Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 29/08
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Kaminofens auf ihrem Grundstück Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß dem Grundstück Q-straße 17 in I zuzuführen und zwar an mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, angedroht.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 495,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Schlichtungsverfahrens gem. § 15a EGZPO tragen der Kläger zu ¼, die Beklagten zu ¾ als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Miteigentümer und Bewohner des bebauten Grundstückes Q-straße 17 in I.
3Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des westlich angrenzenden, bebauten Grundstückes Q-straße 15 in I.
4Die Grundstücke liegen in einer im Wesentlichen mit Einfamilienhäusern bebauten alten Zechensiedlung.
5Die Beklagten betreiben seit Herbst 1999 einen Kaminofen in ihrem Haus.
6In der Heizperiode wird der Kaminofen täglich in Betrieb genommen, in der Übergangszeit gelegentlich. Das Haus verfügt über eine weitere Heizmöglichkeit durch Gasheizung.
7Bei dem Kaminofen handelt es sich um einen Warmluftofen mit selbstschließender Tür und einem geschlossenen Brennraum. Die Wärmeabgabe erfolgt durch Konvektion und Strahlung.
8Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Unterlassung.
9Er behauptet, bei dem Kaminofen handele es sich um eine sehr einfache Ausführung, die den Vorschriften Nordrhein-Westfalens nicht entspreche.
10Die Beklagten würden feuchtes Holz und verbotene Brennstoffe zur Verbrennung benutzen.
11Der Kaminofen verursache "penetrant stinkenden" Rauch und "riesenmengen" Feinstaub.
12Bei Westwind sei es ihm nicht möglich die Fenster des Hauses zu öffnen oder den Garten bzw. die Dachterrasse zu nutzen.
13Der zum Kaminofen gehörende Schornstein weise eine zu geringe Höhe auf.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, den etwa 8 m von dem Grundstück des Hauses befindlichen Kamin mit betriebenem Einfachbrennofen tagtäglich ab den frühen Morgenstunden ab etwa 7:00 Uhr bis in die späte Nacht, ca. 23:00 Uhr, und auch noch später, zu betätigen und zu nutzen,
16den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 € oder einen Ordnungshaft bis zu einer Woche gegen sie festgesetzt wird,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für das Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO i.V.m. dem GüSchlG NW in Höhe von 142,80 € an den Kläger zu zahlen,
18die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagten behaupten, der Kaminofen und der Schornstein entsprächen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und seien vom zuständigen Bezirksschornsteinmeister geprüft und genehmigt worden.
22Sie würden ausschließlich Holz mit einer Feuchtigkeit von maximal 17% verfeuern.
23Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihr Kaminofen nicht unter § 4 Abs. 3 S. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes falle.
24Des Weiteren seien die Abwehransprüche verjährt, da der Kaminofen seit Herbst 1999 betrieben werde.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2009 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
28Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 906 BGB.
29Gem. §§ 1004, 1011 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Kläger als Miteigentümer eines Grundstückes die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen des Grundstückes verlangen.
30Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechende tatsächliche Zustand oder Vorgang (vgl. Palandt, § 1004, Rn. 6, BGH NJW 05, 1366).
31Abwehrfähige Beeinträchtigungen sind unter anderem Immissionen unwägbarer Stoffe im Sinne von § 906 zu denen unter anderem Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß zählen (Palandt, § 1004, Rn. 9; § 906, Rn. 6,7).
32Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Grundstück des Klägers durch den Betrieb des Kaminofens der Beklagten beeinträchtigt wird.
33Zwar entspricht der Kaminofen dem Stand der Technik und ist nach der Landesbauordnung uneingeschränkt nutzbar. Auch der Schornstein ist nach derzeitigen baurechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden.
34Aufgrund der Einnahme des Augenscheins steht aber zweifelsfrei fest, dass beim Betreiben des Kaminofens sich Rauch entwickelt, der von dem Kläger auf seinem Grundstück nicht nur optisch, sondern auch deutlich vom Geruch her wahrnehmbar ist. Der Rauch enthält Feinstaub. Die Emission ist um ein Vielfaches höher als durch eine Gas- oder Ölheizung. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H, dem keine Partei entgegen getreten ist.
