Urteil vom Landgericht Dortmund - 22 O 109/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € für seinen Pkw Mazda 6 (XX-XX XX). Nach einem Verkehrsunfall von Januar 2007 streiten die Parteien um die Höhe der Entschädigungsleistung, insbesondere darüber, ob der Kläger berechtigt ist "auf Gutachtenbasis" abzurechnen.
3Die der Fahrzeugversicherung zugrunde liegenden AKB haben – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut:
4"§ 13 Ersatzleistung
5Leistungsgrenzen
6Wiederbeschaffungswert
7(1)
8Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen oder in § 12 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
9. . .
10Reparaturkostenersatz
11(4)
12Reparaturkosten sind die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.
13Der Versicherer leistet Reparaturkostenersatz, wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung weniger als 70 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.
14Betragen oder übersteigen die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes, erhält der Versicherungsnehmer deren Erstattung nur, wenn er eine fachgerechte Reparatur nachweist. In diesem Fall bemisst sich die Leistungsgrenze nach den Absätzen 1 und 2.
15. . .
16Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
17Totalschadenersatz
18(5)
19Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes betragen oder übersteigen und das Fahrzeug nicht fachgerecht repariert wurde. In diesem Fall gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1 – 3 zu berechnende Höchstentschädigung unter Anrechnung des Restwerts. Restwert ist der Verkaufserlös, den der Versicherungsnehmer für das unreparierte, beschädigte Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt noch erzielen kann.
20Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
21. . ."
22(Hervorhebungen wie im Original)
23Nach dem Unfall beauftragte die Beklagte den Sachverständigen X mit der Ermittlung der Schadenshöhe. In seinem Gutachten vom 31.01.2007 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 ff. d. A.) bezifferte der Sachverständige die Reparaturkosten mit 10.113,45 € netto (12.035,01 € brutto). Den Wiederbeschaffungswert gab er mit 11.800,00 € netto (14.050,00 € brutto), den Restwert mit 7.674,00 € an. Die Wertansätze dieses Gutachtens sind prozessual nicht im Streit.
24Die Beklagte nahm nach dem Gutachten den Standpunkt ein, der Kläger könne bis zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 11.800,00 € und dem Restwert (7.674,00 €) abzüglich der Selbstbeteiligung (300,00 €) verlangen (=3.826,00 €). Demgegenüber ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.05.2007 die Vorlage des Nachweises einer fachgerechten Reparatur ankündigen. Ohne diesen Nachweis erbracht zu haben, erhob er die Klage. Nach Zustellung der Klageschrift am 27.07.2007 zahlte die Beklagte am 31.08.2007 an den Kläger 3.826,000 €.
25Der Kläger behauptet, er habe erst nach Überweisung dieses Betrages Ersatzteile beschaffen und sich um die Aufnahme der Reparatur bemühen können. Die Reparatur sei fachgerecht erfolgt. Einem Geschädigten sei es im Übrigen freigestellt, wie er sein Fahrzeug reparieren lasse.
26Mit der Klage hat er zunächst die Reparaturkosten brutto in Höhe von 12.035,01 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € geltend gemacht. Wegen des von der Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 3.826,00 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
27Der Kläger beantragt daher noch,
28die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.909,01 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 sowie aus 11.735,01 € für die Zeit vom 27.07.2007 bis zum 31.08.2007 zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Auffassung, sie habe die Ansprüche des Klägers auf der Grundlage ihrer AKB hinreichend erfüllt.
32Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 11.02.2008 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 01.07.2008 Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Entschädigung gemäß §§ 1, 49 VVG a. F. in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reparaturkostenersatz gemäß § 13 (4) AKB, denn er hat eine fachgerechte Reparatur seines Fahrzeuges nicht nachgewiesen.
36I.
37Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen S, welches von den Parteien nicht angegriffen wurde, ist der Pkw nicht fachgerecht repariert worden. Zwar war die äußere Form der Karosserie wiederhergestellt und auch die Anpassung erneuerter Karosserieteile ordnungsgemäß vorgenommen worden. Jedoch ist eine erforderliche Erneuerung des linken Radhauses nicht erfolgt. Dieses durch den Unfall erheblich verformte Bauteil wurde lediglich wieder gerichtet. Damit wurde die Erneuerung des kompletten Radhauses vorne links, wie auch von dem Sachverständigen X für erforderlich gehalten, nicht durchgeführt. Ferner wurde die Reparatur auch im Hinblick auf Bauteile des Fahrwerks sowie der Lenkung nicht in dem Umfang durchgeführt, wie dies für eine fachgerechte Reparatur erforderlich gewesen wäre. So wurden Bauteile der Radaufhängung vorne links, als auch die Lenkung nicht ausgetauscht.
38II.
39Die Regelung in den AKB, wonach der Versicherungsnehmer für den Fall einer nicht fachgerechten Reparatur auf eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert beschränkt wird, ist wirksam.
401.
41Eine Unwirksamkeit folgt nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Regelung ist nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechtes, insbesondere § 249 BGB, unvereinbar.
