Urteil vom Landgericht Dortmund - 33 KLs 4/08
Tenor
Die Angeklagte Q wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, sowie wegen 55 Fällen der gewerbsmäßigen Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 52, 53, 54, 56 StGB -
1
Gründe:
2A. Feststellungen
3I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
4Die heute 43 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihrer fünf Jahre jüngeren Schwester in sehr behüteten Verhältnissen bei ihren Eltern in E auf. Ihr im März 2006 verstorbener Vater war gelernter Frisör und arbeitete zuletzt bei den E2 Stadtwerken, wo er zunächst als Kraftfahrer und später im Betriebsrat tätig war. Ihre im August 2008 verstorbene Mutter war bis 1970 als Ladenleiterin bei der Firma D beschäftigt und versorgte nach der Geburt der Schwester den Haushalt. Die Angeklagte wurde 1971 altersgerecht eingeschult und wechselte nach dem Besuch der Grundschule auf die Realschule, die sie 1981 mit der mittleren Reife abschloss.
5Schon ein halbes Jahr vor dem Ende ihrer Realschulzeit hatte die Angeklagte über-dies begonnen, die C Sprachschule zu besuchen, um dort Italienisch und Spanisch zu lernen. Ihr Ziel, als Dolmetscherin zu arbeiten, gab sie jedoch ca. neun Monate später wieder auf und verließ die Schule, da ihre Eltern das Schulgeld in Höhe von monatlich 600 DM nur bezahlen wollten, wenn die Angeklagte auf ihr Taschengeld vollständig verzichtet hätte. Vor diesem Hintergrund entschied sie sich noch im Jahr 1981 eine Lehre zu beginnen, um auf diese Weise selbst Geld zu verdienen.
6Sie bewarb sich daraufhin u.a. bei der Firma D und bei den E2 Stadtwerken, entschied sich letztlich jedoch für eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt E3, da ihr dies als Basis für ihr zukünftiges Leben sicherer erschien. Im Rahmen ihrer multifunktionalen Ausbildung lernte sie die verschiedenen Fachbereiche der kommunalen Verwaltung in E kennen und schloss ihre Lehrzeit im Sommer 1984 mit der Note "ausreichend" ab. Trotz dieser eher unterdurchschnittlichen Note wurde sie von der Stadt E3 übernommen, da ihr schon zu Beginn der Ausbildung die Übernahme für den Fall des Bestehens der Abschlussprüfung zugesichert worden war.
7Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wurde sie zunächst für neun Monate bei der Stadtkasse eingesetzt, wo sie die Tagesabschlüsse für die Bank- und Posteingänge zu verwalten hatte. Hierzu gehörte insbesondere die Bearbeitung der eingehenden Bußgeldzahlungen. Nach dieser Zeit wechselte sie 1985 zum Hauptamt in die zentrale Beschaffungsstelle. Dort arbeitete sie im Rechnungswesen und war zuständig für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Reinigungsunternehmen. In diesem Zusammenhang war sie u.a. mit der Beschaffung von Reinigungs- und Toilettenartikeln für das Amt befasst und führte kleinere Ausschreibungen eigenverantwortlich durch.
8Anfang 1989 bewarb sich die Angeklagte sodann mit Erfolg auf eine Planstelle im Oberbürgermeisteramt der Stadt E3. Ab dem 01.06.1989 wurde sie im neuen Rathaus eingesetzt und arbeitete dort in erster Linie im Bereich der Bürgerberatung und Bürgerinformation. Sie wurde zu diesem Zweck am Empfang eingesetzt, erteilte Auskünfte an Besucher und führte Besuchergruppen durch das Rathaus. Als Assistenzkraft der Verwaltungsleitung war sie außerdem auch für die Personalangelegenheiten der angestellten Verwaltungskräfte und für die Vergabe der Sitzungssäle zuständig. Neben diesem Tätigkeitsfeld wurde sie in den folgenden zehn bis elf Jahren von ihrem Vorgesetzten – dem damaligen Amtsleiter E4 – auch mit verschiedenen Sonderaufgaben betraut, zu denen u.a. die Beteiligung an der Planung und Durchführung des Internationalen Tages der Freiwilligen und der Bundesgartenschau gehörten.
9Im Rahmen eines Urlaubs auf Gran Canaria kam die Angeklagte im Jahre 1993 erstmals mit Kokain in Berührung. Während eines Diskobesuchs wurde ihr die Droge angeboten, die sie daraufhin in einem Nebenraum der Diskothek konsumierte. Im Verlauf des Urlaubs kam es dann noch bei einer weiteren Gelegenheit dazu, dass sie die Droge einnahm, die sie zu diesem Zeitpunkt als "Partydroge" auffasste und dementsprechend sorglos gebrauchte.
10Im Anschluss an ihre Rückkehr nach Deutschland setzte sie den Konsum fort. Die Gelegenheit hierzu bot sich, da sie an Wochenenden in einer Diskothek arbeitete, wo ihr das Rauschgift hin und wieder angeboten wurde. Außerdem ergaben sich auf Partys Anlässe, zu denen sie von Bekannten eingeladen wurde und diese Einladung zum Kokainkonsum auch annahm. Dies geschah anfangs jedoch maximal fünf- bis sechsmal im Jahr. Ein Problembewusstsein im Hinblick auf die Droge hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
11Im Verlauf des Jahres 1994 heiratete die Angeklagte einen langjährigen Jugendfreund, den sie im Alter von 19 Jahren kennen gelernt und mit dem sie bereits seit 1989 eine gemeinsame Wohnung bewohnt hatte. Die Ehe blieb kinderlos.
12In beruflicher Hinsicht entschloss sich die Angeklagte im Verlauf des Jahres 2000 zu einer Änderung ihres Tätigkeitsfeldes, da sie innerhalb der Behörde aufsteigen wollte. Die Idee der Teilnahme an einem Angestelltenlehrgang II (Verwaltungsfachwirtlehrgang), der über die Sachbearbeitung hinaus auch zur Übernahme von Führungsfunktionen innerhalb der Behörde befähigt hätte, verwarf sie, da sie die Belastung in Form der Lehrgangsstunden scheute, die zusätzlich zu ihrer regulären Tätigkeit angefallen wären.
13Ihr ehemaliger Vorgesetzter E4 initiierte daraufhin ihren Wechsel in den Bereich des Rechnungswesens. Sie vertrat zunächst längere Zeit einen erkrankten Kol-legen und nahm an Schulungen und Projektgruppen teil. Hierzu gehörten insbesondere SAP-Anwenderschulungen, d.h. Theorie- und Praxisschulungen über spezielle SAP-Softwarewareprodukte, die für das kommunale Rechnungswesen und die Personalwirtschaft verwendet werden sollten. Diese Software zeichnete sich dadurch aus, dass sie neben den in der Privatwirtschaft ebenfalls verwendeten Standardmodulen Buchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Controlling, Materialwirtschaft etc. auch ein spezielles Verwaltungssoftwareprogramm enthielt, mit dessen Hilfe sich die Buchhal-tungsformen verknüpfen und eine laufende Finanzrechnung einrichten ließen. Hintergrund der Lehrgänge und Projektgruppen sowie der Einführung der neuen Software war die Vorbereitung auf ein neues Haushalts- und Rechnungswesen. In dem fraglichen Zeitraum war nämlich die Ablösung der bis dato herrschenden Kameralistik durch das so genannte Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) geplant. Das NKF ist der Oberbegriff für das neue Haushalts- und Rechnungswesen für Kommunen in Nordrhein-Westfalen. Während die Kameralistik lediglich die auf Zahlungsvorgängen beruhenden Einnahmen und Ausgaben erfasste, wurde im Rahmen des nun eingeführten dualistischen Rechnungswesens zusätzlich zur Ergebnisrechnung (Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag), der Vermögensrechnung (Gegenüberstellung von Sachvermögen und Schulden) als dritter Teil eine integrierte, laufend geführte Finanzrechnung eingeführt, die die aktuelle Liquiditätslage mit allen Ein- und Auszahlungen aufzeigen konnte. Auf diese Weise sollte eine höhere Transparenz der Mittelverwendung sowie die Erhöhung der Kostenkontrolle erreicht werden.
14Die Stadt E3 nahm zu diesem Zweck an einem Modellprojekt teil, das der Vorbereitung zur Einführung des neuen kommunalen Haushaltsrechts in Nordrhein-Westfalen diente. Das NKF wurde vor diesem Hintergrund in E in Wellen, beginnend ab dem Jahr 2002 mit den Ämtern des Dezernates 1, eingeführt. Die bereits erwähnten Schulungen und Projektgruppen, an denen die Angeklagte mitwirkte, dienten der Einführung dieser doppelten Buchführung.
15Nachdem der Angeklagten die entsprechenden Kenntnisse im Bereich des NKF vermittelt worden waren, wechselte sie Ende 2001 / Anfang 2002 endgültig in das zum Dezernat 1 gehörende Stadtamt 01, um beim Start des Projektes mitzuarbeiten. Das neue System wurde zunächst unter den alten Strukturen implementiert, wobei das Buchungsgeschäft zum 01.06.2002 der Stadtkasse übergeben wurde. Nach der Ablösung der Kameralistik durch das NKF im Dezernat 1 nahm das Stadtamt 01 zur Begleichung der anfallenden Kosten die Dienste der Stadtkasse als Finanzdienstleister in Anspruch. Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde das NKF für alle Kommunen verbindlich angeordnet. Sämtliche kommunalen Haushalte in NRW sind seitdem auf der Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung (Doppisches System) aufzustellen.
16Die Angeklagte wurde fortan im Stadtamt 01 in der Abteilung "Organisation / Personal / Finanzen" eingesetzt, wo sie zuletzt in den Tarif 5b eingruppiert war und ca. 1.800 € netto monatlich verdiente. Innerhalb der Abteilung war sie gemäß der amtlichen Tätigkeitsbeschreibung zuständig für den Aufbau und die Pflege des Kosten- und Leistungsrechnungssystems einschließlich der Kontrolle und Auswertung der Daten. Außerdem umfasste ihr Aufgabenbereich die Anlagenbuchführung für bewegliches, unbewegliches und immaterielles Anlagevermögen sowie das Rechnungswesen. Der letztgenannte Bereich beinhaltete u.a. die Überprüfung der eingehenden Rechnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, das Fertigen von Ein- und Ausgangsrechnungen, die Vorbereitung der Abwicklung des Kassengeschäfts (Barauszahlungen) und die Ablage der gebuchten Rechnungsvorgänge.
17Die beruflichen Veränderungen und Erfolge der Angeklagten gingen jedoch ab dem Jahr 2000 mit erheblichen privaten Problemen einher, die sie zunehmend durch den Konsum von Kokain zu kompensieren suchte. Bereits im Jahr 2000 kam es zu einer ersten Trennung von ihrem Ehemann, der - nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung - im August 2003 die Scheidung folgte. Außerdem erkrankte die Angeklagte im Jahre 2000 an Schilddrüsen- und Gebärmutterhalskrebs. Dies und eine seit dem 16. Lebensjahr bestehende Epilepsieerkrankung führten zu einer Schwerbehinderung von 70%.
18Die privaten Probleme versuchte die Angeklagte nun immer häufiger mit Hilfe von Kokain zu verdrängen. Bis zur ersten Trennung von ihrem Ehemann hatte sie ihren Kokainkonsum zwar bereits beständig gesteigert, die Einnahme der Drogen erfolgte bis dahin aber eher sporadisch. Andererseits war sie schon vor dem Jahr 2000 dazu übergegangen, nicht nur dann Kokain zu konsumieren, wenn ihr dies in der Diskothek oder auf Partys angeboten worden war. Stattdessen kaufte sie das Rauschgift auch selbst, und zwar von Personen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Konsum kennen gelernt hatte. Auch jetzt nahm sie das Kokain jedoch zunächst nur gelegentlich am Wochenende auf Partys, um länger wach bleiben und feiern zu können. Dieses Verhalten führte letztlich aber dazu, dass sie auf keine Party mehr ging, ohne Kokain dabei zu haben. Den Konsum setzte sie fort, obwohl sie sich am nächsten Tag regelmäßig ausgelaugt und müde fühlte.
19Die erste Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2000 führte dann zu einer ersten erheblichen Intensivierung des Suchtverhaltens dergestalt, dass die Angeklagte nun in wachsendem Maße und immer regelmäßiger am Wochenende Kokain konsumierte. Sie verkraftete das Alleinsein sehr schlecht, war daher ständig unterwegs und begann immer exzessiver Kokain zu schnupfen. Zu diesem Zweck ging sie gezielt in Diskotheken und auf Partys, um die Droge nehmen zu können. Dieses Verhalten diente dazu, sich den vermehrten privaten Problemen nicht stellen zu müssen.
20Eine weitere Steigerung erfolgte im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2002. Die Angeklagte nahm nun regelmäßig ein bis zweimal in der Woche ein bis zwei Gramm Kokain zu sich, um ihre privaten Proble-me zu erdulden. Sie begann, sich von den Bekannten und Freunden abzuwenden, die keinen Kontakt zu Drogen hatten, und fing an, sich einen neuen Freundeskreis mit Drogenhintergrund aufzubauen. Im Verlauf des Jahres 2002 kam es dann dazu, dass sie auch in der Woche Kokain schnupfte und an einzelnen Wochenenden bis zu ein Gramm des Rauschgifts konsumierte. Nachdem ihr Mann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, nahm sie das Kokain zunehmend auch zu Hause, um nicht aufzufallen. Es gab jedoch noch immer drogenfreie Tage. Hierbei handelte es sich insbesondere um die Tage, in denen ihr kein Geld zur Verfügung stand oder an denen sie arbeiten musste, da sie in diesem Zeitraum noch davon absah, im Büro Drogen zu sich zu nehmen. Darüber hinaus verbrachte sie drogenfreie Zeiträume bei ihren Eltern oder während ihres Jahresurlaubs, den sie mit Freunden regelmäßig auf Mallorca verbrachte.
21Nach der Scheidung von ihrem Ehemann im August 2003 kam es zu einer weiteren erheblichen Steigerung des Suchtmittelkonsums. Ihr Gefühl, auf ganzer Linie verloren zu haben, betäubte sie in immer kürzeren Abständen mit Kokain, das schleichend zu ihrem Lebensmittelpunkt wurde. Sie ging nun nur noch auf Partys, um das Rauschgift zu beschaffen und zu schnupfen. Auch der Konsum in der eigenen Wohnung steigerte sich zunehmend und die immer noch existierenden drogenfreien Zeiträume wurden immer kleiner. Sie nahm nun regelmäßig mindestens zweimal in der Woche zwei bis drei Gramm Kokain; insgesamt jedoch maximal fünf Gramm wöchentlich. Der Konsum erfolgte weiterhin schwerpunktmäßig am Wochenende, war aber auf diesen Zeitraum nicht mehr beschränkt.
22Das Rauschgift beschaffte sich die Angeklagte zu dieser Zeit in Diskotheken oder Bistros und später auch in einem Mehrfamilienhaus in E, bei dem es sich um einen bekannten Drogenumschlagsplatz handelte. Dort bezog sie das Rauschgift von ei-nem Bekannten namens "Fritz" oder "Franz", der ihr pro Gramm ca. 70 € abnahm. Die Drogen konsumierte sie dort allerdings nicht, da sich die Bewohner und Besu-cher des Hauses die dort verkauften Betäubungsmittel auch spritzten, was die Angeklagte abstoßend fand und selbst nicht praktizierte.
23Im Verlauf des Jahres 2004 bekam die Angeklagte schließlich mit, dass ihr "Dealer" von dem rechtskräftig Verurteilten N, den sie unter dem Namen "N" kannte, beliefert wurde. Da ihr bisheriger Lieferant sehr unzuverlässig war und trotz Bezahlung häufig nicht sofort lieferte, sprach sie "N" an, der einverstanden war, sie künftig mit Kokain zu versorgen. Der rechtskräftig verurteilte N brachte ihr die Drogen fortan auf telefonische Bestellung in ihre Privatwohnung, wo sie das Rauschgift nun haupt-sächlich konsumierte. Sie bezog auf diese Weise ab Ende 2004 alle zwei bis drei Tage ca. fünf Gramm Kokain von "N", der anfangs 70 € und später 60 € je Gramm hierfür forderte. Allerdings war er bereit, auch auf Kommission zu liefern, wenn die Angeklagte über keine Barmittel verfügte. Diese ständige Verfügbarkeit des Kokains führte dazu, dass sie ihren Konsum Ende 2005 auf durchschnittlich ca. 15 Gramm in der Woche steigerte. Außerdem erhielt sie in seltenen Fällen auch größere Lieferungen auf Vorrat, wenn der anderweitig Verfolgte N über längere Zeit abwesend war und sich z.B. im Ausland aufhielt.
24Nachdem ihr Ende 2005 schwer erkrankter Vater im März 2006 gestorben war, wei-tete die Angeklagte ihren Drogenkonsum nochmals entscheidend aus. Sie ging nun ohne Drogen nicht mehr aus dem Haus und konsumierte fortan auch im Amt. Um überhaupt aufstehen zu können, nahm sie ständig schon morgens Kokain und meldete sich wiederholt krank oder nahm Urlaub, wenn sie sich nicht in der Lage sah, arbeiten zu gehen. Sie war aufgrund des Drogenkonsums immer wieder krank und fühlte sich schwach und ausgelaugt. Sie nahm an einigen Tagen stündlich Kokain, das sie sich auf Toiletten, im Auto, in Bistros oder im Büro verabreichte. Ab dem Jahr 2006 konsumierte sie auch offen auf dem Schreibtisch im Amt, deponierte die Drogen unter ihrer Schreibtischablage und zerkleinerte das Rauschgift mit Hilfe von Büroutensilien.
25Drogenfreien Zeiträume gab es nun nahezu nicht mehr. Die Angeklagte verwahrloste zusehends und sah sich auch nicht mehr imstande, ihre Wohnung aufzuräumen und zu säubern. Ihr Tagesablauf drehte sich nur noch um die Beschaffung und den Konsum des Kokains. Gegenüber ihren drogenfreien Freunden ließ sie sich verleugnen oder erfand Ausreden, um ihren Zustand erklären zu können. Es kam häufig zu Zusammenbrüchen und Krankenhausaufenthalten, die sie jedoch auf eigenen Wunsch regelmäßig aus Angst vor Entdeckung ihrer Drogensucht vorzeitig abbrach. Der häufige Kokainkonsum führte schließlich zur Schädigung der Nasenscheidewand, weshalb sich die Angeklagte gezwungen sah, das Kokain nicht nur zu schnupfen, sondern sich auch unter die Zunge zu legen, um den Wirkstoff über die Mundschleimhaut aufzunehmen. Ab Ende 2006 / Anfang 2007 war die Angeklagte sodann fast durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 21.01.2007 wurde sie wegen eines drogenbedingten Sturzes ins Krankenhaus eingeliefert, der eine Schwellung des Unterschenkels infolge einer Prellung des rechten Kniegelenks zur Folge hatte. Am 01.04.2007 folgte eine weitere Einweisung in die Zentrale Notaufnahme des Knappschaftskrankenhauses in E nach einem Kreislaufkollaps, der ebenfalls auf die Einnahme von Kokain zurückzuführen war. In beiden Fällen lehnte die Angeklagte – wie schon zuvor – einen stationären Aufenthalt aus Angst vor Entdeckung ihrer Sucht ab.
26Ihren Drogenkonsum finanzierte die Angeklagte bis einschließlich August 2003 zunächst noch aus legalen Quellen. Hierbei handelte es sich um ihre bereits erwähnten monatlichen Einkünfte in Höhe von ca. 1.800 €, um Einnahmen aus dem Verkauf selbst gemalter Bilder sowie um finanzielle Mittel aus gekündigten Versicherungen und Sparverträgen. Außerdem beschaffte sie sich unter Vorwänden Geld von ihrem Vater, der ihr die Mittel zukommen ließ, da er von dem wahren Verwendungszweck des Geldes keine Kenntnis hatte.
27Zur Finanzierung ihrer immer weiter fortschreitenden Drogensucht beging sie schließlich aber ab September 2003 auch die Straftaten, die Gegenstand des Urteils sind und auf die noch näher einzugehen sein wird.
28Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 18.04.2007 vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag bis zum 13.06.2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 19.04.2007 (Az. 702 Gs 626/07) in Untersuchungshaft in der JVA Gelsenkirchen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 13.06.2007 (Az. 703 Gs 936/07) wurde sie gegen Auflagen von der Haft verschont.
29Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft begann die Angeklagte umgehend eine ambulante Drogentherapie, an der sie noch heute regelmäßig teilnimmt. Sie hat seither nach eigenen glaubhaften Angaben keinerlei illegale Drogen mehr konsumiert. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Stadt E3 wurde zum 31.05.2007 einvernehmlich aufgelöst. Es gelang ihr jedoch, ab dem 01.04.2008 eine neue Arbeitsstelle in einem Unternehmen für Telefondienstleistungen zu finden, wo sie für Vertragsangelegenheiten und Qualitätssicherung zuständig ist. Ihr Einkommen ist provisionsabhängig gestaffelt und setzt sich aus einem Festgehalt in Höhe von ca. 1.250 € brutto sowie den monatlich verdienten Provisionen zusammen. Auf diese Weise erzielt sie ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von bis zu 1.400 €, wovon ihr im Schnitt - nach Abzug der Steuern - monatlich 1.200 € verbleiben.
30Die Angeklagte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
31II. Feststellungen zur Sache
321.
33Die Verwaltung der Stadt E3
34Die Stadt E3 ist in Form von sogenannten Dezernaten organisiert, denen bestimmte fachliche Aufgaben (Fachbereiche) zugeordnet sind. Es existieren insgesamt sieben Dezernate mit jeweils untergeordneten Fachbereichen:
35Dezernat 1 - Dezernat des Oberbürgermeisters
36Dezernat 2 - Finanzen, Personal und Organisation
37Dezernat 3 - Umwelt, Recht und Bürgerdienste
38Dezernat 4 - Kultur, Sport und Freizeit
39Dezernat 5 - Arbeit, Gesundheit und Soziales
40Dezernat 6 - Planung, Städtebau und Infrastruktur
41Dezernat 7 - Schule, Jugend und Familie
42Die Angeklagte gehörte ab Anfang 2002 – wie bereits erwähnt – dem Dezernat 1 an. Die Fachbereiche des Dezernats 1 wiederum waren in unterschiedlichen Stadtämtern (StA) organisiert. Hierzu zählten:
43StA 01 - Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates,
44StA 03 - E-Agentur,
45StA 14 - Rechnungsprüfungsamt.
46Das Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates, in dem die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung beschäftigt war, war zu Unterstützung des Oberbürgermeisters eingerichtet worden und führte die Geschäfte des Rates der Stadt, der zahlreichen Ausschüsse und Beiräte. Außerdem wurden dort auch die Aufgaben der städtischen Repräsentation wahrgenommen. Darüber hinaus koordinierte das Amt im Rahmen stadtpolitischer Ziele dezernatsübergreifende Aufgaben. Hierzu gehörten u.a. die Planung der Verwaltungsreform, Aufgaben der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Datenschutz.