35Der Anspruch ist nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da dem Kläger keine Duldungspflicht gem. § 906 BGB obliegt.
36Es liegt keine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB vor, bei einem Betrieb an mehr als 8 Tagen für mehr als 5 Stunden.
37Nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
38Eine Überschreitung hat zwar nicht zwingend die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zur Folge, ist aber ein gewichtiges Indiz dafür (Palandt, § 906, Rn. 19).
39Durch die tägliche Nutzung des Kaminofens in der Heizperiode verstoßen die Beklagten gegen die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
40In § 4 Abs. 3 der Verordnung heißt es: "Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt."
41Der von den Beklagten betriebene Kaminofen ist ein offener Kamin i. S. der 1. BImSchV (Beschluss des OVG Koblenz vom 12.4.1991, 7 B 10342/91 = NVwZ 1992, 280 f, der nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird).
42Zwar hat der Verordnungsgeber weder in § 4 der 1. BImSchV noch an anderer Stelle ausdrücklich definiert, was er unter einem "offenen Kamin" versteht. Wie sich aber aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 III der 1. BImSchV ergibt, geht die Verordnung von einem weiten Begriff des "offenen Kamins" aus. Gem. § 4 III 2 der 1. BImSchV darf in ihnen - gemeint sind die in Satz 1 erwähnten offenen Kamine - nur naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt werden. Diese Vorschrift wird eingeschränkt durch § 4 III 3 der 1. BImSchV, wonach Satz 2 nicht für offene Kamine gilt, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt. Da hier bestimmte Anforderungen an den Betrieb offener Kamine ausdrücklich für deren Betrieb mit geschlossenem Feuerraum nicht gelten sollen, folgt daraus, dass die Verordnung auch Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können, zu den offenen Kaminen zählt; andernfalls hätte es der Regelung des § 4 III 3 der 1. BImSchV nicht bedurft.
43Das somit gebotene weite Verständnis des Begriffs "offener Kamin" i. S. des § 4 III 1 der 1. BImSchV entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Verordnungsgeber geht nämlich davon aus, dass offene Kamine, und zwar auch solche, die geschlossen betrieben werden können (auch sog. Kaminöfen), aufgrund unvollkommener Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung Emissionen verursachen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen vermeidbar sind. Um diese Emissionen zu reduzieren, soll der Betrieb solcher Anlagen daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zulässig sein (vgl. Begr. des Bundesrates zur Fassung des § 4 III, BR-Dr 7/88). Die Beweisaufnahme hat zudem zweifelsfrei ergeben, dass durch den Betrieb des Kaminofens auf dem Grundstück der Beklagten deutlich mehr Schadstoffe entstehen als bei Gas- oder Ölheizungen. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.7.2008 eingereichten Ausdruck einer Internetseiten der Stadt Düsseldorf zu offenen Kaminen und Kaminöfen (Einzelheiten Blatt 81, 82 d.A)
44Anderes hinsichtlich der Beurteilung der von den Beklagten betriebenen Anlage als offener Kamin folgt auch nicht daraus, dass diese Anlage - anders als die meisten offenen Kamine - einen relativ hohen Wirkungsgrad aufweist. Wie sich aus dem bereits zitierten § 4 III 3 der 1. BImSchV ergibt, zählt die Verordnung selbst solche Anlagen zu den offenen Kaminen, deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.
