Urteil vom Landgericht Dortmund - 43 KLs 6/06
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten ein Jahr und
vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als
vollstreckt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt
worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren eingestellt hat, trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die
notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden
Fassung, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB- –
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3A. Feststellungen zur Person der Angeklagten
4Die Angeklagte wurde am ##.##.1961 in C geboren und wuchs dort
5gemeinsam mit einer fünf Jahre jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf.
6Der Vater übte den Beruf des Diplomstaatswissenschaftlers im Auswärtigen Amt der
7DDR aus und war u. a. in Ostasien tätig. Die Mutter der Angeklagten arbeitete
8ebenfalls als Beamtin im Auswärtigen Amt der DDR und war mit Auslandstätigkeiten
9befasst, die bis zur Wende andauerten; ab 1990 war sie bei einer Medienfirma
10beschäftigt.
11Die Angeklagte wurde im Jahr 1968 altersgerecht eingeschult und beendete 1978
12ihre Schulzeit mit der zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule, die mit einer
13westdeutschen Realschule vergleichbar ist.
14Anschließend begann sie eine dreijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für das
15Hotel- und Gastronomiewesen - entsprechend dem westdeutschen Beruf der
16Hotelfachfrau - im Interhotel N3 in Ostberlin, bei dem sie nach erfolgreichem
17Abschluss ihrer Lehrzeit im Jahr 1981 als Festangestellte blieb.
18Da jedoch ihr im Jahr 1984 gestellter Antrag, ein Fachstudium zu beginnen,
19abgelehnt wurde (die Angeklagte war nicht zu einem Beitritt in die SED bereit, ein
20solcher jedoch zur Bedingung für die Bewilligung eines Studienplatzes gemacht
21worden), stellte sie aus Verärgerung einen Ausreiseantrag und beendete ihre
22Tätigkeit in dem Interhotel N3 in Ostberlin. In der Folgezeit arbeitete sie sodann
23in einem Cafe als Kellnerin und gelegentlich auch als Fotomodell.
24Im Jahr 1989 heiratete die Angeklagte den Schauspieler T, den sie
25bereits seit ihrem siebzehnten Lebensjahr kannte, allerdings erst während ihrer
26Ausbildung im Hotel wiedergetroffen hatte. Nachdem sie noch vor der Hochzeit ihre
27Tätigkeit als Kellnerin aufgegeben hatte, arbeitete sie ab 1989 für ihren Ehemann als
28Managerin.
29Mit dem Mauerfall im Jahr 1990 eröffnete die Angeklagte in T4 ein
30Kopiergeschäft, das sie gemeinsam mit ihrem Vater betrieb (dieser hatte seine
31bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund der politischen Veränderungen aufgegeben
32und war von der Angeklagten eingestellt worden), während sie sich weiterhin um die
33geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes kümmerte. In den Jahren 1992 bis
341994 erzielten die Eheleute T auf diese Weise sehr gute Einkünfte.
35Bereits ab Anfang 1995 zeichneten sich dann allerdings finanzielle Probleme der
36Eheleute T ab, die in der Beteiligung an diversen Bauvorhaben sowie der
37Eingehung damit zusammenhängender Kreditverbindlichkeiten begründet waren und
38zu den noch darzustellenden strafbaren Handlungen der Angeklagten (und anderer
39Beteiligter) in der Zeit Von Anfang 1995 bis Ende 1998 führten.
40Auch in der Folgezeit setzte die Angeklagte ihre Tätigkeit als Managerin ihres
41Ehemannes T fort, mit dem sie im Jahr 2000 ein gemeinsam erbautes
42Haus in T6 bezog und dort zunächst bis zum Jahr 2002 lebte.
43Im Jahr 2003, in dem auch die Hauptverhandlung gegen T, die Angeklagte
44und andere Beteiligte begann, verließ sie aufgrund von Unstimmigkeiten
45zwischen ihr und ihrem Ehegatten das gemeinsam bewohnte Haus, das bereits vor
46Prozessbeginn an ihren Vater übereignet worden war, und zog nach C.
47Nachdem sie Anfang 2004 wegen einer schweren Depression mit bestehender
48Suizidgefahr circa zwei bis drei Monate lang stationär hatte behandelt werden
49müssen, so dass die Hauptverhandlung - sie betreffend - ausgesetzt worden war,
50folgten weitere Klinikaufenthalte der Angeklagten wegen ihrer depressiven
51Erkrankung Ende 2004 sowie im Jahr 2006. Anschließend kehrte sie in das weiterhin
52im Eigentum ihres Vaters stehende Haus in T6 zurück. Dort lebte sie zunächst
53- getrennt von ihrem Ehemann T, der das Haus im Jahr 2006 verlassen
54hatte - mit dem 1997 geborenen Sohn L6.
55Seit dem 04.08.2008 ist die Angeklagte für ein monatliches Nettogehalt in Höhe von
561.300,- Euro (2.200,- Euro brutto) bei einem E2 Unternehmen fest
57angestellt und zuständig für die Leitung des Housekeeping-Bereichs der Hotels I10
58und N4 in C; zu dieser Tätigkeit sieht sich die Angeklagte veranlasst, weil
59sich Projektplanungen ihres Ehemannes T, um die sie sich weiterhin
60gekümmert hatte, nicht zu dem erwarteten Erfolg führten.
61Heute wohnt die Angeklagte mit ihrem Sohn wieder in C bei ihrem neuen
62Lebensgefährten, den sie vor circa drei Jahren kennen lernte und zu dem sie seit
63etwa zweieinhalb Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung steht.
64Die Angeklagte befindet sich weiterhin in ambulanter Behandlung wegen ihrer
65- inzwischen abgeschwächten - depressiven Erkrankung und erhält Medikamente,
66deren Einnahme sie jedoch abbauen möchte.
67Unfälle oder andere schwere Krankheiten hat sie auf ihrem bisherigen Lebensweg
68nicht erlitten.
69Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
70B. Tatsächliche Feststellungen
71I. Rahmengeschehen
72Ende 1993 lernten die Angeklagte und ihr bereits rechtskräftig abgeurteilter
73Ehemann - dieser wurde durch Urteil der XIII, großen Strafkammer des Landgerichts
74Dortmund vom 5.11.2004 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer
75Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - über einen
76befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten
77Q und C3 kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.
78Fertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen
79Q und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass die
80Angeklagte und deren Ehemann aufgrund der guten Einkünfte des T an
81Steuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf
82Empfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich die Angeklagte
83und ihr Mann zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,
84G2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie
85die in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber
86hinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert
87und dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.
88Q, der durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund
89vom 14.09.2004 wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
90von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, vermittelte zu dieser Zeit
91seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus I ein Objekt in
92M, G7. T3 wollte dort auf einem von
93ihm am 19.03.1993 für 1,5 Millionen DM gekauften Grundstück mit seinem
94Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus mit zahlreichen
95Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt worden, für deren Verkauf
96zu sorgen, so dass er daran interessiert war, die Angeklagte und deren Ehemann
97näher kennenzulernen, um sie als Erwerber zu gewinnen.
98Vor diesem Hintergrund regte Q2 gegenüber der Angeklagten ein Treffen mit
99Q und C3 - dieser wurde durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des
100Landgerichts Dortmund vom 23.01.2004 wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen
101vorsätzlicher verspäteter Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1022 Jahren und 10 Monaten verurteilt - an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel
1031993 /1994 zu mehreren Gesprächen zwischen der Angeklagten und ihrem Mann
104einerseits und den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die
105Eheleute T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in
106T4 und zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in
107M. Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der
108Ts in T4 behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch
109und entschlossen sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten
110und Jahren bis Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig
111Verurteilten Q entwickelten die Angeklagte und ihr Mann außerdem schnell
112ein sehr enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte
113brachten es mit sich, dass die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte
114T sich ab Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3
115diverse Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem
116bereits erwähnten Objekt in M - hier kauften Ts im April 1994
117von dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM beteiligten sich die Angeklagte und ihr Mann in der Zeit bis Anfang 1996 auf
118unterschiedliche Art und Weise an Projekten in G, P,
119E2 bzw. I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4(G3).
120Im Rahmen dieser Projekte ging die Angeklagte gemeinsam mit
121ihrem Ehemann Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM ein. Im
122Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben
123G2 in T4 ein.
124Entgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch
125keines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,
126so dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in
127absehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen
128beruhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D führte dazu, dass sich die Angeklagte und ihr Mann einerseits sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite
129eingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der
130Beteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen
131konnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies
132betraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im
133B- Unternehmensverbund zusammengeschlossene Gesellschaften) als auch die
134Eheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.
135Für die Angeklagte und ihren Mann schlug in erster Linie das Bauvorhaben in
136M finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich
137knapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die
138geplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie
139vorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,
140allerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle
141Eigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996
142fehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn
143Wohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen
144wäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab
145Mitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung
146der Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht
147ohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig
148eingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur
149Verfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht
150durchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten
151Einsparungen im Hinblick auf Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro
152Quartal aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des
153T bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden
154konnten.
155Dies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L, die den
156Kauf der 16 Eigentumswohnungen finanziert hatte, im April und Mai 1996
157Rückstände in Höhe von ca. 100.000 DM anmahnen musste. Die Bezahlung dieser
158hohen Summe war der Angeklagten und ihrem Ehemann nicht möglich, so dass sich
159die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996 auf insgesamt knapp
160200.000 DM summierten. Da die Rückstände auch im Laufe der folgenden Monate
161nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende 1996 erstmals zur
162Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung gestellten 3.538.492,04
163DM konnten die Angeklagte und ihr Mann bis zuletzt nicht aufbringen.
164Um die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die
165angefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995
166begonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen "Löcher" auf
167illegale Weise zu stopfen. Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in
168Absprache mit C3 und der Angeklagten erstmals für dieses Projekt bestimmte
169Darlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für
170das Objekt G2 in T4. Das so entstandene finanzielle "Loch"
171versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme weiterer Kredite für
172neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund verschiedenster
173Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten und Engpässe
174heraufbeschworen. Hinzu kam, dass die Bauprojekte zumindest teilweise von
175vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d. h. die angenommenen Baukosten
176hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch bemessen.
177Aus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für
178neue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten
179abzulösen, d. h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt
180verwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im Übrigen für die
181drängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise
182ermöglichte es Q überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu sein. Spätestens
183ab Ende 1995 lebten die Angeklagte, ihr Ehemann, Q und C3 nur noch
184"von der Hand in den Mund", was auch der Angeklagten nicht verborgen blieb. Durch
185einen seitens der T5 BANK im Frühjahr 1996 ausgesprochenen Widerruf einer
186Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das
187endgültige wirtschaftliche Aus.
188Trotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als
189auch die Angeklagte und ihr Ehemann Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines
190Privathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.
191Während sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten
192Q durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren
193Grenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle
194Grundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und
195Q das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war
196das Bauvorhaben der Angeklagten und ihres Mannes angesichts ihrer damaligen
197finanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass dessen Durchführung völlig
198illusorisch war. Zu einer Zeit, als die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte
199T u. a. den Kredit über 4 Millionen DM für die Eigentumswohnungen in
200M schon nicht mehr bedienen konnten, da sich ihr Konto ständig
201so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte Überziehungslinie mehrfach
202überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven vollständig aufgebraucht waren,
203kauften sie ein Grundstück in T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den
204Bau eines Einfamilienhauses, das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.
205Um diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten
206der Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue
207Geldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott
208vorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für die Angeklagte, ihren Mann
209sowie die rechtkräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres
2101996 endgültig ausweglos erschien und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer
211Unternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar
212bevorstand, kam u. a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über
213unbelastete Grundstücke in C und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in
214die verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten die Angeklagte, ihr
215Mann, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte
216Einnahmequellen zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen "Löcher" zu stopfen.
217Die Angeklagte und ihr Ehemann, die um ihre verheerende finanzielle
218Situation voll umfänglich wussten, hielten, als sie die Familie X kennen lernten,
219diese irrtümlicherweise für solvent; sie hofften daher, ihre finanziellen Probleme mit
220Hilfe der Familie X lösen zu können.
22111. Die Straftaten im Einzelnen
2221. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Familie X
223a) Vorgeschichte
224Ende 1993 besaß die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum
225C, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in
226der Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei
227Kindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X
228selbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR
229vor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur
230ein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die
231Liegenschaft in F2 gehörte.
232Das Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie
233es schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb
234die Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch
235weiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die
236Eheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer
2371623621638) bei der C4 Bank in Höhe von 650.000 DM aufgenommen
238und als Sicherheit zugunsten der Bank Grundschulden auf den drei
239Grundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)
240und 200.000 DM (G5) bewilligt.
241Anfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4 Bank
242zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die
243hohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen
244sollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank
245abgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit
246in Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer
2474012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den
248vereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt
249worden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf
250dem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages
251feststand, dass die Immobilien in F2 und C5, G5,
252verkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X
253ihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der
254Notarin Weidmann aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu
255verkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur
256aufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren, da
257die Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen
258Geschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.
259Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen
260Rückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf des
261Grundstücks in F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines
262Grundstücks in U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen
263wollten.
264Zur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am
26520.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Bank und
266erhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden
267auf den beiden Grundstücken in C5. Eine entsprechende Bewilligung für
268das Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein
269weiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das
270Mitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.
271Durch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars
272L2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in
273U gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm
274großes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem
275großzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen
276bebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in
277der ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem
278Gebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum
279des Volkes, so dass die Treuhandanstalt C als Verkäufern des Grundstücks
280auftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das
281darauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages
282betrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM;
283für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4 zu
284entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum
28511.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis
286war hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung
287über die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.
288Daneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb
289des notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines "Handgeldes" in Höhe von
290150.000 DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen
291"schwarz" bezahlen sollten.
292Den Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den
293Verkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich
294des Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über
2951,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis
296nicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine
297Bebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser
298Immobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an
299einem Erwerb zwecks Bebauung interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den
300potentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die
301Familie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis
302August 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss
303gebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des
304Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F4 zwar bereit,
305den vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings
306sahen sich die Eheleute X gezwungen, eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der
307E Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen
308Kaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.
309Der Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe
310von insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine
311Tilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke
312F2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem
313Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von
314118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung
315von Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,
316weil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks
317U keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher
318gezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um
319die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu
320gewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten
321in Höhe der bereits erwähnten 175.000 DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das
322Darlehen 3591000182 der Rita X bei der C4 Bank.
323Da weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die
324Eheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das
325Grundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden
326zu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für das Grundstück in F2
327in einer Höhe von insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten.
328Bei der Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank
329neben der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000
330DM), dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043
331um 226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.
332Nachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich
333bereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch
334notarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2
335aus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die
336Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien
337G5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits
338innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank
339außerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke
340G5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin
341X2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,
342dass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren
343notariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2
344aus C) verzichtete Rita X bezüglich der Immobilie G5
345zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von
346Grundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt
347worden war.
348Am 21.123.09.1994 schloss Rita X sodann den Darlehensvertrag 4012276201
349über 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis
350zum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die
351Eheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer
352weiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U
353bereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den
354Fall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien
355G5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde
356verpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank
357weder zu veräußern noch zu belasten.
358Kurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der
359E Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.
360Zunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden
361Altverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994
362die Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden
363Grundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen
364Bankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis
365für das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der
366E Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis
367gesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer
368Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sei. Die Eintragung
369verzögerte sich jedoch, weil das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung
370vermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.
371Dies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des
372Verkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrunq
373des Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung
374noch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko
375einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte
376die Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute
377X schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch
378eingetragen.
379Bis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die
380Verkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke
381G5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war
382u.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen
383Verkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die
384Eheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war
385kein Käufer für die Grundstücke zu finden.
386X's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6
387über den Kauf des Grundstücks F2; die
388Firma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der
389Planungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.
390Diesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein
391künftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu
392finanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom
39330.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von
394X's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.
395Der von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund der
396durchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch
397nehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der
398E Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute
399X, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch
400angegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe
401von 4,5 Millionen DM vor.
402Mangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres
4031995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995
404grundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept
405einverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der
406Verkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich
407X's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,
408Zweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,
409Frau K, davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren
410Preisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die
411Familienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5
412durch den Sohn Steffen X und einen teilweisen Verkauf des Grundstücks
413F2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken
414sollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert
415der Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die
416restliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils
417in F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.
