Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 198/08
Tenor
Das Landgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Frankfurt.
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G r ü n d e
2Gemäß § 6 UKlaG ist das Landgericht Frankfurt für die vorliegende Klage ausschließlich zuständig, da die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung dort hat. Unerheblich ist, dass im hiesigen Landgerichtsbezirk eine Niederlassung besteht. Die Regelung des § 21 ZPO ist hier nicht ergänzend heranzuziehen. Die Zuständigkeit ist abschließend in § 6 UKlaG bestimmt. Der Tendenz der Regelung des § 6 UKlaG zur Gerichtsstandkonzentration würde es widersprechen, auch Zweigniederlassungen als gerichtsstandsbegründend anzusehen. Anders nur dann, wenn auf den Bereich der Zweigniederlassung beschränkte AGB beanstandet werden (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 2009, § 6 UKlaG Rn. 7). Dass das fragliche Formular nur im hiesigen Landgerichtsbezirk verwendet wird, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Örtlich und sachlich zuständig ist damit gemäß § 6 UKlaG das Landgericht Frankfurt. Gemäß § 281 ZPO war der Rechtsstreit daher auf Antrag des Klägers zu verweisen.
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