Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 S 68/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm – 19 C 164/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2I.
3Hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 NR. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4II.
5Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
6Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht voll umfänglich zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
7Soweit die Beklagte den von ihr grundsätzlich zu leistenden Schadensersatzbetrag um 5,00 € im Hinblick auf die Kostenpauschale gekürzt hat, erfolgte die Kürzung zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm ist anerkannt, dass eine Kostenpauschale bei Verkehrsunfällen in Höhe von 25,00 € angemessen ist. Dementsprechend hat es auch vorliegend dabei zu verbleiben, dass die Beklagte zur Zahlung der einbehaltenen 5,00 € verpflichtet ist.
8Ebenso hat die Beklagte zu Unrecht die abgerechneten fiktiven Stundenlöhne gekürzt und insoweit einen Einbehalt in Höhe von 538,22 € gemacht. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, Seite 286 ff.) kann der Kläger die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur dann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren muss. Vielmehr hat der BGH mit der zuvor zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass diese Stundenverrechnungssätze auch bei einer fiktiven Abrechnung zugrunde zu legen sind.
9Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der genannten Entscheidung zur Schadensminderungspflicht, wonach der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. In der Rechtsprechung besteht Uneinigkeit darüber, wie dieses obiter dictum des Bundesgerichtshofs auszulegen ist (OLG Düsseldorf NJW 2008, Seite 3366). Teils wird die Ansicht vertreten, der Bundesgerichtshof beschränke die Schadensminderungspflicht nicht dahin, dass nur eine Verweisung auf eine andere markengebundene Fachwerkstatt in Betracht komme. Andernfalls so die Argumentation, sei der vom Bundesgerichtshof gewählte Begriff der Gleichwertigkeit überflüssig. Die entgegenstehende Auffassung verneint die Gleichwertigkeit einer Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mit derjenigen in einer freien Fachwerkstatt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Zum einen wird ansonsten die Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingeschränkt. Dieser kann in der Regel nicht wissen, ob eine sonstige Fachwerkstatt bezüglich der Instandsetzung des Fahrzeugs einer bestimmten Marke hinreichend erfahren ist. Zudem würde das Abstellen auf Zuverlässigkeit und Zumutbarkeitskriterien oft zu Auseinandersetzungen darüber führen, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall auf eine bestimmte, nicht markengebundende Fachwerkstatt verweisen muss. Auch dies steht letztlich der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzung entgegen, dass sich der Geschädigte nur insoweit auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, als diese mühelos ohne weiteres zugänglich sein muss. Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigte nicht darauf verwiesen werden kann, dass der Anspruchsgegner ihm eine Werkstatt mitteilt, die angeblich gleichwertige Leistungen erbringen kann, ohne dass dies vom Geschädigten überprüft werden darf. Vielmehr führte dies dazu, dass der Geschädigte sich entweder blind auf die Angaben des Anspruchsgegners verlassen müsste oder aber dass er selbst umfangreiche Ermittlungen anstellen müsste, um die tatsächliche Geeignetheit und Gleichwertigkeit der angebotenen Reparaturwerkstatt zu überprüfen.
10Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die Kammer der Auffassung, dass der Geschädigte, auch wenn er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den möglichst günstigen Weg zur Schadensbeseitigung einzugeschlagen hat, nicht darauf verwiesen werden kann, eine nicht markengebundende Fachwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen.
11Ergänzend ist anzumerken, dass sich gerade auch im vorliegenden Fall für den Kläger ein erhöhter Überprüfungsaufwand hinsichtlich der Geeignetheit der angebotenen Reparaturwerkstatt ergeben hätte. Auch wenn die Beklagte vorgetragen hat, dass es sich um einen DEKRA-zertifizierten Betrieb handele, der durchaus über ausreichende Erfahrung und Spezialwerkzeug verfüge, so firmiert der genannte Betrieb als Autolackiererei. Dies lässt für sich genommen zunächst den Schluss zu, dass der Betrieb in seinem Schwerpunkt auf die Lackierung von Fahrzeugen, nicht aber auf die Reparatur derselben spezialisiert ist. Bereits daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Gleichwertigkeit dieser Reparaturwerkstatt zu einer Fachwerkstatt. Diesen Zweifeln hätte der Kläger legitimerweise nachgehen dürfen und müssen, um festzustellen, ob die Reparaturwerkstatt tatsächlich gleichwertig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH war ihm des indes nicht zuzumuten.
12Des weiteren hat die Beklagte auch die Ersatzteilzuschläge in Höhe von 21,09 € zu erstatten. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 (NJW 2008, Seite 3366) sind diese Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis zuzusprechen, wenn und soweit sie regional üblich sind. Letzteres hat das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.
13Gleiches gilt für die Verbringungskosten in Höhe von 97,50 €. Diese Kosten sind erstattungsfähig, sofern in einer Werkstatt, in die ein Fahrzeug verbracht werden soll, nicht sämtliche Arbeiten erledigt werden können oder beispielsweise in einer Region üblicherweise in Spezialwerkstätten lackiert wird. Auch den in diesem Zusammenhang vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen dahin, dass die ortsansässigen markengebundenen Fachwerkstätten nicht über angeschlossene Lackierereien verfügen, so dass Verbringungskosten anfallen, ist die Beklagte mit der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch in diesem Punkt hat es damit bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.
14Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass auch die Kürzung der Anwaltskosten um 43,32 € seitens der Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen ist.
15III.
16Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Berufung insgesamt keinen Erfolg hat und dementsprechend mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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