Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 631/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 141.423,28 € (i. W.:
einhunderteinundvierzigtausendvierhundertdreiundzwanzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 105.135,63 € ab dem 13.02.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden zu 31 % den Klägern und zu 69 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Nichtabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.
3Am 26.01.2001 schlossen die Kläger als Verkäufer und der Beklagte als Käufer einen notariellen Grundstückskaufvertrag betreffend die Grundbesitzung O Band ##, Blatt ###4, Flurstücke ### und ### der Flur ## von O sowie Flur ### der Flur ## von O.
4Kaufgegenstand war ein Wohnhaus nebst Gestütsanlage.
5Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 1.250.000,00 DM vereinbart.
6Seine Fälligkeit wurde dabei wie folgt festgelegt:
7200.000,00 DM bis spätestens zum 15. März 2001,
8500.000,00 DM bis zum 31.08.2001,
9550.000,00 DM bis zum 31.01.2002.
10Auf den Grundstückskaufvertrag leistete der Beklage folgende Zahlungen:
1120.03.2001 25.000,00 DM
1210.04.2001 6.000,00 DM
1310.04.2001 4.000,00 DM
1413.08.2001 30.000,00 DM
1511.10.2001 20.000,00 DM
16Zwischensumme: 85.000,00 DM = 43.460,00 €
1724.01.2005 30.000,00 €
18Summe: 73.460,00 €
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die entsprechende Anlage A 1 zur Klageschrift verwiesen.
20Hinsichtlich des Inventars schlossen die Parteien einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis über 63.000,00 DM (32.211,00 €).
21Mit Schreiben vom 15.04.2002 an den Beklagten setzten die Kläger eine Frist zur Erfüllung des Kaufpreises zusätzlich inzwischen angelaufener Zinsen und Unkosten bis zum 10.05.2002. Weiterhin wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der Frist sie gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückträten. Dieser Rücktritt werde bereits jetzt bei Nichterfüllung erklärt. Das gelte auch für den Inventarvertrag. Nach § 325 BGB werde durch den Rücktritt ein Schadensersatz nicht ausgeschlossen, worauf ausdrücklich hingewiesen werde.
22Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Anlage A 5 zur Klageschrift verwiesen.
23Mit Schreiben der Kläger vom 06.04.2004 an den Beklagten setzten diese eine Frist zur Erfüllung des Vertrages, u.a. zur Zahlung des Kaufpreises, bis zum 30.04.2004. Weiterhin wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der Frist gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten werden müsse. Dieser Rücktritt werde bereits jetzt für den Fall der Nichterfüllung erklärt. Das gelte auch für den Inventarvertrag. Nach § 325 BGB werde durch den Rücktritt ein Schadensersatz nicht ausgeschlossen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Anlage A 7 zur Klageschrift verwiesen.
25Der Beklagte erklärte nachfolgend sein Bestreben, den Kaufvertrag zu erfüllen.
26In einem Schreiben vom 18.08.2005 an den Kläger führte dieser aus, dass ihm in Kürze die verbindlichen Termine für beantragte Investitionsgelder vorlägen, aus welchen er das Kapital zum Kauf der Liegenschaft rekrutieren könne.
27Es sei nach dem damaligen Stand davon auszugehen, dass in spätestens 3 Monaten das Kapital für den Kauf der Liegenschaft L-weg ## in O zur Verfügung stehen werde.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Anlage A 10 zur Klageschrift verwiesen.
29In einem Schreiben vom 28.09.2006 an den Kläger führte der Beklagte aus, dass er bezugnehmend auf ein an jenem Tag geführtes Telefongespräch verbindlich bestätige, dass eine Überweisung der auf sein Konto zugesagten 1.150,00 € für Anwaltskosten verwendet würden, welche für die notarielle Bestätigung eines Darlehens in Höhe von 20 Mio. US $ notwendig seien. Soweit das Darlehen zur Auszahlung komme, bestätige er ebenfalls verbindlich, dass der bekannte Kaufvertrag "N" umgehend erfüllt werde.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Anlage A 11 zur Klageschrift verwiesen.
