Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 S 33/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2008

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 930,80 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 930,80 € der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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