47Das Stadtamt 01 war nach der Einführung des NKF seinerseits in Geschäftsbereiche (Sachgebiete) unterteilt, in denen jeweils unterschiedliche Kosten anfielen und verbucht werden mussten. Neben der Amtsleitung, dem OB-Büro und dem Büro der Bürgermeister / -in gehörten hierzu die folgenden Geschäftsbereiche:
48- Reden und Beiträge OB, Grußwort;
49- Aufgaben der Verwaltungskoordination, Sonderaufgaben;
50- Rechtliche Bewertungen, Kommunale Entwicklungszusammenarbeit;
51- Hochschule und Wissenschaft;
52- Überregionale Mandate des OB;
53- Regionalpolitik, Interkommunale Kooperation, Förderangelegenheiten;
54- Interne Unternehmenskoordination, Geschäftsbericht;
55- IT- Verfahrensmanagement;
56- IT-Strukturen Politische Gremien;
57- Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit;
58- Bürgerbüro – Anregungen, Beschwerden, Chancengleichheit –;
59- Repräsentation, Städtepartnerschaft;
60- Pressestelle;
61- Politische Gremien;
62- Gleichstellungsstelle / Frauenbüro;
63- Dezernatscontrolling;
64- Organisation / Personal / Finanzen und Hausdienste / Haustechnik.
65Die Angeklagte gehörte dem letztgenannten Geschäftsbereich an, in dem außerdem noch ihr Kollege M tätig war. Direkte Vorgesetzte der Angeklagten war im tatrelevanten Zeitraum die Zeugin L, die als stellvertretende Leiterin für den Bereich Organisation / Personal / Finanzen sowie Hausdienste / Haustechnik fungierte und daneben auch die Leitung des Rechnungswesens inne hatte. Als Amtsleiter wirkte im fraglichen Zeitraum S, der seinen Vorgänger E4 im Verlauf des Jahres 2002 abgelöst hatte. Stellvertretender Amtsleiter und Sachgebietsleiter für den Bereich Organisation/ Personal / Finanzen sowie Hausdienste / Haustechnik war von der Gründung des neuen Stadtamtes 01 bis November 2004 L2, der von der späteren Amtsinhaberin N2 abgelöst wurde.
662.
67Zahlungsabläufe im Stadtamt 01
68Nach der Ablösung der Kameralistik durch das NKF im Dezernat 1 zum 01.01.2002 wurde die Angeklagte – wie bereits erwähnt – regulär im Rechnungswesen des Stadtamtes 01 eingesetzt. Zuvor hatte es eine Vielzahl von Mitarbeitern aus den "alten" Ämtern gegeben, die für diesen Bereich zuständig gewesen waren. Die Angeklagte war nach ihrem Wechsel u.a. zuständig für die innerhalb des Stadtamtes 01 anfallenden baren und unbaren Zahlungen.
69Grundlage für das Kassenwesen bei der Stadt E3 war im tatrelevanten Zeitraum die "Geschäftsanweisung über die kassenmäßige Abwicklung von Verwaltungsgeschäften" (GAKAV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
70Die im Stadtamt 01 eingehenden Rechnungen und Zahlungsforderungen wurden auf dieser Basis zunächst von den hierzu befugten Sachbearbeitern der unterschiedlichen Geschäftsbereiche auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft, abgezeichnet und anschließend von den Mitarbeitern des Rechnungswesens – u.a. der Angeklagten Q – weiterbearbeitet. Zur Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit waren grundsätzlich nur die Sachbearbeiter der jeweiligen Fachbereiche berechtigt und verpflichtet, da die Zahlungsabwicklung und die Buchführung nicht von denselben Beschäftigten vorgenommen werden durften. Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen oblag, durfte die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung grundsätzlich nicht übertragen werden.
71Nach dem Erhalt eines Vorgangs fertigte die Angeklagte an ihrem PC eine Buchungsanweisung (Kontierungsfahne) für die Stadtkasse, die als Grundlage für die buchhalterische Erfassung des Vorgangs und die anschließende Zahlung diente. Auf einer Kontierungsfahne wurden häufig mehrere Zahlungsanforderungen zusammengefasst und bearbeitet.
72Vorrangige Aufgabe der Angeklagten war in diesem Zusammenhang die Prüfung der Vollständigkeit der Belege und der Schlüssigkeit der jeweiligen Anforderung. Darüber hinaus hatte sie über die Kontierung zu entscheiden. Hierfür ordnete sie den Vorgang einem bestimmten Sachkonto und einer Kostenstelle bzw. einem Auftrag zu. Jede Kontierungsfahne musste neben den erforderlichen Unterschriften und sonstigen Angaben Hinweise zur Kontierung der Zahlung enthalten. Neben dem Sachkonto waren dies mindestens die Kostenstelle oder der Auftrag (Kostenträger) des zu verbuchenden Betrages.
73Das zu bebuchende Sachkonto ergab sich aus der Kostensystematik des NKF, wo-bei das städtische Budget in Konten aufgeteilt war und die jeweiligen Sachkonten als Kostenarten bezeichnet wurden. Auf diese Weise konnten Hinweise gewonnen werden, welche Art von Aufwendungen entstanden. Dementsprechend waren für folgende Aufwendungen eigene Sachkonten eingerichtet worden:
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Konto alt | Konto neu | Kontobezeichnung |
623100 | 522100 | Aufwendungen für Fahrzeugunterhaltung |
623600 | 523100 | Aufwendungen für die Bewirtschaftung von Grdst./Geb. |
626410 | 529400 | Sach- und Dienstleistung Kultur |
626700 | 529900 | Sach- und Dienstleistung Sonstiges |
641700 | 531700 | Zuweisungen an private Unternehmen |
641800 | 531800 | Zuweisungen an übrige Bereiche |
651200 | 540200 | Aufwendungen für Aus- und Fortbildung |
651300 | 540300 | Aufwendungen für Reisekosten |
652810 | 541610 | Ordentlicher Aufwand Rat, Ausschüsse, Beiräte |
653100 | 542100 | Büromaterial |
653300 | 542300 | Zeitungen und Fachliteratur |
653400 | 542400 | Porto und Versandaufwendungen |
653500 | 542500 | Telefon und Telefax |
653700 | 542600 | Bewirtung |
653800 | 542700 | Öffentlichkeitsarbeit (Werbung, Geschenke u.ä.) |
653900 | 542900 | Sonstige Geschäftsaufwendungen |
654100 | 543100 | Versicherungsbeiträge u. ä. |
658700 | 548700 | Zinsabschlagsteuer |
659100 | 549100 | Verfügungsmittel |
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Jeder Fachbereich der Stadtverwaltung war außerdem für Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung in unterschiedliche Kostenstellen untergliedert, die Hinweise darauf gaben, für welche Aufgaben der Verwaltung die Aufwendungen entstanden waren. Für folgende Bereiche existierten mit Barzahlungen bebuchte Kostenstellen:
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KST | Bezeichnung | KST | Bezeichnung |
010015 | Materialbeschaffung | 010901 | Verwaltungsentwicklung |
010016 | Drucksachen | 010902 | Hausdienste/-technik |
010017 | Büro-/Medienkosten | 011001 | Referenten/-innen OB |
010020 | Umlage StA 01 | 011003 | Sekr./Ass.dienste OB |
010101 | Führung und Verwaltung | 011101 | Referenten/-innen BM |
010204 | AG Repräsentation | 011103 | Sekr./Ass.dienste BM |
010206 | Organisation Rathaus | 011201 | Reden, Grußworte, Referate |
010301 | Rat, Ausschüsse, Beiräte | 011202 | Ref.fProjektarbeit |
010501 | Geschäftsführung Rat u. Ausschüsse | 011301 | Repr./Außentätigkeit |
010502 | Geschäftsführung Beiräte | 011401 | Pressestelle |
010504 | Fraktionen/Mandatsträger | 011501 | Frauenbüro |
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Schließlich verfügte jeder Verwaltungsbereich des Stadtamtes 01 über so genannte Aufträge, denen – wie den Kostenstellen – bestimmte Ziffern zugeordnet waren. Bei den Aufträgen handelte es sich um einen im SAP-System verwendeten Begriff, mit dem der Kostenträger bezeichnet wurde. Die Kostenträger wurden ebenso wie die Kostenstellen bezeichnet, um den Ursprung der entstandenen Kosten feststellen zu können. Hinter den entsprechenden Ziffern standen:
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Alte Aufträge | Aktuelle Aufträge (bis 08/2007) |
01110 101 0000 | Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse | 01 010 010 1001 | Rat und Ausschüsse |
01 010 010 1002 | Beiräte | ||
01 010 010 1003 | Reisekosten f. Ausschüsse | ||
01 010 010 3001 | Politische Vertretung der Stadt | ||
01110 201 0000 | Repräsentation der Stadt | 01 010 010 4001 | Repräsentation |
01110 401 0000 | Vertretung der Stadt | ||
01110 403 0000 | Repräsentation | ||
01 010 010 4002 | Mitgliedschaften | ||
01110401 0010 | Alters- und Ehejubiläen | 01 010 010 4005 | Alters- und Ehejubiläen |
01110 402 0010 | Städtepartnerschaften | 01 010 010 4006 | Zuschüsse zu Reisen in Partnerstädte |
01 010 010 4008 | Veranstaltung Karfreitag | ||
01 010 010 4009 | Veranstaltung Jahresabschluss | ||
01 010 010 4010 | Einladung Zwangsarbeiter | ||
01 010 010 5001 | Bereitstellung von Räumen | ||
01110 601 0000 | Oberbürgermeister / Bürgermeister | 01 010 010 6001 | OB/BM |
01 010 010 6003 | Vorbereitung WM 2006 | ||
01 010 010 6005 | Mitgliederversammlung Städtetag 2006 | ||
01 010 020 1005 | Veranstaltungen u. Veröffentlichungen | ||
01 010 020 1006 | Interne Unternehmenskommunikation | ||
01 010 020 2001 | Internationale Zusammenarbeit | ||
01 010 020 2002 | Hochschulangelegenheiten | ||
01 010 020 2003 | Kooperation Bürgerschaft- Politik-Verwaltung | ||
01 010 020 2004 | Regionale u. überregionale Zusammenarbeit | ||
01 010 030 2005 | Vernetzung u. Unterstützung | ||
01 010 070 1001 | zentrale Pressearbeit | ||
01110 402 0020 | Verwaltungshilfe Novi Sad | Projektgebundene Unterstützung 2004 | |
01110 202 0000 | Städtepartnerschaften | Ist in 01110 402 0010 aufgegangen | |
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Die Kontierungsfahne enthielt außerdem weitere Angaben zum Buchungsmonat und zum Zahlungsempfänger (Kreditor). Jedes Kreditorenkonto war einer bestimmten Person bzw. Stelle zugeordnet, um so den Geldfluss dokumentieren zu können. Spätestens ab dem Jahr 2006 war geklärt, dass es sich bei Barauszahlungen insoweit um den Sachbearbeiter handeln musste, der den fraglichen Bargeldbetrag letztlich angefordert hatte. Im Einzelnen gab es folgende mit Barzahlungen bebuchte Kreditoren innerhalb des Stadtamtes 01:
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Kreditor | Name |
1006231 | 33/Hö – Bürokasse |
1006240 | 33/I – Bürokasse |
1006274 | Gesperrt 33/Scha – Bürokasse |
1006207 | 33/Ap – Bürokasse |
1006215 | 33/Br – Bürokasse |
1006223 | 33/Ev – Bürokasse |
1006258 | 33/Hu – Bürokasse |
1006266 | 33/Lü - Bürokasse z. Hd. Herrn N2 |
1002236 | C2 |
1038567 | C2 |
1020200 | E5 |
1025384 | H |
1005111 | I2 |
1009265 | I2 33/1 zur Weiterleitung |
1018051 | J |
1011278 | Gesperrt L3 |
1023918 | L4 StA 01 |
1003585 | Frau L5 StA 11/5 |
1006916 | L6 |
1006878 | M StA 01 zur Weiterleitung |
1023900 | M3 33/Ev-BVStL |
1025716 | N4 |
2001004 | Gesperrt N4 02/FB |
1043927 | The Netanya Foundation |
1027506 | Q2 |
10 15508 | Barkasse StA 01 - Frau Q - |
1018787 | S2 Bez.Vertretung Innenstadt Ost |
1038010 | T-StA 01 zur Weiterleitung |
1021400 | T2 - StA 01 zur Weiterleitung |
1014137 | T3, Reiner |
1040200 | Stadt E3 StA 1/WM-Büro |
1004921 | T4 |
1031104 | V |
1042521 | Verband poln. Sportclubs Q3 |
1009508 | X StA 01 zur Weiterleitung |
1006134 | Gesperrt X StA 01 |
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Schließlich hatte die Angeklagte die Kontierungsfahne auch bezüglich des Verwendungszwecks, also des Auszahlungsgrundes, und des auszuzahlenden Betrages zu vervollständigen. Danach druckte sie den Vorgang aus und das System übertrug das Tagesdatum auf den Ausdruck.
83Zuletzt folgten die Unterschriften unter der Kontierungsfahne. Mit dieser hatte zu-nächst der jeweilige Sachbearbeiter die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen, sofern dies nicht schon auf der Rechnung selbst erfolgt war. In diesem Fall verwies die Angeklagte handschriftlich auf den Vorgang, auf dem sich die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit befand.
84Die vollständig ausgefüllte Kontierungsfahne legte sie mit den dazugehörigen Unterlagen zur Unterzeichnung ihrem Vorgesetzten vor, der die Stadtkasse (Servicestelle) mit seiner Unterschrift anwies, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen. Befugt waren insoweit nur solche Mitarbeiter des Stadtamtes 01, denen zuvor eine schriftliche Ermächtigung nach der GAKAV erteilt worden war. Eine solche Zeichnungsberechtigung war im tatrelevanten Zeitraum neben dem Amtsleiter S auch dem stellvertretenden Amtsleiter und Sachgebietsleiter L2 sowie dessen Nachfolgerin N2 und der Abteilungsleiterin L zuerkannt worden. Die Anordnungsbefugnis der Zeugin L reichte bis zu einer Summe von 25.000 €. Darüber liegende Beträge wurden durch den stellvertretenden Amtsleiter angewiesen.
85Der jeweilige Vorgesetzte der Angeklagten prüfte hierbei seinerseits, ob die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Anforderung von dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter bestätigt worden war, wobei eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Forderung in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Geschäftsbereichs und der dort tätigen Sachbearbeiter fiel. Außerdem überprüfte der jeweilige Vorgesetzte die korrekte Erfassung des Vorgangs in der Kontierungsfahne und er kontrollierte, ob die von den zuständigen Sachbearbeitern als "sachlich und rechnerisch richtig" gezeichneten Belege vorlagen.
86Die Vorgänge wurden sodann an die Stadtkasse weitergeleitet, da das Stadtamt 01 – wie bereits erwähnt – zur Begleichung der anfallenden Kosten die Dienste der Stadtkasse als Finanzdienstleister in Anspruch nahm. Zu diesem Zweck wurden die Anweisungen samt Belegen, sofern es sich um unbare Zahlungsvorgänge handelte, nach Unterzeichnung durch einen Vorgesetzten entweder direkt von diesem zur Poststelle gegeben oder sie wurden mit den anhängenden Rechnungen und Verfügungen wieder an die Angeklagte ausgehändigt, die sie entsprechend weiterleitete. Nach der Überweisung des Betrages durch die Stadtkasse kamen die Unterlagen wieder zu den Mitarbeitern des Rechnungswesens zurück, wo sie dann archiviert wurden.
87Bei den Barauszahlungen, für deren Bearbeitung in erster Linie die Angeklagte zu-ständig war, handelte es sich in der Regel um Spenden, kleinere Bargeldzuwen-dungen an gemeinnützige Vereine, Alters- oder Vereinsjubilare, Bewirtungskosten, Reisekostenvorschüsse und ähnliche Vorgänge. Auch hier hatte der jeweilige Sachbearbeiter zunächst die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Forderung zu prüfen. Sodann forderte er zeitgerecht den erforderlichen Geldbetrag an, indem er der Angeklagten auftrug, eine bestimmte Summe für einen bestimmten Zweck bei der Stadtkasse abzuholen. Die Geldanforderung erfolgte auf der Basis einer so genannten Verfügung oder einer Rechnung, aus der der Verwendungszweck und die angeforderte Bargeldsumme hervorgehen mussten. Soweit Rechnungen oder sonstige Unterlagen vorlagen, die Auslöser der Anforderung waren, wurden sie der Verfügung beigefügt. Lag keine Rechnung vor, so fertigte der Anfordernde ein von ihm unterschriebenes Schriftstück, aus dem die geforderte Bargeldsumme und der Verwendungszweck hervorzugehen hatten. Dies war u.a. bei Bargeldvorschüssen für Ausschussfahrten oder Jubiläen der Fall.
88Die Angeklagte hatte daraufhin die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anforderung zu kontrollieren, wobei die Prüfung der Höhe und der Berechtigung der einzelnen Bargeldanforderung und –auszahlung in erster Linie dem jeweiligen Fachbereich oblag. Eine inhaltliche Prüfung durch die Angeklagte war schon deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen, weil sie in der Regel nicht über die Möglichkeit einer solchen Prüfung verfügte und dies der bestehenden Funktionstrennung widersprach. Vielmehr erfolgte durch sie die Zuordnung des Auftrags in Bezug auf die Sachkonten und Kostenstellen. Dieser Arbeitsablauf unterschied sich nicht von den unbaren Zahlungsvorgängen. Dementsprechend erstellte sie sodann die Kontierungsfahne, die als Auszahlungsbeleg für die Stadtkasse diente. Nach der Erstellung der Kontierungsfahne zeichnete ein anordnungsberechtigter Vorgesetzter der Angeklagten die Kontierungsfahne und wies die Stadtkasse an, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen.
89Die Angeklagte nahm nun die unterschriebene Kontierungsfahne samt Geldanforderung (Verfügung oder Rechnung) und legte diese den Mitarbeitern der Stadtkasse vor, die das Bargeld sodann auskehrten. Zu diesem Zweck wurde der Vorgang zunächst in der Kreditorenbuchhaltung erfasst und verbucht. Hierfür kontrollierte die zuständige Mitarbeiterin die formelle Richtigkeit des Vorgangs, indem sie die Vollständigkeit der Unterlagen und die Unterschrift des Anordnungsberechtigten prüfte. Letzteres erfolgte anhand einer Zeichnungsliste mit den Vergleichsunterschriften der Anordnungsberechtigten, die in der Kreditorenbuchhaltung auslag. Dem Kontierungsbeleg hatte außerdem nach den innerbehördlichen Vorgaben immer eine Verfügung oder Rechnung beizuliegen, eine Kontierungsfahne allein war für eine Auszahlung grundsätzlich nicht ausreichend. Waren alle Unterlagen und die notwendigen Unterschriften vorhanden, wurden die Daten der Kontierungsfahne von einer der Mitarbeiterinnen der Kreditorenbuchhaltung in den Computer eingegeben. Anschließend überprüfte eine zweite Mitarbeiterin der Abteilung die eingegebenen Daten und gab den Vor-gang frei. Damit war der Buchungsvorgang abgeschlossen. Vom System wurde daraufhin eine Buchungsnummer vergeben, die von einer Mitarbeiterin der Kredito-renbuchhaltung auf der Kontierungsfahne vermerkt wurde. Ferner versah sie den Beleg mit einem Datums- und Buchungsstempel und beide mit dem Vorgang befassten Mitarbeiterinnen unterschrieben auf der Kontierungsfahne.
90Mit dem so gebuchten Vorgang ging die Angeklagte sodann zur Auszahlungsstelle der Stadtkasse, wo sie die Originalkontierungsfahne mitsamt den begründenden Unterlagen vorlegte. Die Bediensteten der Auszahlungsstelle fertigten eine Kopie der Kontierungsfahne, die bei der Stadtkasse verblieb, und prüften ihrerseits, ob sich auf dem Kontierungsbeleg die Unterschrift einer anweisenden sowie die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des Vorgangs einer anfordernden Person befanden. Lagen diese Voraussetzungen vor, bereitete die jeweilige Mitarbeiterin der Auszahlungsstelle einen Scheck oder (ab November 2006) eine Geldkarte zur Unterschrift bzw. Freigabe vor. Zu einer Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Vorgangs waren die Mitarbeiter der Auszahlungsstelle weder berechtigt noch verpflichtet.
91Der Vorgang wurde sodann an einen Vorgesetzten innerhalb der Auszahlungsstelle weitergeleitet, der nochmals die formellen Voraussetzungen für die Auszahlung überprüfte und sodann die Zweitunterschrift auf dem Scheck fertigte oder die Geldkarte freigab.
92Mit Hilfe des Schecks oder der Geldkarte konnte die Angeklagte sodann bei der Sparkasse oder einem städtischen Geldautomaten das Bargeld beschaffen. Den Empfang des Schecks bzw. der Karte hatte sie ihrerseits auf der Kontierungsfahne (bei Schecks) oder einem Systemausdruck (bei Geldkarten) zu quittieren. Das Bar-geld selbst wurde von ihr mittels Scheck bei der Sparkasse oder unter Einsatz des zuvor frei geschalteten Chips an einem Bargeldterminal in der C2-Halle abgeholt. Auszahlungen bis zu 2.000 € erfolgten mittels Geldkarte, bei darüber liegenden Be-trägen wurden Schecks ausgestellt. Im Falle der Vorlage eines Schecks bei der Sparkasse hatte die Angeklagte den Empfang auf der Rückseite des Schecks noch-mals zu quittieren.
93Nach dem Erhalt des Geldes übergab sie die angeforderte Summe an den anfor-dernden Mitarbeiter, der den Erhalt auf der Anforderungsverfügung quittierte und den Betrag an den Empfänger weiterleitete oder für den vorgegebenen Zweck ausgab. Sofern es nicht möglich oder gewünscht war, den Empfang der Zahlung vom Endempfänger quittieren zu lassen (z.B. bei Altersjubiläen oder Weihnachtsfeiern), wurde ein sogenannter Eigenbeleg als Ersatz für eine Quittung gefertigt, in dem nochmals kurz aufgeführt wurde, von wem und zu welchem Zweck das Geld angefordert worden war und wer es schließlich erhielt. Dieser qualifizierte Verwendungsbeleg wurde von der anfordernden Person erstellt oder, im Falle von politischen Repräsentanten, durch deren Begleitperson. Der Mitarbeiter, der das Geld an den jeweiligen Endempfänger überbrachte, quittierte den Erhalt auf dem Eigenbeleg und bestätigte mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäße Weitergabe an den Endempfänger. Der Eigenbeleg als Nachweis über die Verwendung der Gelder war Ende Mai 2004 von der Behördenleitung eingeführt worden, da bis dahin in bestimmten Fällen – insbesondere Altersjubiläen – keine Nachweise über die Verwendung der Barauszahlung vorhanden waren. Da andererseits die Empfänger, insbesondere die Alters- und Ehejubilare, nicht verpflichtet werden sollten, den Geldempfang durch Unterschrift zu bestätigen, war der Eigenbeleg als Quittungsersatz etabliert worden.
94Das Original der Kontierungsfahne und die zum Vorgang gehörende Anforderung bzw. Verfügung wurden (ab März 2003) nach der Rückkehr aus der Stadtkasse mit-samt der Empfangsquittung bzw. dem Eigenbeleg zentral bei den Mitarbeitern des Rechnungswesens gesammelt und nach Sachkonten geordnet abgelegt, um eine jederzeitige Überprüfung zu ermöglichen. Zuständig für die Archivierung der Belege war neben der Angeklagten auch deren Kollege M. Eine Kopie der Kontie-rungsfahne verblieb – wie bereits erwähnt – bei der Stadtkasse.
