Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 273/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Vornahme einer Liposuktion an den Gliedmaßen (Armen und Beinen) und dem Gesäß sowie für die operative Nachsorge durch manuelle Therapien - insbesondere Lymphdrainage - zu erstatten, wie sie bei ambulanter Durchführung der Operation und der

Nachsorge anfallen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 16.800,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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