Beschluss vom Landgericht Dortmund - 10 O 133/07

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 2007 - 10 O 133/07 -,

nämlich es zu unterlassen,

mit den folgenden Aussagen zu werben:

„... Clinic im Centrum, der größten und führenden Klinikgruppe für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Europa und Marktführer in Deutschland...“

ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 6.000,00 €.


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