Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 216/06

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 02.08.2007 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist im Umfange der durch Anerkenntnisurteil vom 19.10.2006 erfolgten Verurteilung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagte ist insoweit nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.531.600,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen ist die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 02.08.2007 sowie aus diesen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.


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