Beschluss vom Landgericht Dortmund - 4 S 166/08
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
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Gründe
2Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht weitestgehend stattgegeben. Das amtsgerichtliche Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3Der Kläger ist berechtigt, sich bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten an den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren. Der Kläger muss sich grundsätzlich nicht auf eine andere, gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen. Dafür ergeben sich entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung auch keine Anhaltspunkte aus der sog. "Porsche-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2086). Danach darf der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Die fiktive Abrechnung dient nicht dazu, den Geschädigten schlechter zu stellen. Er kann wie bei einer Voll- oder Minderreparatur den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
4Entscheidend ist daher nach Ansicht der Kammer allein, dass der Geschädigte bei tatsächlicher Reparatur nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, wenn er sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt. Auch bei der Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt handelt es sich um Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges geboten sind und damit nach § 249 Abs. 1 BGB zu erstatten sind. Soweit der Kläger fiktiv abrechnet und den Schaden nicht reparieren lässt, kann nichts anderes gelten.
5Auch heute noch entspricht es der allgemeinen Ansicht, gerade auch eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass eine solche Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt von größerem Wert ist als die in einer anderen Fachwerkstatt, weil allein durch die Beauftragung der Markenwerkstatt die Qualität verbürgt ist. Nach allgemeiner Meinung ist es für den Verkaufswert eines Fahrzeuges immer noch von erheblicher Bedeutung, wenn ein Scheckheft mit ständiger Pflege durch die markengebundenen Fachwerkstatt vorgelegt sowie bei einem Unfallschaden die Reparatur durch eine markengebundenen Fachwerkstatt nachgewiesen werden kann. Der Käufer kann auf die Qualität der Arbeiten vertrauen, ohne dass ihm die konkrete Werkstatt bekannt sein muss.
6Auf diesen Qualitätsnachweis braucht ein Geschädigter nicht zu Gunsten des Schädigers zu verzichten. Eine nicht markengebundene Fachwerkstatt mag technisch eine gleichwertige Leistung erbringen, gerade aber dieser über Ortsgrenzen hinweg geltende Qualitätsnachweis fehlt ihnen.
7Der Kläger kann daher auch im vorliegenden Rechtsstreit seinen Schaden auf der Grundlage der Preise von markengebundenen Fachwerkstätten abrechnen und damit die geltend gemachen Stundensätze für Karosserie-, Mechaniker- und Lackierarbeiten erstattet verlangen. Der Kammer ist auch auf der Grundlage von eingeholten Sachverständigengutachten bekannt, dass die markengebundenen Fachwerkstätten grundsätzlich sogenannte UPE-Aufschläge erheben. Sie sind Bestandteil der gebildeten Preise. Auch die Positionen für die Vorbereitungsarbeiten zum Lackieren sind erstattungsfähig. Die Beklagte kann nicht geltend machen, dass diese Kosten nur bei tatsächlicher Reparatur anfallen würden. Die fiktive Abrechnung bedingt, dass die Kosten tatsächlich nicht angefallen sind. Wenn man das Fahrzeug aber reparieren lassen würde, würden nach Ansicht der Kammer auch diese Kosten zwangsläufig anfallen, da bei der Lackierung der Farbton an die übrigen Karosserieteile angeglichen werden muss.
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