Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 226/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
3Am 7.08.06 gegen 13.50 Uhr fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Nissan, amtliches Kennzeichen ## – # ####, auf der C- Straße in D beim Verlassen "seines" Grundstücks seitlich hinten links streifend gegen den PKW der Klägerin Opel Kadett , amtliches Kennzeichen ##-## ####. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
4Am PKW der Klägerin hinten links entstand ein Sachschaden in Höhe von 250,91 € brutto gemäß Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen T vom 10.08.06 nebst beigefügten Lichtbildern, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Ablichtungen Bl. 31 und 32 d.A.).
5Mit der Klage begehrt die Klägerin Schmerzensgeld sowie Erstattung eines ihr nach ihrer Behauptung entstandenen Haushaltsführungsschadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift 26.06.07 (Bl. 7/8 d.A.).
6Die Klägerin behauptet, dass sie in Folge des Unfalls vom 7.08.06 eine HWS-Distorsion erlitten habe mit Cervikocephalgie, erheblichen Nackenmyogelosen und Schwindelsymptomen. Auf Grund dieser Verletzungen habe sie für die Dauer von 55 Tagen ihren Haushalt, der 6 Stunden pro Tag umfasse, zu 75 % nicht versorgen können. In der Zeit vom 1.10.06 bis zum 31.12.06 = 93 Tagen sei sie unfallbedingt zu 50 % gehindert gewesen, ihren Haushalt zu besorgen. Dieser bestehe aus einer 89 m² großen Wohnung, die sie zusammen mit ihrem behinderten Ehemann und ihrem 15 Jahre alten Sohn teile. Der Haushalt sei vor dem Unfall allein von ihr besorgt worden.
7Die Klägerin beantragt,
81) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;
92) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie
104.208,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.01.08 sowie weitere 5,00 € nebst Zinsen seit dem 15.09.06 zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreiten unter Bezugnahme auf den Schadensablauf sowie die Schäden am Fahrzeug, dass der Unfall überhaupt geeignet gewesen sei, die dargelegten Gesundheitsschäden hervorzurufen wie auch die Tatsache, dass dies tatsächlich erfolgt sei. Auch bestreiten sie der Höhe nach den geltend gemachten Schaden.
14Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines medizinischen Gutachtens gemäß Beschluss vom 7.04.08 (Bl. 89/90 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Oberarztes Dr. T2 vom 2.07.08 (vgl. Sonderheft) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist unbegründet.
18Die Klägerin kann von den Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 7.08.06 keinen weiteren Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden gemäß §§ 7 I, 18 StVG, 253, 843 BGB verlangen, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit den fest stehenden Tatsachen davon überzeugt ist, dass die Beschwerden der Klägerin, die beiden Forderungen zu Grunde liegen, nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind.
19Nach den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2, die in Übereinstimmung stehen mit einer Fülle anderer Gutachten in vergleichbaren Fällen, steht zur Überzeugung des Gerichtes Folgendes fest:
20Es liegen Kernspinaufnahmen der Wirbelsäule der Klägerin vor, die den Zustand vor dem Unfall wiedergeben und aus denen hervorgeht, dass die Klägerin bereits am 17.06.05 / 9.05.06 eine Bandscheibenvorfall zwischen dem 5. und 6. Halswirbelsäulenkörper aufwies, und dass die Nervenaustrittkanäle zwischen dem 6. und 7. HWS-Körper auf beiden Seiten jeweils um 2/3 verengt waren, was bereits vor dem Unfall zu
21Beschwerden geführt haben konnte. Ferner lässt sich den Aufnahmen entnehmen, dass die Klägerin bereits am 17.06.05 Verkalkungen im Bereich der Vertebralarterie und deutliche Verschleißerscheinungen an den Facettengelenken der mittleren und unteren Halswirbelsäule aufwies. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule waren auf den vor dem Unfall gefertigten kernspintomographischen Aufnahmen Verschleißerscheinungen erkennbar, vor allem im Bereich L3/4.
22Hiernach steht weiter fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin bereits vor dem Unfall vorhanden waren ungeachtet der Tatsache, dass dieser Unfall in seinem Ablauf seitlich am Fahrzeug entlang mangels Einwirkung auf die Wirbelsäule nicht geeignet war, diese Schäden zu verursachen.
23Der Unfallmechanismus war auch nicht geeignet, eine Verschlimmerung der vorbestehenden Leiden bei der Klägerin hervorzurufen, für die die Beklagten haften würden, da der Beklagte zu 1) keinen Anspruch darauf hatte, einen gesunden Geschädigten zu treffen.
24Denn – wie auch der Sachverständige Dr. T2 überzeugend ausgeführt hat – es handelte sich um eine leichte streifende Kollision, durch die weder der Kopf der Klägerin noch die Wirbelsäule als Ganzes betroffen war, sodass eine wie auch immer geartete Einwirkung durch den Unfall auf den vorgeschädigten Bereich nicht stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst den Beklagten zu 1) , der in der Nachbarschaft lebt, aus dem Einfahrtbereich hat herauskommen sehen und daher auf die Kollision gefasst war.
25Zudem ist dem Gericht aus einer Fülle anderweitiger Gutachten bekannt, dass zur Entstehung eines unfallbedingten Bandscheibenschadens in der hier vorliegenden Ausprägung ganz andere weit dramatischere Geschehensabläufe hätten stattfinden müssen , als dies tatsächlich der Fall war.
26Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708 Ziff. 11 i.V.m. § 711 ZPO.
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