Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 103/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.564,59 € (i. W.: fün-fundzwanzigtausendfünfhundertvierundsechzig 59/100 Euro) nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 25.564,59 € der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nahm 1993 bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für sein Motorboot "T", Baujahr 1982. In der Kasko-Versicherungs-Police wird die Versicherungssumme für das Boot mit 50.000,00 DM, hinsichtlich des Neuwertes mit 80.000,00 DM angegeben. Ziffer 5 der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen ( AVB Wassersportfahrzeuge 1985 ) lautet:
3"5.1
4Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Versicherungswert ist der Zeitwert. Zeitwert ist der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch, etc.) entsprechenden Betrages.
55.2
6Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung) so ersetzt der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. "
7Ziffer 4 der ebenfalls dem Vertrag zugrundeliegenden besonderen Bedingungen lautet:
8"Versicherungswert/Ersatzleistung
9In Ergänzung der Ziffer 5.1 der AVB Wassersportfahrzeuge 1985 gilt die Versicherungssumme als feste Taxe vereinbart, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns dem Zeitwert entspricht. Der Einwand einer Unterversicherung ist ausgeschlossen. Im Totalschadenfall richtet sich die Ersatzleistung nach der festen Taxe. Im Teilschadenfall werden Abzüge "neu für alt" nicht vorgenommen."
10Das Boot wurde dem Kläger im Juli 2006 entwendet. Er wollte es am Samstag, den 08.07.2006 mit seinem hierfür umgebauten Lkw der Marke Daimler Benz 813 von E zum Hafen nach C transportieren. Während der Fahrt hatte der Lkw einen Defekt. Der Kläger fuhr deshalb auf einen Parkplatz an der A 1 (S) . Während er versuchte, den defektauslösenden Kraftstofffilter zu reparieren, wurde er von drei jungen Männern angesprochen, die ihre Hilfe anboten und Fragen zu dem Boot stellten. Während des Gesprächs fiel dem Kläger die Glasabdeckung des Filters herunter und zerbrach. Ohne die Abdeckung war es dem Kläger nicht möglich, die Reparatur zu beenden. Er äußerte gegenüber den drei jungen Männern, dass er jetzt erst ein Ersatzteil besorgen müsse und daher den Lkw erst am folgenden Dienstag abholen könne. Sodann rief der Kläger Herrn X an und bat ihn um Abholung. Der Kläger verschloss den Lkw und schraubte die roten Kennzeichen, die er für diese Transportfahrt verwendet hatte, ab, damit sie nicht gestohlen werden konnten. Am Montag, den 10.07.2006 besorgte der Kläger das erforderliche Ersatzteil. Am 11.07.2006 kehrte er zu dem Parkplatz zurück und musste feststellen, dass der Lkw nebst aufliegendem Boot sich nicht mehr dort befand.
11Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Kaskoversicherung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
12Ende 2006 erwarb der Kläger ein anderes Boot für ca. 30.000,00 €.
13Der Kläger behauptet, der Wert des Bootes betrage 35.000,00 €. Er habe bei Vertragsschluss höher als die Versicherungssumme gelegen. Er ist der Auffassung, deshalb sei nach den Versicherungsbedingungen die volle Versicherungssumme zu zahlen.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie meint, sie sei leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er den drei jungen Männern mitteilte, dass er den Lkw nebst Boot erst am Dienstag abholen wollte. Die Beklagte wendet "Überversicherung" ein. Sie meint, der Kläger habe nur Anspruch auf den Zeitwert im Jahre 2006. Diesen behauptet sie an Anlehnung an das Gutachten U vom 31.10.2006 mit 7.000,00 €. Die Beklagte meint, wegen einer erheblichen Abweichung des Zeitwertes im Schadenszeitpunkt zum Tax-Wert könne der Kläger nur den Zeitwert in Höhe von 7.000,00 € verlangen.
19Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe der Zeitwert weniger als 50.000,00 DM betragen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zeitwert des Sportbootes zum Bewertungsstichtag 31.12.1993 aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.08.2007 (Blatt 35f. d. A.) in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss vom 06.11.2007 (Blatt 47 d. A.).
21Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. V vom 12.04.2008 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Klage ist begründet.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von 25.564,59 € (50.000,00 DM), da dieser Betrag nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen im Totalschadenfall zu leisten ist.
25I.
26Der Inhalt des Leistungsversprechens ist vorliegend den Ziffern 5 und 6 der allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersport-Fahrzeugen in Verbindung mit Ziffer 4 der besonderen Bedingungen zu entnehmen. Nach Ziffer 4 der besonderen Bedingungen richtet sich die Ersatzleistung im Totalschadenfall nach der festen Taxe.
271. Vorliegend haben die Parteien die Versicherungssumme in Ansehung von Ziffer 4 Satz 1 der besonderen Bedingungen als " feste Taxe " vereinbart. Denn die Versicherungssumme entsprach im Wesentlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns dem Zeitwert. Der Sachverständige V hat unter Berücksichtigung sämtlicher ersichtlicher Faktoren in seinem überzeugenden Gutachten den Zeitwert mit 55.000,00 DM ermittelt. Diese Feststellungen haben die Parteien nicht mehr angegriffen.
282. Haben die Parteien damit eine feste Taxe vereinbart, so hatte sich die Ersatzleistung zwingend nach dieser zu richten. Dies ergibt die Auslegung von Ziffer 4 Satz 3 der besonderen Bedingungen. Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 2007, 1690 = NJW-RR 2008 189; VersR 2003, 454 = NJW-RR 2003, 672; OLG Hamm, NJOZ 2006, 282). Ein Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung annehmen, dass er im Totalschadenfall eine Ersatzleistung in Höhe der festen vereinbarten Taxe erhält, soweit diese feste Taxe zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns dem Zeitwert entsprach. Der Wendung "richtet sich" wird er nach allgemeinem Sprachgebrauch den Sinn "in Bezug auf etwas von anderen Bedingungen abhängen und entsprechend verlaufen, sich gestalten" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch , 8. Aufl. ) entnehmen können. Er wird daher annehmen, dass er einen Geldbetrag erhält, welcher der vereinbarten festen Taxe entspricht, nicht aber dass von der festen Taxe durch Zeitablauf und einer damit regelmäßig verbundenen Entwertung des Bootes Abstriche von der Ersatzleistung zu machen sind. In diesem Verständnis wir er durch Ziffer 4 Satz 4 der besonderen Bedingungen bestärkt, da auch in einem Teilschadenfall Abzüge "neu für alt" nicht vorgenommen werden.
29Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Begriff der Taxe auch vom Gesetzgeber in § 57 VVG a.F. verwandt wird. Zwar ist dem Begriff der Taxe in § 57 VVG a.F. nicht immanent, dass ein taxierter Wert als unabänderliche Größe feststeht. Vielmehr bestimmt § 57 Satz 2 VVG a.F., dass die Taxe nur dann als der Wert gilt, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hatte, sofern sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt nicht erheblich übersteigt.
30Jedoch ist juristisches Vokabular, mit dem die Rechtssprache feststehende Begriffe verbindet, nur grundsätzlich in diesem Sinne zu verstehen. Eine Ausnahme gilt, wenn sich aus dem Sinnzusammenhang der vertraglichen Regelung eine Begriffsfunktion ergibt, der eine Beschränkung auf die gesetzessprachliche Interpretation nur unzureichend gerecht würde (BGH NJW-RR 1992, 793; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 10 Rn. 170 ). So liegt es hier. Durch die Verwendung des Begriffes der "festen" Taxe wird der Versicherungsnehmer in der Annahme bestärkt, er werde einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag erhalten, ohne dass dem Versicherer die Möglichkeit offen bleibt, eine wesentliche Abweichung des Wertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nachzuweisen.