31Am 29.09.2006 gingen auf dem Konto des Beklagten 1.150,00 € ein. Ob damit ein Darlehen seitens der Kläger verbunden war, ist zwischen den Parteien streitig.
32Die vorliegende Klage begründet der Kläger in erster Linie mit nach seiner Auffassung bestehender Verzugszinsen in Höhe von 228.995,82 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Anlage A 8 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.11.2008 (Bl. 172 d. A.) verwiesen. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klageforderung auf einen konkreten Zinsschaden gemäß Schriftsatz vom 12.11.2008 (Bl. 129 ff. d. A.).
33Weiterhin machen die Kläger Schadenspositionen geltend gemäß Seite 2 des Schriftsatzes vom 12.11.2008 (Bl. 130 d. A.). Insgesamt kommen die Kläger auf einen Schaden von 248.361,15 € unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den Schadenspositionen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz sowie die vorherigen Begründungen verwiesen.
34Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
35Die Kläger tragen vor:
36Die 1.150,00 € seien von ihnen am 29.09.2006 dem Beklagten überwiesen worden. Am 13.07.2007 habe der Beklagte telefonisch mitgeteilt, dass das Geld da sei. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährung sei durch Verhandlung gehemmt worden.
37Pachteinnahmen hätten sie – die Kläger – in Höhe von 31.700,00 € bzw. 29.800,00 € erhalten. Der Pachtzins habe beginnend mit dem 01.02.2007 monatlich 2.500,00 € betragen. Bis zum Oktober sei die Miete bezahlt worden. Der Mietzins sei dann um 500,00 € reduziert worden, so dass ab November der Mietzins 2.200,00 € betragen habe. Hiervon seien die Zahlungen für November bis Januar erbracht worden. Im Februar 2008 seien lediglich 1.500,00 € gezahlt worden und im Mai noch einmal 1.100,00 €.
38Die Kläger beantragen,
39den Beklagten zu verurteilen, an sie 205.455,54 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz aus 105.135,63 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
40Der Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Er trägt vor:
43Die Klageforderung sei verjährt. Etwaige Überlegungen hätten sich immer auf die Erfüllung des Kaufvertrages bezogen. Schadensersatzansprüche seien zurückgewiesen worden und nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Ein Rücktritt im Hinblick auf den Inventarkaufvertrag sei nicht erklärt worden. Die 1.150,00 € habe der Sohn der Kläger überwiesen mit dem Ziel, dass er - der Beklagte - ein entsprechendes Darlehen erhalte. Eine Rechtsgrundlage für den Kläger auf Ersatz des Minderpreises für das Inventar sei nicht ersichtlich.
44Hinsichtlich der doppelten Bewirtschaftungskosten werde die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten und auch die Kausalität.
45Die Eigenheimzulage sei lediglich in dem Zeitraum 2002 bis 2005 nicht gewährt worden, weil die Eigennutzung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Nichtgewährung der Eigenheimzulage aufgrund der nicht erfolgten Eigennutzung stehe nicht im Zusammenhang mit seinem - des Beklagten – Verhalten und stelle daher keinen Schaden dar hinsichtlich dessen er – der Beklagte – ersatzpflichtig sei. Der Bau des Objekts sei seitens der Kläger schon mindestens 1998 geplant gewesen. Die geltend gemachten Heizkosten beruhten auf einer freien Entscheidung der Kläger. Auch wurden die Höhe und die Kausalität bestritten.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
48Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
491.
50Im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 26.01.2001 steht den Klägern gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu.
51a)
52Gemäß Artikel 229 § 5 S. 1 EGBGB findet auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen notariellen Kaufvertrag und auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Inventarkaufvertrag das BGB alter Fassung Anwendung.
53b)
54Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Die offensichtlich fehlende Beurkundung des Inventarkaufvertrages macht den notariellen Kaufvertrag nicht unwirksam gemäß § 139, 313 BGB a. F.
55Der Inventarkaufvertrag war nicht formbedürftig. Einer Form hätte es lediglich bedurft, wenn der Inventarkaufvertrag und der Grundstückskaufvertrag eine Geschäftseinheit gebildet hätten, das heißt, dass sie derartig voneinander abhingen, dass beide Vertragsteile miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1031 zitiert nach Juris Rn. 12, BGH NJW 2004, 3330 zitiert nach Juris Rn. 7, OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg, 2007, 753 zitiert nach Juris Rn. 35 ff.).