953.
96Abweichende Verwaltungspraxis
97Da es sich um ein Pilotprojekt handelte, gab es gerade zu Beginn der Einführung des NKF im Stadtamt 01 eine Vielzahl von Reibungsverlusten und Anfangsschwierigkeiten, die zu einer Unsicherheit bei den Mitarbeitern in dem Sinne führte, dass der korrekte Ablauf der Verwaltungsvorgänge mangels eindeutiger Dienstanweisungen zunächst relativ unklar und unscharf blieb. Insbesondere unmittelbar nach der Einführung des NKF gab es immer wieder Rücksprachen und Nachfragen bei der Kämmerei. In Arbeitskreisen wurden Vorgaben für die Verwaltungsabläufe erörtert und Schulungen durchgeführt, die Unsicherheiten beseitigen und den Umgang mit dem neuen System erleichtern sollten. Trotzdem konnte nicht verhindert werden, dass immer wieder Schwierigkeiten auftauchten, die zu einer Änderung der Verwaltungsabläufe zwangen. Dies betraf auch die Bargeldbeschaffung, für die die Angeklagte zuständig war. Die Unklarheiten und Unsicherheiten führten in diesem Bereich insbesondere dazu, dass die durch die GAKAV vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Abwicklung der Bargeschäfte innerhalb des Stadtamtes 01 in vielfacher Hinsicht durchbrochen wurden. Diese auf ständiger Übung basierenden Verwaltungspraktiken, die sich vielfach schon vor der Einführung des NKF herausgebildet hatten, dienten in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung und wurden von der Angeklagten nicht nur in den noch darzustellenden strafrechtlich relevanten Fälle ausgenutzt.
98a)
99Die Abweichungen betrafen zunächst einmal die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit einer Bargeldanforderung. Hierzu waren – wie bereits dargelegt – grundsätzlich nur die Sachbearbeiter der jeweiligen Fachbereiche berechtigt und verpflichtet, da eine Trennung zwischen der Zahlungsabwicklung und der Buchführung vorgesehen war. Die Angeklagte hatte daher zu überprüfen, ob sich auf der Verfügung oder der Kontierungsfahne eine entsprechende Zeichnung des anfordernden Sachbearbeiters befand. Fehlte der entsprechende Vermerk, so war sie nach den behördeninternen Regelungen gehalten, sich diesen von dem jeweiligen Sachbearbeiter zu beschaffen.
100Diese Vorgehensweise hielt sie jedoch zur Verfahrensbeschleunigung in einer Vielzahl von Fällen nicht ein. Dies betraf u.a. die Vorgänge, in denen sie lediglich eine E-Mail von dem zuständigen Sachbearbeiter bekam, aus der sich der Bargeldwunsch ergab. Denn abweichend von den Vorgaben für Bargeldauszahlungen hatte sich die Praxis entwickelt, dass eine einfache E-Mail als Anforderung bzw. Verfügung ausreichte, d.h. der Vorgang wurde auch ohne Unterschrift eines Anforderungsberechtigten und die Zeichnung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von der Angeklagten bearbeitet. Bekam sie einen solchen Vorgang vorgelegt, so setzte sie selbst den notwendigen Vermerk auf die Verfügung und unterschrieb mit ihrem Namen oder unterzeichnete auf der Kontierungsfahne in der dafür vorgesehenen Spalte "Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit". Danach leitete sie die Kontierungsfahne und die Verfügung an ihre Vorgesetzten weiter, die eine Auszahlung des Geldes gegenüber der Stadtkasse anordneten, obwohl die Angeklagte – und kein Sachbearbeiter aus dem Fachbereich – die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung gezeichnet hatte.
101b)
102Entsprechend war die Vorgehensweise in den Fällen, in denen Sachbearbeiter aus den Fachbereichen Kosten vorgestreckt hatten, d.h. beruflich veranlasste Aufwen-dungen geltend machten. Die Erstattungsanträge wurden dann von den Sachbear-beitern selbst gestellt und an die Angeklagte weitergeleitet, die die entsprechenden Belege – z.B. Taxiquittungen – prüfte und zur Auszahlung brachte. Eine weiterge-hende Kontrolle innerhalb der Fachbereiche fand nicht statt. Die Auszahlungen erfolgten in diesen Fällen vielfach auch ohne die Vorlage einer Quittung durch den Sachbearbeiter. Die Anfordernden fertigten in diesen Fällen einen Eigenbeleg, auf dem sie den Verwendungszweck des Geldes aufführten. Nur mithilfe des Eigenbe-legs und der von der Angeklagten erstellten Kontierungsfahne war es daraufhin möglich, Geld von der Stadtkasse zu bekommen. Der als Ersatzquittung gedachte Eigenbeleg wurde demnach auch als Anforderung bzw. Verfügung gebraucht.
103c)
104Eine abweichende Verwaltungspraxis gab es auch in den sogenannten Jubiläumsfällen. Im Falle eines hohen runden Geburtstages oder Vereinsjubiläums erhielten die Jubilare vom Oberbürgermeister eine kleine Bargeldzuwendung. Die zuständigen Sachbearbeiter aus dem Geschäftsbereich "Repräsentation" hatten für die betreffenden Jubiläumsfälle eines Monats ursprünglich eine schriftliche Verfügung zu erstellen und dieser Anforderung im Falle der Altersjubilare als Anlage eine Liste aus der Einwohnermeldedatei beizufügen, aus der sich die Personen ergaben, die mit Bargeld bedacht werden sollten.
105Abweichend hiervon war es im Verlauf der Jahre zur gängigen Praxis geworden, der Angeklagten die in einem Monat anfallenden Jubiläen vorab in Form einer Liste vorzulegen, deren Richtigkeit von keinem Sachbearbeiter aus der entsprechenden Fachabteilung überprüft wurde. Vielmehr dienten die Listen als Ersatz für die eigentlich zusätzlich vorgeschriebene Verfügung. Die Angeklagte fertigte nun allein anhand der Listen eine Kontierungsfahne und ließ sich das Geld von der Stadtkasse auszahlen. Am Monatsende fertigte sie sodann einen Eigenbeleg, in den sie die Summe der abgeholten Gelder eintrug. Die Liste, der Eigenbeleg und die entsprechende Kontierungsfahne wurden schließlich abgeheftet.
106d)
107Eine weitere Verwaltungspraxis, die nicht den Vorgaben in Bezug auf Bargeldaus-zahlungen entsprach, hatte sich in sogenannten Eilfällen herausgebildet. In den Fällen, in denen schnell Geld benötigt wurde, fertigte die Angeklagte selbst eine Kopie der bereits von einem Vorgesetzten unterschriebenen Kontierungsfahne und begab sich mit dieser Kopie direkt zur Auszahlungsstelle, nachdem sie die Originalbelege in der Kreditorenbuchhaltung zurückgelassen hatte. Obwohl die Kopie demnach keine Belegnummer enthielt, da der Vorgang weder erfasst noch gebucht worden war, wurde ihr ein Scheck ausgestellt, mit dem sie das notwendige Bargeld beschaffen konnte. Da der Vorgang unvollständig war, konnte sich die Angeklagte die Weitergabe des Geldes in diesen Fällen auch nicht quittieren lassen.
108Der Vorgang wurde vielmehr nachträglich anhand der Originalbelege verbucht und um die Belegnummer ergänzt. Den vervollständigten Vorgang nahm die Angeklagte sodann bei einem späteren Besuch der Stadtkasse wieder mit oder erhielt ihn auf dem Postweg. Anschließend wurde er dann abgelegt.
109In seltenen Fällen besonderer Eilbedürftigkeit wurde der Scheck von den Mitarbeitern der Stadtkasse auch schon auf einen bloßen Anruf der Angeklagten hin ausgestellt. In diesen Fällen gab es noch nicht einmal die Unterschrift eines anordnungsberechtigten Vorgesetzten auf der Kontierungsfahne. Vielmehr fertigte die Angeklagte schon vor der entsprechenden Unterschrift eine Kopie des Kontierungsbelegs und begab sich hiermit unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit zur Auszahlungsstelle. Der Vorgang wurde dann von der Angeklagten nachgereicht, sobald die Unterschrift des Vorgesetzten auf der Kontierungsfahne vorlag. Die Angeklagte ging dann erneut zur Stadtkasse und ließ den Vorgang nachträglich buchen, wobei die Ursprungskopie, die keine Unterschrift eines Anordnungsberechtigten enthielt, nachträglich vernichtet wurde.
110e)
111Abweichungen ergaben sich auch in Bezug auf die Erstellung der Geldkarten. Nach den geltenden Vorgaben für Bargeldauszahlungen musste zur Rück-verfolgung des Zahlungsweges für jeden Kreditor eine Karte ausgestellt werden. Stattdessen wurde jedoch zur Vorgangsvereinfachung bzw. -beschleunigung häufig nur eine Geldkarte für mehrere Kreditoren ausgegeben, sofern die Summe der Anforderungen 2.000 € nicht überstieg. In diesen Fällen wurde der gesamte Vorgang auf dem Kreditorenkonto der Angeklagten verbucht, obwohl eigentlich die Kreditorenkonten der anfordernden Sachbearbeiter hätten belastet werden müssen.
112Daneben wurden auch auf andere Weise Geldbeträge verschiedener Kreditoren auf den Geldkarten vermischt. Überstieg die Summe der Auszahlungen 2.000 €, so teilte man den Betrag in zwei oder mehrere jeweils unter 2.000 € liegende Summen, um die Ausstellung eines Schecks zu umgehen und die schnellere Zahlung über die Geldkarten zu erreichen. Verbucht wurden diese Vorgänge dann ebenfalls auf dem Kreditorenkonto der Angeklagten sowie auf einem beliebigen anderen Konto eines der anfordernden Sachbearbeiter.
1134.
114Kontrolle der Zahlungsvorgänge
115Die regelmäßige Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme der diesbezüglichen Prüfungen oblagen dem Rechnungsprüfungsamt (§ 103 Abs. 1 GONRW). Das Rechnungsprüfungsamt war formal dem Dezernat 1 zugeordnet, innerhalb der Behörde jedoch entsprechend der Gemeindeordnung nur dem Rat verantwortlich und in Bezug auf die sachliche Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt, wobei es von fachlichen Weisungen frei war (§ 104 Abs. 1 GONRW). Es hatte die Jahresabschlüsse zu überprüfen, insbesondere den des erstmals ab 2006 komplett doppisch statt kameral geführten städtischen Haushalts. Darüber hinaus sollte das Rechnungsprüfungsamt u.a. dazu beitragen, dass Unregelmäßigkeiten innerhalb der Verwaltung verhindert werden. Hierzu besaß es das Recht zur Durchführung regelmäßiger und / oder unangekündigter Kontrollen der Verwaltungsvorgänge in-nerhalb der Stadtverwaltung.
116Die in der Gemeindeordnung vorgesehenen und vorgeschriebenen Überwachungsmöglichkeiten wurden in Bezug auf das Stadtamt 01 jedoch verabsäumt, d.h. Kontrollen fanden im tatrelevanten Zeitraum durch das Rechnungsprüfungsamt zwar statt, aber zu keinem Zeitpunkt im Stadtamt 01. So erfolgte im Jahr 2004 u.a. eine Prüfung des Ablagesystems innerhalb der Stadt E3, von der aber das Stadtamt 01 ausdrücklich ausgenommen worden war. Zu einer Ausweitung der Prüfung kam es selbst dann nicht, als in anderen Behördenzweigen insoweit gravierende Mängel erkannt worden waren.
117Ursache hierfür war die damals herrschende Vorgehensweise bei der Anordnung und Durchführung der Kontrollen, die nach einem risikoorientierten Ansatz auf Basis der Haushaltszahlen erfolgten. Dieser risikoorientierte Ansatz ergab beim Stadtamt 01 zu wenige Anhaltspunkte für eine Überprüfung, weil dort bei einer Gesamtbetrachtung aller Behördenzweige zu wenig relevante Fälle und damit Zahlungsvorgänge anfielen. Dieser Prüfungsansatz ist inzwischen zugunsten einer "Prüfungslandschaft" aufgegeben worden, der alle Bereiche der Stadtverwaltung E3 umfassen soll.
118Eine Überprüfung der Zahlungsvorgänge innerhalb des Stadtamtes 01 erfolgte selbst nach einer Meldung der Geschäftsbereichsleiterin E5 (Geschäftsbereich Repräsentation) im Jahr 2004 nicht, die Zweifel an der Höhe der Ausgaben ihres Bereiches geäußert hatte. Die Benachrichtigung wurde nicht weiter verfolgt und ohne die Einleitung von Ermittlungen mit der Umstellung auf das SAP-System erklärt. Die Geschäftsbereichsleiterin E5 nahm diese Erklärung ohne weitere Nachfragen hin, weshalb eine frühzeitige Untersuchung der Zahlungsflüsse im Stadtamt 01 unterblieb. Die Verantwortlichen des Rechnungsprüfungsamtes vertrauten vielmehr weiterhin auf die Einhaltung der GAKAV durch die Mitarbeiter des Stadtamtes 01 und das Bestehen interner Kontrollen innerhalb des Stadtamtes, die jedoch ebenfalls nicht erfolgten.
119So gab es innerhalb des Stadtamtes 01 keine internen Kontrollinstanzen in Bezug auf die Bargeldflüsse. Unregelmäßigkeiten oder auch nur ein Anstieg der baren Zahlungsvorgänge ließen sich allenfalls anhand der quartalsweise vom Dezernatscontrolling zu erstellenden Finanzstatusberichte feststellen.
120Entgegen dem Wortlaut handelte es sich bei dem Dezernatscontrolling jedoch nicht um eine Prüfungseinrichtung innerhalb des Stadtamtes 01, sondern um eine reine Managementberatung, die keine funktionale Kontrolle ausübte. Schwerpunkt der Tätigkeit des Controllers T5 war vielmehr die Unterstützung der Amtsleitung bei der Budgetplanung. Die Budgetplanung fußte grundsätzlich auf den bereits bestehenden Planungen und Zahlen und wurde ständig fortgeschrieben. Dabei oblag es dem Controller u.a. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen in Form von Einsparungen umzusetzen. Zum Zwecke der Haushaltsüberwachung hatte der Controller außerdem quartalsweise Finanzstatusberichte zu erstellen, die auf den Plan-, Ist- und Prognosewerten auf Sachkontenebene basierten. Während die Planwerte sich aus dem Budgetplan ergaben, fußten die Ist-Werte auf den tatsächlich geleisteten Zahlungen. Die so ermittelten Zahlen wurden nach ihrer Zusammenstellung den jeweiligen Geschäftsbereichen zugeleitet, deren Leiter – auf Basis der Angaben der einzelnen Sachbearbeiter – eine Prognose zur Zahlungsentwicklung abzugeben und dem Controller zu melden hatten. Die so komplettierten Berichte wurden schließlich auf Fachbereichsebene zusammengeführt und das Gesamtergebnis der Amtsleitung mitgeteilt.
121In diesem Zusammenhang, d.h. bei der Planung und Überwachung des Budgets, spielte die Frage der Form der Zahlungsvorgänge keine Rolle, d.h. es war irrelevant, ob das Budget durch bare oder unbare Zahlungsvorgänge belastet wurde. Dement-sprechend gab es keine gesonderten Aufstellungen in Bezug auf die Bargeldabflüsse. Da die Bargeldauszahlungen dem Bericht nicht gesondert zu entnehmen waren, war es anhand des Finanzstatusberichtes nur möglich, sich einen Überblick über die Gesamtsumme der getätigten Ausgaben zu verschaffen. Nur bei einer abweichenden (höheren) Gesamtsumme und insbesondere im Falle einer Budgetüberschreitung wären dementsprechend seitens des Controllers Unregelmäßigkeiten zu erkennen gewesen. Diesbezüglich ergaben sich im tatrelevanten Zeitraum jedoch keinerlei Probleme oder Nachfragen, was vor allem an dem üppig ausgestatteten Jahresbudget des Stadtamtes 01 lag, das insgesamt – verteilt auf die verschiedenen Sachgebiete – ca. 10 Millionen € ausmachte. Dieser Umstand beruhte im Wesentlichen auf der Tatsache, dass schon der erste Haushalt des neuen Stadtamtes 01 aufgestellt wurde, indem die Haushalte der betroffenen ehemaligen Stadtämter zusammengeführt wurden, ohne die alten Planwerte zu hinterfragen.
122Mangels einer anderweitigen Möglichkeit war man innerhalb des Stadtamtes 01 daher gezwungen, sich auf eine Kontrolle durch die jeweiligen Sachbearbeiter aus den verschiedenen Fachgebieten zu verlassen. Die Sachbearbeiter waren grundsätzlich in der Lage, ihre Konten einzusehen und die auf ihren Bereich fußenden Zahlungen durchzugehen. Es war ihnen in diesem Zusammenhang theoretisch möglich, Listen mit sämtlichen Zahlungen im System aufzurufen, die ihren Tätigkeitsbereich betrafen, allerdings – wie bereits erwähnt – nicht unterteilt in bare und unbare Zahlungsvorgänge. Trotz dieser theoretischen Möglichkeit sahen sie im tatrelevanten Zeitraum jedoch keinen Anlass zu Rückmeldungen. Dies lag in erster Linie daran, dass die Dezernenten – mangels entsprechender Weisung – in der Regel keine Aufstellung über ihre Bargeldanforderungen und die entsprechenden Zahlungen führten. Angesichts dieses Umstandes und wegen der Vielzahl der gleichförmigen Vorgänge fielen die von der Angeklagten vorgenommenen Manipulationen daher auch auf der Sachbearbeiterebene nicht auf.
123Schließlich fand innerhalb des Stadtamtes 01 auch keine wirksame interne Überprüfung der Bargeldflüsse in Bezug auf die Belegführung statt, zumal es auch insoweit an einer Anweisung zur Kontrolle der abgelegten Belege fehlte. Selbst nach dem jeweiligen Jahresabschluss war eine solche Prüfung der Vollständigkeit nicht vorgesehen. Die Leiterin des Rechnungswesens, die Zeugin L, führte dementsprechend in den Jahren 2003 bis 2007 keine gezielten Kontrollen der erledigten Vorgänge durch, sondern überprüfte die abgelegten Belege nur punktuell und stichprobenartig bei Gelegenheit. Dabei fielen ihr angesichts der hohen Zahl der Vorgänge keine Unregelmäßigkeiten auf.
1245.
125Die Tatvorwürfe
126Die fehlenden Kontrollen, die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik auf die doppelte Bilanzbuchhaltung und die großzügige Verwaltungspraxis bei der Beschaffung von Bargeld ermöglichten der Angeklagten ab Ende 2003 vor dem Hintergrund ihrer Drogenabhängigkeit die Begehung der Straftaten, die Grundlage dieses Urteils sind. Der sich stetig steigernde Drogenkonsum brachte im Verlauf des Jahres 2003 erhebliche finanzielle Probleme mit sich. Die Angeklagte sah sich immer weniger in der Lage, ihren Konsum aus legalen Quellen zu finanzieren. In dieser Situation bemerkte sie durch einen Zufall, dass es sehr einfach war, sich illegal Geld für ihren Kokainkonsum im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu beschaffen.
127Auslöser hierzu war eine sachlich korrekte Bargeldanforderung, die sie im Verlauf des Jahres 2003 aus dem Geschäftsbereich "Repräsentation" erhalten hatte. Die Anforderung betraf verschiedene Altersjubilare, die vom Oberbürgermeister eine finanzielle Zuwendung erhalten sollten. Der zuständige Sachbearbeiter hatte zu diesem Zweck einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 400 € angefordert und dabei ordnungsgemäß eine entsprechende Verfügung gefertigt, der er eine Liste des Einwohnermeldeamtes beifügte. Durch einen Irrtum verwendete die Angeklagte nun sowohl die Liste als auch die schriftliche Anforderung jeweils zur Erstellung einer entsprechenden Kontierungsfahne und ließ sich diese von ihren Vorgesetzten gegenzeichnen. Mit den Unterlagen begab sie sich anschließend zur Stadtkasse, wo sie für denselben Kreis von Jubilaren zweimal Geld erhielt. Da sie das übriggebliebene Bargeld keinem Anlass zuordnen konnte, bemerkte sie anlässlich einer daraufhin vorgenommenen Überprüfung, dass es durch ihr Versehen zu einer doppelten Auszahlung gekommen war. Statt das überschüssige Geld sofort zurückzuzahlen, ließ sie es zunächst einige Tage im Büro liegen und stellte dabei fest, dass niemandem die doppelte Auszahlung auffiel. Auf diese Weise reifte bei ihr der Entschluss, selbst fingierte Anforderungen zum Zwecke der illegalen Bargeldbeschaffung zu erstellen.
128Dabei ging sie in den folgenden Monaten und Jahren eher unsystematisch vor, d.h. sie beschaffte sich Bargeld auf diese oder eine vergleichbare Weise immer dann, wenn sie gerade Geld für Kokain benötigte. Allerdings achtete sie darauf, das Geld jeweils aus dem Topf eines Sachgebiets zu entnehmen, der ein hohes Budget auf-wies. Aus diesem Grund belastete sie mit ihren fingierten Vorgängen in erster Line Haushalte, wie die der Geschäftsbereiche "Repräsentation" oder "Alters- und Eheju-biläen", die eine Vielzahl verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Oberbürgermeisters umfassten. Denn allein das Sachgebiet "Repräsentation" hatte ein Jahresbudget von rund 430.000 € und ihr war bewusst, dass unberechtigte Entnahmen und die Belastung geringer ausgestatteter Geschäftsbereiche den entsprechenden Sachbearbeitern schneller auffallen würden. In Durchführung ihres Planes trug sie auf der Kontierungsfahne die entsprechenden Sachkonten und Kostenstellen / Aufträge ein, die zu der gewünschten Belastung des entsprechen Haushalts führten. Auf diese Weise konnte sie die Belastung des jeweils gewählten Budgets sicherstellen und das Entdeckungsrisiko verringern.
129Den entsprechenden Überblick über die Haushaltspläne der verschiedenen Ge-schäftsbereiche hatte die Angeklagte schon deshalb, weil sie ab dem Jahreswechsel 2005/2006 dem Controller T5 bei der Erstellung der Finanzstatusberichte behilflich war. Sie war seitdem damit befasst, die Ist-Werte, d.h. die tatsächlich erfolgten Ausgaben, aus dem SAP-System in eine Exel-Tabelle zu übertragen. Auf diese Weise hatte sie einen Einblick in die laufende Budgetplanung und konnte einen Überblick über die Ausgaben innerhalb des Amtes erlangen.