45Da die Beklagten somit einen offenen Kamin betreiben, folgt für sie unmittelbar aus § 4 III 1 der 1. BImSchV die Verpflichtung, diese Anlage nur gelegentlich zu benutzen. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist, ist in der Verordnung nicht erläutert. Dieser Begriff ist daher vom Gericht näher zu bestimmen. Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bedeutet "gelegentlich" soviel wie "bei passenden Umständen", "von Zeit zu Zeit" oder "manchmal". Demnach ist dem Wortlaut nach ein andauernder oder auch nur ein regelmäßiger Betrieb ausgeschlossen. Gelegentlich wird ein Kamin vielmehr dann betrieben, wenn er nach unterschiedlichen langen Zeiträumen des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird. Dabei ist zu beachten, dass der Regelwärmebedarf - dies setzt die Verordnung unausgesprochen voraus - durch eine andere Heizanlage gedeckt wird. Der offene Kamin wird nach der Vorstellung des Verordnungsgebers somit nicht in erster Linie als Wärmeerzeuger, sondern aus anderen Gründen, nämlich wegen der typischerweise durch eine solche Anlage erzeugten Behaglichkeit und besonderen Stimmung, betrieben. Die Verordnung erlaubt lediglich, dass der Betreiber den Kamin ab und zu, bei besonderen Anlässen nutzt, um diese Behaglichkeit zu erfahren.
46Diese Auslegung des Begriffs "gelegentlich" entspricht auch Sinn und Zweck der Verordnung. Der Verordnungsgeber ging - wie dargelegt - davon aus, dass offene Kamine und Kaminöfen in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Nachbarschaftsbelästigungen durch Rauch und Geruchsemissionen geführt hatten und dass diese Emissionen nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe an sich vermeidbar sind. Mit § 4 III 1, 2 der 1. BImSchV sollten diese vermeidbaren Emissionen eingeschränkt werden, um die Belästigungen der Nachbarn und die Belastung der Luft durch Schadstoffe zu reduzieren. Die beabsichtigte wirksame Beschränkung der Emission ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Betrieb eines offenen Kamins als besonderer, ausnahmsweise stattfindender Vorgang verstanden wird.
47Dies ist dann der Fall, wenn die Beklagten den Kaminofen auf ihrem Grundstück an nicht mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden betreiben, denn dies erlaubt den Beklagten einen der hier vorgenommenen Auslegung entsprechenden "gelegentlichen" Betrieb des Kaminofens und bewirkt zugleich eine wirksame Reduzierung der Betriebsstunden, die eine unwesentliche und damit nach § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmende Beeinträchtigung des Miteigentums des Klägers zu Folge hat.
48Tatsachen, die die Indizwirkung der wesentlichen Beeinträchtigung, die sich aus dem Verstoß gegen die Verordnung ergibt, entfallen lassen, haben die Beklagten nicht vorgetragen und waren auch bei der Einnahme des Augenscheins nicht feststellbar.
49Der über den Tenor hinausgehende Klageantrag war abzulehnen. Die üblicherweise bei dem "gelegentlichen" Betrieb des Kaminofens entstehenden Geruchs-, Rauch- und Staubbeeinträchtigungen erfüllen wegen der bereits erläuterten Indizwirkung der Verordnung ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine wesentliche Grundstückbeeinträchtigung.
50Die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers, dass der Kaminofen "Riesenmengen" von Feinstaub und einen "penetrant stinkenden" Rauch verursacht nicht bestätigt. Der Kläger hat zugestanden, dass die bei der Einnahme des Augenscheins feststellbare Geruchsbelästigung der von ihm behaupteten streitgegenständlichen Beeinträchtigung entspricht.
51Der Abwehranspruch ist nicht gem. § 906 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Es liegt keine ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstückes vor.
52Ortsüblich ist auch in einer ehemaligen Zechensiedlung lediglich das tägliche Heizen mittels einer Gas- oder Ölheizung.
53Die vergangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Palandt, § 1004, Rn. 32; BGH 140,1).
54Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195, 199 Abs. 1, 4 und 5 BGB (Palandt, § 1004, Rn. 45; BGH NJW 04, 1035).
55Bei wiederholten Handlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist des Anspruchs auf Unterlassung in Lauf (Palandt, § 199, Rn. 21,22; BGH NJW 85, 1023).
56Der Anspruch auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.
57Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Der Anspruch war in Hinsicht der Zuvielforderung zu kürzen.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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