418Die zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem
419Schreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von
420der Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen
421abhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X
422rechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die
423Bankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht
424zum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in
425Kraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei
426der Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin
427zerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen
428X. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des
429Grundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten
430diesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde
431F2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft
432zu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm
433große Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum
434der Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.
435Über das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und
436den Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in
437einem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass
438sich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM
439belaufen werde.
440Daraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten
441Darlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der
442E Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X
443und den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die
444nochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm
445großen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den
446Abschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf
447an die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich
448einer Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des
449Kredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch
450darauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin
451vorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des
452Kredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht
453komme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die
454Tochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens
4554012276201 zurückgestellt.
456Nachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer
457Prolongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25.131.10.1995 der
458Abschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher
459vereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die
460neue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch Rita
461X, also am 31.10.1995, aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am
46201.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten
463Immobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf
464die Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.
465Hinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E
466Bank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November
4671995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2
468der Dresdner Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich
469trotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte, an die
470Tochter Ellen X für 250.000 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte Ellen
471X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3,
472gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises bis zum
47330.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens
4744012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die
475Kreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass
476auch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass
477sichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um
4782.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten Ellen X wurde
479dementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des
480Objekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,
481sofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.
482Die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten, sich trotzdem bis zum
483Jahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar
484dem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der
485jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten
486Grundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.
487Dies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der
488Makler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines
489Kaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von
4901,38 Millionen DM fruchtlos, so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer
491Käufer gesucht werden musste.
492Ende Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das
493Grundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma
494C6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen
495könne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996
496den eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine
497Planungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die
498Erarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der
499E Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und
500daher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die
501Eheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6
502zugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der
503Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung
504des Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich des Kaufpreises bot die C6
505X's 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung
506geknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den
507Vollgeschossen von 0,8 erreichbar sei, weil nur auf diese Weise die angepeilten
5082.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.
509Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der
510E Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom
51111.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der
512Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte
513Aufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer
514Geschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im
515Schreiben der C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung
516des Kaufpreisangebotes zur Folge.
517Da ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch
518immer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,
519einen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der
520seitens der E Bank Filiale 1 nur im Hinblick auf die
521Sicherheiten und den bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des
522Grundstückes F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs
5232 der E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum
52430.06.1996 unter Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von
525mindestens 1,776 Millionen DM aus den Verkaufserlösen G5 und
526F2 die Zustimmung zum Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu
527erklären, sofern der Nachweis der Bedienbarkeit des verbleibenden
528Hypothekendarlehens erbracht worden sei.
529b) Das Tatgeschehen
530aa) Die Tatplanung
531In dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass
532die erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X
533den Ehemann der Angeklagten, den rechtskräftig Verurteilten T,
534kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder aufgrund eines Tipps
535seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und bekundete Kaufinteresse
536hinsichtlich des Grundstücks G5 in C5. Obwohl zu diesem
537Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die Eheleute T ihr Privathaus auf der
538bereits erwähnten Liegenschaft in T6 errichten würden, erklärte
539T, er suche für ein privates Bauvorhaben ein passendes Grundstück und
540vereinbarte mit Karlheinz X einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es
541Anfang April 1996 zu einem ersten Treffen im Eiscafe der Eheleute X in
542C5, G4, an dem auch die Angeklagte und Rita X
543teilnahmen. Nachdem die Angeklagte und ihr Mann die nahe gelegene Immobilie
544G5 gemeinsam mit Karlheinz X besichtigt hatten, kehrten sie
545zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und besprachen dort in
546Anwesenheit der Rita X die weitere Vorgehensweise. Die Eheleute T
547erklärten nun, sie hätten sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in
548T6 entschlossen, es bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück
549G5 stehende Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4
550- gemeint war der rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit
551einem weit höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen
552würde. Dieser Vorschlag fiel bei X's aufgrund der sinkenden Immobilienpreise
553auf fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,
554sondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2
555verwiesen, weil sie hofften, auch dort über den von Ts erwähnten
556Bauunternehmer einen besseren Preis erzielen zu können, als er von der C6
557geboten worden war. Nachdem T sich grob über den Planungsstand
558des Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück
559in Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte
560(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich
561sodann wieder zu melden.
562Kurze Zeit später rief T in Absprache mit der Angeklagten den
563rechtskräftig Verurteilten Q an und informierte ihn über den neu geknüpften
564Kontakt. Da Ts die schwierige finanzielle Lage der Familie X zu diesem
565frühen Zeitpunkt noch nicht kannten, hofften sie, die Grundstücke F2 und
566G5 zügig bebauen und anschließend vermarkten zu können. Der
567angestrebte Gewinn sollte dazu beitragen, die drängendsten finanziellen Probleme
568der Eheleute T möglichst schnell zu lösen.
569Q zeigte seinerseits umgehend Interesse an den Grundstücken und schickte
570den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen leitenden Angestellten des B-
571Unternehmensverbundes - nach C, um die Immobilien in Augenschein zu
572nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11, der durch Urteil der XIII. großen
573Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.09.2004 wegen zahlreicher
574Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt
575worden ist, den rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem
576Grundstück G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung
577handele und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich
578vermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8
579Millionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu
580diesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.
581Der rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten
582Kontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu
583einem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch die
584Angeklagte und ihr Ehemann teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser
585Zusammenkunft erfuhren die Angeklagte, ihr Mann und Q auch von dem
586unbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen
587Treffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit
588X's geführten Gespräche, die T und Q - in Absprache mit
589der Angeklagten - in den darauf folgenden Wochen in Form von Telefonaten und
590weiteren persönlichen Kontakten fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere
591Auskünfte über X's Grundstücke und deren eventuelle Belastung mit
592Grundpfandrechten zu erhalten, wobei Karlheinz X vor allem die Nähe zu
593T suchte, dem er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler
594und der Tatsache, dass auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem
595Maße Vertrauen schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen
596suchten der Ehemann der Angeklagten und Q mindestens einmal gemeinsam
597mit Karlheinz X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen
598zum Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.
599Spätestens im Juni 1996 hatten sich Q und C11 sowie die Eheleute T
600einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der Familie X
601verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis erlangt. Sie hatten im
602Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier Grundstücke besaßen,
603wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM belastete Grundstück
604G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr spielte. Dies galt
605jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und U sowie das
606mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete Grundstück in
607F2, die sowohl die Angeklagte und ihren Ehemann als auch Q und
608C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q und C11
609etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen Gesamtlage
610aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine schnelle
611Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell angespannten
612Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen
613Schwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck
614nieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der
615Grundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am
61624.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201
617gekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein
618Zeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur
619Verfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer
620nicht abschließend geklärt werden konnte, ob sie der Angeklagten, ihrem Mann,
621Q, C3 oder C11 bekannt waren. So war die Vereinbarung mit dem
622ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum
62330.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück
624F2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist
625auch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die
626Eheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5
627wurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X
628vorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst
629zu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der
630Immobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus
631dazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu
632bestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.
633Q erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen
634Schwierigkeiten der Familie X für ihn, seine Unternehmen und im Hinblick auf
635die drängenden Altverbindlichkeiten ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien
636G5, U und F2 zu nutzen, um den Betrieb seiner an sich
637längst konkursreifen Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den vorherigen
638Bauvorhaben resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den
639Wünschen der Angeklagten, ihres Ehemannes und des rechtskräftig Verurteilten
640C3 entsprach. Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen und
641sich von der Familie X angesichts von deren wirtschaftlichen Problemen zu
642trennen, entschlossen sich auch die Angeklagte und ihr Mann, die Projekte
643fortzuführen und Q in diesem Zusammenhang "freie Hand" zu lassen. Dabei
644war ihnen klar, dass die Fortsetzung der Vorhaben aufgrund der eigenen finanziellen
645Schwierigkeiten wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute X
646möglich sein würde, was sie aufgrund ihrer eigenen finanziellen Zwangssituation
647billigend in Kauf nahmen.
648Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug T in Absprache
649mit der Angeklagten den Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der
650Liegenschaften F2 und G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw.
651Sanierung ins Auge zu fassen, da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter
652Verwendung der bisherigen Planungen der Firma C6 sollte das Grundstück in
653F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden, wobei von vornherein klar war,
654dass aufgrund der am 03.04.1996 von der Gemeindevertreterversammlung
655beschlossenen Reduzierung der Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von
656insgesamt 24 Wohneinheiten möglich sein würde. Diese Wohnungen sollten nach
657einer entsprechenden Teilungserklärung gewinnbringend veräußert werden. Eine
658ähnliche Vorgehensweise planten T und Q - im Einverständnis
659mit der Angeklagten - auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das
660geteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres
661Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der
662Grundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.
663Die Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2 der rechtskräftig Verurteilten
664Q und C3 durchgeführt werden.
665Um Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke
666auszuschlachten, gerierten sich die Angeklagte, ihr Ehemann und Q im
667Rahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei
668bewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen
669fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen
670hatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten
671Vorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen
672war. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung der Angeklagten und ihres
673Mannes ein groß angelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X
674bezüglich aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft
675bürgerlichen Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu
676bebauen und zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch
677das Grundstück U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den
678Banken dienen sollte. Die personelle Zusammensetzung der
679Grundstücksgesellschaften stand zu diesem Zeitpunkt - Ende Mai 1996 - noch nicht
680exakt fest, es war jedoch klar, dass neben Q und den Eheleuten X auch
681die Angeklagte, ihr Mann und C3 in irgendeiner Form beteiligt sein würden.
682Der rechtskräftig Verurteilte Q versprach im Einvernehmen mit T
683und der Angeklagten den Eheleuten X in diesem Zusammenhang, er werde
684deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank in Höhe von 1.803.000 DM
685umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das Objekt F2 ablösen. Im
686Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren Kinder Eigentümergrundschulden
687in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis dahin unbelasteten Grundstücken
688G5 und U bestellen und diese jeweils an die übrigen GbR Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q zusammen mit der Angeklagten,
689ihrem Mann und C3 die Verfügungsgewalt über die Grundschulden erlangen
690und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln einsetzen, ohne dass dies einer
691weiteren Genehmigung der Familie X bedurft hätte. Den Eheleuten X
692spiegelte er hingegen in Absprache mit T's vor, die Bestellung und Abtretung der
693Grundschulden solle in erster Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR Mitglieder,
694also der Angeklagten und ihres Mannes sowie des rechtkräftig
695Verurteilten C3, dienen. Durch die Gründung der Grundstücksgesellschaften
696würden nämlich neben den Eheleuten X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die
697Altverbindlichkeiten auf dem Grundstück F2 haften und insofern quasi 2/3 der
698Schulden übernehmen. Dies könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen,
699um die Vertragstreue der Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten
700Q und T im Einvernehmen mit der Angeklagten die Eheleute
701X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5
702überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich zur
703Kreditbeschaffung in Bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und einer
704finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.
705In Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die die
706Angeklagte und ihr Ehemann nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der·
707wesentlichen Punkte kannten, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar
708tatsächlich vor, die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu
709bebauen und zu vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, der
710Angeklagten, T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als
711Sicherheit oder für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern für eigene Zwecke
712verwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere
713Probleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.
714Dies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits, den ein Geschäftspartner
715des Q, der anderweitig Verfolgte C7, für seine Firma L3
716aufgenommen hatte. Q und C7 suchten Anfang 1996 händeringend nach
717einem neuen Betriebsmittelkredit für die L3, mit dessen Hilfe C7
718Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich überzogene Kreditlinie bei der
719T11 BANK zurückführen wollte. Bei der Suche nach dem neuen
720Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen verlangten die
721Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine Zusatzsicherheit, die
722Voraussetzung für die Gewährung des Kredites war. Über die Familie X bekam
723Q nun mit dem Grundstück in U eine solche Sicherheit an die Hand, die
724C7 den Verantwortlichen der E Bank 4 Ende Juni 1996 ohne
725Wissen der Eheleute X, aber mit Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten
726Q, dann auch anbot.
727Ähnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück
728G5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene
729Zwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
730Kennenlernen der Eheleute X waren Q und C3 auf die Idee
731gekommen, die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden
732bestellt hatten, selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen das Unternehmen
733eines Herrn G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten
734Kontakt mit X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um
735einen holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den G2 1990
736kurz nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zu ihm
737hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den
738gemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. G2 hatte zu dieser Zeit
739erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren
740Betriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,
741verwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei
742der Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem
743verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so
744weit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun
745eine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu
746diesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen
747Kaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens
748behilflich sein sollte.
749Ende Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im
750Anfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die
751Möglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das
752Projekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in
753H zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den
754Betrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür
755Sicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar
756Eigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern
757X gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was
758den Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der
759prekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem
760davon aus, dass sie die Kreditmittel, die sie mit den X-Grundstücken
761aufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor
762allem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die
763sich insbesondere auch bei den Bauvorhaben, an denen die Angeklagte und ihr
764Mann beteiligt waren, aufgetan hatten. Diese innerhalb des B-
765Unternehmensverbundes gängige Praxis, die schon seit 1995 regelmäßig bei neu
766aufgenommenen Darlehen angewandt wurde, war spätestens ab Anfang 1996 auch
767der Angeklagten und ihrem Mann in den wesentlichen Grundzügen bekannt. Die
768Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des B-
769Unternehmensverbundes, wobei der Angeklagten und ihrem Ehemann klar war, dass
770das finanzielle Ende des B- Unternehmensverbundes unweigerlich auch ihren
771endgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.
772Die Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,
773kompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie
774gemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße
775vertrauten sie dem Ehemann der Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten,
776dass dieser sie in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was
777T auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X
778glaubten insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden,
779die sie auf den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher
780fassten sie den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge der rechtskräftig
781Verurteilten Q sowie T einzugehen und die Immobilien
782G5 und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter
783Renovierung zu veräußern. Dabei legte vor allem Karlheinz X- was die
784Eheleute T auch deutlich erkannten - größten Wert auf die Beteiligung des
785Ehemannes der Angeklagten, weil er ihm weit mehr Vertrauen entgegenbrachte als
786dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen den Eheleuten T und
787Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende Übereinkunft,
788wonach der Ehemann der Angeklagten im Wege einer einvernehmlichen
789Arbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und "bei der
790Stange" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung
791planen und durchführen sollte.
792Da die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen
793Schwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre
794Finanzierungsanfrage bei der E Bank 3 mit der
795Begründung zurück, man habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück
796F2 gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die
797Verkaufsverhandlungen mit der Firma C6 ab, die aufgrund der
798Preisvorstellungen der Eheleute X am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen
799Rückzug aus dem geplanten Geschäft gegenüber der E Bank
800angekündigt hatte.
801Nachdem sich X's gegenüber T's und Q grundsätzlich mit der
802vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am
80307.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5
804und U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils
805neben den Eheleuten X die Angeklagte und die den rechtskräftig Verurteilten
806Q und C3 gehörende Firma B2 vorsahen.
807Bei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden
808Wochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die die Angeklagte, ihren
809Ehemann und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11 zumindest
810teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.
811bb) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den
812Betriebsmittelkredit der L3
813Im Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein
814Kreditinstitut zu finden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von
8151.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte
816C11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze
817Zeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren
818neben den Eheleuten X die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag
819war auf die Ablösung der E Bank sowie auf die Gewährung eines
820Barkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine
821Grundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine
822erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Grundstück
823U dienen.
824In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E
825Bank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der
826E Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei
827bis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch
828die X3 Bank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster
829Linie dem Zeitgewinn und der Beruhigung. der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der
830Eheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli
8311996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits
832durch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige
833Mitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären. In
834einem an den B- Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996
835setzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin
836davon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites
837innerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort
838weder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,
839umgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem
840Zeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch
841gefunden werden musste.
842Diese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag
843erstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bodencreditbank übersandt
844wurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die
845Gewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines,
846Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute
847X, die Angeklagte und ihren Ehemann sowie die B2 gestellt. Die
848beantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM
849erhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2
850auch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem
851Grundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die
852T9 Bodencreditbank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der
853E Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante
854Ablösung mit Nachdruck betrieben werde.
855Der Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,
856die Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen
857der E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des
858rechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der
859T9 Bodencreditbank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen
860musste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde
861und ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen
862Kredits ein Problem darstellen könnte, spiegelte er den anwesenden
863Bankmitarbeitern vor, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur
864freien Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die
865beantragte Finanzierung bei der T9 Bodencreditbank - gegen Abtretung
866der bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank
867zu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht
868nach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in
869dieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren
870Bankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen
871erlangen wollten, was dann letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige
872Auftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der
873Besänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht
874vorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem
875Termin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen
876der Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe
877vorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen
878gab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem
879Umfang zur Verfügung stand.