56Bei einer einseitigen Abhängigkeit des Inventarkaufvertrages vom Grundstückskaufvertrag bedarf es dagegen keiner notariellen Beurkundung (vgl. BGH NJW 2004, 3330 zitiert nach Juris Rn. 7 sowie OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 38). Zwischen dem notariellen Grundstückskaufvertrag und dem Inventarkaufvertrag besteht lediglich eine einseitige Abhängigkeit des Inventarkaufvertrages vom Grundstückskaufvertrag. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhältnis von Kaufpreis gemäß dem notariellen Kaufvertrag von 1,25 Mio. DM und den Kaufpreis für das Inventar von 63.000,00 DM sowie aus dem Umstand, dass das Wohnhaus und die Gestütsanlage auch ohne Inventar nutzbar waren.
57c)
58Die Voraussetzungen des § 326 BGB a. F. sind erfüllt.
59(1)
60Die Fälligkeit und der Verzug ergab sich aus der Fälligkeitsregelung des Kaufvertrages hinsichtlich der Kaufpreisraten.
61Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wurde erklärt. Diese erfolgte zwar nicht ausdrücklich in den Schreiben vom 15.04.2002 und 06.04.2004 (Anlagen A 5 und A 7 zur Klageschrift).
62Aber die Androhung eines Rücktritts stellt eine Ablehnungsandrohung dar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 2002, § 326 Rn. 18).
63(2)
64Die Kläger sind auch nicht an einen etwaig erklärten Rücktritt gebunden. Sie haben zwar in beiden Schriftsätzen formuliert, dass bereits jetzt der Rücktritt erklärt werde. Aber in beiden Schreiben wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Schadensersatz geltend gemacht werde. Bei mehrdeutigen Formulierungen ohne eindeutigen Rücktritt ist die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung möglich (vgl. Palandt, a.a.O., § 325 Rn. 8; Hagen/Brambring, Grundstückskaufvertrag, 7. Auflage, 2000, Rn. 155).
65d)
66Die Schadensersatzforderung der Kläger ist auch nicht verjährt.
67Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 195, 199 BGB n. F. beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Die frühestens ab dem 15.04.2002 beginnende Verjährungsfrist ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 203 BGB n. F. gehemmt worden.
68Nach den genannten Vorschriften wird ein Anspruch gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
69Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dabei – insbesondere aufgrund der Formulierung in § 203 Satz 1 BGB "…..oder die den Anspruch begründenden Umstände………" - nicht isoliert auf eine Verhandlung über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtabwicklung des Grundstückskaufvertrages abgestellt werden. Abzustellen ist auf Verhandlung über den Lebenssachverhalt, aus dem der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem Lebenssachverhalt für den Gläubiger ergeben können (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 3).
70Über den Lebenssachverhalt, der einem etwaigen Schadensersatzanspruch zugrundeliegt, ist jedoch zwischen den Parteien unzweifelhaft verhandelt worden. Denn der Beklagte war ersichtlich bemüht, trotz der erfolgten Fristsetzungen noch eine Erfüllung des Grundstückskaufvertrages herbeizuführen.
71Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen:
72- Noch am 24.01.2005 zahlte er einen Betrag von 30.000,00 €
73an die Kläger.
74- In dem Schreiben vom 18.08.2005 des Beklagten an den Kläger
75führte dieser aus, dass er nach dem derzeitigen Stand davon aus-
76gehe, dass er spätestens in 3 Monaten das Kapital für den Kauf der
77Liegenschaft zur Verfügung habe.
78- In dem Schreiben vom 28.09.2006 des Beklagten an den Kläger
79führte dieser aus, dass er ebenfalls verbindlich bestätige, dass für den Fall, dass das Darlehen zur Auszahlung komme, der bekannte Kaufvertrag "N" umgehend erfüllt werde.
80Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechenden Anlagen A 10 und A 11 zur Klageschrift verwiesen.
81Darüber hinaus hat der Beklagte im Hinblick auf den beabsichtigten Erhalt der Finanzierung einen Betrag von 1.150,00 € von den Klägern erhalten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Höhe verwiesen.