31Schließlich wäre ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von 50.000,00 DM auch dann begründet, wenn man zu Gunsten der Beklagten annehmen wollte, Ziffer 4 der besonderen Bedingungen sei mehrdeutig. Denn in einem solchen Fall kann der Versicherungsnehmer nach der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB bei der Mehrdeutigkeit einer vorformulierten Vertragsbedingung die für ihn günstigste Auslegung in Anspruch nehmen (BGH VersR 2003, 1163 zur Gliedertaxe der AUB).
323. Die Regelung in Ziffer 4 der besonderen Bedingungen verstößt auch nicht, wie die Beklagte meint, gegen zwingendes Recht (§ 57 VVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegnet eine Neuwertversicherung für Jachten keine Bedenken. Die Neuwertversicherung von Yachten ist trotz des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots gewohnheitsrechtlich zulässig und in einer größeren Zahl von AVB vorgesehen (BGH VersR 1988, 463). Danach kann auch die vorliegende " Zeitwertversicherung" nicht unzulässig sein.
33Bedenken gegen eine übermäßige Bereicherung wird hier auch durch die Ausgestaltung des Regelungswerkes Sorge getragen. Der Versicherungsnehmer wird in Höhe des taxierten Wertes nur dann entschädigt , wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung auch tatsächlich dem Zeitwert entsprach. Da der Zeitwert im Wesentlichen dem Wiederbeschaffungswert entspricht (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 52 Rn. 8), besteht nicht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer für ein bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Gebrauch im Wert herab gemindertes Boot in Höhe des Wertes eines neuwertigen Bootes entschädigt wird.
34Auch wenn man mit dem BGH ( a.a.O.; anderer Ansicht wohl OLG Karlsruhe zfs 2006, 218; zum ganzen Looks, VersR 1991, 731) zur Überwindung der Bedenken hinsichtlich des Bereicherungsverbotes verlangt, dass in den Vertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Wiederherstellungsklausel eingefügt wird, ergibt sich nichts anderes. Denn auch in Ansehung einer solchen Wiederherstellungsklausel wäre die Klage begründet. Denn der Kläger hat unstreitig binnen drei Jahren nach dem Versicherungsfall ein anderes Boot erworben.
35II.
36Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei geworden. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet hat, was in seiner Lage jedem hätte einleuchten müssen, und damit ein objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt begeht . Der Versicherungsfall muss gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten sein (Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Rn. 17). Zwar mag man in den Erklärungen des Klägers gegenüber den drei Personen auf dem Parkplatz eine grobe Fahrlässigkeit erblicken, da durch die Preisgabe der Information über einen längeren Verbleib des Gespanns auf dem Parkplatz eine objektiv für einen Diebstahl günstige Lage geschildert wurde. Jedoch kann die Kausalität dieses Verhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht festgestellt werden. Denn es steht nicht fest, dass es die drei Personen waren, die das Gespann entwendeten. Dies erscheint zwar nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, sicher ist es indes nicht.
37Allein das Belassen des Gespanns über mehrere Tage auf dem Autobahnparkplatz ist ebenfalls kein hinreichender Ansatzpunkt. Ist nämlich ein "gefährliches" Verhalten des Versicherungsnehmers erst ab einem bestimmten Zeitpunkt grob fahrlässig, so setzt die Kausalität der groben Fahrlässigkeit voraus, dass der Versicherungsfall erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, von dem an das Verhalten zu einem grob fahrlässigen wurde, was von dem mit dem Kausalitätsbeweis belasteten Versicherer zu beweisen ist (OLG Hamm VersR 2001, 1234; NVersZ 1999, 178). Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gespann bereits einige Stunden nach dem Verlassen des Parkplatzes entwendet wurde, lässt sich eine Kausalität im vorgenannten Sinne nicht feststellen. Denn das Abstellen des Gespanns für einige Stunden aufgrund einer technischen Panne erfüllt nach der Auffassung des Gerichts nicht den Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit. Dass die Entwendung bereits einige Stunden nach dem Verlassen des Parkplatzes durch den Kläger erfolgte, erscheint auch in Ansehung des Umstandes der Reparaturbedürftigkeit des Lkws nicht ausgeschlossen.
38Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB
39Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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