Urteil vom Landgericht Dortmund - 12 O 216/06
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 02.08.2007 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist im Umfange der durch Anerkenntnisurteil vom 19.10.2006 erfolgten Verurteilung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagte ist insoweit nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.531.600,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen ist die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 02.08.2007 sowie aus diesen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der S ist, nimmt den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Klageantrag genannte Grundstück in Anspruch.
3Im Wege der Widerklage macht der Beklagte gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche geltend.
4Der Beklagte und die S schlossen unter dem 05.04.2001 einen Darlehensvertrag. Der Auszahlungsbetrag des Darlehns betrug 2.250.000,00 DM. Zweck der Darlehngewährung war der von dem Beklagten beabsichtigte Erwerb des Hausgrundstücks T-Str. ##, auf dem ein Studentenheim betrieben wurde. Eigentümerin des Grundstücks war die Katholische Pfarrgemeinde "H in E".
5Nach dem Inhalt des Darlehnvertrages war für die Gewährung des Darlehns eine Sicherheit zu bestellen, und zwar durch die Eintragung einer fälligen nach § 800 ZPO vollstreckbaren Buchgrundschuld (Grundschuldbetrag 2.250.000,- DM; davon 500.000,- DM vollstreckbar) zu Lasten des streitgegenständlichen Grundstücks.
6Im Übrigen enthielt der Darlehnvertrag folgende Bestimmungen:
7"...
813. Kündigungsrecht der Bank
9- S kann das Darlehn nur aus wichtigem, dem Darlehnsnehmer zuzurechnenden Grund kündigen.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
aa) der Darlehnsnehmer mit zwei aufeinander folgenden für dieses Darlehn fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens zwei vollständigen Raten nach Mahnung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht länger als einen Monat im Verzug bleibt,
11...
1216. Grundschuld
13S ist eine erstrangige – keine vor- order gleichrangigen Rechte in Abs. II und III des Grundbuchs -, jederzeit fällige und gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbare Grundschuld in Höhe des Darlehnsbetrages zuzüglich 18 % Zinsen p.a. nach dem Entwurf der S an dem Beleihungsobjekt zu verschaffen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
14...
1517. Vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen
16Der Darlehnsnehmer hat für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. S kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen.
17...
1819. Sicherungszweck
19Die Grundschuld, das Schuldversprechen und ... dienen der Sicherung aller Ansprüche der S aus diesem Darlehensverhältnis sowie aus etwaigen anderen, auch künftigen Darlehensverhältnissen.
2020. Verwertung der Grundschuld und Inanspruchnahme aus der persönlichen Haftung
21- S darf die Grundschuld verwerten, wenn der Darlehensnehmer fällige Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen trotz Nachfristsetzung nicht erbracht hat und S aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmung zur Kündigung des Darlehens berechtigt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt wird.
- ...
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird S schriftlich mit angemessener Frist ankündigen.
..."
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehenvertrages, der unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgeschlossen wurde, wird auf Bl. 121 ff. d. A. Bezug genommen. Nach Nr. 19 (3) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 128 ff d.A.) ist die Bank berechtigt, die gesamte Geschäftsverbindungen oder einzelne Geschäftsbeziehungen fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Eine wichtiger Grund ist u.A. dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.
24Unter dem 02.07.2001 wurde zu Gunsten der S eine brieflose Grundschuld in Höhe von 500.000,- DM - sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO – zu Lasten des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch von E Abteilung III, lfd. Nummer 4 eingetragen (Bl. 35 d.A.).
25Bereits unter dem 07.06.2001 bestellte die damalige Eigentümerin, die katholische Pfarrgemeinde "H", für die S vor dem Notar Dr. jur. N (Urkundenrolle Nr. ###/2001) eine brieflose Grundschuld in Höhe von 1.750.000,00 DM. Die notarielle Urkunde enthält unter Ziffer 2 folgende Bestimmung:
26" ...2) Die Grundschuld ist fällig. Sie ist vom heutigen Tag an mit 18 % v.H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils am 31.12. nachträglich zu entrichten.
27...".