130a) Gewerbsmäßiger Betrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 162 Fällen
131Zur Durchführung ihres Planes fingierte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen, um sich Geld für Ko-kain zu beschaffen. Zu diesem Zweck erfand sie Bargeldanforderungen und fertigte die entsprechenden Verfügungen selbst an. Diese entwarf sie an ihrem Bürocomputer und verwendete hierzu Anlässe und Texte, die sie sich ausdachte oder aus echten Anforderungen kopierte. Dabei gebrauchte sie Vordrucke, die sie auch bei reellen Vorgängen benutzte, und achtete darauf, dass die Begründungen jeweils kurz ausfielen und allgemein gehalten waren. Aus diesem Grund setzte sie zumeist Schlagworte ein, die den angeblichen Grund für die Bargeldanforderung nur umrissen, ohne diesen näher zu konkretisieren oder zu begründen, wie z.B. "Bewirtungskosten". In Einzelfällen gelang es ihr, diese Anforderung von einem zur Anforderung befugten Bediensteten gutgläubig unterschreiben zu lassen. Anschließend zeichnete sie die Vorgänge in der Regel selbst mit "sachlich und rechnerisch richtig" und versah sie mit ihrer eigenen Unterschrift. Grund hierfür war, dass sie die Unterschrift eines zur Rechnungsprüfung befugten Sachbearbeiters in Bezug auf die fingierten Vorgänge nicht ohne weiteres bekommen konnte. Andererseits wurde die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den Vorgesetzten der Angeklagten und auch bei der Stadtkasse geprüft. Auf diese Weise gerierte sich die Angeklagte als zur Rechnungsprüfung befugt, obwohl sie dies – wie bereits dargelegt – eigentlich nicht war. In diesem Zusammenhang machte sie sich den Umstand zunutze, dass innerhalb des Stadtamtes keine wirksame Kontrolle der Anforderungsbefugnis eines Bediensteten stattfand und sich die entsprechende Vorgehensweise auch bei reellen Vorgängen etabliert hat-te.
132Zu den fingierten Vorgängen erstellte die Angeklagte sodann eine entsprechende Kontierungsfahne, die sie mit dem Sachkonto und der Kostenstelle des Geschäftsbereichs versah, der ihr im Hinblick auf das jeweilige Budget am besten geeignet erschien. Unter der Rubrik "Interner Verwendungszweck" trug sie in der Regel "Zuwendung OB" ein, sofern sie den Betrag z.B. zu Lasten des Geschäftsbereichs "Repräsentation" entnehmen wollte. Eine nähere Konkretisierung war auch hier nicht erforderlich. Außerdem unterzeichnete sie in der Spalte "Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit" mit ihrem Namen oder verwies auf die von ihr gefertigte Verfügung, die sie ebenfalls selbst als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet hatte.
133In anderen Fällen fertigte sie zunächst auf die beschriebene Art und Weise eine Kontierungsfahne und trug dort einen beliebigen Betrag ein, den sie zur Kokainbeschaffung benötigte. Sodann erstellte sie einen Eigenbeleg, der eigentlich als Quittungsersatz dienen sollte, und verwendete diesen für die Bargeldanforderung. Unter der Rubrik "Anlass/Verwendungszweck, Empfänger/in" trug sie einen frei erfundenen Vorgang ein, der sich z.B. auf ein fingiertes Jubiläum bezog. Anschließend zeichnete sie den Vorgang als sachlich und rechnerisch richtig und versah ihn mit ihrer Unterschrift. Hierbei kam ihr zugute, dass sich – wie bereits erwähnt – eine Verwaltungspraxis eingebürgert hatte, die diese Vorgehensweise grundsätzlich zuließ.
134Um nicht aufzufallen, mischte sie sodann die falschen Vorgänge regelmäßig unter andere Vorgänge, die korrekt und ordnungsgemäß waren, und legte diese Vorgänge anschließend dem jeweils zuständigen Vorgesetzten vor. Dabei kam ihr zugute, dass sie angewiesen worden war, Vorgänge möglichst nicht einzeln vorzulegen, sondern zu sammeln und zusammen einzureichen. Auf diese Weise gingen die erfundenen Vorgänge in der Vielzahl reeller Bargeldbeschaffungsfälle unter. Außerdem achtete die Angeklagte darauf, die fingierten Bargeldanforderungen hauptsächlich an solche Vorgesetzte zur Gegenzeichnung vorzulegen, von denen sie annahm, dass sie nicht sonderlich gewissenhaft prüften.
135So gelang es ihr, fingierte Vorgänge selbst in den Zeiten unter die echten Bargeldanforderungen zu mischen, in denen sie krank geschrieben war und aus diesem Grund wegen ihrer Dienstunfähigkeit eigentlich nicht im Amt sein durfte. Dies betraf insbesondere die Jahre 2006 und 2007, in denen sie vor dem Hintergrund ihrer Drogensucht mehrfach für einige Tage oder sogar Wochen krankgeschrieben war. Da sich ihr Kokainkonsum in dieser Zeit derart gesteigert hatte, dass sie die Droge schon morgens einnehmen musste, um den Tag zu überstehen, war ihr die Finanzierung des Rauschgifts aus legalen Mitteln in den Zeiten ihrer Abwesenheit aus dem Amt nicht möglich. Sie versuchte daher möglichst schnell wieder arbeiten zu gehen, wobei auch die Angst vor Entdeckung während ihrer Abwesenheit eine Rolle spielte. War dies nicht möglich, so nutzte sie jede Gelegenheit, um dennoch das Oberbürgermeisteramt aufsuchen zu können. Aus diesem Grund gab sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen persönlich im Büro ab und erklärte sich bereit, trotz ihrer Krankschreibung zu Hause zu arbeiten, wobei sie sich die Vorgänge per E-Mail nach Hause schicken ließ. Dabei kam ihr zugute, dass ihr Kollege M, der während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit die anfallenden Barauszahlungsvorgänge zu bearbeiten hatte, sehr ungern zur Stadtkasse ging. Dieser nahm daher ihr Angebot, auch in den Zeiten ihrer Krankschreibung die Gänge zur Stadtkasse zu übernehmen, gerne an. Aus diesem Grund stand sie mit ihm in ständigem telefonischem Kontakt.
136Die Aufenthalte im Amt nahm die Angeklagte zielgerichtet zum Anlass, um in ihrem Büro Vorgänge zu fingieren, die sie dann zu denjenigen legte, die ihr der Kollege M zur Weiterleitung an die Stadtkasse übergeben hatte. Außerdem bearbeitete sie auch echte Bargeldanforderungen, die sich noch in ihrem Büro befanden und von ihrem Kollegen während ihrer Erkrankung noch nicht bearbeitet worden waren. Die echten Vorgänge durchmischte sie sodann mit den von ihr fingierten Unterlagen und legte diese zusammen auf dem Postweg oder über Kollegen ihren Vor-gesetzten zur Gegenzeichnung vor. Eine persönliche Abgabe scheute sie, da sie offiziell krankgeschrieben war und Nachfragen befürchtete.
137Sofern die Unterlagen nicht am selben Tag zurückkamen, hielt die Angeklagte mit ihrem Kollegen M telefonischen Kontakt und fragte ihn, ob die Unterlagen schon zurück seien. War dies der Fall, nutzte sie einen weiteren Vorwand – z.B. einen Arztbesuch –, um zum Amt zu gehen, die Vorgänge an sich zu nehmen und die Stadtkasse aufzusuchen. Dort erfolgte dann die Auszahlung auf die beschriebene Art und Weise.
138Durch die zuvor dargestellte Weitergabe der von ihr erstellten und mit dem inhaltlich unzutreffenden Vermerk "sachlich und rechnerisch richtig" versehenen Unterlagen erschlich sie sich die nach den internen Regeln der Behörde vorgeschriebene Ge-genzeichnung durch einen vorgesetzten Bediensteten des Stadtamtes 01, die Vo-raussetzung für die Auszahlung des Bargeldes war. Sie gab dabei konkludent in jedem Einzelfall bewusst wahrheitswidrig vor, dass der Vorgang aus dem jeweils von ihr angegeben Sachbereich und dem dort zuständigen Sachbearbeiter herrühre und insofern überhaupt ein reeller Auszahlungswunsch eines Berechtigten vorlag.
139Die zur Auszahlungsanordnung berechtigten Vorgesetzten der Angeklagten über-prüften ihrerseits in jedem Einzelfall, ob die Forderung dem richtigen Sachkonto und der richtigen Kostenstelle zugeordnet war, weshalb sie grundlegend davon ausgingen, dass es eine Anforderung aus dem angegebenen Sachbereich überhaupt gab. Aufgrund dieses Irrtums wiesen sie mit ihrer Unterschrift auf der Kontierungsfahne die Stadtkasse an, den Betrag zu buchen und die Auszahlung zu veranlassen. Auf diese Weise war es der Angeklagten sodann möglich, mit der Auszahlungsanordnung bei der Stadtkasse Bargeld zu besorgen und für sich zu vereinnahmen.
140Der Angeklagten war klar, dass die Vorlage der von ihr fingierten Vorgänge jeweils dazu führte, dass ihre Vorgesetzten annahmen, sie sei zur Entgegennahme der Zahlungen berechtigt. Zu diesem Zweck hatte sie diesen nämlich vorgespiegelt, ein hierzu befugter Bediensteter habe die Bargeldanforderung veranlasst. Ihr war daher bewusst, dass die Anordnungsberechtigten der irrigen Vorstellung unterlagen, dem Vorgang liege ein legitimer Auszahlungswunsch zugrunde. Die Angeklagte wusste weiterhin, dass die Gegenzeichnung unter der Auszahlungsanordnung nicht erfolgt wäre, wenn ihren Vorgesetzten bekannt gewesen wäre, dass keine berechtigten Bargeldanforderungen existierten. Denn ihr war klar, dass die Anordnungsberechtigten im Interesse ihres Dienstherrn verpflichtet waren, sich bei Zweifeln auch von der sachlichen Berechtigung der Anforderung zu überzeugen. Deren Prüfungskompetenz umfasste nämlich auch die der Kontierungsfahne beigefügten Belege (Verfügungen / Eigenbelege) und sie waren berechtigt und verpflichtet, die Auszahlungsanordnung zu verweigern, sofern die Belege fehlten oder insofern Unstimmigkeiten auftraten. Dies war der Angeklagten bekannt, da sie insoweit fehlerhafte Vorgänge mehrfach zurückerhalten hatte.
141Auf die beschriebene Art und Weise fertigte die Angeklagte in der Zeit von September 2003 bis März 2007 in insgesamt 162 Fällen fingierte Vorgänge, denen keine Anforderung durch einen hierzu berechtigten Bediensteten zugrunde lag und legte diese ihren Vorgesetzten zur Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung vor. Der Gesamtwert der Rechnungen belief sich auf 300.252,94 €. Der Angeklagten war diesbezüglich bewusst, dass sie keinen Anspruch auf die angewiesenen Gelder hatte, die die Stadtkasse schließlich an sie auskehrte. Den finanziellen Verlust der Stadt E3 nahm sie bewusst in Kauf, da es ihr darauf ankam, in den Besitz des Bar-geldes zu gelangen, das sie von vornherein nicht weiterleiten, sondern für den Kauf von Drogen ausgeben wollte.
142Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, die in Tabellenform aufgeführt werden. Sofern unter einem Anklagepunkt mehrere unberechtigte Bargeldvorgänge aufgeführt sind, handelt es sich um Taten, die aus mehreren selbständigen Teilakten dergestalt bestanden, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen und / oder Verfügungen fingierte und unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorlegte.
143Das Datum der Abholung bezeichnet den Tag, an dem der Scheck bei der Stadtkas-se in Empfang genommen wurde. Bei der angegebenen Summe handelt es sich um den Gesamtbetrag des Schecks. Hierbei kann es sich unter Umständen um die Summe aus den Beträgen mehrerer Kontierungsfahnen handeln. Mit dem Belegdatum wird das Datum auf der Kontierungsfahne benannt. Hinsichtlich der Ziffern in den Spalten "Kredtior", "Sachkonto" und "KST/Auftrag" wird auf die bereits dargestellten Listen verwiesen:
144
Anklage | Datum | Summe | Davon für eigene Zwecke | Belegdatum | Belegnr. | Kreditor | Sachkonto | KST / Auftrag | |
1 | 61 | 07.10.2003 | 2.975,00 € | 2.250,00 € | 07.10.2003 | 7700000224 | 1009508 | 653902 | 11301 |
2 | 62 | 21.10.2003 | 3.300,00 € | 2.100,00 € | 20.10.2003 | 7700000245 | 1009508 | 653902 | 11104010000 |
3 | 66 | 17.11.2003 | 2.575,00 € | 2.575,00 € | 12.11.2003 | 7700000266 | 1015508 | 653702 | 11301 |
4 | 72 | 16.12.2003 | 6.650,00 € | 2.450,00 € | 10.12.2003 | 7700000298 | 1015508 | 653702 | 11301 |
5 | 99 | 03.02.2004 | 6.850,00 € | 1.850,00 € | 03.02.2004 | 7700000023 | 1015508 | 653900 | 011301 |
6 | 106 | 29.03.2004 | 2.955,00 € | 450,00 € | 29.03.2004 | 7700000063 | 1009508 | 653700 | 011301 |
255,00 € | 29.03.2004 | 7700000063 | 1009508 | 653700 | 010501 | ||||
1.250,00 € | 29.03.2004 | 7700000063 | 1009508 | 653900 | 11104010010 | ||||
7 | 109 | 07.04.2004 | 3.600,00 € | 1.500,00 € | 07.04.2004 | 7700000075 | 1009508 | 653900 | 11104020010 |
8 | 114 | 23.04.2004 | 2.375,00 € | 1.200,00 € | 22.04.2004 | 7700000089 | 1015508 | 653700 | 010501 |
9 | 163 | 21.09.2004 | 1.350,00 € | 950,00 € | 21.09.2004 | 7700000267 | 1009508 | 653700 | 011301 |
400,00 € | 21.09.2004 | 7700000267 | 1009508 | 653900 | 11104010010 | ||||
10 | 265 | 10.05.2005 | 1.100,00 € | 600,00 € | 10.05.2005 | 7700000197 | 1009508 | 653900 | 10100104005 |
500,00 € | 10.05.2007 | 7700000197 | 1009508 | 653700 | 10100104001 | ||||
11 | 268 | 17.05.2005 | 1.985,36 € | 332,00 € | 17.05.2005 | 7700000234 | 1009508 | 653900 | 10100104006 |
295,36 € | 17.05.2005 | 7700000234 | 1009508 | 653700 | 10100104005 | ||||
138,00 € | 17.05.2005 | 7700000234 | 1009508 | 651300 | 10100202002 | ||||
220,00 € | 17.05.2005 | 7700000234 | 1009508 | 651300 | 10100202003 | ||||
1.000,00 € | 17.05.2005 | 7700000234 | 1009508 | 653700 | 10100104001 | ||||
12 | 270 | 20.05.2005 | 1.048,00 € | 198,00 € | 20.05.2005 | 7700000254 | 1015508 | 653900 | 10100105002 |
750,00 € | 20.05.2005 | 7700000255 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
13 | 271 | 23.05.2005 | 1.960,00 € | 50,00 € | 23.05.2005 | 7700000220 | 1009508 | 653900 | 10100104005 |
1.250,00 € | 23.05.2005 | 7700000220 | 1009508 | 653700 | 10100104001 | ||||
200,00 € | 23.05.2005 | 7700000220 | 1009508 | 653900 | 10100106001 | ||||
460,00 € | 23.05.2005 | 7700000220 | 1009508 | 652810 | 010502 | ||||
14 | 275 | 01.06.2005 | 1.283,90 € | 800,00 € | 01.06.2005 | 7700000231 | 1015508 | 653900 | 011401 |
15 | 276 | 03.06.2005 | 1.350,00 € | 1.000,00 € | 03.06.2005 | 7700000233 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
1.625,00 € | 1.625,00 € | 03.06.2005 | 7700000245 | 1015508 | 653900 | 10100104005 | |||
16 | 276 | 23.06.2005 | 1.750,00 € | 1.100,00 € | 23.06.2005 | 7700000267 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
17 | 277 | 27.06.2005 | 2.722,00 € | 1.000,00 € | 27.06.2005 | 7700000288 | 1015508 | 651300 | 010504 |
1.100,00 € | 27.06.2005 | 7700000289 | 1015508 | 653900 | 10100104001 | ||||
250,00 € | 27.06.2005 | 7700000289 | 1015508 | 653900 | 10100106001 | ||||
18 | 279 | 01.07.2005 | 1.350,00 € | 1.350,00 € | 01.07.2005 | 7700000265 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
19 | 280 | 08.07.2005 | 1.625,00 € | 500,00 € | 06.07.2005 | 7700000325 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
550,00 € | 06.07.2005 | 7700000325 | 1038010 | 653900 | 10100104005 | ||||
20 | 281 | 11.07.2005 | 3.300,00 € | 1.000,00 € | 11.07.2005 | 7700000310 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
850,00 € | 11.07.2005 | 7700000311 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
700,00 € | 11.07.2005 | 7700000312 | 1038010 | 653900 | 10100104005 | ||||
21 | 282 | 14.07.2005 | 3.000,00 € | 1.500,00 € | 14.07.2005 | 7700000275 | 1038010 | 653700 | 10100104006 |
22 | 283 | 15.07.2005 | 1.850,00 € | 1.050,00 € | 15.07.2005 | 7700000277 | 1038010 | 653900 | 10100104005 |
23 | 286 | 21.07.2005 | 723,95 € | 148,95 € | 21.07.2005 | 7700000303 | 1038010 | 653700 | 010501 |
24 | 288 | 25.07.2005 | 1.650,00 € | 700,00 € | 25.07.2005 | 7700000327 | 1038010 | 653700 | 010501 |
150,00 € | 25.07.2005 | 7700000327 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
800,00 € | 25.07.2005 | 7700000327 | 1038010 | 653900 | 10100104005 | ||||
25 | 291 | 04.08.2005 | 1.050,00 € | 500,00 € | 04.08.2005 | 7700000336 | 1038010 | 653700 | 010501 |
26 | 292 | 05.08.2005 | 1.826,95 € | 601,95 € | 05.08.2005 | 7700000339 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
600,00 € | 05.08.2005 | 7700000339 | 1015508 | 653900 | 10100104005 | ||||
500,00 € | 05.08.2005 | 7700000339 | 1015508 | 653900 | 10100104001 | ||||
27 | 294 | 09.08.2005 | 1.750,00 € | 1.500,00 € | 09.08.2005 | 7700000337 | 1038010 | 653900 | 10100104001 |
28 | 295 | 11.08.2005 | 1.250,00 € | 750,00 € | 11.08.2005 | 7700000342 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
29 | 296 | 12.08.2005 | 1.372,00 € | 572,00 € | 12.08.2005 | 7700000372 | 1015508 | 653900 | 10100104006 |
500,00 € | 12.08.2005 | 7700000372 | 1015508 | 653700 | 010501 | ||||
30 | 298 | 18.08.2005 | 2.325,00 € | 200,00 € | 18.08.2005 | 7700000355 | 1038010 | 653900 | 10100106001 |
350,00 € | 18.08.2005 | 7700000355 | 1038010 | 653900 | 10100104005 | ||||
375,00 € | 18.08.2005 | 7700000355 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
31 | 300 | 24.08.2005 | 2.746,00 € | 500,00 € | 24.08.2005 | 7700000348 | 1038010 | 653700 | 10100104006 |
32 | 301 | 29.08.2005 | 1.100,00 € | 600,00 € | 29.08.2005 | 7700000353 | 1038010 | 653900 | 10100104005 |
33 | 302 | 31.08.2005 | 2.150,00 € | 1.200,00 € | 30.08.2005 | 7700000385 | 1038010 | 653900 | 10100101001 |
34 | 304 | 05.09.2005 | 2.320,00 € | 1.000,00 € | 05.09.2005 | 7700000375 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
35 | 306 | 08.09.2005 | 1.550,00 € | 800,00 € | 08.09.2005 | 7700000407 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
36 | 310 | 22.09.2005 | 5.950,00 € | 1.500,00 € | 22.09.2005 | 7700000413 | 1038010 | 653700 | 010501 |
1.000,00 € | 22.09.2005 | 7700000433 | 1015508 | 653700 | 10100104010 | ||||
37 | 311 | 26.09.2005 | 1.950,00 € | 350,00 € | 26.09.2005 | 7700000406 | 1015508 | 653700 | 010501 |
500,00 € | 26.09.2005 | 7700000408 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
38 | 312 | 29.09.2005 | 1.735,45 € | 800,00 € | 29.09.2005 | 7700000415 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
39 | 313 | 04.10.2005 | 1.782,35 € | 750,00 € | 04.10.2005 | 7700000435 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
40 | 315 | 12.10.2005 | 3.424,95 € | 1.000,00 € | 12.10.2005 | 7700000429 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
41 | 316 | 14.10.2005 | 2.487,50 € | 1.450,00 € | 14.10.2005 | 7700000443 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
42 | 317 | 18.10.2005 | 2.300,00 € | 1.250,00 € | 18.10.2005 | 7700000457 | 1038010 | 653700 | 010501 |
43 | 320 | 24.10.2005 | 1.500,00 € | 1.500,00 € | 24.10.2005 | 7700000461 | 1015508 | 653900 | 011301 |
44 | 321 | 31.10.2005 | 2.520,00 € | 1.000,00 € | 31.10.2005 | 7700000495 | 1015508 | 653900 | 10100104001 |
220,00 € | 31.10.2005 | 7700000496 | 1015508 | 653700 | 010501 | ||||
45 | 324 | 09.11.2005 | 1.466,83 € | 553,03 € | 09.11.2005 | 7700000464 | 1015508 | 651300 | 10100202001 |
46 | 326 | 17.11.2005 | 1.250,00 € | 750,00 € | 17.11.2005 | 7700000484 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
47 | 327 | 21.11.2005 | 1.900,00 € | 1.900,00 € | 21.11.2005 | 7700000524 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
48 | 328 | 22.11.2005 | 1.769,95 € | 300,00 € | 22.11.2005 | 7700000533 | 1015508 | 653700 | 010501 |
49 | 329 | 29.11.2005 | 1.950,00 € | 250,00 € | 29.11.2005 | 7700000508 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
500,00 € | 29.11.2005 | 7700000518 | 1015508 | 653700 | 010501 | ||||