880Mit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank
881erwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtkräftig Verurteilten Q vom
88212.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM
883zwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die
884zuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von
88575.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.
886Um das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der
887Eheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde
888vom 09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als
889vollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem
890Grundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld
891gleichzeitig an die B2 sowie die Angeklagte und deren Ehemann abgetreten.
892Schon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen
893erstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt
894werden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut
895verwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank
896ablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem
897Tatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit
898einsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch
899bereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die
900Eheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung
901sowie deren Abtretung an die B2 und die Eheleute T noch genehmigen
902mussten.
903Diese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996
904(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines
905Kanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es
906eigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der
907Miteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,
908dass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09.07.1996 als
909vollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte
910Eigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)
911und bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der
912Grundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung
913369/1996, die allein von Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut Urkunde
914der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des Notars
915M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für die
916Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der die
917Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden war.
918Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre Rita X grundsätzlich allein berechtigt
919gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende Verkaufsvollmacht ihrer drei
920Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück G5 gehörte
921(Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus C).
922In demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde
923außerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle Nr.
924367/1996 der Notarin I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem
925Ehemann der Angeklagten und der Firma B2, vertreten durch Q,
926geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das
927Grundstück in U nicht in eine eigene Immobiliengesellschaft eingebracht
928werden, sondern künftig lediglich als Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am
92925.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf
930dessen Bebauung die Eheleute X besonderen Wert legten. Es konnte letztlich
931nicht geklärt werden, ob die Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft
932G5 umfasste oder ob sich die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt
933entschlossen hatten, die ursprünglich angedachte gemeinsame Verwertung auch
934dieses Grundstücks zumindest zunächst einmal zurückzustellen; hierauf wird später
935noch einzugehen sein.
936Den Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der
937Eigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin
938I5 am 28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten
939Q, der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die
940angedachten eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom
94114.08.1996 (Urkundenrolle Nr. 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die
942Grundschuld in einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils
9431.000.000 DM geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3
944sodann an die E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3 Kredites
945ab, den C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte.
946Diese Abtretung war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt,
947da sie immer noch von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung
948der Grundschuld für das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am
94916.08.1996, gab auch die Angeklagte eine entsprechende Erklärung ab
950(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).
951In der Zwischenzeit versuchten T und Q - im Einvernehmen mit
952der Angeklagten - die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf die
953Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu
954vertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9
955Bodencreditbank beantragten Darlehens zugewinnen. Mit Schreiben vom
95631.07.1996 sicherte T der zuständigen Bankmitarbeiterin eine Ablösung
957der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des Monats August
9581996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996 erfolgen werde. Mit
959einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bodencreditbank sei
960nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits Bauträgermaßnahmen und
961Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen mit vergleichbaren Werten
962kalkuliert worden sei. Im Übrigen liege eine positive Grundsatzentscheidung des
963Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig versprach T
964nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute X.
965Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige
966Bankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten
967erhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber
968den Eheleuten X bereiterklärte, das Datum der Kreditablösung auf den
96925.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass die
970Zinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle
971des fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist die Bank darauf bestehen
972werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer Grundschuldbestellung auf
973dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch die Verkaufsvollmacht für
974die Grundstücke F2 und G5 verwendet.
975Daraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen
976Scheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht
977auf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine
978Rückfrage bei der Angeklagten erhielt die zuständige Bankmitarbeiterin die Auskunft,
979das restliche Geld sei bereits unterwegs. Außerdem teilte die Angeklagte in diesem
980oder einem weiteren Telefonat mit, dass bereits eine mündliche Darlehenszusage
981der T9 Bodencreditbank vorliege. Dies bestätigten Q und
982C3 in einem Schreiben an die E Bank vom 23.08.1996 und
983führten hierzu weiter aus, dass die Darlehensverträge für die Ablösung des
984Darlehens und des Zinssaldos am folgenden Montag gefertigt und der B2
985zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der E Bank am 30.08.1996
986per Fax mitteilen, dass eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der T9
987Bodencreditbank vorliege, die er als Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings
988bewusst, dass bereits feststand, dass der Darlehensvertrag an erhebliche
989Voraussetzungen geknüpft sein würde, deren Erfüllbarkeit höchst zweifelhaft war.
990Bis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, die Angeklagte, ihr
991Ehemann und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der
992T9 Bodencreditbank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch
993nicht an die Bodencreditbank weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die
994darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief
995sich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits
996bei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je
9976 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p. a. zu verzinsende Darlehen war
998bis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende
999Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die
1000an die Bodencreditbank abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren
1001eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2
1002und eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie
1003U zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere
1004Auszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser
1005Hinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E
1006Bank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer
1007Wohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich
1008ein wesentliches Hindernis für den Abschluss des Kreditvertrages dar.
1009Den Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang
1010Oktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt
1011war oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des
1012Grundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.
1013Zur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der
1014Genehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und
1015C3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September
10161996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht
1017darüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.
1018Aus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die
1019Immobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen
1020und dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher
1021einzugehen sein.
1022Den Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996
1023(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem
1024Dokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U
1025festgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich
1026nur von Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten eine
1027erneute - fehlerfreie - Genehmigung der von Q am 09.07.1996
1028vorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.
1029Ihnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9
1030Bodencreditbank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in
1031Höhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer
1032Grundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die
1033Notarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung
1034der Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine
1035zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000
1036DM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld
1037in Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige
1038Eigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu
1039bewilligen.
1040Da diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch
1041die geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den
1042Betriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte
1043Q in den folgenden Tagen im Einverständnis mit T und der
1044Angeklagten alle Hebel in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus
1045der Welt zu schaffen. Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte
1046U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden
1047waren, musste schnell Klarheit geschaffen werden, dass es bei der
1048(täuschungsbedingten) Bereitstellung der vorgenannten Objekte durch die Eheleute
1049X bleiben werde.
1050Am 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie
1051X nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der Angeklagten die schon
1052beurkundeten Eigentümergrundschulden samt Abtretung an die Eheleute T und
1053die B2 nun akzeptieren und beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um
1054ein Schreiben für die finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine
1055Beseitigung der eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin
1056um die Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt
1057zwecks Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen
1058erhielt die Notarin am 10.10.1996 auch von der Angeklagten, die ebenfalls um die
1059Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte, dass kurzfristig
1060mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten
1061Urkundenrollennummern zu rechnen sei.
1062Im Rahmen der "Aussprache", die in den beiden Schreiben von Q und der
1063Angeklagten erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die
1064Schreiben suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der
1065Grundschuldbestellung auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig
1066Verurteilten Q gelang es stattdessen in diesem oder einem weiteren
1067Gespräch, die Eheleute X doch noch zu einer Genehmigung der von ihm am
106809.07.1996 vollmachtlos vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an
1069die Angeklagte, ihren Ehemann und die B2 zu bewegen. Der genaue Inhalt des
1070bzw. der Gespräche ist zwar unklar; es steht jedoch fest, dass Q den
1071Eheleuten X - im Einverständnis mit der Angeklagten und ihrem Ehemann weiterhin
1072vorspiegelte, die Grundschuld auf dem Grundstück U werde
1073ausschließlich für das Bauvorhaben F2 verwendet. X's wurde auch jetzt
1074verschwiegen, dass die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in
1075Wahrheit zur Absicherung des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt
1076werden sollte. Sie glaubten vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen
1077an die versprochene Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des
1078Bauvorhabens F2.
1079Mit Fax vom 11.10.1996 übersandte die Notarin I5 die von Q und der
1080Angeklagten erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B-
1081Unternehmensverbund, in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler
1082zusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am
108314.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im
1084Hinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige
1085Grundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf
1086dem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bodencreditbank
1087abtreten würden.
1088Der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am
108917.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren
1090Tochter Ellen X nur die Angeklagte teilnahm, wurden zwei notarielle Urkunden
1091aufgenommen.
1092In der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung
1093(Urkundenrolle Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die
1094Eheleute X zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung
1095einschließlich der Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom
109625.07.1996 und 30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich
1097unmittelbar vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam
1098mit einem Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit
1099über die Grundschuld infolge der Abtretung an die Angeklagte, deren Ehemann und
1100die B2 endgültig hergegeben hatten. Spätestens im Laufe des Notartermins
1101erfuhren X's außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und
1102der Abtretung des nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die
1103E Bank 5, die Q, C3 und die Angeklagte am 14. bzw.
110416.08.1996 vorgenommen hatten. Auch der Abtretung dieser nachrangigen
1105Grundschuld stimmten die Eheleute X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das
1106Grundpfandrecht als Sicherheit für den Betriebsmittelkredit der L3
1107eingesetzt werden sollte. Gerade um eine zweckwidrige Verwendung der
1108Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die Abtretung zu ihrer Absicherung
1109nur mit der Maßgabe, "dass die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur
1110verwendet und abgetreten werden darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens
1111F2". Auf diese Weise wollten sie gewährleisten, dass auch Kredite, die mit
1112Hilfe der Grundschuld U bei der E Bank aufgenommen würden, nur für
1113ihr Bauvorhaben F2 zum Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch
1114hätten X's zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Angeklagten, ihrem Ehemann,
1115Q und C3 war bewusst, dass die Eheleute X die nachrangige
1116Grundschuld auf dem Grundstück U nicht bewilligt und deren Abtretung an die
1117E Bank nie zugestimmt hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese
1118nicht für das Bauvorhaben F2, sondern für den Kredit der L3
1119bestimmt war. Q, C3, die Angeklagte und deren Mann hofften zwar,
1120dass C7 den Betriebsmittelkredit würde bedienen können; sie wussten aber, dass
1121dies aufgrund der finanziellen Lage der L3 und des C7 mehr als
1122unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen Nachteil, den die Eheleute X durch
1123die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf
1124wie den Umstand, dass X's hierdurch der Verlust des gesamten Grundstücks
1125drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der Grundschuld an, da diese dringend für
1126das Unternehmen des C7 benötigt wurde, von dem Q und C3
1127ihrerseits direkt in Form einer monatlichen Vergütung in Höhe von 6.000 DM
1128profitierten. Die Angeklagte und ihr Ehemann hatten ihrerseits ein Interesse an dem
1129Zustandekommen der Finanzierung, da dies den Geschäftsbetrieb des B-
1130Unternehmensverbundes sicherte, von dessen Fortbestand sie inzwischen
1131wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.
1132In der zweiten notariellen Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde
1133(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die
1134Eheleute X gemeinsam mit der B2 sowie der Angeklagten und ihrem
1135Ehemann die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der
1136T9 Bodencreditbank auf dem Grundstück F2, wobei die
1137Angeklagte als vollmachtlose Vertreterin ihres Mannes und der B2 auftrat. Die
1138Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren Gunsten
1139beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine Teilfläche
1140von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die erstrangige
1141Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an die
1142T9 Bodencreditbank ab, auch hier mit der Maßgabe, "dass die
1143Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden
1144darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Die Erklärungen, die die
1145Angeklagte in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2 abgegeben hatte,
1146genehmigten T am 22.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin
1147I5 aus C) sowie Q und C3 für die B2 am 24.10.1996
1148(Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin I5 aus C).
1149Nach dem Notartermin vom 17.10.1996 galt es für die rechtskräftig Verurteilten
1150Q und C3 sowie für die Angeklagte und ihren Ehemann, nur noch ein
1151Hindernis aus dem Weg zu räumen; der störende Zusatz in der notariellen
1152Genehmigungsurkunde 482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank
1153akzeptierte diesen naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt nicht
1154für das Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der
1155L3 eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen
1156der Bank der Firma B2 im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung,
1157die von X's zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck
1158ebenfalls ergab. Die Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die
1159Zweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des
1160Zusatzes zuzustimmen.
1161Zu diesem Zweck tauschte Q den Eheleuten X mit Billigung der
1162Angeklagten und ihres Mannes in einem oder mehreren Gesprächen zwischen dem
116317.10.1996 und dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher, über die
1164L3 einen Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's
1165wurde erklärt, dass Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb
1166er Zugriff auf den Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider
1167besseren Wissens ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich
1168dem Bauvorhaben F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung
1169der Eheleute X entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der
1170Grundschuld U bereits "in der Welt" und abgetreten und "das Kind damit
1171sowieso schon in den Brunnen gefallen" sei. Da X's in dieser Situation längst auf
1172die Redlichkeit der Angeklagten und ihres Ehemannes sowie der rechtskräftig
1173Verurteilten Q und C3 angewiesen waren und vor allem T
1174sehr großes Vertrauen entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen
1175Überzeugungskraft mehr, um sie zu einer Unterschrift unter die
1176Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung zum Verzicht auf den Zusatz
1177zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines Notartermins vom 25.11.1996
1178beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben die Eheleute X die ihnen
1179vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E Bank und postulierten in einer
1180notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des Notars M3 aus I4)
1181ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der Genehmigungserklärung vom 17.10.1996
1182(wonach die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und
1183abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2)
1184gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre Zustimmung zur
1185uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.
1186Schon zehn Tage später traf dann jedoch die "Hiobsbotschaft" ein, die das
1187endgültige Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom
118805.12.1996 teilte die T9 Bodencreditbank der Firma B2 mit, dass sie
1189die Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten
1190werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der
1191Bank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit
1192haftenden Personen erhalten hätten. Hieraus habe sich ergeben, dass die GbR-Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für
1193Bauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben
1194jedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in
1195erheblichem Umfang tangierte.
1196Wie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das
1197Grundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten zu
1198bebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der
1199T9 Bodencreditbank eingereicht worden war. Die Berechnungen
1200basierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude
1201selbst sollten jeweils zwei Vollgeschosse zuzüglich eines Dachgeschosses erhalten.
1202Einen entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim
1203zuständigen Bauordnungsamt L8 eingereicht, wobei klar war, dass
1204der von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33
1205Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt
1206war, da die C6 ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand
1207teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben vom
120823.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die
1209C6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an
1210Dritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die
1211Nutzung des teilweise fertig gestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6
1212getroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen
1213Schwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.
1214Spätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 eingereicht worden war, stellte
1215sich außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn
1216geben würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der
1217Ehemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen
1218GbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten
1219von Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und
1220die Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist
1221auf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an
1222dem neben Karlheinz X auch die Angeklagte, deren Mann und Q sowie
1223ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige Mitarbeiterin des Bauamtes wies
1224im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass die Anlieger mit einer
1225zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden seien und die GbR-Mitglieder
1226verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer Reduzierung der
1227Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der Wohnfläche und der
1228Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne und Kalkulationen
1229erstellen lassen musste, die der T9 Bodencreditbank im Laufe des
1230Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf Grundlage dieser
1231neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre ablehnende Entscheidung.
1232Alle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die
1233Bodencreditbank umzustimmen, schlugen fehl. Mit Schreiben vom 12.12.1996
1234bestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der
1235Eigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.
1236Im Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld
1237zugunsten der T9 Bodencreditbank solange bestehen zu lassen, bis eine
1238neue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden
1239könne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende
1240des Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000
1241DM, den er bei der W Bank aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X
1242zu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen
1243erreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser
1244Vorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen die Angeklagte ist.
1245Die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und
1246C3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den
1247Betriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der
1248Kredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem
1249weiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4
1250ebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der
1251letztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000
1252DM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur
1253Wiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos
1254hatte vornehmen lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die
1255E Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre
1256Tochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die
1257offene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E
1258Bank abgelehnt.
1259cc) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5
1260Wie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung
1261der Angeklagten und ihres Ehemannes, auch das Grundstück G5 von
1262vornherein abredewidrig für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von
1263Altverbindlichkeiten und die Gründung des Fertighausunternehmens in L4,
1264zu nutzen. Ähnlich wie beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar
1265nicht, dass die Immobilie G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden
1266sollte; es ging Q und den Eheleuten T aber in erster Linie um die
1267Beschaffung liquider Mittel. Diese sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank
1268besorgt werden. Spätestens ab Juli 1996 stellte Q mit Billigung der
1269Angeklagten und ihres Mannes zu diesem Zweck bei diversen Banken Anträge auf
1270Gewährung eines Existenzgründerdarlehens und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den Eheleuten X oder deren Kindern
1271bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der Familie X gingen vielmehr - wie
1272bereits dargelegt - davon aus, dass sie Grundschulden auf diesem Grundstück
1273zunächst ausschließlich als Sicherheit für die übrigen GbR-Mitglieder, also die
1274Angeklagte, ihren Ehemann sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und
1275C3, zur Verfügung stellen würden. Eine darüber hinausgehende Nutzung war
1276mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.