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der notariellen Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 38 ff d.A.) Bezug genommen.
29Am 02.07.2001 erfolgte die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch von E, Abteilung III, lfd. Nr. 3 (Bl. 34 d. A.).
30Unter dem 20.09.2001 wurde sodann der Beklagte als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch von E eingetragen.
31Nach dem Inhalt des Vertrages waren monatliche Raten an die S zu zahlen. Da von dem Beklagten diese Zahlungen nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen geleistet wurden, wurde er u.a. unter dem 09.03.2004, 23.03.2004 und 06.04.2004 von der Klägerin gemahnt. Wegen der Einzelheiten der Mahnungen wird auf die Anlagen K 10 bis K 12 der Akten Bezug genommen.
32Mit Schreiben vom 26.05.2004 bat der Beklagte die Klägerin um Stundung aller Zins- und Tilgungsleistungen. Er legte dar, dass seine finanziellen Verhältnisse derzeit sehr eingeschränkt seien und die weitere Entwicklung von dem Ausgang eines von ihm geführten Rechtsstreits, gerichtet auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Katholischen Pfarrgemeinde, abhängig sei. Insoweit wies er daraufhin, dass er mit den erzielten Mieteinnahmen nicht die Kosten decken könne und sich das monatliche Minus aufgrund von Reparaturen weiter erhöht habe. Seine gesamten Einnahmen hätten dazu gedient, Löcher zu stopfen, wobei seine gesamten Ersparnisse ebenfalls aufgebraucht seien. Mit diesem Schreiben wies der Beklagte zudem daraufhin, sollte er beim Oberlandesgericht nicht obsiegen, müssten seine Anwälte für ihn die Insolvenz beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 13 der Akten Bezug genommen.
33Mit Schreiben vom 03. Juli 2004 (Anlage K 14 der Akten) teilte der Beklagte der Klägerin mit, die von ihm eingelegte Berufung sei durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf seine finanzielle Situation wies er darauf hin, dass er interessiert sei, eine Insolvenz zu vermeiden. Allerdings sei es so, dass eine Rückzahlung des Darlehens nur bei einer positiven Entscheidung des BGH’s möglich sei und er derzeit keine weiteren Zahlungen leisten könne.
34In einem weiteren Schreiben vom 11.08.2004 wies der Beklagte erneut auf eine drohende Insolvenz seinerseits hin. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 15 d.A. Bezug genommen.
35Nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2004 (Anlage K 16) aufgefordert hatte, termingerecht zu zahlen, stellte sie unter dem 15.09.2004 beim Amtsgericht Dortmund einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung über das streitgegenständliche Hausgrundstück T-Straße in E; und zwar aus der in der Abteilung III unter laufenden Nr. 4 eingetragenen Grundschuld. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die rückständigen Zahlungen auf einen Betrag in Höhe von 78.969,54 €. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (272 L 025/04) vom 21.09.2004 wurde die Zwangsverwaltung angeordnet und die Rechtsanwältin Dr. O als Verwalterin bestellt.
36Unter 12.10.2005 erklärte die Klägerin die Kündigung des durch die Grundschulden gesicherten Darlehns wegen Nichtzahlung und stellte dieses zur sofortigen Rückzahlung fällig. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 17 d.A. Bezug genommen.
37Die Klägerin hat den Beklagten zunächst im Urkundsprozesses auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch von E in der Abteilung III, lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld in Anspruch genommen.
38Der Beklagte ist, nachdem er die Klageforderung unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkannt hat, durch Anerkenntnisurteil unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren verurteilt worden, wegen eines Betrages in Höhe von 894.760,79 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 18 % seit dem 01.01.2003 die Zwangsvollstreckung in das in dem bei dem Amtsgericht Dortmund geführten Grundbuch von E B, Bl. ######, im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 1 verzeichneten Grundstück, G1, Gebäude und Freifläche, Wohnen, T-Str. (im Grundbuch fälschlicherweise als T-Str. bezeichnet), 3.083 m² groß, aus der in der 3. Abteilung unter der laufenden Nr. 3 verzeichneten Grundschuld zu dulden.