50 | 331 | 06.12.2005 | 3.000,00 € | 2.500,00 € | 05.12.2005 | 7700000555 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
51 | 332 | 06.12.2005 | 800,00 € | 700,00 € | 06.12.2005 | 7700000517 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
52 | 333 | 09.12.2005 | 745,95 € | 245,95 € | 09.12.2005 | 7700000538 | 1015508 | 653700 | 010501 |
53 | 335 | 15.12.2005 | 2.250,00 € | 1.250,00 € | 15.12.2005 | 7700000543 | 1015508 | ohne | 10100104001 |
54 | 339 | 28.12.2005 | 1.700,00 € | 1.650,00 € | 28.12.2005 | 7700000566 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
55 | 340 | 08.12.2005 | 2.676,00 € | 1.375,00 € | 08.12.2005 | 7700000558 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
600,00 € | 08.12.2005 | 7700000559 | 1015508 | 653700 | 010501 | ||||
56 | 341 | 02.01.2006 | 1.750,00 € | 1.750,00 € | 02.01.2006 | 7700000021 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
57 | 342 | 04.01.2006 | 2.100,00 € | 450,00 € | 04.01.2006 | 7700000000 | 1038010 | 653900 | 10100104005 |
500,00 € | 04.01.2006 | 7700000002 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
58 | 343 | 09.01.2006 | 2.300,00 € | 750,00 € | 09.01.2006 | 7700000012 | 1038010 | 653900 | 10100104005 |
1.000,00 € | 09.01.2006 | 7700000012 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
550,00 € | 09.01.2006 | 7700000012 | 1038010 | 653700 | 1010501 | ||||
59 | 344 | 13.01.2006 | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 13.01.2006 | 7700000050 | 1015508 | 653700 | 11301 |
60 | 345 | 16.01.2006 | 675,00 € | 675,00 € | 16.01.2006 | 7700000007 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
61 | 346 | 18.01.2006 | 2.700,00 € | 2.700,00 € | 18.01.2006 | 7700000045 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
62 | 347 | 20.01.2006 | 1.752,55 € | 950,00 € | 20.01.2006 | 7700000030 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
63 | 348 | 27.01.2006 | 2.024,00 € | 500,00 € | 27.01.2006 | 7700000027 | 1015508 | ohne | 10501 |
1.000,00 € | 27.01.2006 | 7700000043 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
64 | 350 | 02.02.2006 | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 02.02.2006 | 7700000040 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
65 | 351 | 06.02.2006 | 1.550,00 € | 450,00 € | 06.02.2006 | 7700000049 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
1.100,00 € | 06.02.2006 | 7700000049 | 1015508 | 653700 | 10100404001 | ||||
66 | 353 | 14.02.2006 | 2.915,10 € | 1.000,00 € | 27.01.2006 | 7700000038 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
67 | 354 | 20.02.2006 | 3.800,00 € | 300,00 € | 20.02.2006 | 7700000073 | 1015508 | 653700 | 10501 |
68 | 355 | 22.02.2006 | 2.875,00 € | 2.150,00 € | 22.02.2006 | 7700000061 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
69 | 356 | 28.02.2006 | 3.000,00 € | 3.000,00 € | 28.02.2006 | 7700000099 | 1038010 | 653900 | 10100104005 |
70 | 357 | 02.03.2006 | 1.600,00 € | 700,00 € | 02.03.2006 | 7700000063 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
525,00 € | 02.03.2006 | 7700000064 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
71 | 358 | 06.03.2006 | 5.500,00 € | 500,00 € | 06.03.2006 | 7700000085 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
1.000,00 € | 06.03.2006 | 7700000086 | 1015508 | 653900 | 11301 | ||||
72 | 359 | 13.03.2006 | 3.400,00 € | 1.250,00 € | 10.03.2006 | 7700000096 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
850,00 € | 10.03.2006 | 7700000096 | 1015508 | 653700 | 10100104005 | ||||
800,00 € | 10.03.2006 | 7700000097 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
73 | 361 | 23.03.2006 | 2.750,00 € | 450,00 € | 23.03.2006 | 7700000114 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
2.000,00 € | 23.03.2006 | 7700000115 | 1038010 | 653700 | 10100104006 | ||||
74 | 362 | 27.03.2006 | 3.145,00 € | 1.000,00 € | 27.03.2006 | 7700000124 | 1015508 | 653700 | 10501 |
1.800,00 € | 27.03.2006 | 7700000111 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
75 | 365 | 06.04.2006 | 3.518,70 € | 500,00 € | 06.04.2006 | 7700000164 | 1015508 | 653900 | 11301 |
1.500,00 € | 06.04.2006 | 7700000138 | 1015508 | 653900 | 11301 | ||||
600,00 € | 06.04.2006 | 7700000140 | 1015508 | 651300 | 10100104005 | ||||
76 | 367 | 10.04.2006 | 3.000,00 € | 2.000,00 € | 10.04.2006 | 7700000152 | 1038010 | 653900 | 11301 |
1.000,00 € | 10.04.2006 | 7700000142 | 1038010 | 653700 | 10501 | ||||
77 | 368 | 13.04.2006 | 1.376,90 € | 600,00 € | 11.04.2006 | 7700000125 | 1015508 | 641800 | 10100104001 |
500,00 € | 11.04.2006 | 7700000151 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
276,90 € | 11.04.2006 | 7700000154 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
78 | 369 | 18.04.2006 | 5.000,00 € | 2.000,00 € | 18.04.2006 | 7700000155 | 1015508 | 653700 | 10501 |
3.000,00 € | 18.04.2006 | 7700000150 | 1015508 | 651300 | 10100101003 | ||||
79 | 370 | 20.04.2006 | 2.360,99 € | 1.350,00 € | 20.04.2006 | 7700000153 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
345,00 € | 20.04.2006 | 7700000139 | 1015508 | 651300 | 10100106003 | ||||
500,00 € | 20.04.2006 | 7700000149 | 1038010 | 653700 | 10501 | ||||
80 | 371 | 02.05.2006 | 8.150,00 € | 1.950,00 € | 02.05.2006 | 7700000176 | 1015508 | 653700 | 10100104008 |
500,00 € | 02.05.2006 | 7700000178 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
700,00 € | 02.05.2006 | 7700000179 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
81 | 373 | 12.05.2006 | 3.825,00 € | 1.800,00 € | 24.04.2006 | 7700000120 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
1.050,00 € | 12.05.2006 | 7700000196 | 1015508 | 653700 | 10100104005 | ||||
650,00 € | 12.05.2006 | 7700000211 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
82 | 374 | 17.05.2006 | 3.485,00 € | 1.450,00 € | 16.05.2006 | 7700000200 | 1038010 | 653700 | 10100104006 |
750,00 € | 16.05.2006 | 7700000201 | 1038010 | 653700 | 10100104006 | ||||
83 | 375 | 19.05.2006 | 2.700,00 € | 500,00 € | 19.05.2006 | 7700000187 | 1015508 | 653700 | 10501 |
200,00 € | 19.05.2006 | 7700000189 | 1015508 | 653700 | 10100106001 | ||||
84 | 377 | 26.05.2006 | 3.325,00 € | 200,00 € | 24.05.2006 | 7700000199 | 1015508 | 653900 | 11101 |
2.750,00 € | 24.05.2006 | 7700000209 | 1038010 | 653900 | 11301 | ||||
85 | 378 | 30.05.2006 | 4.624,00 € | 700,00 € | 30.05.2006 | 7700000210 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
400,00 € | 30.05.2006 | 7700000208 | 1038010 | 653700 | 10100104005 | ||||
1.000,00 € | 30.05.2006 | 7700000208 | 1038010 | 653700 | 10501 | ||||
2.000,00 € | 30.05.2006 | 7700000208 | 1038010 | 653900 | 10100104006 | ||||
86 | 379 | 02.06.2006 | 2.725,00 € | 1.000,00 € | 02.06.2006 | 7700000224 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
925,00 € | 02.06.2006 | 7700000218 | 1015508 | 653900 | 11301 | ||||
87 | 380 | 06.06.2006 | 6.850,00 € | 2.500,00 € | 06.06.2006 | 7700000252 | 1038010 | 653900 | 11301 |
88 | 381 | 08.06.2006 | 2.797,50 € | 1.275,00 € | 08.06.2006 | 7700000238 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
426,55 € | 08.06.2006 | 7700000219 | 1015508 | 653700 | 10100106003 | ||||
675,00 € | 08.06.2006 | 7700000222 | 1015508 | 653700 | 10100104005 | ||||
200,00 € | 08.06.2006 | 7700000223 | 1015508 | 653900 | 10100106001 | ||||
89 | 382 | 13.06.2006 | 3.509,50 € | 1.400,00 € | 13.06.2006 | 7700000229 | 1015508 | 653900 | 10100104010 |
500,00 € | 13.06.2006 | 7700000230 | 1015508 | 653700 | 11003 | ||||
800,00 € | 13.06.2006 | 7700000248 | 1015508 | 653900 | 10100106003 | ||||
90 | 383 | 19.06.2006 | 3.827,00 € | 427,00 € | 19.06.2006 | 7700000258 | 1015508 | 653900 | 10100106003 |
350,00 € | 19.06.2006 | 7700000256 | 1015508 | 653700 | 10100104005 | ||||
1.000,00 € | 19.06.2006 | 7700000284 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
850,00 € | 19.06.2006 | 7700000288 | 1015508 | 653700 | 10100101001 | ||||
91 | 385 | 26.06.2006 | 3.400,00 € | 1.000,00 € | 26.06.2006 | 7700000263 | 1015508 | 651300 | 10100101003 |
2.200,00 € | 26.06.2006 | 7700000262 | 1015508 | 653700 | 10504 | ||||
92 | 386 | 29.06.2006 | 3.400,00 € | 700,00 € | 29.06.2006 | 7700000264 | 1038010 | 653900 | 11003 |
93 | 387 | 30.06.2006 | 365,00 € | 365,00 € | 30.06.2006 | 7700000236 | 1038010 | 653700 | 10501 |
94 | 388 | 04.07.2006 | 3.450,00 € | 3.000,00 € | 04.07.2006 | 7700000278 | 1015508 | 626410 | 10100106003 |
95 | 389 | 07.07.2006 | 1.350,20 € | 750,00 € | 07.07.2006 | 7700000277 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
500,00 € | 07.07.2006 | 7700000310 | 1015508 | 653900 | 10100104001 | ||||
96 | 400 | 10.07.2006 | 1.500,00 € | 1.500,00 € | 10.07.2006 | 7700000279 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
97 | 401 | 13.07.2006 | 3.308,95 € | 658,95 € | 13.07.2006 | 7700000276 | 1038010 | 653700 | 10501 |
1.000,00 € | 13.07.2006 | 7700000281 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
98 | 403 | 18.07.2006 | 3.350,00 € | 850,00 € | 18.07.2006 | 7700000285 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
99 | 404 | 21.07.2006 | 2.100,00 € | 900,00 € | 20.07.2006 | 7700000306 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
700,00 € | 20.07.2006 | 7700000307 | 1015508 | 651300 | 10100106001 | ||||
100 | 405 | 24.07.2006 | 1.800,00 € | 1.000,00 € | 24.07.2006 | 7700000314 | 1038010 | 653700 | 10501 |
101 | 406 | 25.07.2006 | 3.844,95 € | 850,00 € | 25.07.2006 | 7700000312 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
1.350,00 € | 25.07.2006 | 7700000312 | 1038010 | 653700 | 10100104005 | ||||
780,00 € | 25.07.2006 | 7700000312 | 1038010 | 653700 | 10501 | ||||
102 | 407 | 31.07.2006 | 3.500,00 € | 3.500,00 € | 31.07.2006 | 7700000337 | 1038010 | 653900 | 10100104001 |
103 | 408 | 03.08.2006 | 5.075,00 € | 2.750,00 € | 03.08.2006 | 7700000319 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
1.000,00 € | 03.08.2006 | 7700000317 | 1038010 | 653700 | 10501 | ||||
1.250,00 € | 03.08.2006 | 7700000318 | 1038010 | 653900 | 10100104001 | ||||
104 | 409 | 07.08.2006 | 3.500,00 € | 1.600,00 € | 07.08.2006 | 7700000321 | 1038010 | 653700 | 10501 |
1.350,00 € | 07.08.2006 | 7700000323 | 1015508 | 653700 | 10100104005 | ||||
105 | 410 | 10.08.2006 | 1.750,00 € | 1.000,00 € | 10.08.2006 | 7700000339 | 1015508 | 653700 | 10501 |
106 | 411 | 14.08.2006 | 3.718,65 € | 468,65 € | 14.08.2006 | 7700000340 | 1015508 | 653900 | 10100106003 |
2.500,00 € | 14.08.2006 | 7700000379 | 1015508 | 653700 | 10100104001 | ||||
107 | 413 | 18.08.2006 | 4.775,00 € | 3.000,00 € | 18.08.2006 | 7700000410 | 1015508 | 651300 | 10100104006 |
108 | 414 | 21.08.2006 | 3.609,90 € | 750,00 € | 21.08.2006 | 7700000372 | 1015508 | 653700 | 10501 |
355,00 € | 21.08.2006 | 7700000374 | 1015508 | 626400 | 10100104001 | ||||
2.200,00 € | 21.08.2006 | 7700000436 | 1015508 | 653900 | 10100104001 | ||||
109 | 414 | 24.08.2006 | 3.850,00 € | 1.150,00 € | 23.08.2006 | 7700000435 | 1038010 | 653700 | 10501 |
1.850,00 € | 23.08.2006 | 7700000433 | 1038010 | 653900 | 10100104005 | ||||
110 | 416 | 25.08.2006 | 1.200,00 € | 500,00 € | 25.08.2006 | 7700000368 | 1015508 | 626410 | 10100104001 |
500,00 € | 25.08.2006 | 7700000432 | 1015508 | 641800 | 11301 | ||||
111 | 417 | 28.08.2006 | 2.100,00 € | 2.100,00 € | 28.08.2006 | 7700000453 | 1015508 | 653900 | 10100104006 |
112 | 418 | 31.08.2006 | 2.650,00 € | 1.000,00 € | 31.08.2006 | 7700000431 | 1038010 | 653900 | 10100104006 |
800,00 € | 31.08.2006 | 7700000454 | 1038010 | 653700 | 10100101001 | ||||
113 | 419 | 04.09.2006 | 3.250,00 € | 2.500,00 € | 01.09.2006 | 7700000353 | 1015508 | 653700 | 10100104006 |
114 | 420 | 07.09.2006 | 1.968,65 € | 1.050,00 € | 07.09.2006 | 7700000356 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
115 | 426 | 18.09.2006 | 1.500,00 € | 1.500,00 € | 18.09.2006 | 7700000380 | 1038010 | 641800 | 10100104006 |
116 | 427 | 21.09.2006 | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 21.09.2006 | 7700000385 | 1015508 | 653700 | 10501 |
117 | 428 | 21.09.2006 | 1.879,00 € | 1.250,00 € | 21.09.2006 | 7700000386 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
629,00 € | 21.09.2006 | 7700000386 | 1015508 | 653700 | 10501 | ||||
118 | 431 | 05.10.2006 | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 05.10.2006 | 7700000420 | 1015508 | 653900 | 11301 |
119 | 432 | 05.10.2006 | 1.821,90 € | 522,00 € | 05.10.2006 | 7700000421 | 1038010 | 626400 | 10100104001 |
120 | 433 | 09.10.2006 | 1.667,45 € | 500,00 € | 06.10.2006 | 7700000426 | 1015508 | 653700 | 10501 |
121 | 434 | 11.10.2006 | 1.600,00 € | 1.600,00 € | 10.10.2006 | 7700000430 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
122 | 435 | 11.10.2006 | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 10.10.2006 | 7700000429 | 1038010 | 653900 | 11301 |
123 | 436 | 12.10.2006 | 1.950,00 € | 1.950,00 € | 12.10.2006 | 7700000437 | 1038010 | 653900 | 10100104001 |
124 | 437 | 17.10.2006 | 1.800,00 € | 1.800,00 € | 16.10.2006 | 7700000439 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
125 | 438 | 17.10.2006 | 1.850,00 € | 850,00 € | 16.10.2006 | 7700000441 | 1015508 | 653700 | 10100104005 |
126 | 439 | 19.10.2006 | 3.855,65 € | 2.000,00 € | 19.10.2006 | 7700000444 | 1038010 | 653900 | 10100103001 |
127 | 440 | 19.10.2006 | 600,00 € | 600,00 € | 19.10.2006 | 7700000445 | 1038010 | 653900 | 11501 |
128 | 441 | 24.10.2006 | 1.300,00 € | 1.300,00 € | 24.10.2006 | 7700000452 | 1038010 | 653900 | 10100104001 |
129 | 442 | 24.10.2006 | 1.525,00 € | 1.250,00 € | 24.10.2006 | 7700000451 | 1015508 | 653700 | 10100104009 |
130 | 443 | 30.10.2006 | 1.625,00 € | 950,00 € | 30.10.2006 | 7700000492 | 1038010 | 653700 | 10100104005 |
131 | 444 | 02.11.2006 | 4.800,00 € | 4.800,00 € | 02.11.2006 | 7700000496 | 1038010 | 653900 | 11301 |
132 | 445 | 07.11.2006 | 1.315,00 € | 865,00 € | 07.11.2006 | 7700000498 | 1038010 | 626400 | 11301 |
133 | 447 | 08.11.2006 | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 08.11.2006 | 7700000505 | 1038010 | 641800 | 10100104002 |
134 | 449 | 10.11.2006 | 1.982,80 € | 1.500,00 € | 09.11.2006 | 7700000508 | 1015508 | 653700 | 10100104001 |
135 | 450 | 10.11.2006 | 1.900,00 € | 1.900,00 € | 10.11.2006 | 7700000506 | 1038010 | 653900 | 11301 |
136 | 451 | 14.11.2006 | 1.800,00 € | 1.800,00 € | 14.11.2006 | 7700000511 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
137 | 452 | 17.11.2006 | 349,25 € | 349,25 € | 17.11.2006 | 7700000525 | 1015508 | 651300 | 10100202001 |
138 | 454 | 22.11.2006 | 4.850,00 € | 550,00 € | 20.11.2006 | 7700000526 | 1015508 | 653900 | 10100106001 |
139 | 455 | 27.11.2006 | 1.900,00 € | 1.900,00 € | 27.11.2006 | 7700000531 | 1038010 | 653900 | 11301 |
140 | 457 | 29.11.2006 | 1.300,00 € | 1.200,00 € | 29.11.2006 | 7700000536 | 1038567 | 653900 | 11401 |
141 | 458 | 29.11.2006 | 1.800,00 € | 1.800,00 € | 29.11.2006 | 7700000535 | 1038010 | 653900 | 10100104009 |
142 | 459 | 01.12.2006 | 1.818,00 € | 800,00 € | 30.11.2006 | 7700000541 | 1038010 | 653900 | 10100106001 |
600,00 € | 30.11.2006 | 7700000539 | 1038010 | 653700 | 10100104006 | ||||
143 | 461 | 04.12.2006 | 1.300,00 € | 1.300,00 € | 04.12.2006 | 7700000547 | 1015508 | 653900 | 10100104005 |
144 | 462 | 06.12.2006 | 2.625,00 € | 800,00 € | 06.12.2006 | 7700000560 | 1038010 | 653700 | 10100101001 |
1.825,00 € | 06.12.2006 | 7700000561 | 1038010 | 653700 | 10100104005 | ||||
145 | 463 | 08.12.2006 | 3.727,97 € | 2.400,00 € | 08.12.2006 | 7700000563 | 1015508 | 653900 | 10100106001 |
146 | 464 | 13.12.2006 | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 13.12.2006 | 7700000571 | 1038010 | 653700 | 10100104001 |
147 | 466 | 14.12.2006 | 2.600,00 € | 2.500,00 € | 14.12.2006 | 7700000575 | 1015508 | 653900 | 11301 |
148 | 467 | 20.12.2006 | 1.500,00 € | 1.500,00 € | 20.12.2006 | 7700000583 | 1015508 | 542600 | 10100104006 |
149 | 468 | 20.12.2006 | 1.900,00 € | 1.900,00 € | 20.12.2006 | 7700000580 | 1015508 | 542600 | 10100104001 |
150 | 471 | 23.01.2006 | 2.050,00 € | 1.250,00 € | 23.01.2006 | 7700000032 | 1038010 | 653900 | 10100104005 |
800,00 € | 23.01.2006 | 7700000032 | 1038010 | 653700 | 10100104001 | ||||
151 | 475 | 10.01.2007 | 1.500,00 € | 1.500,00 € | 10.01.2007 | 7700000006 | 1015508 | 542600 | 10100104006 |
152 | 476 | 12.01.2007 | 4.025,00 € | 575,00 € | 12.01.2007 | 7700000012 | 1038010 | 542800 | 10100104005 |
500,00 € | 12.01.2007 | 7700000010 | 1038010 | 542900 | 10100104005 | ||||
750,00 € | 12.01.2007 | 7700000008 | 1015508 | 529900 | 10100104005 | ||||
1.550,00 € | 12.01.2007 | 7700000014 | 1038010 | 542900 | 10100104001 | ||||
153 | 477 | 15.01.2007 | 750,00 € | 750,00 € | 12.01.2007 | 7700000013 | 1015508 | 529900 | 10100104005 |
154 | 478 | 17.01.2007 | 5.100,00 € | 3.000,00 € | 17.01.2007 | 7700000016 | 1038010 | 540300 | 10100101001 |
1.600,00 € | 17.01.2007 | 7700000018 | 1038010 | 542900 | 10100104005 | ||||
155 | 479 | 24.01.2007 | 4.669,95 € | 1.850,00 € | 24.01.2007 | 7700000022 | 1015508 | 542600 | 10100104005 |
2.500,00 € | 24.01.2007 | 7700000021 | 1015508 | 542900 | 11301 | ||||
156 | 482 | 14.02.2007 | 4.650,00 € | 4.650,00 € | 14.02.2007 | 7700000048 | 1038010 | 542600 | 11301 |
157 | 483 | 21.02.2007 | 4.500,00 € | 2.000,00 € | 21.02.2007 | 7700000051 | 1038010 | 542900 | 10100104001 |
2.500,00 € | 21.02.2007 | 7700000052 | 1038010 | 542600 | 10100104001 | ||||
158 | 484 | 27.02.2007 | 2.500,00 € | 2.500,00 € | 27.02.2007 | 7700000056 | 1015508 | 542700 | 11301 |
159 | 485 | 02.03.2007 | 3.900,00 € | 2.000,00 € | 28.02.2007 | 7700000059 | 1038010 | 542900 | 10100104006 |
1.900,00 € | 01.03.2007 | 7700000058 | 1038010 | 542700 | 10100104005 | ||||
160 | 486 | 06.03.2007 | 5.200,00 € | 5.200,00 € | 06.03.2007 | 7700000061 | 1038010 | 542900 | 10100104001 |
161 | 488 | 15.03.2007 | 2.719,40 € | 1.500,00 € | 14.03.2007 | 7700000070 | 1038010 | 540300 | 10100101003 |
219,40 € | 14.03.2007 | 7700000072 | 1038010 | 542600 | 10501 | ||||
162 | 489 | 20.03.2007 | 3.900,00 € | 3.250,00 € | 20.03.2007 | 7700000076 | 1038010 | 542600 | 10100104001 |
145
b) Gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 7 Fällen
146Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Fällen fingierte die Angeklagte auch solche Vorgänge, denen sie – neben den entsprechenden Kontierungsfahnen – auch Verfügungen oder Eigenbelege beifügte, die sie mit der Unterschrift eines zur Bargeldanforderung befugten Bediensteten der Stadt E3 versehen hatte, wobei eine Zustimmung des jeweiligen Sachbearbeiters in keinem Einzelfall vorlag. Hierbei handelte es sich um die Unterschriften der Bediensteten X ("Repräsentation"), T ("Repräsentation") und O ("Oberbürgermeister / Bürgermeister"). Den Namenszug "Neumann" wählte sie, da es im Amt zwei weibliche Personen mit diesem Namen gab und sie hoffte, dass der fingierte Vorgang so weniger auffiel.