1277Parallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q
1278in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom
127909.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als
1280vollmachtloser Vertreter der Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld
1281auf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese
1282gleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie die Angeklagte und ihren Ehemann
1283ab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die
1284Genehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die
1285infolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und
1286Rita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei
1287Kinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin
1288X2 aus C) allein auf die Rita X bezog.
1289In demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen
1290Grundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle Nr. 367/1996 der Notarin
1291I5 aus C), der von den Eheleuten X, dem Ehemann der Angeklagten
1292und der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die
1293vorgenannte Urkunde 367/1996 fertigte die Notarin I5, indem sie einen von
1294Q zum Termin mitgebrachten Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung
1295ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie dem Vertrag durch eine Fotomontage
1296voranstellte, befasste sich sowohl mit dem Objekt in F2 als auch mit dem
1297Grundstück G5. Der nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte
1298dann jedoch allein das Grundstück F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages
1299Gegenstand der Gesellschaft sein sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits
1300erwähnt - unklar, ob die Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2
1301auch die Liegenschaft G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute
1302X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis
1303zu einer gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5
1304zumindest zunächst einmal zurückzuziehen.
1305Fest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten
1306Wochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die
1307Genehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin
1308I5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt
1309G5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996
1310gegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser
1311Entscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin
1312mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten
1313X's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bodencreditbank
1314erhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem
1315Grundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine
1316erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U
1317vorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf
1318dem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.
1319Dementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,
1320dass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der
1321T9 Bodencreditbank nicht mehr gewillt seien, die
1322Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996 "zu genehmigen bzw. darin enthaltene
1323Fehler zu korrigieren". Die unter Ziffer 11. der Widerrufserklärung enthaltenen
1324Verpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von
1325Grundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.
1326Neben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen
1327Anlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom
132830.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die
1329notarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten
1330(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C), für die Genehmigung
1331der Grundschuldbestellung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese Vollmacht
1332erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück
1333G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des
1334Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d. h. die Belastung war nur im
1335Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur
1336isolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die
1337notarielle Vollmacht hingegen nicht.
1338Der Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des
1339rechtskräftig Verurteilten Q geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück
1340G5 als Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend
1341benötigt wurde. Mitte 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch
1342an die E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen
1343Grundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für
1344die B2 (Kontonummer 6430168) - auch ein Konto für das geplante neue
1345Fertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet
1346(Kontonummer 6430156). Im selben Zeitraum schickte er der E Bank
13474 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem
1348Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche
1349Entscheidung der Bank über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender
1350Unterlagen erst Ende 1996.
1351Dadas Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem
1352Spiel stand, setzte Q mit Billigung zumindest des Ehemannes der
1353Angeklagten alle Hebel in Bewegung, um die notarielle Urkunde 464/1996 der
1354Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was ihm letztlich auch gelang. Kurz nach
1355dem Genehmigungswiderruf erreichte er in einem oder mehreren Gesprächen mit
1356den Eheleuten X- unter Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren
1357Einverständniserklärung zur Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im
1358Gegenzug ließ sich Karlheinz X allerdings die Zahlung von 200.000 DM
1359versprechen, die er im Wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der
1360E Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996
1361hätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem
1362Zeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute Inkrafttreten der durch die notarielle
1363Urkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.
1364Deshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben
1365vom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung
1366für das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Rita X
1367eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in einem
1368Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspfleger auf die
1369Zweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese
1370dementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies darauf hin, dass es
1371einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich der
1372vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie kündigte
1373an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen
1374Berichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in
1375Bezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde
1376vom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die
1377erforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen
1378Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.
1379Wie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin
1380schließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung
1381wurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der
1382Notarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin
1383aufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen
1384Grundschuldbestellurig vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam
1385es hingegen nicht mehr.
1386Karlheinz X entschloss sich stattdessen, über die Anfang Oktober 1996 bereits
1387zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle Forderungen in Höhe von
1388300.000 DM an die übrigen Mitglieder der Grundstücksgesellschaft zu stellen und die
1389Abgabe der Genehmigungserklärung somit von der Zahlung von insgesamt 500.000
1390DM abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung
1391auf seinen GbR-Anteil zu behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die
1392ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von
1393Q zu Anfang gegebene Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den
1394übrigen GbR-Mitgliedern beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten
1395worden. Mit den 500.000 DM planten die Eheleute X außerdem die
1396Belastungen auf dem Grundstück G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf
1397diese Weise zumindest diese Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle
1398der Familie zu sichern.
1399Auf die Forderung des Karlheinz X antwortete der rechtskräftig Verurteilte
1400Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er den ausdrücklichen
1401Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem rechtskräftig verurteilten
1402T "komplett" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam, endlich
1403über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 verfügen zu
1404können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des GbR-Anteils an
1405die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der vorherigen
1406Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und der
1407Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für diesen
1408Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer
1409200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der
1410desolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem
1411Darlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen
1412Grundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.
1413Als C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für
1414die Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu
1415hoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines
1416Teilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht
1417einverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es
1418langwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in
1419deren Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM
1420erhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustande zukommen. Q
1421versprach Karlheinz X die Zahlung von 300.000 DM bis zu einem für den
142225.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er wusste, dass
1423überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart kurzfristig
1424aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich nach dem
1425Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bodencreditbank und den beim
1426Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.
1427In der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des G2
1428in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die
1429Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits
1430erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte
1431Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den
1432wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der
1433O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei
1434Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung (Az. 2 L 16/96) und die
1435Zwangsversteigerung (Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt
1436wurde am 25.10.1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren
1437ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der
1438Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den
1439Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich
1440vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2
1441Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996 /1997 in
1442die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/ Anfang 1997 nutzte die neu gegründete
1443Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des
1444holzverarbeitenden Unternehmens des G2 faktisch vollzogen war. Am
144504.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen,
1446rückwirkend zum 01.02.1997.
1447Auch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es
1448Fortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten
1449Anfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im
1450Stadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten
1451Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits
1452existierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,
1453reichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass
1454eines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem
1455Wohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.
1456Kurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom 14.11.1996
1457(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten, lagen der E Bank 4 die für eine
1458Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte
1459Kreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.
1460Q und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass
1461sich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu
1462orientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des
1463Zustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des
1464Darlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des
1465Restbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten
1466an dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.
1467der Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q und C3
1468notgedrungen einverstanden erklärten.
1469Angesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der
1470allgemein desolaten finanziellen Lage der Eheleute T und aller übrigen
1471Beteiligten war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar
1472M3 in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des
1473Geschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als
1474auch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für
1475die finanzielle Zukunft der Angeklagten und ihres Mannes. Zur Vermeidung des
1476vollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend
1477Altverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die
1478bei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen
1479konnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem
1480Grundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen
1481Grundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM
1482abhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch den
1483Eheleuten T zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung gefunden
1484werden, die den Zugriff auf das Grundstück bzw. die Eigentümergrundschuld
1485sicherte.
1486In dieser Situation kam C3 auf die Idee, die letztlich alle Probleme auf einen
1487Schlag lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von
1488600.000 DM für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück
1489G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in
1490unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor,
1491das Objekt nicht nur zu beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, die
1492Angeklagte und deren Ehemann zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch
1493Q und zumindest T unterstützten, verfolgte C3 das Ziel,
1494unter Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das
1495Grundstück zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne
1496störende Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete
1497dieser Plan die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Rita
1498X vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs
1499ausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass
1500Q, C3 und T's als neue Eigentümer über die Verwendung der
1501Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen werden sollten, keine
1502Rechenschaft würden ablegen müssen.
1503Aufgrund wiederholter Beteuerungen des Ehemannes der Angeklagten, man werde
1504sie nicht betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser
1505Vorgehensweise einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da
1506Karlheinz X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand
1507geben wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am
150825.07.1996 gegründete GbR, die aus Karlheinz X, T und der B3 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für die rechtskräftig
1509Verurteilten Q und C3 sowie die Eheleute T dar, da Karlheinz
1510X innerhalb der GbR aufgrund einer entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine
1511Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.
1512Hinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden
1513600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung
1514aufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8
1515Millionen DM, die an die E Bank zu zahlen sei und für die der
1516Ehemann der Angeklagten sowie die B2 hafteten. Da der Wert des
1517Grundstückes F2 bei lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die
1518Differenz, also 300.000 DM, von dem Wert des Grundstücks G5
1519abziehen, der bei 1,2 Millionen DM liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im
1520Prinzip der Preis, für den das Grundstück an die GbR verkauft werde. Da Karlheinz
1521X jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere
1522sich der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000
1523DM.
1524Der Ehemann der Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und
1525C3 erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der
1526Immobilie stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück
1527G5 zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zu können,
1528gerierten sie sich - wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im
1529Rahmen dieser Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen
1530gezielt ihre ernormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen
1531Bauvorhaben entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass
1532schon aus diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen
1533Kaufs ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten
1534Q und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen
1535aufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück
1536G5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen
1537Betriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten
1538worden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B2 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch Karlheinz X als
1539GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus Sicht des Ehemannes
1540der Angeklagten sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf
1541jeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten T, Q
1542und C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem
1543Darlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel
1544vorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war
1545Q, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten von vornherein
1546klar, dass nicht genügend finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus
1547den Darlehensvaluta der E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei
1548ca. 1.000.000 DM liegen sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen.
1549Dies nahmen sie billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der
1550E Bank 4 ankam, für deren Auszahlung die vorherige
1551Bereitstellung des Grundstücks G5 als Sicherheit unabdingbare
1552Voraussetzung war.
1553Die Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene
1554Kaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb Rita X im Rahmen des
1555Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das Vermögen ihrer
1556drei Kinder verfügte.
1557In einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3
1558aus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)
1559Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus T,
1560der B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren
1561notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)
1562verkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor
1563erwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde aufgrund der vorangegangenen
1564Unstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück
1565G5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten
1566Grundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von
1567600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei
1568Q, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten klar war, dass
1569aufgrund der finanziellen Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende
1570mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Q,
1571C3 und zumindest der Ehemann der Angeklagten waren sich weiterhin
1572bewusst, dass Rita X der Beleihung und dem Verkauf des Grundstücks nicht
1573zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der
1574Pläne der rechtkräftig Verurteilten Q, C3 und T nicht wie
1575im Vertrag vorgesehen bis zum 20.12.1996 bezahlt werden konnte.
1576Durch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der
1577Eheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der
1578damals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des
1579Kaufvertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen T und die
1580B2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
1581wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute
1582X als wertlos einzustufen ist.
1583Durch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars
1584M3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin
1585I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr.592/1996 der Notarin I5
1586aus C) traten die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und
1587T sowie Karlheinz X die Briefgrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM an
1588die E Bank 4 ab und beantragten die Eintragung der Abtretung
1589im Grundbuch. Die entsprechenden Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich
1590ergab, dass statt den GbR-Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin
1591werde, unterzeichneten die Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem
1592Q sie mit dem Hinweis beruhigt hatte, die B3-werde die
1593Renovierungsarbeiten in der Villa auf dem Grundstück G5 vornehmen.
1594Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen
1595Teilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung
1596vorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur
1597Gewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08.120.01.1997
1598vereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E
1599Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur
1600Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997..
1601Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5
1602selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten
1603Q und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am
160419.126.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein
1605Investitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto
1606643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des
1607Barkredites entsprachen.
1608Unmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von
1609Q und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung
1610von Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u. a. am
161106.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die
1612Rechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den
1613Restkaufpreis für das Grundstück T4, G3, am 17.02.1997
1614einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die Firma I7, die Leistungen beim
1615Bauvorhaben T4, G2, erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an
1616die Firma H3 für Arbeiten in T8. Außerdem wurden Valuta für
1617den Aufbau der B3 benutzt, so dass die Kreditrahmen beider
1618Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft waren, ohne dass der Kaufpreis an die
1619Familie X gezahlt worden wäre. Ende 1996 sowie im Laufe des Jahres 1997
1620erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht
1621abdeckten. Zugunsten aller Tatbeteiligten ist die Kammer davon ausgegangen, dass
1622die Familie X letztlich insgesamt 399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von
1623Q und C3 übergebene Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht
1624gedeckt. Die Restzahlung blieb bis heute aus.
1625Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie insbesondere
1626wegen der Ende 1996 bei ihrer Schwangerschaft auftretenden
1627Komplikationen ,- über das Vorgehen der übrigen Beteiligten im Zusammenhang mit
1628der Belastung und dem Verkauf des Grundstücks G5 nicht informiert
1629war und ihr von daher eine Beteiligung an diesem zweiten Betrug zum Nachteil der
1630Familie X nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist.
1631dd) Das weitere Gesehenen im Zusammenhang mit der Familie X
1632Wegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des
1633Grundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche
1634Probleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996
1635behaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes
1636G5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig
1637erfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der
1638Immobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem
1639Schreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle
1640Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen
1641Sachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten
1642Unterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft, ist für die Frage
1643der Strafbarkeit der Beteiligten bedeutungslos.
1644Fest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom
164516.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von
1646insgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das
1647Grundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem
1648Objekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur
1649sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten
1650Gründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die
1651E Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte
1652zum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen
1653fehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche, die in den
1654folgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite bei der E Bank
1655doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab Mitte 1997
1656weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der auf einer
1657Bezahlung des noch ausstehenden "Schwarzgeldes" in Höhe von 150.000 DM
1658bestand und im Dezember 1997 diesbezüglich die Vollstreckung einleitete.
1659Nachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten
1660Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging
1661am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Az. 70 K 44/98), mit dem
1662die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier
1663Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich Karlheinz X das Leben genommen. Es
1664steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den
1665Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.
1666Nach dem Tod des Karlheinz X setzte die E Bank ihre Bemühungen
1667fort, die Grundstücke der Familie X zu versilbern. Am 30.08.2000 erging im
1668Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks G5 bei einem
1669Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die Verwertung dieses Grundstückes
1670abgeschlossen war. Bezüglich der Objekte U, G4 und F2
1671wurden zunächst keine Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung
1672ergriffen, da die E Bank und die W Bank sich durch einen
1673freihändigen Verkauf höhere Erlöse versprachen. Was letztendlich aus den
1674Grundstücken der Familie X geworden ist, hat die Kammer nicht weiter
1675aufgeklärt.
16762. Gemeinschaftlicher Betrug (§263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C8 Bank
1677a) Vorgeschichte
1678aa) Die ursprüngliche Planung
1679Wie bereits erwähnt hatten sich die Eheleute T Ende 1993 zum Kauf des
1680Grundstücks G2 in T4 entschlossen und suchten in diesem
1681Zusammenhang ein Unternehmen, mit dem sie das auf dem Grundstück stehende
1682Altgebäude abreißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichten konnten.
1683Das vom rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten gekaufte
1684Grundstück lag im historischen Altstadtkern von T4 und war mit einer
1685Bauruine aus dem 18. Jahrhundert bebaut, das der unteren Denkmalschutzbehörde
1686zumindest hinsichtlich der Fassade erhaltenswert erschien. Die Voreigentümerin, die
1687Firma C19, hatte am 20.07.1992 einen Antrag auf Erteilung einer Bau und
1688einer Abrissgenehmigung gestellt. Gegen den Abriss hatte die zuständige untere
1689Denkmalschutzbehörde zwar keine Bedenken erhoben, jedoch darauf hingewiesen,
1690dass es sich um ein historisches Grundstück handele und die Straßenfassade
1691erhalten bleiben müsse. Eine Ausweitung der Baugrube über die vorhandene
1692Unterkellerung hinaus mache Grabungsarbeiten der Fachbehörde für
1693Bodendenkmalpflege erforderlich. Diese Einwände schlugen sich sodann in der
1694Abrissgenehmigung vom 08.07.1993 und der Baugenehmigung vom 03.11.1993
1695nieder, die beide eine Erhaltung der Fassade und des vorhandenen
1696Kellermauerwerks vorsahen, das wie die Fassade nicht in die Abbruchmaßnahme
1697einbezogen werden durfte.
1698In Kenntnis dieser Umstände kauften die Eheleute T das Grundstück mit dem
1699Altbestand als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch notariellen Kaufvertrag vom
170001.12.1993 für einen Kaufpreis in Höhe von 360.000 DM. Darüber hinaus mussten
1701T's aufgrund eines ebenfalls am 01.12.1993 geschlossenen privatschriftlichen
1702Vertrages weitere 310.500 DM für die Projektierung, Abrissgenehmigung,
1703Baugenehmigung, Vermessungsunterlagen etc. an die Firma C19 bezahlen,
1704so dass sich der für den Erwerb des Grundstücks zu erbringende Gesamtaufwand
1705letztlich auf 670.500 DM belief.
