit und durch die nachfolgenden Ausführungen des Klageerwiderungsschriftsatze werden die im selbst eingeholten Gutachten getroffenen Feststellungen weder ausdrücklich noch concludent bestritten. Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2008 enthaltene neue Vortrag kann, da nach geschlossener mündlicher Verhandlung erfolgt, keine Berücksichtigung finden, würde aber an der Entscheidung des Gerichts auch nichts ändern.
68Der Anspruch des Klägers auf die vereinbarte monatliche Unfallrente war bedingungsgemäß ab dem Unfallmonat geschuldet. Seit März 2008 befindet sich die Beklagte mit der Zahlung im Verzug, da sie zuvor das gebotene Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht und die Zahlung der Monatsrente verweigert hatte.
69Der Klage war somit -bis auf eine Zuvielforderung bei den Zinsen- mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
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Referenzen
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