147Die so gefertigten Vorgänge legte sie auf die beschriebene Art und Weise ihren Vor-gesetzten zur Gegenzeichnung vor und erschlich sich deren Unterschrift unter die Auszahlungsordnung. Ihr war bekannt, dass es sich jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, gegenüber ihren Vorgesetzten zu dokumentieren, dass die vorgenannten Mitarbeiter entsprechende Bargeldanforderungen verfügt hatten. Ihr war außerdem klar, dass die Urkunden jeweils den Eindruck erweckten, als stammten sie von den jeweiligen Bediensteten der Stadt E3, und sie wusste, dass sie zu den Unterschriften nicht ermächtigt worden war. Es kam ihr darauf an, ihre Vorgesetzten glauben zu machen, im Dienstbereich der Mitarbeiter X, T und O seien entsprechende Aufwendungen entstanden. So wollte sie die Auszahlung der Gelder an sich erreichen, was ihr letztlich auch gelang.
148Die zur Auszahlungsanordnung berechtigten Vorgesetzten der Angeklagten gingen ihrerseits jeweils davon aus, dass es eine entsprechende Anforderung der vorge-nannten Personen tatsächlich gab. Aufgrund dieses Irrtums wiesen sie mit ihrer Unterschrift auf der Kontierungsfahne die Stadtkasse an, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Auszahlung zu veranlassen. Dies ermöglichte es der Angeklagten sodann, mit der Auszahlungsanordnung bei der Stadtkasse Bargeld zu besorgen und für sich zu vereinnahmen.
149Auf die beschriebene Art und Weise fertigte die Angeklagte in der Zeit von Septem-ber 2003 bis März 2007 in insgesamt 7 Fällen weitere fingierte Vorgänge und legte diese ihren Vorgesetzten zur Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung vor. Der Gesamtwert der Rechnungen belief sich auf 22.075,00 €. Der Angeklagten war auch hier – aus den bereits dargestellten Gründen – bewusst, dass ihre Täuschungen zu den Bargeldauszahlungen führten und dass sie keinen Anspruch auf die angewiesenen Gelder hatte, die die Stadtkasse schließlich an sie auskehrte. Den finanziellen Verlust der Stadt E3 nahm sie bewusst in Kauf, da es ihr darauf ankam, in den Besitz des Bargeldes zu gelangen, das sie von vornherein nicht weiterleiten, sondern für den Kauf von Drogen ausgeben wollte.
150Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, die erneut in Tabellenform aufge-führt werden, wobei die Abkürzung "V" für Verfügung und "EB" für Eigenbeleg steht:
151
Anklage | Datum | Summe | Davon für eigene Zwecke | Belegdatum | Belegnr. | Kreditor | SK | KST / Auftrag | gefälschte Unterschrift | |
1 | 55 | 02.09.2003 | 1.900,00€ | 1.900,00€ | 30.08.2003 | 7700000197 | 1015508 | 653702 | 11301 | V X |
2 | 349 | 31.01.2006 | 1.800,00€ | 1.800,00€ | 31.01.2006 | 7700000039 | 1038010 | 653700 | 1010010 4001 | V X |
3 | 363 | 30.03.2006 | 2.450,00€ | 1.800,00€ | 30.03.2006 | 7700000112 | 1015508 | 653700 | 1010010 4005 | EB T |
650,00 € | 30.03.2006 | 7700000112 | 1015508 | 653700 | 10501 | EB T | ||||
4 | 364 | 03.04.2006 | 3.350,00€ | 1.000,00€ | 03.04.2006 | 7700000109 | 1015508 | 653900 | 1010010 4006 | EB T |
1.900,00€ | 03.04.2006 | 7700000110 | 1015508 | 653700 | 1010010 4005 | EB T | ||||
5 | 480 | 01.02.2007 | 6.575,00€ | 1.200,00€ | 01.02.2007 | 7700000031 | 1015508 | 542600 | 10501 | EB T |
1.900,00€ | 01.02.2007 | 7700000028 | 1038010 | 542700 | 1010010 4005 | EB T | ||||
500,00 € | 01.02.2007 | 7700000029 | 1002236 | 542900 | 11401 | |||||
2.500,00€ | 01.02.2007 | 7700000030 | 1015508 | 529900 | 1010020 1006 | |||||
275,00 € | 01.02.2007 | 7700000032 | 1038010 | 542900 | 1010010 6001 | EB T | ||||
200,00 € | 01.02.2007 | 7700000032 | 1038010 | 542700 | 1010010 6001 | EB T | ||||
6 | 481 | 07.02.2007 | 4.500,00€ | 4.500,00€ | 07.02.2007 | 7700000039 | 1038010 | 542900 | 1010010 1003 | EB T |
7 | 487 | 13.03.2007 | 1.950,00€ | 200,00 € | 13.03.2007 | 7700000068 | 1038010 | 542900 | 1010010 6001 | EB O |
1.750,00€ | 13.03.2007 | 7700000067 | 1038010 | 542900 | 1010010 4001 |
152
Bei den aufgeführten Fällen handelt es sich zum Teil wiederum um Taten, die aus mehreren selbständigen Teilakten dergestalt bestanden, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen fingierte und unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorlegte. Allerdings fertigte sie aus-schließlich in den gekennzeichneten Fällen Eigenbelege oder Verfügungen an, die sie mit einem falschen Namenszug zeichnete. Bezüglich der übrigen Teilakte unterschrieb sie mit ihrem eigenen Namen.
153c) Gewerbsmäßige Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gem. §§ 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 21, 52, 53 StGB in 55 Fällen
154Die sich stetig verschlimmernde Kokainsucht der Angeklagten führte schließlich dazu, dass sich diese ab Mitte 2004 entschloss, ihre Vertrauensposition bei der Stadt E3 auch auf andere Weise zur Geldbeschaffung auszunutzen. Zur Finanzie-rung ihrer Drogensucht verfiel sie auf die Idee, die Gegenzeichnung durch ihre Vor-gesetzten zu umgehen, um sich so ungehindert Geld zu beschaffen.
155Zur Durchführung ihres Plans fingierte sie zunächst wie gewohnt die entsprechenden Verfügungen und versah diese mit einem erdachten Zahlungsanlass. Die Bargeldanforderung zeichnete sie sodann auf dem selbst erstellten Beleg sachlich und rechnerisch richtig und unterschrieb mit ihrem Namen. Außerdem fertigte sie die Kontierungsfahne und verwies unter der Spalte "Bestätigung der sachlichen undrechnerischen Richtigkeit" auf die beigefügte Verfügung oder zeichnete den Vorgang auf der Kontierungsfahne selbst als "sachlich und rechnerisch richtig" (Fall 142 der Anklagte der Staatsanwaltschaft Dortmund). In einem weiteren Fall (Fall 360 der Anklage) fügte sie dem fingierten Vorgang zusätzlich auch eine Verfügung und einen Eigenbeleg bei, die sie zuvor jeweils mit der Unterschrift des zur Bargeldanforderung befugten Bediensteten T versehen hatte, der seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte.
156Abweichend von den zuvor beschriebenen Fällen leitete sie die so fingierten Vorgänge danach jedoch nicht an ihre Vorgesetzten zur Gegenzeichnung weiter, sondern unterzeichnete die Zahlungsanweisung an die Servicestelle (Stadtkasse) selbst, indem sie jeweils den Namenszug ihres Vorgesetzten L2 oder ihrer Vorgesetzten N2 in dem dafür vorgesehenen Feld nachahmte, ohne dass deren Zustimmung hierzu vorlag.
157Mit dem komplettierten Vorgang begab sie sich dann zur Stadtkasse, wo sie die selbst erstellten Unterlagen vorlegte, um mit deren Hilfe Geld zu beschaffen, von dem sie wusste, dass es ihr nicht zustand. Abweichend hiervon kam es auch vor, dass sie eine Kontierungsfahne mit einer gefälschten Unterschrift unter der Auszahlungsanordnung versah, hiervon eine Kopie fertigte und sich allein mit dieser Kopie bei der Stadtkasse Bargeld besorgte, wobei ihr zugute kam, dass sich eine entsprechende Verwaltungspraxis in Eilfällen eingebürgert hatte. In diesen Fällen manipulierte sie nachträglich eine Anordnung in Form eines Eigenbelegs oder einer Verfügung und fügte diese zu dem Vorgang, der dann nachträglich von den Mitarbeitern der Stadtkasse verbucht wurde.
158Hintergrund dieser Vorgehensweise (d.h. der Umgehung der Vorgesetzten) war zum einen, dass die Angeklagte so wesentlich schneller Geld zur Beschaffung von Kokain erlangen konnte, da der Zeitraum der Prüfung durch ihre Vorgesetzten wegfiel, der mehrere Tage ausmachen konnte. Zum anderen minimierte sie das Risiko ihrer Entdeckung, da eine inhaltliche Auseinandersetzung ihrer Vorgesetzten mit dem Vorgang immer die Gefahr barg, dass die Manipulationen auffielen. Bei der Stadtkasse wiederum war das Entdeckungsrisiko gering, da nur in der Kreditorenbuchhaltung eine Liste mit den zeichnungsbefugten Personen vorlag und die Angeklagte – wie bereits dargelegt – in der Lage war, auch unter Umgehung dieser Abteilung der Stadtkasse Geld zu erhalten.
159Ihr war bekannt, dass es sich bei den Zahlungsanordnungen, die sie mit falschem Namen unterzeichnet hatte, jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, gegenüber den Bediensteten der Stadtkasse zu dokumentieren, dass ein hierzu berechtigter Mitarbeiter des Stadtamtes die entsprechende Bargeldanforderung genehmigt hatte. Ihr war außerdem klar, dass die Urkunden jeweils den Eindruck erweckten, als stammten sie von den zuständigen Bediensteten der Stadt E3, und sie wusste, dass sie zur Zeichnung mit deren Unterschriften nicht ermächtigt worden war. Es kam ihr darauf an, die Mitarbeiter der Stadtkasse glauben zu machen, die Mitarbeiter L2 und N2 hätten die Zahlungen freigegeben. Bezüglich der Auszahlung vom 20.03.2006 (Fall 360 der Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund) war ihr zusätzlich bewusst, dass es sich bei der Verfügung und dem Eigenbeleg, die sie mit dem Namenszug T versehen hatte, jeweils um Erklärungen handelte, die geeignet und dazu bestimmt waren, zu dokumentieren, dass der vorgenannte Mitarbeiter entsprechende Bargeldanforderungen verfügt hatte.
160Durch die Vorlage der fingierten Vorgänge wollte sie die Auszahlung der Gelder an sich erreichen, was ihr letztlich auch gelang. In diesem Zusammenhang war ihr bekannt, dass sie eine Vertrauensstellung innerhalb des Stadtamtes bekleidete. Ihr war klar, dass sie aufgrund der langjährigen Duldung innerhalb des Amtes in der Lage war, die Vorgänge von der Bargeldanforderung, d.h. der Zeichnung der "sachlichen und rechnerischen Richtigkeit", bis zur Weiterleitung an den Empfänger eigenständig zu bearbeiten. Dies hatte faktisch zur Folge, dass es in ihrer Person keine Funktionstrennung zwischen Zahlungsabwicklung und Buchführung mehr gab. Diesen Umstand nutzte sie ab Mitte 2004 gezielt aus. Die ihr bekannte Vorschrift, dass Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen oblag, die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung grundsätzlich nicht übertragen werden durfte, ignorierte sie und machte sich dabei den Umstand zunutze, dass innerhalb des Stadtamtes keine wirksame Kontrolle der Anforderungsbefugnis eines Bediensteten stattfand. Der Angeklagten war weiterhin bewusst, dass ihr Handeln pflichtwidrig war, was sich schon aus der Erstellung der fiktiven Vorgänge ergab. Ihr war daher klar, dass ihr aufgrund der fingierten Vorgänge kein Geld hätte ausgekehrt werden dürfen und sie das Vermögen ihres Arbeitgebers, der Stadt E3, schädigte, indem sie hoheitliche Mittel für private Zwecke ausgab. Dies nahm sie jedoch bewusst in Kauf, da sie Geld für ihre Drogensucht benötigte.
161Gemäß ihrem zuvor gefassten Plan kaufte sie mit dem erlangten Geld in großen Mengen Kokain und verursachte hierdurch einen weiteren Gesamtschaden in Höhe von 73.310,22 €. Im Einzelnen handelt es sich um folgende in Tabellenform aufgeführte Fälle, wobei die Abkürzungen "A" für Anordnung, "Kr" für L2, "Mü" für N2 und "Sz" für T stehen:
162
Anklage | Datum | Summe | Davon für eigene Zwecke | Belegdatum | Belegnr. | Kreditor | SK | KST / Auftrag | Unterschrift | |
1 | 134 | 13.07.2004 | 1.154,00€ | 500,00 € | 13.07.2004 | 7700000175 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
2 | 135 | 14.07.2004 | 2.300,00€ | 900,00 € | 14.07.2004 | 7700000178 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr |
1.100,00€ | 14.07.2004 | 7700000178 | 1009508 | 653900 | 011301 | A: Kr | ||||
3 | 138 | 21.07.2004 | 1.107,34€ | 250,00 € | 21.07.2004 | 7700000187 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
4 | 142 | 02.08.2004 | 1.085,51€ | 500,00 € | 02.08.2004 | 7700000198 | 1009508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr |
5 | 148 | 13.08.2004 | 3.008,94€ | 975,00 € | 13.08.2004 | 7700000212 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
300,00 € | 13.08.2004 | 7700000212 | 1009508 | 623100 | 011301 | A: Kr | ||||
900,00 € | 13.08.2004 | 7700000212 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr | ||||
300,00 € | 13.08.2004 | 7700000212 | 1009508 | 653900 | 011301 | A: Kr | ||||
6 | 154 | 31.08.2004 | 1.750,00€ | 500,00 € | 31.08.2004 | 7700000236 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
350,00 € | 31.08.2004 | 7700000236 | 1009508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr | ||||
300,00 € | 31.08.2004 | 7700000236 | 1009508 | 628700 | 011301 | A: Kr | ||||
450,00 € | 31.08.2004 | 7700000236 | 1009508 | 653700 | 011301 | A: Kr | ||||
7 | 155 | 03.09.2004 | 3.000,00€ | 2.000,00€ | 03.09.2004 | 7700000238 | 1009508 | 652810 | 010502 | A: Kr |
8 | 156 | 07.09.2004 | 1.500,00€ | 1.500,00€ | 07.09.2004 | 7700000241 | 1009508 | 653900 | 011201 | A: Kr |
9 | 166 | 04.10.2004 | 2.250,00€ | 2.250,00€ | 04.10.2004 | 7700000282 | 1005111 | 653700 | 010501 | A: Kr |
10 | 166 | 15.10.2004 | 1.950,00€ | 1.950,00€ | 15.10.2004 | 7700000298 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr |
11 | 167 | 07.10.2004 | 5.450,00€ | 3.750,00€ | 07.10.2004 | 7700000287 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr |
12 | 170 | 19.10.2004 | 2.210,00€ | 650,00 € | 19.10.2004 | 7700000300 | 1009508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr |
60,00 € | 19.10.2004 | 7700000300 | 1009508 | 651200 | 011001 | A: Kr | ||||
1.500,00€ | 19.10.2004 | 7700000300 | 1009508 | 653900 | 011301 | A: Kr | ||||
13 | 179 | 23.11.2004 | 1.914,95€ | 1.250,00€ | 23.11.2004 | 7700000363 | 1015508 | 653900 | 010901 | A: Kr |
14 | 182 | 02.12.2004 | 4.025,00€ | 2.000,00€ | 02.12.2004 | 7700000373 | 1009508 | 653700 | 011301 | A: Kr |
1.000,00€ | 02.12.2004 | 7700000373 | 1009508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr | ||||
15 | 185 | 06.12.2004 | 3.075,00€ | 1.800,00€ | 06.12.2004 | 7700000381 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
16 | 189 | 13.12.2004 | 1.400,00€ | 500,00 € | 13.12.2004 | 7700000396 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
900,00 € | 13.12.2004 | 7700000396 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr | ||||
17 | 192 | 17.12.2004 | 3.442,70€ | 2.200,00€ | 17.12.2004 | 7700000416 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
18 | 198 | 30.12.2004 | 1.500,00€ | 1.450,00€ | 30.12.2004 | 7700000429 | 1015508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr |
19 | 203 | 01.10.2004 | 1.725,00€ | 1.250,00€ | 01.10.2004 | 7700000279 | 1009508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr |
20 | 204 | 09.11.2004 | 1.200,00€ | 1.000,00€ | 09.11.2004 | 7700000320 | 1015508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
21 | 208 | 20.10.2004 | 1.650,00€ | 1.500,00€ | 20.10.2004 | 7700000302 | 1009508 | 652810 | 010502 | A: Kr |
22 | 209 | 05.10.2004 | 1.175,00€ | 675,00 € | 05.10.2004 | 7700000284 | 1009508 | 653700 | 1110401 0000 | A: Kr |
350,00 € | 05.10.2004 | 7700000284 | 1009508 | 653900 | 1110401 0010 | A: Kr | ||||
150,00 € | 05.10.2004 | 7700000284 | 1009508 | 653900 | 011301 | A: Kr | ||||
23 | 215 | 07.01.2005 | 1.810,00€ | 1.810,00 € | 07.01.2005 | 7700000010 | 1009508 | 653900 | 11301 | A: Kr |
24 | 217 | 13.01.2005 | 1.900,00€ | 500,00€ | 13.01.2005 | 7700000008 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
25 | 218 | 17.01.2005 | 1.625,00€ | 1.625,00 € | 17.01.2005 | 7700000013 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
26 | 220 | 20.01.2005 | 2.075,00€ | 775,00 € | 20.01.2005 | 7700000025 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
27 | 223 | 31.01.2005 | 1.500,00€ | 500,00 € | 31.01.2005 | 7700000041 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr |
1.000,00€ | 31.01.2005 | 7700000045 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr | ||||
28 | 224 | 01.02.2005 | 1.867,59€ | 967,59 € | 01.02.2005 | 7700000055 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr |
900,00 € | 01.02.2005 | 7700000055 | 1009508 | 653900 | 011301 | A: Kr | ||||
29 | 225 | 02.02.2005 | 1.650,00€ | 1.500,00€ | 02.02.2005 | 7700000050 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
30 | 226 | 03.02.2005 | 894,69 € | 500,00 € | 03.02.2005 | 7700000046 | 1015508 | 628700 | 011301 | A: Kr |
31 | 227 | 09.02.2005 | 1.525,00€ | 1.150,00€ | 09.02.2005 | 7700000052 | 1015508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
32 | 228 | 14.02.2005 | 2.450,00€ | 1.400,00€ | 14.02.2005 | 7700000058 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
33 | 230 | 17.02.2005 | 1.100,00€ | 850,00 € | 17.02.2005 | 7700000061 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
250,00 € | 17.02.2005 | 7700000061 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr | ||||
34 | 233 | 22.02.2005 | 1.275,00€ | 300,00 € | 22.02.2005 | 7700000072 | 1009508 | 653900 | 1010070 1001 | A: Kr |
35 | 234 | 23.02.2005 | 2.714,45€ | 1.350,00€ | 23.02.2005 | 7700000085 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
36 | 236 | 23.02.2005 | 825,00 € | 825,00 € | 23.02.2005 | 7700000100 | 1015508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
37 | 237 | 09.03.2005 | 1.225,00€ | 200,00 € | 09.03.2005 | 7700000101 | 1015508 | 653900 | 1010010 6001 | A: Kr |
38 | 238 | 10.03.2005 | 875,00 € | 475,00 € | 10.03.2005 | 7700000088 | 1009508 | 628700 | 1010010 4001 | A: Kr |
39 | 241 | 15.03.2005 | 1.850,00€ | 1.450,00€ | 15.03.2005 | 7700000097 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
40 | 243 | 22.03.2005 | 1.642,63€ | 417,63 € | 22.03.2005 | 7700000130 | 1015508 | 653900 | 010501 | A: Kr |
41 | 244 | 24.03.2005 | 2.047,00€ | 550,00 € | 24.03.2005 | 7700000121 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr |
1.000,00 € | 24.03.2005 | 7700000121 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr | ||||
42 | 245 | 30.03.2005 | 1.708,00€ | 400,00 € | 30.03.2005 | 7700000152 | 1015508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
43 | 247 | 01.04.2005 | 750,00 € | 500,00 € | 29.03.2005 | 7700000124 | 1015508 | 628700 | 1010010 4006 | A: Kr |
250,00 € | 29.03.2005 | 7700000124 | 1015508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr | ||||
44 | 249 | 06.04.2005 | 1.223,00€ | 580,00 € | 06.04.2005 | 7700000136 | 1009508 | 628700 | 1010010 4001 | A: Kr |
45 | 250 | 07.04.2005 | 1.700,00€ | 550,00 € | 07.04.2005 | 7700000131 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
450,00 € | 07.04.2005 | 7700000131 | 1009508 | 653900 | 10100104005 | A: Kr | ||||
700,00 € | 07.04.2005 | 7700000131 | 1009508 | 653900 | 011301 | A: Kr | ||||
46 | 253 | 13.04.2005 | 2.000,00€ | 1.500,00€ | 12.04.2005 | 7700000163 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
47 | 254 | 14.04.2005 | 1.039,00€ | 500,00 € | 14.04.2005 | 7700000144 | 1009508 | 653700 | 010501 | A: Kr |
48 | 256 | 19.04.2005 | 1.075,00€ | 625,00 € | 19.04.2005 | 7700000164 | 1015508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr |
1.500,00€ | 1.500,00 € | 19.04.2005 | 7700000165 | 1009508 | 653900 | 1010010 4005 | A: Kr | |||
49 | 258 | 22.04.2005 | 1.300,00€ | 1.000,00 € | 21.04.2005 | 7700000205 | 1015508 | 653900 | 1010010 4006 | A: Kr |
50 | 260 | 26.04.2005 | 1.000,00€ | 1.000,00 € | 26.04.2005 | 7700000170 | 1009508 | 653700 | 1010010 5001 | A: Kr |
408,00 € | 400,00 € | 31.03.2005 | 7700000158 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr | |||
51 | 262 | 29.04.2005 | 900,00 € | 750,00 € | 29.04.2005 | 7700000184 | 1015508 | 653700 | 011301 | A: Kr |
52 | 266 | 11.05.2005 | 1.200,00€ | 450,00 € | 11.05.2005 | 7700000198 | 1009508 | 653900 | 1010010 4009 | A: Kr |
750,00 € | 11.05.2005 | 7700000198 | 1009508 | 653700 | 1010010 4001 | A: Kr | ||||
53 | 289 | 29.07.2005 | 2.000,00€ | 500,00 € | 29.07.2005 | 7700000319 | 1038010 | 653700 | 010501 | A: Mü |
54 | 290 | 02.08.2005 | 1.777,90€ | 900,00 € | 02.08.2005 | 7700000324 | 1038010 | 653700 | 010501 | A: Mü |
55 | 360 | 20.03.2006 | 4.100,00€ | 1.000,00 € | 17.03.2006 | 7700000104 | 1015508 | 651300 | 10504 | A: Mü EB Sz |
1.700,00 € | 17.03.2006 | 7700000107 | 1015508 | 653700 | 1010010 4005 | A: Mü V Sz |
163
Die Angeklagte verbrauchte das durch Betrug und Untreue erlangte Geld (insgesamt 395.638,16 €) weder für einen aufwendigen Lebensstil noch sammelte sie es im In- oder Ausland, sondern verwendete ihre Beute – wie bereits erwähnt – zu nahezu 100% für den Ankauf von Kokain. Beim Ankauf der Drogen trennte sie allerdings nicht zwischen Einkünften aus legalen und illegalen Quellen, sondern bezahlte ihre Dealer mit dem Geld, das ihr gerade zur Verfügung stand. In einigen wenigen Einzelfällen gab sie Beträge auch an gutgläubige Verwandte und Freunde weiter, die damit in der Regel Schulden bezahlten. Die Kammer vermochte allerdings nicht festzustellen, dass es sich insoweit um unmittelbar aus Straftaten stammende Gelder handelte, die Angeklagte also gezielt Geld veruntreute oder erschlich, um es an Verwandte und Freunde weiterzuleiten.
