Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 S 9/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.401,89 € (in Worten: eintausendvierhunderteins 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von der Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 181,54 € an vorgerichtlichen Kosten freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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