Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 S 130/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.07.2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Firma D,
vertreten durch die Geschäftsführerin F 534,55 € (in Worten:
fünfhundertvierunddreißig 55/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu
zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, 43,22 € an die
Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
4Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vermietungsunternehmen habe eine nebenvertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt und könne aus diesem Grunde nicht mehr verlangen als die Beklagte für vergleichbare Anmietungen gezahlt hätte.
5Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
6Er ist weiter der Ansicht, ihm stünden auch die weiteren geltend gemachten
7Mietwagenkosten zu.
8Ein anderer Tarif habe ihm gar nicht zur Verfügung gestanden, da er noch am
9Unfalltage dringend ein Ersatzfahrzeug benötigt habe und zwar sowohl aus beruflichen Gründen als auch wegen seiner Schwerbeschädigung. Das Fahrzeug habe er daher auch unmittelbar nach dem Unfall angemietet.
10Unabhängig davon seien die ihm in Rechnung gestellten Kosten aber schon deshalb ersatzfähig, da der Tarif nicht überteuert sei. Eine Vergleichsrechnung auf Basis der Schwacke-Liste 2007 belege, dass die Berechnung nach der Schwacke-Liste sogar zu höheren Kosten komme.
11Zudem habe eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht des
12Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. der
13Haftpflichtversicherung des Schädigers.
14.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
171. 534,55 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
18dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen und zwar
19an die Firma D, vertr. durch die
20Geschäftsführerin F
212. und darüber hinaus weitere 43,22 € an die
22Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
26Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass ihm keine günstigeren Tarife
27zugestanden hätten, da er nicht einmal Preiserkundigungen eingeholt habe.
28Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet sei und zwar sowohl die Liste aus dem Jahr 2003 als auch die Liste aus dem Jahr 2007.
29Eine Berechnung auf der Basis der Liste des Frauenhofer-Instituts zeige, dass der
30Kläger hier für eine Anmietung von 7 Tagen nur 367,53 € bzw. bei 8 Tagen nur 420,03 € hätte aufwenden müssen.
31Daneben sei noch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers schon 9 Jahre alt gewesen sei und dem Kläger daher kein Fahrzeug aus der Klasse 7 zugestanden habe.
32Es müsse eine Herabstufung um mindestens eine weitere Fahrzeuggruppe erfolgen.
33II.
34Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
35Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG für den Ersatz aller Schäden, die der Kläger kausal aus dem Verkehrsunfall vom
3615.11.2007 erlitten hat, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist zwischen den Parteien unstreitiq.
37Zu dem gemäß § 249 BGB zu. erstattenden Schaden gehören auch die mit der
38vorliegenden Klage geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von
39534,55 €. Da der Kläger den Rechnungsbetrag bislang nicht an die Mietwagenfirma bezahlt hat, ist er berechtigt, Zahlung des Betrages an das im Tenor näher bezeichnete Mietwagenunternehmen zu verlangen.
40Die mit Rechnung vom 23. November 2007 geforderten Mietwagenkosten in Höhe von 1.034,35 € für die Zeit vom 15.11. bis zum 22.11.2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.
41Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.034,35 € mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen.
42Dieser Vergleich belegt, dass überhaupt kein überhöhter Unfallersatztarif von Seiten der Klägerin in Rechnung gestellt worden ist.
43Nach der Schwacke-Mietpreisliste zuzüglich eines Aufschlags von 20 % für die
44Unfallsituation, würden sich die Kosten auf 1.038,95 € belaufen; sie lägen also
45geringfügig über den tatsächlich angefallenen Kosten und dies obwohl die Kammer
46bereits einen Abzug von 10 % auf die Mietkosten vorgenommen hat, da das vom Kläger angemietete Fahrzeug und das geschädigte Fahrzeug beide der Klasse 7 zuzuordnen sind.
47Entgegen der Ansicht der Beklagten hielt die Kammer einen höheren Abzug als 10 % nicht für gerechtfertigt. Insbesondere aufgrund des Alters des verunfallten Fahrzeugs war ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt.
48Im Einzelnen berechnet sich der oben angegebene Vergleichsbetrag bei einem
49Fahrzeug der Gruppe 7 und dem Postleitzahlenbereich des Klägers ,,442" bei einer Mietzeit von 8 Tagen wie folgt:
50Tagestarif (1x) 119,51 €
51Wochentarif (1x) 661,90 €
52Zwischensumme: 781,41 €
53abzüglich 10 % wegen
54ersparter Eigenaufwendungen ./. 78,14 €
55Zwischensumme: 703,27 €
56zzgl. Aufschlag 20 % 140,65 €
57Zwischensumme: 843,92 €
58zuzüglich Kosten Vollkasko
59Tagestarif (1 x) 26,18 €
60Wochentarif (1x) 168,85 €
61Gesamtsumme 1.038,95 €
62Die Kammer hat zudem auch einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel, der vom
63Frauenhofer-Institut ermittelt wurde, vorgenommen. Dieser liegt mit 473,31 € zwar unter dem vom Kläger geforderten Mietpreis. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist jedoch auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste z.B. die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Kritisiert wird zudem, dass zur Erstellung der Liste eine zu geringe Zahl an Stichproben erhoben wurde und dass mittelständische Unternehmen zu wenig oder nahezu gar nicht berücksichtigt wurden.
64Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen ständigen
65Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht
66mehr anzuwenden.
67Die Beklagte kann der Rechnung dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass sie
68Hinweispflichten verletzt habe.
69Dies folgt schon daraus, dass eine etwaige Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber dem Kläger keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem, hier also zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung hat.
70Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin
71keinen überhöhten Betrag in Rechnung gestellt hat, wie die Vergleichsrechnung gezeigt hat.
72Auch ein eigener Verstoß des Klägers gegen die bestehende
73Schadensminderungspflicht ist nicht festzustellen.
74Bei den Preisen des Mietwagenunternehmenes, bei dem der Kläger ein Fahrzeug
75angemietet hat, handelt es sich um Preise, die im üblichen Rahmen liegen. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, weitere Angebote einzuholen. Nach Auffassung der Kammer reicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB nicht so weit.
76Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen und auf Erstattung der außergerichtlich
77angefallenen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB.
78III.
79Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf
80den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
81Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gern. § 543 Abs. 2 ZPO nicht
82vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.