1706Mit der Beschaffung der Finanzierungsmittel für das geplante Objekt beauftragten der
1707rechtskräftig Verurteilte T und die Angeklagte am 09.01.1994, also nach
1708Abschluss des Kaufvertrages, die Firma M5 aus T15, die kurze
1709Zeit später einen Kontakt zur C8 Bank herstellte.
1710Am 13.01.1994 folgte ein Treffen in einer Filiale der C8 Bank, an dem auch die
1711Angeklagte teilnahm, die gemeinsam mit Lerner den Verantwortlichen der C8
1712Bank das Bauvorhaben präsentierte. Nach den Vorstellungen der Eheleute T,
1713die auf der Planung der Firma C19 beruhten, sollte das Grundstück nach dem
1714Abriss unter Erhaltung der Fassadenfront mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit
1715einer Wohn-/Nutzfläche von 609,01 qm bebaut werden, wobei insgesamt 108,13 qm
1716auf den Keller entfielen. Die von T's kalkulierten Gesamtkosten sollten bei 2,3
1717Millionen DM liegen und 1.450.000 DM reine Baukosten beinhalten. Die
1718Fertigstellung des Objekts war für Ende 1994 vorgesehen.
1719Die C8 Bank war nach Prüfung der Kreditunterlagen bereit, das Bauvorhaben
1720auf Basis dieser Planung zu begleiten. Schon vor Abschluss des Darlehensvertrages
1721hatte die Bank am 03.02.1994 den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von
1722360.000 auf ein Notaranderkonto des Notars T11 überwiesen, der mit
1723der Abwicklung des Kaufes beauftragt war. Die Bezahlung drängte, weil der
1724Kaufpreis seit dem 31.12.1993 fällig war und seit dieser Zeit gern. § 2 Absatz 3 des
1725Vertrages 4% Zinsen p. a. über dem Diskontsatz der Bundesbank, der zu der Zeit bei
17265,75% lag, anfielen. Da der Kaufpreis aus Gründen, die die Eheleute T zu
1727vertreten hatten, erst am 23.06.1994 auf dem Konto der Firma C19 einging
1728(denn das Geld wurde erst zu diesem Zeitpunkt vom Notaranderkonto an die
1729Veräußerer ausgekehrt), mussten T's für die Zeit vom 31.12.1993 bis 23.06.1994
1730nicht unerhebliche Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 16.565 DM bezahlen.
1731Am 14.03.1994 unterzeichneten der rechtskräftig Verurteilte T und die
1732Angeklagte den am 23.02.1994 ausgefertigten Kreditvertrag der C8 Bank. Der
1733Kredit belief sich auf 1.800.000 DM und wurde über die V2
1734Lebensversicherung a.G. refinanziert. Neben den Lebensversicherungsbeiträgen in
1735Höhe von jährlich 40.000 DM war ein bis zum 31.03.2006 festgeschriebener
1736Effektivzinssatz von 6,9% (6,6% nominal) p.a. an die Bank zu zahlen, fällig jeweils
1737zum Quartalsende. Als Sicherheit für das Darlehen ließ sich die C8 Bank eine
1738Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages eintragen und die Ansprüche aus den
1739zwei am 20.12.1993 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei der V2
1740auf das Leben des rechtskräftig Verurteilten T in Höhe von 328.662 DM
1741und 1.036.261 DM abtreten.
1742Auch hinsichtlich des Bauvorhabens G2 in T4 ergaben sich schon
1743bald erhebliche Schwierigkeiten:
1744(1) Voraussetzung für die Auszahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von
17451.440.000 DM war u.a. der Nachweis des Einsatzes von Eigenkapital in Höhe von
1746500.000 DM, das die Eheleute T nach den mit der C8 Bank getroffenen
1747Vereinbarungen zum Bauvorhaben beisteuern sollten. Um dieses Eigenkapital
1748aufbringen zu können, mussten T's ihre gesamten finanziellen Reserven
1749aufbrauchen. Sie lösten deshalb am 15.12.1993 ihr Termingeldkonto bei der
1750D2 Bank auf, das seinerzeit ein Guthaben in Höhe von 100.503,75 DM
1751aufwies. Weitere Rücklagen standen dem Ehepaar T nicht zur Verfügung. Das
1752für den Kontokorrentkredit verpfändete Depotkonto 101 0722207 00 wies lediglich
1753ein frei verfügbares Guthaben in Höhe von ca. 4.000 DM auf, weshalb das restliche
1754Eigenkapital aus den laufenden Einnahmen erbracht werden musste. Am 01.12.1993
1755überwiesen die Eheleute T von ihrem Geschäftskonto 7 22207 00 bei der
1756D2 Bank für die Projektierungskosten und sonstige Baunebenkosten wie
1757vereinbart 310.500 DM an die Firma C19. Obwohl das Konto eine
1758entsprechende Deckung nicht aufwies und die Kreditlinie von 150.000 DM deutlich
1759überschritten wurde, führte die D2 Bank den Überweisungsauftrag aus, da sie
1760sich aufgrund der zur Auszahlung anstehenden Gelder aus dem Quellenvertrag und
1761dem Wertpapierkonto ausreichend abgesichert sah. Trotz des Eingangs
1762entsprechender Gelder von der Firma N5 (N5) in Höhe von knapp 260.000 DM
1763befand sich das Geschäftskonto 7 22207 00 am 03.01.1994 mit 17.660,03 DM im
1764Soll und es standen noch 189.500 DM an zu erbringendem Eigenkapital aus.
1765(2) Neben der knappen Eigenkapitaldecke ergaben sich schon bald auch Probleme
1766hinsichtlich des Generalunternehmers, den das Ehepaar T bis zum Abschluss
1767des Kreditvertrages noch nicht gefunden hatte. Bei Abschluss des Kaufvertrages
1768waren T's davon ausgegangen, dass ein preiswerter Unternehmer über die
1769Verkäuferin des Grundstücks schnell und problemlos gefunden würde. Die Suche
1770gestaltete sich dann jedoch wider Erwarten äußerst schwierig, da sich sehr schnell
1771herausstellte, dass die kalkulierten Baukosten weit unter den tatsächlich zu
1772erbringenden Aufwendungen lagen.
1773Ein am 20.12.1993 erstelltes Angebot der Firma C12 aus C lag bei reinen Baukosten in Höhe von ca. 1.856.000 DM (inkl.
1774MwSt.) und damit 406.000 DM über den von T's kalkulierten Baukosten, die sich
1775wie bereits erwähnt auf 1.450.000 DM beliefen. Eine weitere Anfrage bei der Firma
1776I11 führte zu einem ähnlich teuren Angebot. Die Ursache für die hohen Kosten
1777lag hauptsächlich im Zwang zur Erhaltung der Außenfassade begründet. Diesen
1778hohen Preis konnten und wollten die Eheleute T nicht bezahlen.
1779Die notwendige Suche nach einem geeigneten Unternehmer führte zu nicht
1780eingeplanten Verzögerungen hinsichtlich des Baubeginns. Hierdurch fielen wiederum
1781nicht eingeplante Kosten an, denn nach dem Inhalt des Kreditvertrages vom
178223.02.1994 mussten die Eheleute T ab dem 01.05.1994 Bereitstellungszinsen in
1783Höhe von monatlich 0,25% für jeden angefangenen Monat an die C8 Bank
1784bezahlen. Außerdem fielen seit dem 01.12.1994 weitere Bereitstellungszinsen in
1785gleicher Höhe an, die die V2-Lebensversicherung erhob und die von der
1786C8 Bank an die Eheleute T weiterbelastet wurden.
1787In dieser schwierigen Situation schalteten die Eheleute T Anfang 1994 - nach
1788Abschluss des Kreditvertrages vom 23.02. /14.03.1994 - sukzessive den
1789rechtskräftig Verurteilten Q ein, dem sie von ihren Problemen bei der Suche
1790nach einem günstigen Generalunternehmer berichteten, der die vorhandene Planung
1791der Firma C19 umsetzen sollte. Q erklärte sich bereit, T's bei der
1792Durchführung des Bauvorhaben zu unterstützen und erhielt die Bauunterlagen, um
1793diese zu prüfen. Nach Einsicht in die Planungsunterlagen stellte er sehr schnell fest,
1794dass das Projekt aufgrund der bestehenden Auflagen und der geplanten Größe
1795unrentabel war und versuchte - zunächst allerdings erfolglos - vom zuständigen
1796Bauamt doch die Erlaubnis zum Abriss der Fassadenfront zu erhalten. Das Scheitern
1797dieser Verhandlungen und die übrigen Schwierigkeiten führten dazu, dass die
1798Eheleute T auf Anraten Q zu dem Schluss kamen, die Durchführung
1799des Projektes aufzugeben.
1800Dies teilten sie den Verantwortlichen der C8 Bank in einem persönlichen
1801Gespräch am 06.05.1994 mit, und die Angeklagte führte hierbei weiter aus, die durch
1802den Erhalt der Außenfassade bedingten Mehrkosten in Höhe von ungefähr 300.000
1803DM seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Man plane daher, das Objekt in T4
1804zu verkaufen und die Refinanzierungsmittel auf ein anderes Objekt zu verlagern.
1805Vorgesehen war ein Verkauf des Grundstücks an eine GbR, bestehend u. a. aus
1806Q, dem rechtskräftig Verurteilten C3 und den Eheleuten T. Der
1807Kaufpreis sollte bei einer anderen Bank finanziert werden und die Eheleute T ihr
1808bisher eingesetztes Eigenkapital aus der Darlehensvaluta zurückerhalten. Der Plan
1809scheiterte jedoch, weil Q und C3 kein Kreditinstitut fanden, das bereit
1810gewesen wäre, diesen Kauf zu finanzieren. Außerdem hätte die C8 Bank,
1811worauf sie in dem Gespräch vom 06.05.1994 bereits hinwies, auf einer Erstattung
1812ihrer Kosten bestanden, was sich in einer nicht unerheblichen Vorfälligkeits- und
1813Nichtabnahmeentschädigung niedergeschlagen hätte. Diese Kosten konnten und /
1814oder wollten T's nicht aufbringen, so dass man sich letztlich förmlich gezwungen
1815sah, das Objekt trotz der sehr negativen Startbedingungen fortzuführen. Dabei waren
1816sich alle Beteiligten des finanziellen Risikos bewusst. Die Eheleute T wurden in
1817diesem Zusammenhang am 26.08.1994 von "neutraler Seite", nämlich den in die
1818Immobilienpläne eingeweihten Verantwortlichen der D2 Bank,
1819ausdrücklich vor dem Ankauf zu vieler Immobilien gewarnt, da die laufenden
1820Belastungen hieraus bis zur Weiterveräußerung aufgebracht werden müssten.
1821bb) Die Neuplanung
1822Angesichts des Entschlusses zur Fortführung des Bauvorhabens ergaben sich für
1823Q eine Vielzahl von Problemen, die er in Absprache mit den Eheleuten T
1824zu lösen versuchte:
1825(1) Grundlage der weiteren Überlegungen war, dass die ursprüngliche Planung der
1826Firma C19 nicht übernommen werden konnte und dass eine vollständige
1827Umplanung des Bauvorhabens erfolgen musste. Mit der Neuplanung beauftragte
1828Q den Dipl.-Ing. C13, der ein völlig neues und vor allem größeres
1829Konzept entwerfen sollte. Die daraufhin erstellten Pläne sahen eine Erhöhung der
1830Wohn- und Nutzfläche um knapp 100 qm auf insgesamt 695,13 qm vor, wobei 88,94
1831qm auf den Keller entfielen. Im Erdgeschoss sollten zwei Ladeneinheiten (179,29 qm
1832und 101,26 qm) und im Ober- sowie im Dachgeschoss jeweils zwei Wohneinheiten
1833eingerichtet werden (Obergeschoss: 86,48 qm und 108,9 qm, Dachgeschoss 68,18
1834qm und 62,08 qm). Diese Umplanung hatte zwangsläufig zur Folge, dass ein Großteil
1835des bereits eingesetzten Eigenkapitals, nämlich die 310.500 DM, die T's an die
1836Firma C19 u.a. für die Projektierung bezahlt hatten, verloren war, da nun nicht
1837nur eine neue Planung erstellt, sondern aufgrund dieser u.a. auch eine neue
1838Baugenehmigung mit entsprechenden Folgekosten eingeholt werden musste. Die
1839erneut anfallenden Baunebenkosten nahmen die Eheleute T notgedrungen in
1840Kauf.
1841(2) Das drängendste Problem, vor dem Q, der rechtskräftig Verurteilte
1842T und die Angeklagte weiterhin standen, war jedoch die unter
1843Denkmalschutz stehende Fassade. Angesichts des Umstandes, dass der Bau nun in
1844größerem Umfang durchgeführt werden sollte, als in den Projektunterlagen der Firma
1845C19 vorgesehen, stand schnell fest, dass die alte Fassade beseitigt werden
1846musste. Der Erhalt dieses Gebäudeteils hätte wegen der enormen Kosten und der
1847sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit zwangsläufig zu einem Ende des
1848Bauvorhabens geführt. Q und die Eheleute T verständigten sich daher
1849darauf, eine neue Abriss- und Baugenehmigung zu beantragen, die eine Beseitigung
1850der Fassade und einen größeren Neubau erlaubte. Man war sich jedoch einig, dass
1851die Fassade notfalls auch ohne Abrissgenehmigung beseitigt werden würde. Die
1852dann zu erwartende Geldbuße hätten die Beteiligten angesichts fehlender
1853Alternativen notfalls in Kauf genommen.
1854(3) Die Entscheidung, das Bauvorhaben nunmehr in größerem Stil fortzuführen,
1855brachte jedoch noch eine weitere Schwierigkeit im Hinblick auf die Auflagen der
1856ursprünglichen Baugenehmigung mit sich, die später zu erheblichen Komplikationen
1857führen sollte. Die Neuplanung des Dipl.-Ing. C13 sah u. a. einen größeren
1858Keller vor, der nur unter Beseitigung des alten Kellermauerwerks errichtet werden
1859konnte. Im Rahmen der Hauptverhandlung blieb letztlich ungeklärt, ob sich Q
1860und das Ehepaar T über diese Auflage der Baugenehmigung vom 03.11.1993
1861bewusst hinwegsetzten oder ob dies auf einem Fehler des Architekten beruhte und
1862schlicht übersehen wurde. Fest steht jedoch, dass gegen die Auflage in den
1863folgenden Wochen und Monaten verstoßen wurde.
1864(4) Eine weitere Schwierigkeit stellte der bestehende Kredit dar, der auf die neue
1865Planung übertragen werden musste, d. h., es musste vor allem ein
1866Generalunternehmer gefunden werden, der den Bau im Rahmen der ursprünglich
1867kalkulierten Kosten in Höhe von 1.450.000 DM erstellen konnte. Dies erschien
1868allerdings, auch in Anbetracht der Tatsache, dass man sich zu einer - notfalls
1869ordnungswidrigen - Beseitigung der Fassade entschlossen hatte, angesichts der
1870Kostenvoranschläge für die ursprünglich kleinere Planung der Firma C19
1871nahezu unmöglich.
1872Q entwickelte daraufhin die Idee, das Bauvorhaben mit einem eigenen
1873Bauunternehmen, nämlich einer Firma C14, durchzuführen, die er in dieser Zeit
1874bereits zu kaufen beabsichtigte. Er hatte inzwischen die Planungsunterlagen der
1875Firma C11 an die beiden Partner, mit denen zusammen er das
1876Bauunternehmen betreiben wollte, zwecks Prüfung weitergeleitet. Am 05./28.11.1994
1877schlossen die Eheleute T, vertreten durch die Angeklagte, und die zu diesem
1878Zeitpunkt bereits durch Q und seine Partner übernommene Firma C14
1879einen Bauvertrag, der einen Festpreis in Höhe von 1.520.000 DM vorsah und
1880somit lediglich 70.000 DM über der ursprünglichen Kalkulation lag. Der Festpreis war
1881auf Veranlassung des Q an den bereits bestehenden Darlehensvertrag
1882angepasst worden, d. h., das Angebot der Firma C14 orientierte sich in erster
1883Linie an den ursprünglich kalkulierten Kosten, um die Auszahlung des Kredits durch
1884die C8 Bank nicht zu gefährden. Q hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch
1885kein Bauvorhaben selbst durchgeführt, geschweige denn ein Bauunternehmen
1886geführt, sondern nur im Rahmen seiner Maklertätigkeit vermittelt. Er hoffte aber
1887trotzdem, den Bau im Rahmen der kalkulierten Kosten erstellen zu können.
