Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 273/06
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Vornahme einer Liposuktion an den Gliedmaßen (Armen und Beinen) und dem Gesäß sowie für die operative Nachsorge durch manuelle Therapien - insbesondere Lymphdrainage - zu erstatten, wie sie bei ambulanter Durchführung der Operation und der
Nachsorge anfallen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 16.800,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine im Jahre 1989 mit Versicherungsbeginn vom 01.06.1989 bei der O Krankenversicherung a. G. begründete Krankheitskostenvollversicherung unter Einschluss einer Krankentagegeldversicherung. Versichert ist in den von der Klägerin gewählten Tarifen unter anderem die Erstattung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten durch die Beklagte. Zwischen den Parteien ist im Übrigen streitig, ob für das Versicherungsverhältnis ihre den MB/KK 76 oder den MB/KK 94 entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gelten. Die Beklagte geht nach Übernahme der Krankheitskostenversicherung durch sie von der Anwendbarkeit ihres den MB/KK 94 entsprechenden Bedingungswerks aus. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Übrigen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtrags-Versicherungsschein vom 25.11.2005 (Anlage K2 zur Klageschrift) verwiesen.
3Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für eine von ihr beabsichtigte Liposuktion (Fettabsaugung) an den Gliedmaßen und für die beabsichtigte operative Nachsorge durch manuelle Therapien, insbesondere Lymphdrainage, wie sie bei einer ambulanten Durchführung der Operation und der Nachsorge anfallen. Soweit die Klägerin zunächst eine operative Nachsorge explizit im Therapiezentrum P auf der Basis einer Preisliste des Therapiezentrums vom 05.04.2006 sowie Musterrechnungen des Dr. med. D in E und Dr. med. M begehrt hat, hat sie hiervon im Laufe des Rechtsstreits Abstand genommen.
4Sie behauptet, seit Jahren an einer sogenannten Fettverteilungsstörung zu leiden, wobei das Krankheitsbild dadurch gekennzeichnet sei, dass – anders als bei einer Adipositas – zunächst eine disproportionale Fettvermehrung (Lipohypertrophie) stattfinde, die sich zu einem sog. Lipödem, namentlich zusätzlichen Flüssigkeitseinlagerungen aufgrund von Störungen im Lymphsystem vor allem in den Extremitäten, weiterentwickeln könne.
5Die Klägerin wandte sich u. a. mit Schreiben vom 22.09.2005 (Anlage K13 zur Klageschrift) unter Vorlage ärztlicher Atteste an die Beklagte und erbat Kostenzusage für die von ihr beabsichtigte Liposuktion. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.10.2005 eine vollständige Kostenübernahme ab, da der vorgesehene Eingriff aus ihrer Sicht kosmetischen Charakter aufweise und erklärte sich zugleich im Wege der Kulanz bereit, sich an den Behandlungskosten mit einem Betrag in Höhe von 2.000,00 € zu beteiligen (Anlage K14 zur Klageschrift). Die Klägerin trat dem unter Beifügung weiterer Unterlagen entgegen. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 21.11. und 15.12.2005 an ihrer Entscheidung fest.
6Die Klägerin behauptet, sie leide an Schmerzen, die auf das ärztlich attestierte Lipödem zurückzuführen seien. Die Ursache habe weder durch konservative Behandlungsmethoden noch durch Sport und Ernährungsumstellung beseitigt werden können. Im Gegenteil habe der Misserfolg dieser Maßnahmen zu einer massiven psychischen Belastung bei ihr geführt. Als einzig erfolgversprechende Möglichkeit, die Schmerzen zu beheben und die Körperproportionen wieder angemessen herzustellen, verbliebe die Durchführung einer Liposuktion, wobei eine operative Nachsorge durch manuelle Therapien – insbesondere Lymphdrainage – zu erfolgen habe.
7Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag vom 21.03.1989 – Versicherungsnummer 66.266.797/1/1249/14 – die Kosten für die Vornahme einer Liposuktion an den Gliedmaßen und dem Gesäß sowie für die operative Nachsorge im Therapiezentrum P, W , P, zu erstatten.
8Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag jedoch umgestellt und beantragt nunmehr,
9festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Vornahme einer Liposuktion an den Gliedmaßen (Armen und Beinen) und dem Gesäß sowie für die operative Nachsorge durch manuelle Therapien – insbesondere Lymphdrainage – zu erstatten, wie sie bei ambulanter Durchführung der Operation und der Nachsorge anfallen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält die Feststellungsklage in Ermangelung des erforderlichen Feststellungsinteresses für unzulässig. Sie bestreitet zudem die medizinische Notwendigkeit der konkret beabsichtigten Maßnahme und behauptet, die Liposuktion stelle bei der Klägerin einen kosmetischen Eingriff dar. Sie ist der Auffassung, dass sie deshalb zur späteren Regulierung einer derartigen Behandlungsmaßnahme nicht verpflichtet sei.
13Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen internistischen Sachverständigengutachtens des Professor Dr. L der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Klinikums der Universität zu X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des vorgenannten Gutachters vom 09. Oktober 2007, sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 18.10.2007 und 02.05.2008 Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist in Form des nunmehr zur Entscheidung anstehenden Feststellungsantrages zulässig.