39Im Nachverfahren ist auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil vom 02.08.2007 das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 19.10.2006 für vorbehaltlos erklärt worden und die Widerklage des Beklagten, mit der dieser eine Verurteilung der Klägerin zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.168.728,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 verfolgt hat, abgewiesen worden.
40Gegen das Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 16. August 2007 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 30.08.2007 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
41Der Kläger beantragt nunmehr,
42das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
43Der Beklagte beantragt,
44das Versäumnisurteil vom 02. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
45Widerklagend beantragt er,
46die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.168.728,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 zu zahlen.
47Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, da sie zur Unzeit die Zwangsverwaltung eingeleitet habe. Sie habe vor Fälligkeit des Darlehens, welches durch die Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM gesichert gewesen sei, einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung gestellt. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, die Vorgehnsweise der Klägerin habe bei ihm zu einem wirtschaftlichen Ruin geführt. Er habe sein Inkassounternehmen, da er die Inkassoerlaubnis habe zurückgeben müssen, nicht weiter betreiben können. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 417.602,69 €, nämlich im Umfange des Wertes des Unternehmens, entstanden. Darüber hinaus seien ihm Mieteinnahmen in Höhe von 645.380,03 € entgangen. Ferner sei es erforderlich geworden, das Privathaus, welches im Eigentum seiner Ehefrau gestanden habe, die unstreitig ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten hat, zu verkaufen. Dabei sei ein Mindererlös in Höhe von 105.746,23 € erzielt worden.
48Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderung ist der Beklagte der Auffassung, er sei insoweit zur Geldendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bzw. Leistungsverweigerungsrechts gegenüber dem klägerischen Duldungsverlangen berechtigt.
49Wegen des weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
51Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage hingegen hat keinen Erfolg.
52Aufgrund des Einspruches des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.08.2007 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff ZPO eingelegt worden.
53Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück T-Straße in E aus der im Grundbuch von E in Abteilung III, lfd Nr. 3 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 1.750.000,- DM (= 894.760,79 €) gemäß §§ 1192, 1147 BGB zu. Zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der S, ist unter dem 07.06.2001 eine Grundschuld in Höhe von 1.750.000,00 DM nebst 18 % p.a. zu Lasten des Grundstücks T-Str., dessen Eigentümer nunmehr der Beklagte ist, bestellt worden. Die Grundschuld ist am 02.07.2001 in das Grundbuch eingetragen worden. Diese ist auch fällig. Einer Kündigung gemäß § 1193 BGB bedurfte es nicht. In zulässiger Abweichung von der Voraussetzung einer Kündigung ist in der notariellen Bestellungsurkunde bestimmt worden, dass die Grundschuld fällig und mit 18 % jährlich zu verzinsen ist.
54Dem Beklagten stehen auch keine sich aus einer Sicherungsabrede ergebenen Einreden gegen den geltend gemachten Anspruch zu. Vorliegend diente die Grundschuld unstreitig der Sicherung des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährten Darlehns. Etwaige sich aus einer getroffenen Sicherungsabrede ergebenen Einreden sind grundsätzlich vom Eigentümer des Grundstücks geltend zu machen. Solche hat der Beklagte vorliegend nicht erhoben. Auch steht ihm Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Schadensersatzforderung kein Zurückbehaltungsrecht zu. Denn der Beklagte hat schon einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargetan. Mithin hat auch die Widerklage, mit der der Beklagte die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 1.168.728,95 € in Anspruch nimmt, keinen Erfolg. Zwar ist die Widerklage zulässig. Eine solche kann grundsätzlich im Nachverfahren erhoben werden. Dem steht die Vorschrift des § 595 Abs. 1 ZPO nicht mehr entgegen. Entgegen der Rüge der Klägerin besteht auch die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Gemäß § 33 ZPO kann eine Widerklage bei dem Gericht der Klage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmittel im Zusammenhang steht. Ausreichend ist insoweit, dass zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (BGH NJW 70, 707). Es genügt ein die Ansprüche verbindendes Lebensverhältnis. Eine solche Verbindung besteht vorliegend. Der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung und die von dem Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche beruhen auf einem geschäftlichen Vorgang. Denn beide Ansprüche sind auf den Darlehnsvertrag vom 05.04.2001 zurückzuführen. Für das von der Rechtsvorgängerin gewährte Darlehn dienten die beiden streitgegenständlichen Grundschulden als Sicherheiten.