1888Der Vertrag sah eine Entlohnung nach Baufortschritt vor und die erste Rate in Höhe
1889von 110.000 DM war sofort nach Unterzeichnung des Bauvertrages fällig. Als
1890Baubeginn wurde der 10.01.1995 vereinbart und das Gebäude sollte am 30.11.1995
1891fertiggestellt sein. Eine Vertragsstrafe wurde nichtvereinbart. Der Vertrag wurde
1892nach der offiziellen Übernahme der C14 durch Q und seine beiden
1893Partner sowie der Umfirmierung in T12 GmbH von dieser übernommen.
1894(5) In diesem Zusammenhang - dem vorgesehen Baubeginn und der geplanten
1895Fertigstellung - spielte der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle. Die von den Eheleuten
1896T ursprünglich geplante Fertigstellung des Gebäudes bis Ende 1994 war längst
1897hinfällig. Wegen der fortlaufenden Kosten in Gestalt der Zinsen auf den bereits
1898valutierten Darlehensbetrag (360.000 DM Grundstückskaufpreis), der
1899Bereitstellungszinsen und der Lebensversicherungsbeiträge musste mit dem
1900Vorhaben nun so schnell wie möglich begonnen werden. Daher entschlossen sich
1901Q und die Eheleute T, auch ohne vorherige Genehmigung der
1902Umplanung mit dem Bau anzufangen, um diese Kosten zu minimieren.
1903cc) Der Beginn des Bauvorhabens
1904Nachdem der C8 Bank mitgeteilt worden war, dass das Vorhaben nun mit neuer
1905Planung fortgesetzt werde, wurde am 14.127.09.1994 ein neuer Kreditvertrag
1906geschlossen. Hintergrund war eine Änderung der Rahmendaten hinsichtlich der
1907Refinanzierungsmittel der V2-Lebensversicherung. Der Kredit bei der C8
1908Bank belief sich weiterhin auf 1.800.000 DM und auch die zu erbringenden
1909Sicherheiten und Auszahlungsvoraussetzung blieben unverändert. Die Laufzeit der
1910Lebensversicherung wurde jedoch auf 23 Jahre verlängert und der anfängliche
1911effektive Jahreszins betrug nunmehr 7,76% (7,35% nominal), was nach
1912Vollauszahlung des Kredites zu einer vierteljährlichen Zinsrate von 33.075 DM führen
1913würde. Die C8 Bank erklärte sich außerdem bereit, künftig keine
1914Bereitstellungszinsen mehr zu erheben, belastete die von der
1915Versicherungsgesellschaft erhobenen Bereitstellungszinsen jedoch weiterhin dem
1916Ehepaar T.
1917Die neue Planung wurde sodann ab Anfang 1995 umgesetzt, wobei allen Beteiligten
1918klar war, dass das Projekt wegen der geschilderten Anfangsprobleme finanziell auf
1919"wackeligen Füßen" stand. Noch vor dem eigentlichen Baubeginn bekamen die
1920Eheleute T dies zu spüren:
1921(1) Am 09.01.1995 stellte die Firma T12 GmbH der T GbR
1922entsprechend dem Zahlungsplan des Bauvertrages insgesamt 110.000 DM in
1923Rechnung. Diese Rechnung bezahlte die C8 Bank jedoch zunächst nicht,
1924sondern teilte der Angeklagten am 24.01.1995 telefonisch mit, dass vor Auszahlung
1925der ersten Darlehensrate ein Nachweis über den Einsatz des Eigenkapitals in Höhe
1926von 500.000 DM erbracht werden müsse.
1927Nach Bezahlung der Projektkosten der Firma C19 in Höhe von den 310.500 DM
1928verblieben noch 189.500 DM einzusetzendes Eigenkapital. Die Eheleute T
1929hatten im Laufe des Jahres 1994 weitere ca. 138.800 DM erbracht, indem sie
1930Baunebenkosten, wie z.B. die Grunderwerbsteuer, aus Eigenmitteln bezahlten. Die
1931restlichen gut 50.000 DM blieben hingegen offen, was die Angeklagte in einem
1932Schreiben vom 26.01.1995 gegenüber der C8 Bank auch einräumte. T's
1933waren nicht in der Lage, diesen Betrag aufzubringen und die C8 Bank ließ die
1934Angelegenheit schließlich zunächst auf sich beruhen, nachdem die Angeklagte
1935versichert hatte, den Betrag später zu hinterlegen. Am 07.02.1995 zahlte die C8
1936Bank die erste Darlehensrate in Höhe von 110.000 DM aus.
1937(2) Die am 07.02.1995 von der C8 Bank ausgezahlten 110.000 DM hatte
1938Q ursprünglich für die Baukosten bis zur vollständigen Errichtung des Kellers
1939eingeplant, dessen Fertigstellung zu einer zweiten Abschlagsrechnung in Höhe von
1940350.000 DM berechtigt hätte. Infolge der erforderlichen Umplanung waren jedoch
1941nicht eingeplante Zusatzkosten in Höhe von ca. 100.000 DM angefallen, für deren
1942Bezahlung Q die erste Abschlagszahlung verbrauchte, so dass kein Geld
1943mehr vorhanden war, um einen Baufortschritt zu erreichen, der zur Stellung der
1944zweiten Abschlagsrechnung berechtigt hätte. Entsprechende Mittel standen Anfang
1945Februar 1995 weder Q noch den Eheleuten T zur Verfügung, deren
1946Geschäftskonto am 01.02.1995 einen Sollsaldo von knapp 184.000 DM und am
194701.03.1995 von gut 222.000 DM aufwies. Die Mitgesellschafter Q in der T12 GmbH konnten und I oder wollten dieses Unternehmen ebenfalls nicht in
1948Vorleistung treten lassen, so dass eine Vorfinanzierung auf "normalem" Weg nicht
1949möglich war. Infolgedessen mussten Q und die Eheleute T andere
1950liquide Mittel beschaffen, um möglichst schnell mit dem Bau beginnen zu können.
1951Hintergrund für die Eile waren in erster Linie die bereits erwähnten hohen
1952Bereitstellungszinsen, die monatlich anfielen.
1953Aufgrund dieser finanziellen Notlage verfiel Q auf die Idee, Darlehensmittel
1954der H4 Bank zweckentfremdet einzusetzen, die für ein anderes
1955Bauvorhaben in G vorgesehen waren und in dieser Zeit auf sein Drängen
1956hin bewilligt wurden. Q rief von diesem Darlehen am 07.03.1996 einen
1957Teilbetrag in Höhe von 120.000 DM (also in etwa die Summe, die der ersten
1958Teilauszahlung der C8 Bank entsprach) ab und bezahlte mit dem Geld in erster
1959Linie den mit dem Aushub beauftragten Subunternehmer (65.000 DM). Weitere
196040.000 DM gingen an den Dipl.-Ing. C13 für Leistungen, die dieser im
1961Rahmen des Bauvorhabens G2 erbracht hatte.
1962dd) Die Bauunterbrechungen
1963Mit Hilfe der auf illegale Weise beschafften Mittel konnten die Planungen nun in die
1964Tat umgesetzt werden. Nachdem die ursprüngliche Abriss- und Baugenehmigung
1965auf Antrag der Eheleute T am 02.02.1995 auf sie übertragen worden war,
1966begannen am 06.02.1995 in Absprache mit dem Bauordnungsamt die
1967Abrissarbeiten, und zwar auf Basis der alten Genehmigung unter Aussparung der
1968Fassadenfront. Um die Bauüberwachung kümmerten sich neben Q der Vater
1969der Angeklagten und ab Herbst 1995 vor allem der rechtskräftig Verurteilte C11. Am
197021.03.1995 reichten die Eheleute T auf Basis der bereits beschriebenen
1971Umplanung des Dipl.-Ing. C13 den neuen Bauantrag ein, der jedoch wegen
1972Formmängeln zunächst nicht bearbeitet wurde. In diesem Zusammenhang traten
1973Mitte 1995 neue Schwierigkeiten auf, die zu einem Zusammenbruch der ohnehin
1974knappen Kostenkalkulation führten.
1975(1) Die Abrissarbeiten waren inzwischen beendet und der Bau so weit fortgeschritten,
1976dass ein Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde anlässlich einer zufälligen
1977Ortsbesichtigung feststellte, dass das Kellermauerwerk unter Verstoß gegen die
1978Auflagen der Baugenehmigung vom 03.11.1993 in die Abbruchmaßnahme
1979einbezogen und die Baugrube beinahe fertiggestellt worden war. Auf Antrag der
1980unteren Denkmalschutzbehörde verfügte das Bauordnungsamt daraufhin am
198126.04.1995 einen ersten Baustopp und begründete dies mit dem illegalen Abbruch
1982des Kellermauerwerks. Da Q, der rechtskräftig Verurteilte T und
1983die Angeklagte sich über den Baustopp hinwegsetzten und die Bauarbeiten
1984unvermindert andauerten, erließ das Bauordnungsamt am 09.05.1995 eine
1985Ordnungsverfügung, die erstmals kurzfristig zur Einstellung der Arbeiten führte.
1986Bereits am 16.05.1995 gelang es Q, eine Duldung des Zustandes zu
1987erreichen, die allerdings bis zum 19.05.1995 befristet war. Als am 07.06.1995
1988antragsgemäß die Abbruchgenehmigung für die Fassadenfront erteilt und die
1989Fassade daraufhin am 08.06.1995 beseitigt worden war, schien einer beschleunigten
1990Fortsetzung des Bauvorhabens zunächst nichts mehr im Wege zu stehen, zumal die
1991untere Denkmalschutzbehörde am 13.06.1995 unter Nebenbestimmungen die
1992Erlaubnis zur Veränderung des Bodendenkmals erteilte.
1993(2) Stattdessen ergaben sich jedoch erhebliche Probleme im Hinblick auf den am
199421.03.1995 gestellten Bauantrag, der am 12.06.1995 nach Beseitigung formaler
1995Fehler nochmals in veränderter Form eingereicht worden war. Die untere
1996Denkmalschutzbehörde erhob nunmehr umfangreiche Bedenken im Hinblick auf das
1997äußere Erscheinungsbild des geplanten Neubaus, das sich nach Ansicht der
1998Verantwortlichen des Amtes nicht in das historische Bild des T4 Stadtkerns
1999einfügte. Als das Bauordnungsamt anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 05.07.1995
2000feststellte, dass die Bauarbeiten trotz der Unstimmigkeiten und der fehlenden
2001Baugenehmigung andauerten, legte sie den Bau durch Verfügung vom 07.07.1995
2002zum zweiten Mal still und begründete dies mit der noch nicht erteilten und in der
2003Prüfung befindlichen Baugenehmigung sowie den Einwänden der unteren
2004Denkmalschutzbehörde.
2005Dieser zweite Baustopp erwies sich als wesentlich problematischer, langwieriger und
2006kostenintensiver als der erste. Die Eheleute T erhoben zwar am 18.07.1995
2007Widerspruch gegen die Verfügung des Bauordnungsamtes vom 07.07.1995, dieser
2008bewirkte mangels aufschiebender Wirkung jedoch nicht, dass weitergebaut werden
2009durfte. Am 19.07.1995 kam es sodann zu einem Ortstermin, an dem neben den
2010Vertretern der Stadt T4 auch Q und der Vater der Angeklagten
2011teilnahmen. Die Aussprache vor Ort wollte Q nutzen, um eine Fortsetzung der
2012Bauarbeiten zu erreichen, was ihm jedoch nur in sehr begrenztem Umfang gelang.
2013Lediglich hinsichtlich des Vorderhauses konnte eine Einigung erzielt werden, die
2014darauf hinauslief, dass die Baueinstellungsverfügung hinsichtlich dieses
2015Gebäudeteils am 28.07.1995 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, nachdem
2016das Bauordnungsamt am 27.07.1995 geänderte Pläne erhalten hatte, die inhaltlich
2017der Absprache vom 19.07.1995 entsprachen. Bezüglich des hinteren und mittleren
2018Gebäudeteils mussten die Planungsunterlagen hingegen mit der unteren
2019Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, so dass bis zur Erteilung einer
2020Baugenehmigung keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden durften.
2021Q und das Ehepaar T, das am 28.08.1995 den Widerspruch gegen die
2022Baustoppverfügung aufgrund des klärenden Gesprächs vom 19.07.1995
2023zurücknahm, sahen sich wegen der Einwände der unteren Denkmalschutzbehörde
2024gezwungen, das Objekt erneut umzuplanen. Insbesondere im Hinblick auf einen
2025Innenhof und die Hofdurchfahrt mussten auf Wunsch der unteren
2026Denkmalschutzbehörde Änderungen erarbeitet werden, die auch Folgen für die
2027Statik hatten, die deshalb neu berechnet werden musste. Die Änderungen wirkten
2028sich jedoch auch auf die Größe bzw. die Wohn- und Nutzfläche des Objekts aus, die
2029sich um ca. 20 qm verringerte. Die Änderungen betrafen in erster Linie den Bereich
2030des Erdgeschosses, das von insgesamt 280,55 qm (179,29 qm und 101,26 qm) auf
2031259,75 qm (155,13 qm und 104,62 qm) verkleinert werden musste. Die übrigen
2032Nutzflächen blieben hingegen nahezu unverändert.
2033Nachdem die untere Denkmalschutzbehörde am 07.11.1995 ihr Einvernehmen erteilt
2034hatte, erließ das Bauordnungsamt schließlich am 13.11.1995 die beantragte
2035Baugenehmigung. Bis zu dieser Zeit - also insgesamt ca. vier Monate - lag der Bau
2036nahezu vollständig still.
2037(3) Obwohl die Bauarbeiten aufgrund der nun vorliegenden Baugenehmigung ab
2038Mitte November 1995 hätten fortgesetzt werden können, ruhten die Arbeiten weiter,
2039da sich nun erhebliche finanzielle Probleme einstellten, die eine Fortführung des
2040Bauvorhabens zunächst unmöglich machten:
2041(a) Die C8 Bank hatte bis November 1995 auf entsprechenden Abruf der
2042Eheleute T (neben dem Grundstückskaufpreis in Höhe von 360.000 DM und
2043den letztlich mitfinanzierten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 27.000 DM) am
204407.02.1995, 17.05.1995,02.06.1995 und 25.07.1995 Darlehensraten in Höhe von
2045insgesamt 860.000 DM auf entsprechende Abschlagsrechnungen der Firma T12 hin
2046ausgezahlt, so dass unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten (insbesondere
2047Bereitstellungszinsen der V2), die von der Kreditsumme abgezogen wurden,
2048nur noch ca. 500.000 DM aus dem vorgesehenen Darlehen zur Verfügung standen.
2049Demgegenüber sah der Zahlungsplan des Bauvertrages noch weitere
2050Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 660.000 DM vor.
2051Diese Finanzierungslücke, die u. a. auf dem nicht vollständig von den Eheleuten
2052T erbrachten Eigenkapital beruhte, teilte die C8 Bank der Angeklagten in
2053einem Telefonat vom 07.11.1995 mit und bat diesbezüglich um eine Stellungnahme.
2054Die Angeklagte gab daraufhin an, die 160.000 DM könnten aus Eigenmitteln erbracht
2055werden und bestätigte dies in einem weiteren Telefonat vom 09.11.1995 durch die
2056Aussage, sie überlege, die laut Zahlungsplan demnächst anstehende fünfte
2057Abschlagsrechnung in Höhe von 150.000 DM aus Eigenmitteln zu begleichen, womit
2058aus Sicht der Verantwortlichen der C8 Bank das Problem der
2059Finanzierungslücke gelöst gewesen wäre. Eine entsprechende Zahlung war den
2060Eheleuten T zu dieser Zeit jedoch aus eigenen Rücklagen gar nicht möglich. Auf
2061ihrem Depotkonto befand sich zwar noch ein Guthaben in Höhe von ca. 150.000 DM;
2062dieses war jedoch in Höhe von 100.000 DM zu Gunsten der D2 Bank
2063verpfändet worden. Auch das Geschäftskonto 7- 22207 00 bei der D2 Bank,
2064das sich am 01.12.1995 mit ca. 70.500 DM im Soll befand, gab einen
2065entsprechenden Eigenmitteleinsatz nicht her, so dass eine Überziehung des
2066Geschäftskontos über die bestehende Kreditlinie hinaus erforderlich gewesen wäre,
2067die das Ehepaar T aber entweder nicht vornehmen konnte oder nicht
2068vornehmen wollte.