82e)
83Der feststellbare Gesamtschaden der Kläger beträgt 141.423,28 €.
84Dabei geht das Gericht von der Reihenfolge aus, die die Kläger in dem Schriftsatz vom 20.04.2009 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12.11.2008 (Bl. 129 ff. d. A.) vorgegeben haben.
85Die Schadensersatzforderung der Kläger unter Berücksichtigung des Darlehens über 1.150,00 € ergibt sich dabei aus folgender Berechnung:
86a) Zinsschaden 17.265,09 €
87b) Eintragungskosten 1.815,25 €
88c) Bankgebühren 90,39 €
89d) Darlehen 1.150,00 €
90e) doppelte Beheizung ---
91f) Eigenheimzulage 10.224,00 €
92g) Wertverlust Inventar 18.711,00 €
93h) Wertverlust Gebäude und Gestüt 205.627,85 €
94feststellbarer Gesamtschaden: 254.883,28 €
95- anzunehmende Pachteinnahmen 16 x 2.500,00 € 40.000,00 €
96- Zahlungen 73.460,00 €
97feststellbarer Gesamtschaden der Kläger: 141.423,28 €
98Hinsichtlich der Schadensposition ist Folgendes anzumerken:
99a)
100Bezüglich des Zinsschadens kann nicht auf die Zinsberechnung Anlage A 8 zum Schriftsatz vom 12.11.2008 (Bl. 172 d. A.) abgestellt werden. Zum einen sind in dieser Aufstellung Zinsen in erheblichem Umfang enthalten, die sich auf einen Zeitraum nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist beziehen. Verzugszinsen können jedoch nur bis Fristablauf als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 326 Rn. 26).
101Des Weiteren ist der Basiszinssatz für 2001 nur geschätzt. Insoweit hätte es jedoch einer näheren Darlegung bedurft, welcher Basiszinssatz es genau war.
102Hinsichtlich der konkreten Zinsschäden sind die Darlehenszinsen bei der Sparkasse M in Höhe von 7.344,60 € dargelegt und belegt (vgl. Anlage A 1 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.11.2008, Bl. 132 d. A.).
103Hinsichtlich der behaupteten Zinsverpflichtung gegenüber der I-Bank fehlt ein substantiierter Vortrag, wie sich die behaupteten 15.330,59 € berechnen. Ein Verweis auf Anlagen reicht nicht aus. Ein Zeitraum ist nicht mitgeteilt worden. Zum Teil sind die Kontoauszüge ohne Angaben.
104Auch die Zinsen aus Bankkrediten bei der P sind nicht näher dargelegt. So wird lediglich ein Betrag von 41.038,26 € benannt.
105Hinsichtlich der Finanzierungszinsen bei der W ist der Betrag von 9.920,19 € durch die Vorlage der Schreiben der Kreditgeberin vom 18.09.2008 (Anlage A 3 zum Schriftsatz vom 12.11.2008, Bl. 140 f. d. A.)
106hinreichend dargelegt.
107b)
108Die Eintragungskosten sind durch die entsprechenden Belege A 4 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.11.2008 (Bl. 142 bis 145 d. A.) hinreichend dargelegt.
109c)
110Die Bankgebühren sind unstreitig.
111d)
112Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerseite besteht. Soweit der Beklagte vorträgt, es handele sich um eine Überweisung seitens des Sohnes der Kläger, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Aus dem Schreiben der Kreisparkasse X vom 29.09.2006 (Anlage A 5 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 08.09.2008, Bl. 99 d. A.) ergibt sich, dass die Überweisung von dem Konto mit der Nummer ####### erfolgt ist. Dies ist jedoch ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges das Konto, auf dem der Beklagte am 24.01.2005 die 30.000,00 € gezahlt hat (vgl. Bl. 98 f. d. A.), wobei Adressaten des Auszuges die Kläger waren. Dessen ungeachtet hat der Beklagte durch sein Schreiben vom 28.09.2006 (Anlage A 11 zur Klageschrift) zum Ausdruck gebracht, dass er die Überweisung als Zahlung der Kläger ansehe.