55Der von dem Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch hat jedoch keinen Erfolg, da nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin eine Pflichtverletzung zur Last zu legen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist die Klägerin ist berechtigt gewesen, die Zwangsverwaltung des Grundstückes zu beantragen. Die Grundschulden dient nach den getroffenen Vereinbarungen zur Sicherung aller Ansprüche aus dem am 05.04.2001 begründeten Darlehnsverhältnis. Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen (Nr. 20 des Vertrages) ist der Klägerin eine Verwertung gestattet, wenn der Darlehensnehmer fällige Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen trotz Nachfristsetzung nicht erbracht hat und S aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Kündigung des Darlehens berechtigt ist. Unstreitig bestand bei Beantragung der Zwangsverwaltung ein rückständiger Betrag in Höhe von 78.696,54 €. Im weiteren wäre die Klägerin auch zur fristlosen Kündigung des Darlehns berechtigt gewesen. Nach Ziffer 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der S, welche wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, bestand bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein Recht zur fristlosen Kündigung. Unstreitig befand sich der Beklagte ab März 2004 mit den vereinbarten Ratenzahlungen im Rückstand. Darüber hinaus hat er wiederholt gegenüber der Klägerin dargelegt, Zahlungen nicht erbringen zu können. So hat er mit Schreiben vom 3.7.2004 erklärt, weitere Zahlungen nicht leisten zu können. Mit Schreiben vom 11.08.2004 hat er zudem dargetan, dass Insolvenz drohe, weil ihm weitere Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Angesichts dieser wirtschaftlichen Situation des Beklagten stand der Klägerin ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Zudem bedurfte es Hinblick auf die bereits seit März 2004 rückständigen Beträge keiner weiteren Nachfristsetzung vor Beantragung der Zwangsverwaltung, da der Beklagte wiederholt erklärt hat, keine weiteren Zahlungen Leistungen zu können. Dieser Umstand hat eine weitere Nachfristsetzung entbehrlich gemacht.
56Darüber hinaus hat die Widerklage auch bereits deshalb keinen Erfolg, da der Beklagte weder hinreichend dargetan hat noch sonst ersichtlich ist, dass ihm durch die Beantragung und Betreibung der Zwangsverwaltung ein Schaden entstanden ist. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die Aufgabe seines Inkassobüros geltend macht, ihm sei ein Schaden in Höhe des Unternehmenswertes ( 417.602,69 €) erwachsen, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte infolge der am 15.09.2004 beantragten Zwangsverwaltung und des damit einhergehenden Wegfalls der Mieten die Inkassoerlaubnis hat zurückgeben müssen. Dem steht bereits entgegen, dass auf Seiten des Beklagten unstreitig bereits vor Beantragung der Zwangsverwaltung erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bestanden haben. Diese hat der Beklagte selber mit seinen Schreiben aus Juli und August 2004 dargelegt. Aus diesen ergibt sich, dass ihm keine liquiden Mittel zur Verfügung standen. Darüber hinaus hat er wiederholt dargelegt, dass die Anmeldung der Insolvenz drohe.
57Des Weiteren ist dem Beklagten auch kein Schaden daraus erwachsen, dass er den Mietzins aus dem Objekt nicht mehr hat vereinnahmen können. Dem steht bereits entgegen, dass die Mieten, die zwar nicht mehr an den Beklagten ausgekehrt worden sind, im Übrigen aber zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Beklagten verwandt worden sind. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorteilsausgleichung ist dem Beklagten damit kein Schaden erwachsen.
58Darüber hinaus ergibt sich auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund des Umstandes, dass das Privathaus, welches im Eigentum der Ehefrau des Beklagten gestanden hat, verkauft werden musste. Insoweit ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Ehefrau des Beklagten gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, der abgetreten werden konnte.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 5, 709, 711 ZPO.
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