2069(b) Die finanziellen Probleme der Eheleute T wurden durch die bereits mehrfach
2070erwähnte enorme Zinsbelastung und die Belastung durch die Beiträge für die
2071Lebensversicherung verstärkt.
2072(aa) Die im Jahr 1994 angefallenen Zinsen hatten bereits dazu geführt, dass die
2073C8 Bank den Vermittler M5 in einem Telefonat vom 18.08.1994 erstmals
2074auffordern musste, auf T's einzuwirken, damit diese rückständige
2075Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren sowie eine Überziehung des
2076Kreditkontos in Höhe von insgesamt ca. 47.500 DM ausglichen. Bis Ende November
20771994 hatte sich dieser Rückstand auf insgesamt 63.000 DM (36.000 DM Zinsen und
207827.000 DM Bearbeitungsgebühren) erhöht. Da der Betrag Anfang 1995 immer noch
2079nicht eingegangen war, drängte die C8 Bank auf Ausgleich der bis zum
208030.11.1994 angefallenen Zinsen in Höhe von 36.000 DM. Die Zahlung dieses
2081Betrages erwies sich jedoch als äußerst schwierig, da sich das Geschäftskonto der
2082Eheleute T Anfang Februar 1995 - wie bereits erwähnt - mit knapp 200.000
2083DM im Soll befand und Rücklagen nicht mehr existierten. Die Zinsen konnte die
2084Angeklagte am 07.02.1995 nur deshalb bezahlen, weil die D2 Bank ihrer
2085Bitte nach einer kurzfristigen Erhöhung des bereits überschrittenen Kreditrahmens
2086zustimmte, obwohl die Kreditlinie infolgedessen um insgesamt 80.000 DM überzogen
2087wurde.
2088Bereits am 16.03.1995 stellte die C8 Bank den Eheleuten T für den
2089Zeitraum vom 01.12.1994 bis 28.02.1995 weitere Zinsen in Höhe von insgesamt
209015.176,82 DM in Rechnung, die T's erst am 25.04.1995 bezahlen konnten,
2091nachdem im März 1995 die Firma N5 (N5) aufgrund eines Werbevertrages mit
2092T eine Abschlusszahlung in Höhe von 931.500 DM überwiesen hatte,
2093wodurch sich die finanziellen Verhältnisse der Eheleute T kurzfristig
2094verbesserten.
2095Anfang 1996 bestand die C8 Bank zwar nicht mehr auf dem Ende 1995 ins
2096Auge gefassten Eigenkapitaleinsatz in Höhe von 150.000 DM; es waren jedoch bis
2097Ende 1995 erneut Zinsrückstände in Höhe von gut 25.000 DM aufgelaufen, um deren
2098Ausgleich die C8 Bank die Angeklagte erstmals in Telefonaten vom 08.01.,
209915.01. und 24.01.1996 bat. Aufgrund fehlender Mittel waren die Eheleute T,
2100deren Geschäftskonto sich Anfang 1996 ständig knapp unter oder über der
2101Kontokorrentlinie von 150.000 DM bewegte, hierzu nicht in der Lage. Als die
2102Verantwortlichen der C8 Bank am 11.04.1996 erneut telefonisch um Ausgleich
2103der inzwischen auf 75.000 DM angewachsenen Zinsrückstände baten und ein
2104Vertröstungsschreiben des umfassend über die Vorgänge informierten C11 ohne
2105Erfolg blieb, musste die Angeklagte in einem Telefonat vom 08.05.1996 einräumen,
2106dass die Zahlung "zur Zeit" nicht möglich sei. An diesem Zustand änderte sich auch
2107in den folgenden Wochen und Monaten nichts; die Zinsrückstände wurden letztlich
2108nicht aus Eigenmitteln beglichen, sondern "mitfinanziert" und somit aus dem Kredit
2109selbst bezahlt.
2110(bb) Ein ähnliches Bild ergab sich hinsichtlich der Beiträge zur Lebensversicherung,
2111die die Eheleute T ebenfalls von Beginn an nicht pünktlich bezahlen konnten.
2112Die V2-Lebensversicherung teilte der C8 Bank erstmals am 12.10.1994
2113mit, dass Beitragsrückstände erst auf eine entsprechende Mahnung hin gezahlt
2114worden waren. Auch der im August 1995 fällige Jahresbeitrag für den Zeitraum 08/95
2115bis 07/96 in Höhe von 40.000 DM wurde erst am 19.09.1995 nach einer Mahnung
2116der V2-Lebensversicherung und einer telefonischen Nachfrage der C8
2117Bank beglichen. Im Jahre 1996 entwickelte sich die finanzielle Situation der Eheleute
2118T derart schlecht, dass der Folgebeitrag für den Zeitraum 08/96 bis 07/97 auch
2119auf eine Mahnung vom 11.09.1996 nicht bezahlt werden konnte, was schließlich am
212014.10.1996 erstmals zur Kündigung der Lebensversicherung führte.
2121(c) Ein entsprechender wirtschaftlicher Engpass wie beim rechtskräftig Verurteilten
2122T und der Angeklagten lag Ende 1995 auch bei der Firma T12 GmbH
2123vor. Dieser führte u. a. zu Zahlungsrückständen bezüglich der Honorarforderungen
2124des Dipl.-Ing. C13, der die Ausführungsplanung für das Bauprojekt
2125T4 I G2 wegen eines geplatzten Schecks und schleppender
2126Zahlungsmoral der T12 nicht herausgab; ein Umstand, der die Bauausführung
2127zusätzlich behinderte. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der T12 führten
2128außerdem dazu, dass diese nach Aufhebung des Baustopps nicht in der Lage war,
2129hinsichtlich der nunmehr anstehenden Arbeiten am Dach des Gebäudes in
2130Vorleistung zu treten.
2131(4) In dieser Situation setzten Q und Ts zunächst einen seit längerer Zeit
2132ins Auge gefassten Plan um, der eine Beteiligung Q an der Gesellschaft
2133bürgerlichen Rechts der Eheleute T vorsah. Auf diese Weise war es möglich,
2134nach außen einen neuen, vermeintlich potenten Geldgeber zu präsentieren, um so
2135eine bessere Bonität vortäuschen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995
2136trat Q unter voller Übernahme der Haftung als weiterer Gesellschafter in die
2137bisher aus den Eheleuten T bestehende Gesellschaft ein. Er übernahm 50% der
2138Gesellschaftsanteile und zeigte die Übernahme der Anteile umgehend der C8
2139Bank an.
2140Q, der Ende 1995 I Anfang 1996 selbst aufgrund anderer Bauvorhaben in
2141extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, sah sich nach Übernahme der
2142Gesellschaftsanteile als erstes gezwungen, neue finanzielle Mittel zu beschaffen, mit
2143deren Hilfe der Bau fortgesetzt werden sollte. In dieser Situation hatte er gleich ein
2144doppeltes Problem zu lösen: Auf der einen Seite benötigte er weitere Kreditmittel,
2145deren Bewilligung allein ihm auf der anderen Seite allerdings nicht unmittelbar
2146weitergeholfen hätte; denn auch im Falle der Aufstockung des Darlehens der C8
2147Bank wäre eine Bezahlung der nächsten im Bauvertrag vorgesehenen
2148Abschlagsrechnung der T12 erst nach Fertigstellung des nächsten Bauabschnitts
2149erfolgt. Diesen Bauabschnitt konnte die T12 ohne zusätzliche liquide Mittel jedoch
2150nicht erstellen, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Schieflage nicht in der Lage war, in
2151Vorleistung zu treten. Andererseits war ein neuer Kredit unabhängig von der akuten
2152finanziellen Notlage auf lange Sicht in jedem Fall erforderlich, weil die finanziellen
2153Mittel infolge des Baustopps keinesfalls mehr ausreichen konnten, um das
2154Bauvorhaben zum Abschluss zu bringen.
2155Diese Problematik brachte es mit sich, dass Anfang 1996 trotz vorliegender
2156Baugenehmigung das Bauvorhaben nicht weitergeführt werden konnte. Zwar wiesen
2157die rechtskräftig Verurteilten Q und C11 um den Jahreswechsel 1995 I 1996 in
2158mehreren Schreiben an die C8 Bank darauf hin, dass nach dem nicht
2159vorhersehbaren Baustopp nun weitergebaut werden könne, und C11 behauptete in
2160einem Schreiben vom 04.01.1996 sogar bewusst wahrheitswidrig, dies könne trotz
2161der Umplanung ohne erhöhte Baukosten erfolgen; tatsächlich jedoch erfolgte
2162aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation der Beteiligten eine Fortsetzung
2163der Arbeiten zunächst nicht.
2164b) Das Tatgeschehen
2165Um den seit mehreren Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,
2166entschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache und im
2167Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Ehemann, bei der C8 Bank eine
2168weitere Auszahlung der noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und
2169zeitgleich einen neuen Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor
2170allem sicherstellen, dass zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte.
2171Da die Auszahlung mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre
2172Abschlagsrechnung erreicht werden konnte, kamen die beiden auf die Idee, der
2173C8 Bank die Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten
2174anzudienen, um mit diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es der T12
2175erlaubt hätte, die nächste reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und
2176C11 bewusst war, dass die schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereicht
2177hätten, um das Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen
2178mit der Angeklagten und deren Ehemann, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag
2179einzureichen, der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken
2180sollte.
2181In Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996
2182einen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und ließ
2183die Firma T12 der T, Q GbR gleichzeitig einen Betrag in Höhe von
2184102.049,26 DM für die Kosten des Baustopps in Rechnung stellen. Die Rechnung
2185übersandte Q sodann am 03.06.1996 im Namen sämtlicher Gesellschafter
2186zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000
2187DM an die C8 Bank. Dieser Antrag, den der rechtskräftig Verurteilte C11 in
2188Abstimmung mit Q entworfen hatte, endete mit der Bitte, aus dem neu
2189beantragten oder dem bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von
2190103.500 DM zu valutieren, um die Mehrkosten gegenüber dem Generalunternehmer
2191- der T12 - abdecken zu können.
2192Die Bezahlung der Rechnung der T12 vom 31.05.1996 und die Gewährung des
2193zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11 durch falsche Angaben zu
2194erreichen, da ihnen klar war, dass dieser bei Angabe der wahren Umstände und
2195wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden
2196gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht, was auch der
2197Angeklagten und ihrem Ehemann bekannt war:
2198• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in
2199Höhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich
2200nie geflossen. Die dem Kreditantrag beigefügte Rechnung der T12
2201vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung in
2202Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung
2203Q aus Eigenmitteln erbracht worden war. Tatsächlich hatten weder er
2204noch die Eheleute T diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8
2205Bank nicht vorhandenes Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit
2206die restlichen im Antrag aufgeführten Eigenmittel in Höhe von 105.000 DM
2207tatsächlich aufgebracht wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese
2208Mittel stammten, ließ sich nicht weiter aufklären.
2209• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,
2210es sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM
2211Eigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses
2212Geld konnten jedoch weder Q noch die Eheleute T Mitte 1996 aus
2213legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war. Die Rücklagen
2214Q's, des rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten
2215waren längst aufgebraucht und die Kreditlinie des Geschäftskontos der
2216Eheleute T war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar
2217überschritten. Seit April 1996 wurden Kontobelastungen, die die
2218Kreissparkasse L aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick
2219auf das Bauvorhaben M vornahm, wiederholt storniert oder
2220mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.
2221• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften der Eheleute
2222T für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe von
2223208.644 DM p. a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig
2224Verurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter
2225Quadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der
2226C8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung
2227enthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw. 12.06.1995 genannten
2228Quadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses; im
2229Obergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65
2230qm und 72 qm hinzugesetzt, die nicht errichtet werden sollten und aufgrund
2231der Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar nicht errichtet werden durften.
2232Auf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu
2233tatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM
2234führten.
2235Abgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem
2236Kreditantrag gezielt, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen
2237Bürgschaften der GbR-Mitglieder aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse
2238absolut wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren; dies war auch der
2239Angeklagten und ihrem Ehemann bewusst.
2240Obwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom
224113.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in
2242einem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur
2243gegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem
2244anderen Objekt bewilligt werden könne. Diese negative Information nahm C11 mit der
2245Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.
2246Gleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung der T12 vom 31.05.1996 in Höhe
2247von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon beglichen
2248worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse mehr an der
2249Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die Überweisung der für die
2250Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten 102.049,26 DM zu erreichen,
2251Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel, deren Auszahlung letztlich auf
2252einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die Bauarbeiten nach mehr als zehn
2253Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch Q und den Eheleuten T war
2254allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-
2255Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen zu beenden.
2256Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die T12 in
2257finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996 "von der Hand in den Mund" lebten
2258und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut anstehenden Löcher zu stopfen.
2259Infolge des bereits erwähnten bankinternen Versehens buchte die C8 Bank
2260auch die Zinsrückstände der Eheleute T in Höhe von 75.000 DM zu Lasten des
2261Darlehenskontos.
2262In dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der
2263finanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des
2264rechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder
2265mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, also zwei Jahre nach dem von
2266den Eheleuten T ursprünglich für Ende 1994 angedachten Bauende.
2267Unter erheblichen Problemen setzten die Eheleute T, Q und C11 den
2268Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Ehemann der Angeklagten weitere 150.000 DM für
2269die Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung der T12
2270gleichen Datums abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet
2271wurde. Diese Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax
2272vom 30.07.1996 auf 110.000 DM und führte hierzu aus, der Restbetrag aus der
2273Abschlagsrechnung "werde gesondert beglichen".
2274Am 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe
2275von 110.000 DM an die T12 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung des
2276Ehemannes der Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die
2277T12 der Grundstücks-GbR sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung der
2278Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung wurde
2279ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig Verurteilte C11
2280in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten Restvaluta aus
2281der Baufinanzierung bat.
2282Diese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an die
2283Angeklagte und ihren Mann gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 mit dem Hinweis
2284verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung stünden und
2285laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des Gebäudes
2286aufgebracht werden müssten. Die Angeklagte und ihr Ehemann wurden aufgefordert,
2287zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte Rechnung
2288aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.
2289Dieses Geld stand weder T's noch Q oder C3 zur Verfügung. Um
2290die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages dennoch zu erreichen, wies
2291Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die 1994 tatsächlich erfolgten
2292Zahlungen der Eheleute T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,
2293indem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom
229431.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, die Angeklagte und ihr
2295Mann hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die Nebenkosten
2296einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt. Gleichzeitig
2297behauptete er im Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Mann bewusst
2298wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm und den Eheleuten T
2299bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen und fügte
2300dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am 09.10.1996
2301ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Das auf dem Konto der KG
2302befindliche Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR gedacht und
2303stammte ebenfalls auf illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs diente einzig
2304und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und damit der
2305Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der restlichen
2306Darlehensvaluta gebracht werden sollten.
2307Die Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit
2308Q vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass die
2309Angeklagte, ihr Ehemann und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes
2310Kapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,
2311um den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen
2312Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei
2313allen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben
2314enthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen
2315Verhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.
2316Der daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag
2317basierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen
2318Selbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und
2319enthielt dementsprechend die schon beschriebenen falschen Aussagen zum
2320angeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen die Angeklagte
2321und die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten
2322weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass
2323die GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.
2324Insbesondere die finanzielle Lage der Angeklagten und ihres Ehemannes hatte sich
2325zu dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des
2326Geschäftskonto bei der D2 war weiterhin durchgehend ausgereizt
2327oder sogar überschritten und sonstige Reserven standen den Eheleuten T nicht
2328zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L, die das Projekt
2329M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut 4.000.000 DM
2330finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber der Angeklagten und ihrem Ehemann
2331wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das Restdarlehen in
2332Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.