17Der Feststellungsklage fehlt nicht das Feststellungsinteresse. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 08.02.2006 – IV ZR 131/05 (VersR 2006, S. 535 = NJW-RR 2006, S. 678) seine bisherige Auffassung zur Zulässigkeit von Klagen auf Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für Kosten einer Behandlung für den Fall bestätigt, dass das Begehren nicht nur auf eine künftige, mögliche, sondern auch auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist, sofern durch das Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausgeführt, dass sich der Versicherer nicht – wie im Streitfall die Beklagte – darauf berufen kann, dass sich die maßgeblichen Umstände bis zur Durchführung der einzelnen Behandlungsmaßnahme noch ändern können, da diese Erwägungen allenfalls die Beurteilung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung beeinflussen und damit die Begründetheit der Klage, nicht aber ihre Zulässigkeit betreffen.
18Die Klage ist ferner auch begründet.
19Die Beklagte hat zur Einbeziehung der MB/KK 94 nicht ausreichend vorgetragen, so dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme im Hinblick auf die Unwirksamkeit der sogenannten Wissenschaftsklausel in den MB/KK 76 (vgl. BGH, VersR 1993, S. 957) nicht darauf ankommt, ob die Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 6 MB/KK 94 von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hat.
20Die Beklagte kann sich insoweit weder darauf berufen, die MB/KK 94 sei als Nachtrags-Versicherungsschein als maßgebliches Bedingungswerk benannt noch, dass es sich bei ihm um vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte Bedingungen handelt, die auch ohne entsprechende Willenserklärungen der Parteien Vertragsbestandteil geworden sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Krankheitskostenversicherung unter Geltung der MB/KK 76 begründet worden ist. Offen bleiben kann dabei, ob die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt durch Übersendung eines Nachtrages den Willen zur Einbeziehung der MB/KK 94 zum Ausdruck gebracht und die Klägerin diesem Ansinnen nicht widersprochen hat. Bereits in rechtlicher Hinsicht genügt eine bloße Nachtragspolicierung unter Übersendung der geänderten AVB nicht, um eine Umstellung des Vertrages auf diese zu erreichen, da § 5 a VVG nicht eingreift und eine konkludente Zustimmung zu Änderungen, die dem Versicherungsnehmer auch Nachteile bringen, weder im Schweigen des Versicherungsnehmers noch darin liegt, dass er seinen Fortsetzungswillen durch Prämienzahlungen bekundet.
21Mithin kommt es allein auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme auf der Grundlage von § 1 MB/KK an. Diesbezüglich hat der Sachverständige Professor Dr. L in seinem Gutachten vom 09.10.2007 und ergänzend in der weiteren Stellungnahme hierzu vom 02.05.2008 in überzeugender Weise ausgeführt, dass auf Grund des klinischen Erscheinungsbildes einer progredienten, druckdolenten Fettgewebszunahme im Bereich der rückseitigen Arme, des Bauches, des Gesäßes und der Ober- und Unterschenkel unter Aussparung des Gesichtes, des Rückens, der Hände und Füße bei der Klägerin die Diagnose einer Lipomatosis dolorosa (Dercum Krankheit) zu stellen sei. Hierbei handele es sich um eine Erkrankung, die durch vermehrte subkutane Fettgewebsablagerungen charakterisiert sei, die bei Berührung und / oder bei Druck schmerzten. Die Ursache der Erkrankung sei unbekannt. Da das Krankheitsbild fast ausschließlich Frauen betreffe, schienen hormonelle Faktoren eine Rolle zu spielen. Die genauen Pathomechanismen der unproportionierten Fettgewebszunahme seien indes unklar. Therapeutisch kämen grundsätzlich physikalische, medikamentöse und operative Möglichkeiten in Betracht, diäthetische Maßnahmen ebenso wie sportliche Betätigung seien dagegen ohne Effekt. Aus sachverständiger Sicht sei im Ergebnis zu sagen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die vibrationsassistierte Liposuktion in Tumeszenzlokalanästhesie bei korrekter Indikationsstellung als "Methode der Wahl" zur Behandlung von Fettverteilungsstörungen unterschiedlichster Genese gelte. Vom Grad der Erkrankung sei das Krankheitsbild der Klägerin als eine Lipomatosis dolorosa vom Typ II einzuordnen. Die Kriterien der Erkrankung seien erfüllt, da das Verteilungsmuster bei ihr diffus-generalisiert sei, der disproportionierten Körperform keine genetische Prädisposition zugrunde liege und die Veränderungen deutlich druckschmerzhaft und ödematös seien sowie eine Progredienz bestehe, die mit der beginnenden Menopause zusammen falle. Das deutliche Ausmaß der Erkrankung beeinträchtige die Patientin verständlicherweise maßgeblich in ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit. Alle bislang kontinuierlich durchgeführten konservativen Therapieoptionen seien bei ihr ausgeschöpft, ohne dass über einen überschaubaren Zeitraum die Beschwerden der Patientin hätten zufriedenstellend gelindert werden können. Die Erkrankung verlaufe derzeit progredient und bedürfe einer Intensivierung der therapeutischen Optionen. Aus sachverständiger Sicht sei daher die Indikation zur vibrations-assistierten Liposuktion in Tumeszenz-Lokalanästhesie gegeben. Pro Operation sei es dabei möglich, etwa 4 Liter Fett zu entfernen. Dieses Ergebnis könne durch konservative Maßnahmen nicht erreicht werden. Die Operation solle dabei an einem Zentrum durchgeführt werden, das die Liposuktion nach den Leitlinien der Gesellschaft für Venerologie durchführe und über eine große Expertise verfüge. Aus sachverständiger Sicht sei die volle Kostenübernahme der Operation und der manuellen Therapien zur Nachsorge aus medizinischen Gründen als notwendig anzusehen.
22Diesen überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
23Mithin war im austenorierten Sinne zu entscheiden.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
25Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.