42Zweifelhaft ist bereits, ob die Regelung in § 13 AKB sich überhaupt an § 249 BGB messen lassen muss. Denn ein Versicherer schuldet seinem Versicherungsnehmer zunächst nur eine Versicherungsleistung, die der getroffenen Vereinbarung entspricht. Die Vertragsparteien sind frei, Voraussetzungen und Höhe einer Entschädigungsleistung zu vereinbaren (vgl. OLG Frankfurt VersR 2000, 1010).
43Hiervon unabhängig lässt sich eine Unvereinbarkeit mit Grundsätzen des Schadensersatzrechtes aber auch dann nicht feststellen, wenn man § 249 BGB zum Vergleich heranzieht. Nach zutreffender und herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Frankfurt, aaO, OLG Hamm RuS 1998, 185; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 13 AKB, Rdnr. 17) wird die Beschränkung der Entschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert bis zum Nachweis einer qualifizierten Reparatur mangels relevanter Abweichung vom Schadensersatzrecht nicht für unwirksam gehalten.
44Die streitgegenständliche Regelung in den AKB weist allerdings die Besonderheit auf, dass der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes betragen und übersteigen, er eine fachgerechte Reparatur nachweisen muss, um in den Genuss einer Abrechnung auf der Grundlage der Reparaturkosten zu kommen. Demgegenüber besteht nach allgemeinem Schadensrecht für den Geschädigten stets die Möglichkeit Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzurechnen; des Nachweises einer fachgerechten Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses bedarf es nur dann, wenn eine Entschädigung für Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes geltend gemacht wird (vgl. nur BGH NJW 2005, 1108). Dies stellt jedoch keine erhebliche Abweichung zu der streitgegenständlichen Regelung in den AKB dar. In beiden Fällen wird die Notwendigkeit des Nachweises einer fachgerechten Reparatur an den Wiederbeschaffungswert gekoppelt, wenn auch in den AKB der Beklagten mit einem prozentualen Abschlag versehen. Diese quantitative Abweichung ist nicht erheblich, weil dem Versicherungsnehmer bei dem streitgegenständlichen Regelungswerk im Falle der nicht fachgerechten Reparatur die Abrechnung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes verbleibt, womit er wirtschaftlich einen vollständigen Ausgleich seines Verlustes erhält.
45Eine Unwirksamkeit der Regelung folgt auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, dass er Reparaturkosten, welche 70 % des Wiederbeschaffungswertes betragen oder übersteigen, nur dann ersetzt erhält, wenn er eine fachgerechte Reparatur nachweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Versicherer für solche Fälle den besonderen Nachweis des Integritätsinteresses von seinem Versicherungsnehmer verlangt und ihn im Übrigen auf den Wiederbeschaffungswert verweist. Weist er das Integritätsinteresse durch eine fachgerechte Reparatur nicht nach, wird er so gestellt, wie jemand, der das unreparierte Fahrzeug verkauft und sich einen anderen Pkw beschafft. Das ist nicht unbillig.
463.
47Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel. Sie ist weder intransparent noch überraschend.
48III.
49Die Beklagte hat den Versicherungsfall nach alledem zutreffend reguliert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie den Wiederbeschaffungswert nur netto in Ansatz gebracht hat. Dies entspricht der Regelung in § 13 (5) AKB. Den tatsächlichen Anfall von Mehrwertsteuer hat der Kläger nicht belegt. Die Regelung verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB. Die Regelung ist (anders als in den dem Urteil des BGH (NJW 2006, 2545) zugrunde liegenden AKB) nicht intransparent. Denn vorliegend wird in den AKB – sogar in Fettdruck – deutlich gemacht, dass die Mehrwertsteuer sowohl im Falle der Reparatur als auch im Falle der Ersatzbeschaffung nur bei tatsächlichem Anfall erstattet wird. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Ist die Mehrwertsteuer mangels Ersatzbeschaffung nicht entstanden und belastet den Versicherungsnehmer mithin auch nicht, so ist nicht ersichtlich, wieso er durch die Beschränkung des Ersatzes auf den Nettobetrag unangemessen benachteiligt werden sollte (zuletzt OLG Celle, NJW-RR 2008, 1559; BGH NJW 2006, 2545).
50Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Dem Kläger stehen weitergehende Ansprüche nicht zu.
51IV.
52Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien des Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Denn er hatte vor Prozessbeginn den Nachweis einer vollständigen fachgerechten Reparatur angekündigt, ohne dem nachzukommen. Stattdessen hat er ohne weitere Ankündigung Klage erhoben.
53Zudem kann der Beklagten eine verspätete Leistung schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der Kläger nicht die Abrechnung auf der Basis eines Wiederbeschaffungswertes von ihr verlangt hat. Die Zahlung des Betrages in Höhe von 3.826,00 € stellt sich mithin als eine freiwillige Leistung der Beklagten dar, auf welche der Kläger keinen fälligen Anspruch hatte.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.