113e)
114Aufwendungen für eine doppelte Beheizung können die Kläger nicht geltend machen. Die Berechnung von 9.422,02 € ist unsubstantiiert. Es wird lediglich ein Kontokorrent vorgelegt. Wie sich dieses errechnet, insbesondere im Hinblick auf eine Endabrechnung, ist nicht näher dargelegt.
115f)
116Die entgangene Eigenheimzulage können die Kläger hingegen in Höhe der geltend gemachten 10.224,00 € begehren. Durch den vorgelegten Bescheid des Finanzamtes X vom 10.06.2008 (Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 08.09.2008, Bl. 77 d. A.) haben die Kläger hinreichend dargelegt, dass die Eigenheimzulage in den Jahren 2002 bis 2005 in Höhe von jeweils 2.556,00 € lediglich deshalb nicht gewährt wurde, weil trotz Bezugsfertigkeit Ende 2002 der Neubau nicht bezogen wurde. Für das Gericht ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Kläger nach einer vertragsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages durch den Beklagten in diesen Neubau eingezogen wären.
117g)
118Der Wertverlust hinsichtlich des Inventars in Höhe von 18.711,00 € ist der Höhe nach unstreitig.
119h)
120Der Einnahmeverlust bzw. Wertverlust hinsichtlich des veräußerten Kaufgegenstandes berechnet sich dabei wie folgt:
121Der vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich des Kaufobjekts betrug unstreitig 1,25 Mio. DM, das entspricht einem Betrag von 639.114,85 €. Aus dem von der Klägerseite vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 17.04.2008 (Bl. 85 ff. d. A.) ergibt sich, dass der Gebäudeteil des Kaufobjekts, hinsichtlich dessen die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, zu einem Kaufpreis von 280.000,00 € anderweitig veräußert wurde. Hinsichtlich des notariellen Kaufvertrages über die Ländereien ergibt sich der Kaufpreis aus dem Grunderwerbssteuerbescheid als Anlage A 2 zum Schriftsatz vom 08.09.2008 (Bl. 83 d. A.) in Höhe von 250.000,00 € (20 Jahre x 12.500,00 €). Da insoweit eine Ratenzahlung vereinbart wurde, ist dieser Kaufpreis abzuzinsen gemäß den Berechnungen in dem Grunderwerbssteuerbescheid, die von der Beklagtenseite nicht angegriffen worden sind. Insofern ist der Kaufpreis unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzinsung letztlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages lediglich in Höhe von 153.487,00 € anzusetzen.
122Von dem damit feststellbaren Gesamtschaden von 254.883,28 € sind Pachteinnahmen in Höhe von 40.000,00 € gemäß den Ausführungen des Beklagten abzuziehen. Soweit die Kläger einen geringeren Betrag vortragen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Sie legen nicht dar, weshalb die Pachtzinsen nachträglich reduziert wurden und weshalb es dann teilweise auch bei noch geringeren Pachtzinsen belassen wurde. Insofern ist von der Berechnung der Beklagtenseite auszugehen, nachdem für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2008 jeweils von Pachteinnahmen von 2.500,00 € auszugehen ist.
123Weiterhin ist von dem Schaden der von dem Beklagten bereits geleistete Entgeltbetrag von 73.460,00 € abzuziehen, so dass ein bestehen bleibender Schaden von 141.423,28 € festzustellen ist.
124Soweit ein nicht hinreichender Vortrag erfolgt ist, sind die Parteien, insbesondere im Termin vom 24.04.2008, hinreichend darauf hingewiesen worden. Ergänzungen sind gleichwohl nicht erfolgt.
125Eine Entscheidung konnte ergehen auch in Anbetracht der vor der Entscheidung eingegangenen sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Gerichts bezüglich des Befangenheitsgesuches. Das grundsätzlich bestehende Handlungsverbot nach § 47 BGB war vorliegend nicht einzuhalten. Es greift nicht bei offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 47 Rn. 2). Ein derartig offensichtlich missbräuchliches Ablehnungsgesuch war vorliegend gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses über das Befangenheitsgesuch verwiesen.
126II.
127Die Entscheidung über die Kosten der damit zum überwiegenden Teil erfolgreichen Klage ergibt sich aus § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
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