164Die fingierten und die echten Vorgänge sammelte die Angeklagte schließlich und legte sie zum Teil ordnungsgemäß in einem nach Sachkonten geordneten Schnellhefter ab. Allerdings entnahm sie in einer nicht mehr nachzuhaltenden Anzahl von Fällen die selbst angefertigten Verfügungen und ersetzte sie durch ebenfalls selbst hergestellte Eigenbelege, da sie dies für den Fall einer Kontrolle für unauffälliger hielt. Außerdem nahm sie vereinzelt Vorgänge auch mit nach Hause und vernichtete sie dort, um Spuren zu verwischen. Schließlich hatte die Angeklagte mit zunehmendem Drogenkonsum in der von ihr zu führenden Ablage auch keinerlei Ordnung mehr. Sie verlor immer mehr den Überblick und deponierte fingierte ebenso wie echte Vorgänge in ihrer Schreibtischschublade oder an anderen Orten im Amt, wo sie zum Teil verlorengingen. Dies führte schließlich zu einer sehr lückenhaften Ablage, in der viele verbuchte Einzelvorgänge fehlten.
165Trotz der ab Anfang 2006 stark zunehmenden und sehr auffälligen Verwahrlosung der Angeklagten, die u.a. auch die Zeugin L bemerkte und sowohl in vernach-lässigter Kleidung als auch in mangelnder Körperpflege und starkem Körpergeruch ihren Ausdruck fand, fielen der Kokainkonsum und die damit einhergehenden Straftaten der Angeklagten erst anlässlich eines Auszahlungsvorgangs im März 2007 auf. Die Angeklagte war zu dieser Zeit – wie bereits erwähnt – krankgeschrieben, weshalb ihr Kollege M die Barauszahlungsvorgänge bearbeitete. Dieser entdeckte Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung von 650 € an den Sachbearbeiter T. Den entsprechenden Vorgang hatte er am 28.03.2007 zum Zwecke der Beschaffung des Bargeldes bei der Stadtkasse an die Angeklagte weitergegeben, die sich trotz ihrer Krankschreibung an diesem Tag im Amt befand. Die verzögerte Weiterleitung des Geldes führte zu Nachforschungen des Bediensteten M. Dieser stellte schließlich fest, dass die Angeklagte am 28.03.2007 weitere Bargeldabhebungen getätigt hatte, die ihm unbekannt waren, obwohl er diese als ihr Vertreter hätte kennen müssen. Da er sich den Vorgang nicht erklären konnte, wandte er sich zunächst an seinen Kollegen X2 und schließlich an seine Vorgesetzten L und N2. Letztere schalteten den Oberbürgermeister ein, weil die Vorgänge, die den Auszahlungen zugrundelagen, nicht auffindbar waren, und auch die Angeklagte diese nicht beibringen konnte. Der Oberbürgermeister kontaktierte seinerseits das Rechnungsprüfungsamt. Die daraufhin mit dem Vorgang befasste Zeugin T6 ordnete die Untersuchung sämtlicher Bargeldauszahlungen der letzten Jahre an, beschaffte sich die Kopien der betreffenden Kontierungsfahnen aus der Stadtkasse und ließ eine Liste aller Bargeldzahlungen erstellen. Die weitere Überprüfung ergab, dass die Mehrzahl der zu den Auszahlungen gehörenden Belege, die sich in der Ablage hätten befinden müssen, nicht mehr aufzufinden war. Diese Unstimmigkeiten fassten die Zeugin T6 und die Bedienstete N2 zusammen und legten sie dem Oberbürgermeister vor, der daraufhin die Staatsanwaltschaft einschaltete. Die nunmehr durchgeführten Ermittlungen förderten letztlich die bereits dargestellten Straftaten der Angeklagten zutage, die Gegenstand dieses Urteils sind.
1665.
167Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO
168Die Kammer hat das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund gem. § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO auf die zuvor dargestellten Punkte der Anklageschrift vom 12.03.2008 beschränkt, da ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten war. Vor dem Hintergrund der fehlenden Belege und angesichts der Tatsache, dass hinsichtlich vieler angeklagter Taten nur noch die bei der Stadtkasse verbliebenen Kopien der Kontierungsfahnen vorlagen, bestanden erhebliche Beweisschwierigkeiten in den Fällen, in denen die Angeklagte die Taten nicht eingeräumt hatte.
169Aus demselben Grund ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft außerdem eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO hinsicht-lich der Anklagepunkte erfolgt, in denen eine angeklagte Tat aus mehreren selbständigen Teilakten dergestalt bestand, dass die Angeklagte nicht nur eine, sondern mehrere Anforderungen und / oder Verfügungen fingiert und unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne bei der Stadtkasse vorgelegt hatte. Insoweit ist es ebenfalls bei den von der Angeklagten eingeräumten Vorgängen geblieben.
170Schließlich bezog sich die Beschränkung nach § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO ebenso auf die Anklagepunkte 163, 265, 291, 292, 294, 295, 296, 298, 320, 321, 339, 345, 361, 380, 381, 382, 401, 409, 410, 411, 441, 442, 476 und 477, in denen auch eine gewerbsmäßige Urkundenfälschung angeklagt worden war. Insoweit verblieb es mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei dem jeweils mitangeklagten gewerbsmäßigen Betrug.
171B. Beweiswürdigung
172Die Feststellungen beruhen auf den voll umfassend geständigen Einlassungen der Angeklagten, die den Tathergang hinsichtlich aller Einzelfälle in dem dargestellten Umfang eingeräumt hat, sowie auf den weiteren Beweisen, die nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls – auf das Bezug genommen wird – erhoben worden sind. Hierzu gehören insbesondere die Angaben der Zeugen L, T6 und I2.
173Die Kammer hat keine Zweifel an dem Geständnis der Angeklagten, auch wenn die zahlreichen Taten zum Teil länger zurückliegen, sich über 3 ½ Jahre erstrecken und ab März 2006 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen worden sind. Die Angeklagte hatte Gelegenheit, sich anhand der Fallakten mit den einzelnen Tatvorwürfen auseinander zu setzen, und sie hat daraufhin die von ihr manipulierten Vorgänge zweifelsfrei herausgefiltert. Dabei war es ihr möglich, die von ihr begangenen Taten anhand einzelner oder mehrerer Manipulationsmerkmale zu erkennen, die sich aus fehlerhafter Kontierung sowie auffälligen Verwendungszwecken und Betragshöhen zusammensetzten.
174C. Rechtliche Würdigung:
175Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des gewerbsmäßigen Betruges in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkun-denfälschung, sowie wegen 55 Fällen der gewerbsmäßigen Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
176I.
177Gewerbsmäßiger Betrug in 169 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB)
178Die Vorgesetzten der Angeklagten wurden in 169 Einzelfällen durch die Vorlage der manipulierten Vorgänge getäuscht. Hierdurch wurde seitens der Angeklagten jeweils eine Zahlungsanweisung eingefordert, die konkludent die Erklärung enthielt, dass der Vorgang aus dem jeweils von ihr angegeben Sachbereich und dem dort zuständigen Sachbearbeiter herrühre und insofern ein reeller Auszahlungswunsch eines Berechtigten vorlag.
179Die anordnungsberechtigten Bediensteten unterlagen einem entsprechenden Irrtum. Denn sie gingen davon aus, dass es eine Anforderung aus dem angegebenen Sachbereich gab. Zwar hat die Beweisaufnahme - insbesondere die Vernehmung der Zeugin L - nicht ergeben, dass sich die Rechnungsempfänger (Anordnungsberechtigten) im Einzelnen Gedanken darüber gemacht haben, auf welche Weise die Höhe der Anforderung berechnet worden war, welcher sachliche Grund dem zugrundelag und wer den Vorgang "sachlich und rechnerisch richtig" gezeichnet hatte.
180Eine entsprechende Vorstellung ist für das Vorhandensein eines Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB aber auch nicht notwendig. Für die Frage, ob die Getäuschten einem auf der Täuschung basierenden Irrtum unterlagen, kommt es lediglich darauf an, ob die Information, über die getäuscht wird, dem Erklärungsempfänger gleichgültig ist. Nur dann scheidet ein Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB aus (vgl. BGHSt 24, 386, 389). In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam, ob – wie in dem hier in Rede stehenden Fall - der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines Dritten verpflichtet war, sich von der Richtigkeit der Behauptung des Täters zu überzeugen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 11 m. w. N.; KG, Beschluss vom 5. März 2008 in (4) 1 Ss 428/07 (1315/07)).
181Für die Kammer war diesbezüglich ausschlaggebend, dass die Anordnungsberechtigten im Interesse ihres Dienstherrn verpflichtet waren, sich bei Zweifeln aufgrund fehlerhafter Kontierungen auch von der sachlichen Berechtigung einer Anforderung zu überzeugen. Ihre Prüfungskompetenz umfasste nämlich – wie bereits dargelegt – auch die der Kontierungsfahne beigefügten Belege (Verfügungen / Eigenbelege) und sie waren berechtigt und verpflichtet, die Auszahlungsanordnung zu verweigern, sofern die Belege fehlten oder insofern Unstimmigkeiten auftraten.
182Weiterhin liegt eine auf dem erregten Irrtum beruhende Vermögensverfügung der Anordnungsberechtigten vor. Die Rechnungsempfänger haben in Unkenntnis des Umstandes, dass die ihnen vorgelegten Vorgänge fingiert waren, keine Ein-wendungen gegen die Auszahlung erhoben und die Servicestelle angewiesen, den jeweiligen Betrag zu buchen und die Zahlung zu veranlassen. Damit war es der Angeklagten möglich, die von ihr begehrten Gelder bei der Stadtkasse abzuholen und für sich zu vereinnahmen.
183Durch diese Vermögensverfügung ist ein unmittelbarer Vermögensschaden bei der Stadt E3 entstanden. Die Tatsache, dass die Angeklagte erst bei der Stadtkasse den Scheck oder die Geldkarte bekam, mit deren Hilfe sie das Bargeld erlangen konnte, steht dem nicht entgegen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit bedeutet nämlich nur, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensverfügung führt. Mehraktige Verfügungen, von denen erst die letzte die Vermögensminderung herbeiführt, stehen dem Erfordernis der Unmittelbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Kette der Verfügungen zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums ist (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 29).
184Da – wie bereits dargelegt – die Angeklagte alle wesentlichen Umstände kannte, ist auch vorsätzliches Handeln gegeben, wobei sie in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern. Sie wusste, dass es hinsichtlich der von ihr manipulierten Vorgänge keine Zahlungsanforderungen gab, und es kam ihr darauf an, sich den unmittelbar aus der irrtumsbedingten Zahlungsanordnung ergebenen Vermögensvorteil zu verschaffen, um mit dem Geld ihren Kokainbedarf zu bestreiten. Die Bereicherung war rechtswidrig, da der Angeklagten ein Anspruch auf die letztlich erlangten Beträge in keiner Hinsicht zustand.
185Die Angeklagte beabsichtigte, mit der Beute ihre Lebenshaltung – spezielle ihren Kokainkonsum – zu einem nicht unwesentlichen Teil zu finanzieren und handelte deshalb in jedem Einzelfall gewerbsmäßig, weshalb die Taten besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellen.
186Da die Angeklagte außerdem in sieben Fällen als Tatmittel Urkunden (Verfügungen oder Eigenbelege) einsetzte, die nicht von den Personen hergestellt worden waren, die aus den Urkunden als Aussteller hervorgingen, hat sie zugleich den Tatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB in Form des Herstellens und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde objektiv und subjektiv erfüllt. Insofern liegt jeweils nur eine Tat vor, weil die Angeklagte die Urkunden zunächst gefälscht und dann eingesetzt hat (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rn. 44 m.w.N.). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Angeklagte mehrere Urkunden fälschte, um sie unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne den Kassenbeamten vorzulegen. Beendet der Täter nämlich zwei oder mehrere ursprünglich rechtlich selbstständige vollendete Handlungen (hier: das Fälschen mehrerer Urkunden) durch ein und dieselbe Handlung (hier: durch gleichzeitiges Gebrauchmachen der unechten Urkunden), liegt Tateinheit vor (vgl. BGH Stra-Fo 2006, 30).
187Außerdem stellt sich die Urkundenfälschung als Tatmittel des Betruges dar, so dass innerhalb der einzelnen Taten die Straftatbestände im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (§ 52 StGB).
188Auch bei der Urkundenfälschung ist aus den bereits dargestellten Gründen Ge-werbsmäßigkeit gegeben. Die Urkundenfälschung stellt sich daher jeweils als besonders schwerer Fall im Sinne des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB dar.
189II.
190Gewerbsmäßige Untreue in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 266, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB in 55 Fällen
191Die Angeklagte hat darüber hinaus in 55 Fällen den Tatbestand der gewerbsmäßigen Untreue in Form des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 2. Alternative StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verwirklicht, indem sie die von ihr manipulierten Vorgänge als sachlich und rechnerisch richtig zeichnete, die Auszahlungsanordnung mit dem Namenszug ihres Vorgesetzten versah und sodann der Stadtkasse erfolgreich zur Auszahlung vorlegte.
192Sie hat die gegenüber ihrem Dienstherrn bestehende Vermögensbertreuungspflicht verletzt.
193Das Handeln der Angeklagten ist zwar nicht als verpflichtendes Tätigwerden für die Stadt im Außenverhältnis zu werten und kann daher keinen Missbrauch der ihr eingeräumten Verfügungsbefugnis darstellen, es ist aber gleichwohl als Verwirklichung des Treubuchtatbestandes zu qualifizieren. Denn die im Innenverhältnis eingeräumten Dispositionsbefugnisse und die dadurch begründeten spezifischen Treuepflichten, die ihr als Verwaltungsfachangestellte des Stadtamtes 01 – und damit in ein öffentliches Amt berufene Person – oblagen, hat sie bewusst verletzt, indem sie die fingierten Vorgänge bei der Stadtkasse zur Auszahlung brachte und für sich vereinnahmte. Infolge behördlichen Auftrags bestand für sie die Pflicht, das Stadtvermögen zu betreuen. Sie hatte die Barauszahlungsvorgänge selbständig zu erfassen und zu bearbeiten, ohne dass sie dabei an strikte Anweisungen gebunden gewesen wäre. Die Zahlungsvorgänge hatte sie den Sach- und Kreditorenkonten sowie den Kostenstellen / Aufträgen zuzuordnen und insofern die Verbuchung des Vorgangs vorzubereiten. Während die Ausfüllung der Kontierungsfahne und die entsprechenden Zuordnungen von ihren Vorgesetzten auch noch kontrolliert wurden, war sie bei der Abholung, Weitergabe, Quittierung und Ablage der Vorgänge von einer unmittelbaren Kontrolle ihres Dienstherrn entbunden. Die besondere Aufteilung der Prüfungsabfolge, die eine inhaltliche Überprüfung hauptsächlich dem Sachbearbeiter des Fachbereichs zuwies, und die behördliche Übung, die es der Angeklagten erlaubte, Vorgänge selbst sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen, führten schließlich sogar dazu, dass eine Kontrolle im Sinne einer zeitgleichen Steuerung und Überwachung der Auszahlungsvorgänge gar nicht mehr stattfand. Denn die Angeklagte war aufgrund der langjährigen Duldung in der Lage, die Vorgänge von der Bargeldanforderung bis zur Weiterleitung an den Empfänger eigenständig zu bearbeiten. Die auf diese Weise erlangte Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit und der ausgeweitete Verantwortungsbereich der Angeklagten führen dazu, dass die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses mit der Stadt E3 geworden ist.
194Schließlich lässt schon die Fälschung der Belege darauf schließen, dass die Ange-klagte die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns erkannt hat. Sie wusste auch, dass den durch die Vorlage dieser Belege veranlassten Zahlungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Damit umfasste ihre Vorstellung auch die subjektiven Voraussetzungen des § 266 StGB.
195Da die Angeklagte außerdem in allen 55 Fällen als Tatmittel eine oder mehrere Urkunden (Auszahlungsanordnungen und im Fall 360 zusätzlich eine Verfügung und einen Eigenbeleg) einsetzte, die so nicht von der aus ihr als Aussteller hervorgehenden Person hergestellt worden waren, hat sie zugleich den Tatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB in Form des Herstellens und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde objektiv und subjektiv erfüllt. Aus den bereits genannten Gründen stellt das Herstellen und Gebrauchen der Urkunden auch dann nur eine Tat dar, wenn die Angeklagte mehrere Urkunden gefälscht hat, um sie unter Verwendung nur einer Kontierungsfahne den Kassenbeamten vorzulegen.
196Weiterhin stellen sich die Urkundenfälschungen jeweils als Tatmittel der Untreue dar, da die Angeklagte die Auszahlungsanordnung (bzw. im Fall 360 auch die Verfügung und den Eigenbeleg) mit dem fremden Namenszug zeichnete, um sie der Stadtkasse vorlegen zu können. Denn ohne die manipulierten Unterschriften wäre eine Auszahlung nicht erfolgt. Dementsprechend stehen die Untreue und die Urkundenfälschungen ebenfalls jeweils im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 35a; Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 87).
197Die Untreuehandlungen und die tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschungen hat die Angeklagte aus den oben dargelegten Gründen gewerbsmäßig begangen.
198D. Strafzumessung
199Hinsichtlich der Strafzumessung war für die Kammer folgender Strafrahmen maßgeblich:
200I. Strafrahmen
201Die Kammer ist hinsichtlich aller Taten jeweils von einem Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht (§§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 266 Abs. 2, 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
202II. Strafrahmenverschiebung
203Bezüglich der ab März 2006 begangenen Taten liegen bei der Angeklagten jedoch die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vor, da ab diesem Zeitpunkt ihre Kokainsucht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zur Folge hatte. Aus diesem Grund ist eine fakultative Strafrahmenmilderung zu berücksichtigen, die bezüglich der Taten ab einschließlich März 2006 jeweils zu einem Strafrahmen führt, der von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reicht.
204Es liegt das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit vor.
205Mittels der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" werden Neurosen (abnorme Erlebnisreaktionen), Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien) und Triebstörungen (Perversionen) erfasst. Bei der Angeklagten war das Merkmal der Persönlichkeitsstörung festzustellen. Unter einer Persönlichkeitsstörung versteht man andauernde und tiefgreifende Einstellungs- und Verhaltensauffälligkeiten, die zu subjektivem Leiden führen und mit einer Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden sind, wobei die Relevanz der Persönlichkeitsstörung für die Frage der Schuldfähigkeit von der Stärke der psychischen Beeinträchtigung des Täters abhängig ist (vgl. MK zum StGB, 1. Aufl., § 20 Rn. 43). Die Persönlichkeitsstörung stellt sich bei der Angeklagten als eine stoffgebundene Suchterkrankung dar. Zu dieser Fallgruppe gehört u.a. auch die Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. Fischer, a.a.O., § 20 Rn. 41).
206Zwar liegt in Fällen wie dem vorliegenden, nämlich der indirekten Beschaffungskriminalität in Form von langjährig begangenen Vermögensdelikten, die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit grundsätzlich eher fern. Etwas anderes gilt jedoch bei einer langjährig manifestierten physischen oder – wie hier – psychischen Abhängigkeit. So können nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Betäubungsmittelkonsum und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln dann erheblich verminderte Schuld begründen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch – namentlich unter Verwendung "harter" Drogen wie Kokain – zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter – bei Heroinabhängigkeit – durch starke Entzugserscheinungen oder aus Angst davor dazu getrieben wird, sich durch Straftaten Drogen zu verschaffen (vgl. BGH StV 1997, 517 m.w.N). Ob eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGHSt 8, 113, 124; BGH NStZ 1997, 485). Bei langjährig Rauschgiftabhängigen kann die Anwendung des § 21 StGB demnach insbesondere dann erfolgen, wenn – wie im vorliegenden Fall – schwerste Persönlichkeitsveränderungen erkennbar sind (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8).
207Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der zu dieser Frage vernommenen Sachverständigen N4 – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – liegt bei der Angeklagten im gesamten Tatzeitraum eine Suchterkrankung vor, die die allgemeinen psychiatrischen Kriterien einer Kokainabhängigkeit gemäß ICD-10: F 14.2, F 14.7 erfüllt. Zwar besagt das Vorliegen eines bestimmten Zustandsbildes nach der Klassifikation ICD-10 noch nichts über das Ausmaß drogeninduzierter psychischer Störungen (vgl. BGH NStZ 1997, 383). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel schon auf eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung hin, der mit Hilfe der Sachverständigen vertieft nachgegangen worden ist.
208Kokain ist durch ein starkes psychisches Abhängigkeitspotential gekennzeichnet, wobei die Angeklagte zu den Substanzabhängigen mittleren Alters mit einem Monokonsum von Kokain gehört (sogenannte Kokainisten). Es handelt sich um ein starkes Psychostimulanz. Der Konsum führte bei der Angeklagten zwar nicht zu einer körperlichen Abhängigkeit, die bei Kokainsucht so gut wie nicht auftritt. Der entscheidende Unterschied zwischen einer Opiatabhängigkeit und einer Kokainabhängigkeit bei erzwungenem Substanzverzicht ist der, dass der Opiatabhängige einen unerträglich erscheinenden Zustand beenden will, der Kokainabhängige aber einen lustvollen Zustand aufrechterhalten oder wieder herbeiführen möchte. Folgerichtig traten körperliche Entzugserscheinungen bei der Angeklagten auch nach deren Inhaftierung und damit nach Absetzen der Substanz nicht auf.
209Der Konsum führte bei ihr aber zu einer psychischen Abhängigkeit, wobei sich der Kokaingenuss in Euphorie mit gesteigerter Vitalität, übersteigerter Selbsteinschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Kreativität, Beeinträchtigung des Urteilsvermögens, Unruhe, Hypervigilanz, Hyperaktivität, sozialer Enthemmung und vermindertem Schlafbedürfnis äußerte. Die Angeklagte hat glaubhaft geschildert, dass es nach Abklingen der stimulierenden Wirkung des Kokains zu dysphorischen Verstimmungen, zu Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung gekommen ist. Hinzu kamen auch Angstzustände, Schuldgefühle und Selbstvorwürfe. Zwar gibt sie an, keine psychische Entzugssymptomatik nach ihrer Inhaftierung erlitten zu haben, die Depressivität und Dysphorie, die in der ersten Zeit aufgetreten ist, ist aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen als psychische Entzugssymptomatik zu werten, wobei sich diese mit der realen affektiven Reaktion in der Situation nach der Entdeckung vermischt.
210Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die die Angeklagte am 22.05.2007 in einem Besucherraum der JVA Gelsenkirchen explorieren konnte, hat deren Kokainabhängigkeit ab März 2006 (dem Zeitpunkt des Todes ihres Vaters) zu einer solch starken psychischen Veränderung der Persönlichkeit geführt, dass diese in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass ab diesem Zeitpunkt die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms mit steter Dosissteigerung, der Einengung des Lebens auf den Konsum und einem Zwang, die Substanz zu konsumieren, vorlagen. Der Substanzgebrauch ging außerdem einher mit der Aufgabe bzw. Vernachlässigung anderer wichtiger Interessensbereiche.
211Bei der Angeklagten lag zunächst eine ausgeprägte Tendenz zur Dosissteigerung vor, die typisch für den Verlauf der Kokainabhängigkeit ist. Ab etwa 1993 schnupfte sie – wie bereits dargestellt – zunächst unregelmäßig Kokain, wobei sie die Droge gelegentlich auf Partys konsumierte. Der Konsum steigerte sich in der Folgezeit schleichend und führte schließlich dazu, dass sie auf keine Party mehr ging, ohne Kokain dabei zu haben und schließlich die Partys nur noch aufsuchte, um konsumieren zu können. Eine erste erhebliche Intensivierung des Konsumverhaltens trat ein, nachdem sie sich im Jahr 2000 erstmals von ihrem Ehemann getrennt hatte. Eine weitere Steigerung erfolgte nach der Scheidung von ihrem Ehemann im August 2003. Sie nahm nun zwei- bis dreimal pro Woche ein bis zwei Gramm Kokain. In dieser Phase begann sich ihr Denken, Fühlen und Planen nur noch um den Kokainkonsum zu drehen und steigerte sich nochmals durch den Wechsel des Dealers Ende 2004, der ihr das Rauschgift "frei Haus" lieferte. Ab diesem Zeitpunkt mehrte sich ihr Verbrauch bis Ende 2005 auf ca. 15 Gramm in der Woche. Eine weitere entscheidende Steigerung des Konsums trat dann im März 2006 mit dem Tod des Vaters ein. Sie konsumierte nun mehrmals täglich, mehrere Tage in der Woche hintereinander. Die Einnahme der Drogen führte zu einer Verwahrlosung und Depravation ihrer Persönlichkeit. Die Angeklagte war nun ausschließlich auf die Beschaffung der Droge fixiert, was sich an der ständig steigenden illegalen Beschaffung der finanziellen Mittel bei der Stadt E3 ablesen lässt, die im Verlauf des Jahres 2006 eine erhebliche Steigerung erfuhr.
212Die psychische Kokainabhängigkeit ging demzufolge spätestens ab März 2006 mit einer entsprechenden Persönlichkeitsveränderung und weiteren schweren Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensbewältigung einher, wovon sich die Kammer aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Angeklagten und den anschaulichen Erläuterungen der Sachverständigen überzeugen konnte. Ab diesem Zeitpunkt ist daher von einer schwersten Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen, wobei allein die Gewichtszunahme nicht zu dem angegebenen Konsum passt, da in der Regel bei starkem Kokainkonsum eine Gewichtsabnahme wegen der Appetithemmung des Kokains zu erwarten ist und die Angeklagte im Tatzeitraum nach ihren eigenen glaubhaften Angaben 20 kg zugenommen hat.
213Trotz dieses eher ungewöhnlichen Erscheinungsbildes war bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung in Form einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens zu diagnostizieren, so dass das Hemmungsvermögen ab März 2006 infolge der pathologischen Kokainabhängigkeit deutlich herabgesetzt war. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen ist, dass es ihr relativ leicht möglich war, die finanziellen Mittel für ihre Sucht zu besorgen, wobei die Unrechtseinsicht nicht tangiert war. Aufgrund des zunehmend exzessiven Konsums kam es schließlich zu einer Persönlichkeits- und Verhaltensänderung mit affektiver Nivellierung, Interessens- und Antriebslosigkeit sowie einem zwanghaften Konsum.
214Die Fixierung auf die Rauschmittelbeschaffung führte ab März 2006 schließlich zu einer vollkommenen Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen ihres Dienstherrn und ihrer privaten Lebensführung. Sie konsumierte nun auch im Amt, ließ das Rauschgift in ihrem Büro teilweise offen liegen und konnte ihren dienstlichen Verpflichtungen nur noch sehr eingeschränkt nachgehen. Es kam durch den Kokainkonsum – wie bereits dargelegt – nicht nur zu wiederholten körperlichen Zusammenbrüchen, sondern auch zu einem dramatischen sozialen Abstieg. Sie war nicht mehr in der Lage, einen geregelten Tagesablauf aufrechtzuerhalten, ohne vorher Kokain konsumiert zu haben. Die früher sehr gepflegte Angeklagte vernachlässigte sich infolge des Drogenkonsums zunehmend, so dass dies auch von den Mitarbeitern der Stadt wahrgenommen wurde. Die Wohnung war ebenfalls vollkommen verwahrlost, wie der Zeuge KHK C3 anlässlich der Verhaftung der Angeklagten feststellen konnte. Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Wohnzimmer, in dem sich Unrat und verdreckte Kleidung auf dem Boden befanden. Sie war nicht ansprechbar und vermittelte auf den Zeugen den Eindruck, als lebe sie "unter der Brücke". Auch das ebenfalls durchsuchte Büro befand sich in einem sehr unaufgeräumten Zustand, allerdings nicht in dem Ausmaß wie die Wohnung. Es fanden sich an verschiedenen Büromöbeln und Einrichtungsgegenständen Kokainanhaftungen, die auf den Konsum der Angeklagten in ihrem Büro zurückzuführen sind.
215Vor diesem Hintergrund ist demnach im gesamten Tatzeitraum ein Kokainmiss-brauch festzustellen, der ab März 2006 zwar keine Schuldunfähigkeit, wohl aber eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten gem. § 21 StGB zur Folge hatte.
216III. konkrete Strafzumessung
217Da somit für den Tatzeitraum ab März 2006 eine verminderte Schuldfähigkeit infolge Kokainabhängigkeit vorlag, der eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB zur Folge hatte, war insoweit von dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten auszugehen. Bezüglich der übrigen Taten verblieb es bei dem regulären Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Innerhalb dieser Strafrahmen hat sich die Kammer bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
218In besonders hohem Maße für die Angeklagte sprach zunächst deren umfassendes Geständnis. Die Kammer hatte den Eindruck, dass das Geständnis von Reue und Einsicht getragen und nicht taktisch bedingt war. Die Angeklagte hat sich zu ihren Taten bekannt und ihre Bereitschaft erklärt, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Sie hat dieses Geständnis aus eigenem Antrieb bereits bei ihren polizeilichen Vernehmungen abgelegt und bei der Aufklärung der Tatvorwürfe aktiv mitgewirkt. In diesem Zusammenhang hat sie Taten zugegeben, die ihr nicht oder nur sehr schwer nachzuweisen gewesen wären, da eine Vielzahl der hierfür notwendigen Unterlagen nicht mehr auffindbar waren. Das Geständnis führte zu einer erheblichen Abkürzung der Hauptverhandlung, die sich ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über mehrere Monate hingezogen hätte. Im Rahmen ihres Geständnisses hat sie darüber hinaus Aufklärungshilfe geleistet, indem sie ihre Dealer benannt hat, die sie über Jahre mit Kokain versorgt haben. Dies führte zur Verhaftung und Verurteilung des N, der derzeit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verbüßt.
219Für die Angeklagte sprach außerdem, dass sie bisher nicht vorbestraft ist und bis zu ihrem kokainbedingten Absturz und dem Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass es zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre. Auch nach ihrer Haftentlassung am 13.06.2007 sind in den ca. 1 ½ Jahren bis zum Beginn der Hauptverhandlung keine neuen Straftaten bekannt geworden, was für eine Änderung ihrer inneren Einstellung bzw. eine Abkehr von ihrem kriminellen Vorleben spricht und daher ebenfalls strafmildernd berücksichtigt wurde.
220Darüber hinaus wirkte sich die von der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft strafmildernd aus. Zwar führt die Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung, hier liegen aber in der Person der Angeklagten und vor allem in ihrer besonderen Haftsituation überdurchschnittliche Belastungen vor, die bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen waren. Denn bei der Angeklagten handelt es sich um eine besonders haftempfindliche Erstverbüßerin. Sie verfügt über keinerlei Hafterfahrung, weshalb sie sich entsprechend beeindruckt von der erlittenen Untersuchungshaft zeigte.
221In diesem Zusammenhang hat die Kammer ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Verfahren ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Person und ihrem Leben hervorgerufen hat. Diese Aufmerksamkeit, der sich die Angeklagte und ihre Familie ausgesetzt sahen, hat sie sichtlich belastet, zumal sie von Pressemitarbeitern wiederholt zu Unrecht bezichtigt wurde, erneut Kokain konsumiert zu haben. Diese Vorwürfe hat sie durch freiwillige Drogenscreenings jeweils ausräumen können.
222Für die Angeklagte sprach weiterhin ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung. Sie hat sich mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung gesetzt und angeboten, den Schaden ratenweise auszugleichen, wobei die in ihren Möglichkeiten liegenden Ratenzahlungen angesichts der Schadenshöhe nicht zu einem vollständigen Schadensausgleich führen werden. Die Entscheidung über die Annahme des Vorschlags der Angeklagten hat die Stadt E3 aufgeschoben, da der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abgewartet werden sollte.
223Als negative Tatfolge ist strafmildernd außerdem zu berücksichtigen, dass die Angeklagte ihre Stellung bei der Stadt E3 aufgeben musste und ihren Arbeitsplatz verloren hat. Der Verlust ihrer Stellung bedingte einen sozialen Abstieg, der allerdings dadurch abgefedert wurde, dass sie einen neuen Arbeitsplatz bei einem privaten Arbeitgeber gefunden hat.
224Hinsichtlich der vor März 2006 begangenen Taten hat die Kammer – wie bereits dar-gelegt – zwar nicht feststellen können, dass die bereits bestehende Kokainabhängigkeit zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hätte, es lag jedoch insofern bereits ein chronischer Kokainmissbrauch vor, der nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge der Angeklagten hatte. Dies fiel als allgemeiner Strafmilderungsgrund ins Gewicht und wurde dementsprechend von der Kammer berücksichtigt. Zu ihren Gunsten wirkte sich außerdem der Umstand aus, dass sie begonnen hat, sich mit einer entscheidenden Ursache für die Straftaten, nämlich ihrem Drogenkonsum, ernsthaft auseinanderzusetzen und diesbezüglich nach der Entdeckung ihrer Straftaten durchgehend therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat.
225Ganz erheblich strafmildernd kam der Angeklagten schließlich zugute, dass die Ausführung der Taten durch Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit der verantwortlichen Stellen innerhalb der Stadt E3 erheblich begünstigt wurden. So fiel den Vorge-setzten die zunehmende Verwahrlosung der Angeklagten zwar auf, der Ursache hierfür wurde jedoch nicht nachgegangen, obwohl sie für die Bargeldgeschäfte zuständig war und damit eine sehr sensible Aufgabe innerhalb des Stadtamtes 01 wahrnahm. Aus diesem Grund war die Intensität der Tatausführung und damit die kriminelle Energie als deutlich weniger schwer einzustufen. In diesem Zusammenhang spielte außerdem eine wesentliche Rolle, dass die gesetzlich zur Aufsicht und Kontrolle berufenen Gremien innerhalb des Amtes bei ihrer Aufgabe versagt haben und eine effektive externe oder interne Überwachung von Seiten des staatlichen Hoheitsträgers nicht ausgeübt wurde. Die Taten sind der Angeklagten demzufolge sehr leicht gemacht worden, zumal das Budget des Stadtamtes 01 so reichlich ausgestattet war, dass selbst die manipulierten Abhebungen von rund 200.000 € im Jahr 2006 nicht auffielen.
226Andererseits fielen in dieser Hinsicht straferschwerend vor allem die Vielzahl der Fälle, der lange Tatzeitraum und der relativ hohe Schaden ins Gewicht, den die Angeklagte verursacht hat. Sie hat über einen Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren insgesamt 224 unberechtigte Bargeldabhebungen vorgenommen und dabei einen Schaden in Höhe von insgesamt 395.638,16 € verursacht. Sie hat durch ihre Taten der Stadt E3 schweren Schaden zugefügt, indem sie das Vertrauen der Bevölkerung in die Ehrlichkeit und Redlichkeit ihrer Bediensteten erheblich erschüttert hat. Sie hat sich in gravierender Weise an öffentlichen Geldern vergangen und die Gelder zur Befriedigung ihrer Kokainsucht ausgegeben.
227In einer Vielzahl von Fällen hat sie außerdem tateinheitlich mehrere Tatbestände verwirklicht und darüber hinaus mehrere Vorgänge fingiert, die dann mittels einer Kontierungsfahne eingereicht und zur Auszahlung gebracht wurden.
228Innerhalb des jeweils zugrundegelegten Strafrahmens hat die Kammer bei der Festsetzung der konkreten Strafen die vorgenannten Gesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung aller darüber hinaus für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen festgesetzt:
229Einzeltaten bis einschließlich Februar 2006:
230- Schaden unter 1.000 €: jeweils 6 Monate;
231- Schaden unter 1.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung:
232jeweils 7 Monate;
233- Schaden von 1.000 € bis 3.000 €: jeweils 7 Monate;
234- Schaden von 1.000 € bis 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfäl-schung: jeweils 8 Monate;
235- Schaden über 3.000 €: jeweils 8 Monate;
236- Schaden über 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung:
237jeweils 9 Monate.
238Einzeltaten ab März 2006:
239- Schaden unter 1.000 €: jeweils 1 Monat;
240- Schaden unter 1.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: je-weils 2 Monate;
241- Schaden 1.000 € bis 3.000 €: jeweils 2 Monate;
242- Schaden 1.000 € bis 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfäl-schung: jeweils 3 Monate;
243- Schaden über 3.000 €: jeweils 3 Monate;
244- Schaden über 3.000 € mit tateinheitlich begangener Urkundenfälschung: je-weils 4 Monate.
245Die Kammer hielt wegen der besonderen Umstände der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in jedem der entsprechenden Einzelfälle zur Einwirkung auf die Angeklagte für unerlässlich (§ 47 StGB).
246Hierbei ist berücksichtigt worden, dass es sich bei ihr zwar um eine bislang noch nicht bestrafte Täterin handelt, die erstmals Untersuchungshaft erlitten hat. Entscheidend war in diesem Zusammenhang aber, dass es sich jeweils um Einzeltaten einer Gesamtserie handelt, die bei einer Gesamtbetrachtung einen erheblichen Schaden ausmachen und über einen langen Zeitraum hinweg begangen worden sind. Gerade die Tatsache, dass die Angeklagte mehrere - wenngleich einzeln gesehen leichte - Delikte begangen hat, ist als ein in ihrer Persönlichkeit liegender Umstand anzusehen, der die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen unerlässlich erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ 2001, 311). Denn schon allein die eng zusammenhängende umfangreiche Serie von Vermögensdelikten drängt dazu, auf die Angeklagte mittels kurzfristiger Freiheitsstrafen einzuwirken (vgl. BGH NStZ 2004, 554; BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8).
247Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten und unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2482 Jahren
249gebildet.
250Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass es sich zwar um eine Vielzahl von Taten handelt, zwischen denen jedoch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand. Die Angeklagte hat alle Taten aufgrund ihrer Kokainabhängigkeit begangen, wobei - ungeachtet der grundsätzlich zu ihren Lasten zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) - die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten im vorliegenden Fall Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle war (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8). Dies kommt auch in der Häufung der Vorfälle in den Jahren 2006 und Anfang 2007 zum Ausdruck.
251Zu der Gesamtstrafe ist die Kammer außerdem aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses der Angeklagten gekommen. Die Kammer konnte sich – wie bereits erwähnt – im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck verschaffen, dass die Angeklagte begonnen hat, sich mit der wesentlichen Ursache für die Straftaten, nämlich ihrer Kokainsucht, ernsthaft auseinanderzusetzen. Dies und die insoweit in Anspruch genommene therapeutische Hilfe begründen die Überzeugung, dass sie ihre Taten aufrichtig bereut und einen Schlussstrich unter ihre kriminelle Vergangenheit ziehen möchte.
252Ausschlaggebend für die Findung der Gesamtstrafe war schließlich, dass die Taten durch die fehlenden Kontrollen innerhalb des Stadtamtes 01 erst möglich wurden. Zwar sind die Höhe des Gesamtschadens, der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Taten Umstände, die erhebliches Gewicht haben. Sie dürfen jedoch nicht gesondert und isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände dergestalt, dass eine zusammenfassende Würdigung ihrer Person und der einzelnen Strafen vorzunehmen ist. Die Tatsache, dass die Angeklagte über eine lange Zeit hinweg ohne nennenswerte Kontrolle mit öffentlichen Geldern umgehen konnte sowie der Umstand, dass die Verantwortlichen der Stadt E3 durch einen Organisationsmangel die Taten wesentlich erleichtert und so dazu beigetragen haben, dass die Angeklagte immer höhere Beträge für sich beiseite schaffen konnte, lässt die Untreue- und Betrugshandlungen auch bei hohem Schaden und langer Tatdauer in einem wesentlich milderem Licht erscheinen (vgl. BGH wistra 2002, 63; StV 1988, 253). Allein die hohe Anzahl fingierter Vorgänge und der entsprechend hohe Schaden, den die Angeklagte im Jahr 2006 verursacht hat, belegt, dass die grundsätzlich möglichen Überprüfungen nicht ausreichend waren und nicht funktionierten. Dabei fiel insbesondere auf, dass das Rechnungsprüfungsamt gerade das Stadtamt 01 von ihren Kontrollen ausnahm und es sich bei dem Dezernatscontrolling um eine reine Managementberatung und nicht um eine Kontrolleinrichtung handelte. Da die Bargeldabhebungen noch nicht einmal im Rahmen des Finanzstatusberichts gesondert aufgeführt wurden, sind der Angeklagten die Taten mithin sehr leicht gemacht worden.
253Im Übrigen wird auf die bereits dargestellten Zumessungsgründen verwiesen.
254IV. Strafaussetzung zur Bewährung
255Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
256Die Kammer ist der Auffassung, dass sich die Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der von der Angeklagten begangenen Taten und ihrer Persönlichkeit, dass hier Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB).
257Aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafen unter 6 Monaten zur Einwirkung auf die Angeklagte in jedem Einzelfall unerlässlich erschienen, folgt nicht, dass zwingend auf eine ungünstige Sozialprognose zu schließen wäre (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 12). Vielmehr war die positive Bewährungsentscheidung zu treffen, da zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass die Angeklagte künftig ohne die Begehung von Straftaten leben wird, größer ist als die Gefahr neuer Straftaten.
258In diesem Zusammenhang ist – neben den bereits genannten Strafzumessungserwägungen, auf die Bezug genommen wird – insbesondere zu berücksichtigen, dass sie sich um eine Drogentherapie bemüht hat und diese Therapie bis heute fortsetzt. Ein Rückfall ist in der Zeit nach ihrer Haftentlassung ebenso wenig bekannt geworden wie neue Straftaten. Davon abgesehen ist die Angeklagte nicht vorbestraft und hat bis zum Beginn der abgeurteilten Taten ein sozial angepasstes Leben geführt. Eine Wiederholungsgefahr sieht die Kammer schon deshalb nicht, da sie ihre Ämter bei der Stadt E3 freiwillig niedergelegt hat. Sie hat sich zudem nach ihrem Ausscheiden bei der Stadt E3 erfolgreich um eine neue Arbeitsstelle bemüht, die ihr nun infolge der Strafaussetzung erhalten bleibt. Ein Zugriff auf Gelder ihres neuen Arbeitgebers erscheint aufgrund ihres dortigen Aufgabenbereichs sehr unwahrscheinlich.
259Ausgehend von der günstigen Sozialprognose liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der von der Angeklagten begangenen Taten, die ihren Ausdruck – wie bereits erwähnt – insbesondere in dem hohen Schaden und dem langen Tatzeitraum finden. Auf der anderen Seite konnte die Kammer aber bei der Angeklagten einen Bruch mit ihrer kriminellen Vergangenheit und einen alle Lebensbereiche umfassenden grundlegenden Wandel zum Positiven hin feststellen.
260Neben den soeben bereits erörterten Gesichtspunkten waren in diesem Zusammenhang in erster Linie das umfassende und vorbehaltlose Geständnis der Angeklagten sowie ihr Wille zur Schadenswiedergutmachung von besonderem Gewicht. Hinzu kommt, dass sie Aufklärungshilfe geleistet hat und Untersuchungshaft verbüßen musste, von der sie sich nachhaltig beeindruckt zeigte.
261Spätestens jedoch das Zusammentreffen sämtlicher genannter Strafmilderungsgründe ergibt in einer umfassenden Gesamtwürdigung neben einer positiven Sozialprognose auch das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.
262§ 56 Abs. 3 StGB steht einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht entge-gen. Vielmehr wäre die Strafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Strafzumessungserörterungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen in der Person der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten nicht vorliegen.
263E. Maßregeln nach §§ 63 ff. StGB
264Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht, da schon die Gefahr nicht besteht, dass die Angeklagte infolge ihres - unzweifelhaft bestehenden - Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Gesamtwürdigung der Person der Angeklagten und der von ihr begangenen Tat führen zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose i.S.d. § 64 StGB, so dass auch die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht gegeben sind. Denn die Feststellung der Gefahr i.S.d. § 64 StGB verlangt einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit als der Begriff des Erwartens i.S.d. § 63 StGB (vgl. Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 12). Die Gefahr weiterer Taten bestünde demnach nur dann, wenn die begründete, nahe liegende Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, dass die Angeklagte infolge ihres Hanges rückfällig werden wird, wobei die bloße Wiederholungsmöglichkeit nicht genügt. Das erforderliche Übergewicht der negativen Faktoren ist vorliegend jedoch nicht festzustellen.
265Das vom Gericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten der Sachver-ständigen N4 vom 07.01.2009, das mit Zustimmung der Prozessbeteiligten verlesen worden ist, kommt diesbezüglich vielmehr nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Rückfallgefahr im Hinblick auf die Angeklagte als sehr niedrig einzuschätzen ist. Zwar liegt bei ihr eine Rauschgiftabhängigkeit mit ihrer auch im Falle einer Behandlung hohen Rückfallgefahr vor. Dieses durchaus gewichtige Indiz führt im vorliegenden Fall aber nicht zu einer Gefährlichkeit i.S.d. § 64 StGB. Denn in diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden hat und damit über legale Einkunftsquellen verfügt. Zum anderen ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass sie nicht mehr bei der Stadt E3 tätig ist, weshalb die Gefahr der Begehung gleichgelagerter Straftaten ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass eine besondere Ausnahmesituation, nämlich die Vertrauensstellung der Angeklagten, die fehlenden Kontrollen und ihre privaten Probleme Auslöser der dem Urteil zugrunde liegenden Taten waren. Folgerichtig ist die Angeklagte seit ihrer Haftentlassung strafrechtlich auch nicht wieder in Erscheinung getreten. Nach ihren glaubhaften Angaben hat sie in dieser Zeit auch kein Kokain mehr zu sich genommen. Schließlich ist zu bedenken, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich in eine suchtspezifische Behandlung begeben hat, so dass im Ergebnis von einer zukünftigen Gefährlichkeit der Angeklagten nicht ausgegangen werden kann.
266F. Kostenentscheidung
267Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 4 StPO.
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