2333Diese desolate finanzielle Lage verschwiegen die Angeklagte sowie die rechtskräftig
2334Verurteilten T und Q den Verantwortlichen der C8 Bank
2335bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht vorhandene Solvenz vor, indem sie
2336die Bankmitarbeiter glauben machten, die Nachfinanzierung sei nur deshalb
2337erforderlich, weil das angeblich reichlich vorhandene Eigenkapital in ein anderes
2338Bauvorhaben in T4 - G3 - geflossen sei, was nicht den
2339Tatsachen entsprach. Die Angeklagte und die übrigen GbR-Mitglieder trugen
2340bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von 340.000 DM sei in dieses
2341zweite Projekt in T4 geflossen und fügten dem Kreditantrag zum Nachweis
2342eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in Höhe von 340.000 DM bei. In
2343dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11 und der Verkäufer des
2344Grundstücks G3 in Absprache mit der Angeklagten und Q
2345bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der Restkaufpreisbetrag für das
2346Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und
2347geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der 340.000 DM war es jedoch in Wahrheit
2348mangels ausreichender liquider Mittel nicht gekommen. Stattdessen hatte der
2349Grundstücksverkäufer der Angeklagten und Q in einer weiteren notariellen
2350Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der C8 Bank verheimlicht
2351wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises gewährt, das ohne Kündigung zum
235230.06.1996 fällig sein sollte.
2353Nur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,
2354den Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die C8 Bank die
2355schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in Höhe von
2356200.000 DM, mit dessen Inhalt die Angeklagte, ihr Ehemann und Q sich am
235723.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997 befristet war,
2358diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz in Höhe von
23598,25% p. a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des
2360Kreditvertrages wäre es nicht gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8
2361Bank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer
2362Notnachfinanzierung" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die
2363Darlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der
2364GbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.
2365Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein
2366Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der
2367gesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des
2368Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte und die übrigen
2369GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
2370wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht
2371werthaltig einzustufen war.
2372Auch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete
2373Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden
2374Wert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom
237520./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von
2376200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart;
2377angesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in
2378Höhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das
2379Grundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über
2380die bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den
2381GbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf
2382die vorgetäuschte Solvenz der Eheleute T und des rechtskräftig Verurteilten
2383Q vertrauten und das Darlehen trotzdem gewährten.
2384Die C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des
2385Frühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder
2386verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung
2387des Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die
2388C8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den
2389Schuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in
2390Rechnung stellte, ohne dass hierauf Zahlungen erfolgt wären.
23913. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil S und
2392X4
2393a) Vorgeschichte
2394Q konnte sein Geschäftsgebaren ab Anfang 1998 nur fortsetzen, weil es ihm
2395immer wieder gelang, auf neuen Geschäftsfeldern tätig zu werden und durch neue
2396Projekte im Wege des Betrugs weitere Kredite zu beschaffen. So lernte er zum
2397Jahreswechsel 1997 /1998 über eine Maklerin den rechtskräftig Verurteilten
2398I12 kennen, der die Firma O5
2399(O5) betrieb, bei der es sich um eine lithographische Druckanstalt handelte. Die
2400Firma O5 war als Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma B4 gegründet
2401worden, die I12 seit 1994 allein geführt hatte. Im Laufe des Jahres 1997
2402waren vermehrt finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten, die die Firma B4 in
2403große wirtschaftliche Bedrängnis brachten. Gegenüber der U3
2404waren Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 DM aufgelaufen. Außerdem
2405bestanden Schulden aus Darlehensverträgen bei der E3 Bank in Höhe von
2406ca. 570.000 DM und in Höhe von 250.816,12 DM gegenüber einem Zuliefererbetrieb,
2407der Firma U4.
2408Um seine wirtschaftlichen Probleme zu überwinden, entschloss sich I12 Ende
24091997, mit einer GmbH einen Neuanfang zu versuchen. Mit Gesellschaftsvertrag vom
241027.11.1997 gründeten seine Ehefrau und seine Tochter die O5 , die beim
2411Amtsgericht Dortmund unter der Nummer HR B 12896 eingetragen wurde und die
2412ihren Geschäftssitz - genau wie die Firma B4 - in L7 hatte. Von der
2413Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM übernahm die damalige Ehefrau des
2414I12 30.000 DM und seine Tochter 20.000 DM. Gegenstand des
2415Unternehmens war die Herstellung digitaler Daten und Filme. I12 wurde zum
2416alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer des neuen Unternehmens bestellt.
2417Bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Firma O5 traten jedoch finanzielle
2418Schwierigkeiten auf, da die Gesellschaft neben dem noch nicht bezahlten und unter
2419Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinenpark auch die sonstigen Verbindlichkeiten
2420der Firma B4 übernommen hatte.
2421Diese Probleme führten dazu, dass I12 Ende 1997 I Anfang 1998 dringend
2422neue Geldquellen erschließen musste. In diesem Zusammenhang lernte er Q
2423kennen, der seinerseits einen Käufer unter anderem für das missglückte
2424Bauvorhaben G2 in T4 suchte. Das Objekt war Anfang 1998 zwar
2425immer noch nicht fertiggestellt; es war jedoch bereits zwecks Schaffung von
2426Wohneigentum in Teilung begriffen. Q, der für die Wohneinheiten im
2427Erdgeschoss bereits Mieter gefunden hatte, war in einem oder mehreren.
2428Gesprächen mit der Angeklagten übereingekommen, dass die Wohnungen im Ober -und
2429Dachgeschoss zur Beschaffung liquider Mittel verkauft werden und die
2430Ladeneinheiten im Erdgeschoss im Eigentum der Eheleute T bleiben sollten. In
2431der Person des rechtskräftig Verurteilten I12 glaubte Q nun, einen
2432Käufer für die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss gefunden zu haben. Am
243305.01.1998 kam es zu einem ersten Treffen, in dessen Verlauf I12 dem
2434Q noch als solventer Geschäftsmann vorgestellt wurde, der aus
2435Steuergründen an dem Erwerb von Wohneigentum in den neuen Ländern interessiert
2436sei. Nachdem sich I12 das Objekt G2 in T4 angesehen
2437und Interesse an einem Kauf der Wohnungen bekundet hatte, stellte Q jedoch
2438schnell fest, dass I12 seinerseits erhebliche Geldprobleme hatte und sich
2439durch den Kauf der Eigentumswohnungen Geld besorgen wollte.
2440Vor diesem Hintergrund Kamen Q und I12 im Frühjahr 1998 überein,
2441dass man gemeinsam versuchen wolle, durch den Teilverkauf des Objektes
2442G2 an I12 neue liquide Mittel für die Firma O5 einerseits und
2443Q andererseits zu beschaffen. Allerdings wurden die Planungen dahingehend
2444geändert, dass I12 nun keine Eigentumswohnungen, sondern die GbR -
2445Anteile Q's unter Übernahme der Verbindlichkeiten erwerben sollte, da sich
2446die Teilung des Grundstücks zu lange hinzog und beide Beteiligte dringend Geld
2447benötigten. Zum Zwecke der Geldbeschaffung griff Q auf eine Taktik zurück,
2448die er zuvor bereits anderweitig mehrfach erfolgreich in die Tat umgesetzt hatte.
2449I12 sollte im Rahmen des Kaufs der GbR-Anteile ein Darlehen aufnehmen.
2450Durch Täuschungen sollte das finanzierende Geldinstitut dazu gebracht werden,
2451einen Kredit zu bewilligen und auszuzahlen, der weit über dem tatsächlichen Wert
2452der Anteile und dem notwendigen Finanzierungsbedarf liegen würde. Auf diese
2453Weise sollten ca. 200.000 DM für die angeschlagene Firma O5 des I12 und
2454150.000 DM für die Altverbindlichkeiten des Q aufgetrieben werden.
2455Nachdem die GbR-Anteile am 08.04.1998 tatsächlich auf I12 übertragen
2456worden waren, scheiterten die Pläne der rechtskräftig Verurteilten Q und
2457I12 jedoch an einer negativen Auskunft der D4 in Bezug auf
2458I12, der am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der
2459Vermögenslosigkeit abgeben musste.
2460Trotz dieses Fehlschlags entwickelte sich in den folgenden Wochen und Monaten
2461ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Q und I12. Der Umstand,
2462dass I12 Anfang 1998 ohnehin einen neuen Teilhaber suchte, verschaffte
2463Q die Gelegenheit, neue Geldquellen zu erschließen. Er schlug I12
2464seine und die Beteiligung der Angeklagten vor, woraufhin I12 Q
2465zunächst bat, ihn zu einem Gespräch bei seiner Geschäftsbank, der
2466E4 Bank, zu begleiten.
2467Im Rahmen dieses Gesprächs erhielt Q einen ersten umfassenden Einblick in
2468die finanziellen Verhältnisse seines Geschäftspartners "in spe". Neben einem
2469privaten Hausbaukredit in Höhe von ca. 130.000 DM und einem Kontokorrentkredit
2470über 150.000 DM existierte ein Betriebsmittelkredit in Höhe von weiteren ca. 420.000
2471DM, der auf der Finanzierung der reprotechnischen Maschinen beruhte. In diesem
2472Zusammenhang erfuhr Q auch, dass sämtliche Geräte der O5 nicht in
2473deren Eigentum standen, da sie von der Einzelfirma B4 übernommen und der
2474E4 Bank am 31.07.1997 zur Sicherheit übereignet worden waren. Zugunsten
2475Q's ist allerdings davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht
2476wusste, dass diese Sicherungsübereignung zumindest teilweise ins Leere ging, da
2477ein Großteil des Maschinenparks bereits unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch
2478nicht bezahlt worden war, worauf noch näher einzugehen sein wird. Zum Ende des
2479Gesprächs bei der E4 Bank wurde Q und I12 mitgeteilt, dass
2480eine Ausdehnung der bestehenden Finanzierung ohne zusätzliche Sicherheiten nicht
2481in Betracht komme.
2482Nach diesem Termin bei der E4 Bank kam es zu einem Treffen zwischen
2483Q, I12, der Angeklagten und der gesondert Verfolgten G4, der
2484damaligen Lebensgefährtin des I12. Im Rahmen des Gesprächs erfolgte eine
2485Besichtigung des Maschinenparks der O5, die Auftragslage der Gesellschaft
2486wurde durchgesprochen und Q erhielt im unmittelbaren zeitlichen
2487Zusammenhang zu diesem Termin Einblick in die Bücher der Firma O5. Trotz der
2488erheblichen finanziellen Probleme, die sich im nachhinein sogar als noch
2489gravierender herausstellen sollten, da weitere Altverbindlichkeiten bei der Volksbank
2490E4 und der Sparkasse L7 existierten, entschlossen sich Q und die
2491Angeklagte zu einer Beteiligung, da sie hofften, mit Hilfe der O5 neue Geldquellen
2492erschließen zu können. Vor allem planten sie von Anfang an, dem Unternehmen
2493liquide Mittel zu entziehen, mit denen sie ihre eigenen drängenden Gläubiger
2494befriedigen wollten.
2495Die Umsetzung dieses Planes erfolgte am 16.06.1998 im Rahmen eines
2496Notartermins bei dem (ehemaligen) Notar C15 in V3. In insgesamt vier
2497notariellen Urkunden wurden die Gesellschaftsverhältnisse neu geregelt.
2498Anschließend verteilten sich die Geschäftsanteile wie folgt: I12 hielt 25.000
2499DM, die Angeklagte 12.500 DM und Q 12.500 DM. Aufgrund der
2500eidesstattlichen Versicherung des rechtskräftig Verurteilten I12 übertrug
2501dieser schließlich seine Geschäftsanteile auf seine Lebensgefährtin G4; er blieb
2502jedoch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
2503Die Beteiligten kamen im Zuge der Gesellschaftsumstrukturierung überein, dass
2504Q sich fortan umfassend um die kaufmännischen und finanziellen
2505Angelegenheiten des Unternehmens kümmern sollte, was ihm faktisch die Kontrolle
2506über die Firma O5 einbrachte. Der in wirtschaftlichen Dingen überforderte
2507I12 hingegen beschränkte seine Tätigkeit auf das Personalwesen und die
2508technischen Abläufe im Betrieb, von denen wiederum Q keinerlei Ahnung
2509hatte. Die Angeklagte schließlich sollte für die Öffentlichkeitsarbeit im Unternehmen
2510zuständig sein, eine Funktion, die sie dann jedoch zu keiner Zeit ausübte.
2511Im Rahmen seiner Anteilsübernahme erarbeitete Q sodann im Einvernehmen
2512mit der Angeklagten ein "Geschäftskonzept", das den beiden die Beschaffung
2513liquider Mittel ermöglichen sollte. Zunächst vereinbarte er mit der E4 Bank
2514am 29.06.1998 eine Erhöhung des bereits bestehenden
2515Kontokorrentkredites in Höhe von 150.000 DM um insgesamt 350.000 DM, die in
2516zwei Schritten vollzogen wurde. Dies gestattete ihm den sofortigen Rückgriff auf
2517dringend benötigte Gelder, die er jedoch entsprechend seinem Tatplan nicht für die
2518Firma O5 verbrauchte, sondern - wie üblich - dort einsetzte, wo sie im Rahmen
2519seines "Schneeballsystems" gerade benötigt wurden. Er zog auf diese Weise bereits
2520ab April 1998 Gelder aus dem Unternehmen, die u. a. für Altschulden und für das
2521private Bauvorhaben der Familie T in T6 verbraucht wurden. Die
2522E4 Bank war zu der schrittweisen Erhöhung des Kredits bereit, da
2523Q und die Angeklagte jeweils Höchstbetragsbürgschaften über 150.000 DM
2524übernahmen und die Verantwortlichen der Bank in Unkenntnis der finanziell
2525katastrophalen Situation der beiden glaubten, ausreichend abgesichert zu sein. In
2526diesem Zusammenhang konnte außerdem die gesondert Verfolgte G4 überredet
2527werden, eine Bareinlage in Höhe von 200.000 DM zur weiteren Absicherung des
2528Kredites zur Verfügung zu stellen.
2529Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit für die O5 plante Q neben einem
2530Stellenabbau die Ablösung des Betriebsmittelkredits bei der E4 Bank
2531und eine Neufinanzierung der Maschinen vorzunehmen, durch die
2532weiteres Geld beschafft werden sollte.
2533Infolge des bereits mehrfach beschriebenen Geschäftsgebarens des Q geriet
2534die Firma O5 im Laufe der Jahre 1998 und 1999 in eine immer größere Schieflage.
2535Hinzu kam, dass I12 in großem Umfang Geld für Geschäftsvorhaben im
2536Internet ausgab, die sich von Anfang an nicht rentierten. Q war schließlich
2537gezwungen, den Geschäftsbetrieb der Firma O5 durch private "Einlagen"
2538sicherzustellen, die er sich aus neuen illegalen Quellen beschafft hatte. Als selbst
2539diese Zuschüsse nicht mehr ausreichten, wurde am 01.10.1999 durch Beschluss des
2540Amtsgerichts Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
2541eröffnet (Az. 253 IN 47/99)
2542b) Das Tatgeschehen
2543Mitte 1998 bekam Q in einer Zeit ständig zunehmender Geldsorgen mit der
2544Firma S2 erstmals ein Unternehmen an die Hand, dass sich nicht in
2545Liquiditätsschwierigkeiten befand, sondern wirtschaftlich auf soliden Füßen stand.
2546Die im Dezember 1985 von den Geschäftsführern S und X4
2547gegründete Gesellschaft war mit der Herstellung von Druckvorlagen befasst und
2548stand seit Anfang des Jahres 1998 zum Verkauf, weil sich deren Inhaber aus
2549privaten Gründen aus dem Geschäft zurückziehen wollten. Von dem geplanten
2550Verkauf hatte I12 im Frühjahr 1998 über einen Mitarbeiter der Firma H5 erfahren, der auch geschäftliche Kontakte zur Firma S2 bzw. den
2551Inhabern S und X4 pflegte. I12 war von dem Werk mit seinen
2552insgesamt ca. 45 Angestellten sofort begeistert und informierte Q über das
2553zum Verkauf stehende Unternehmen.
2554Q erkannte umgehend die Chance, die sich ihm in Form der S2 bot und entschloss sich sehr schnell zum Kauf, obwohl ihm hierfür jegliche
2555eigene finanzielle Mittel fehlten. Hintergrund dieser Entscheidung waren seine
2556eigenen Altverbindlichkeiten und die Schulden der Eheleute T, die er mit Hilfe
2557der S2 abzulösen beabsichtigte. Wegen der bereits seit einiger Zeit
2558laufenden Zwangsvollstreckungen, die gegen Q und T's eingeleitet
2559worden waren, und wegen des sehr teuren privaten Bauvorhabens des Ehepaars
2560T in T6 mussten dringend liquide Mittel beschafft werden, um den
2561gemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Hinzu kam, dass die
2562U5 - ein von Q und C11 im Februar 1998 neu gegründetes
2563Unternehmen - sowie die O5 sich als zusätzliche wirtschaftliche Belastung
2564erwiesen hatten und ebenfalls auf "G4's Geld" angewiesen waren. Aus diesen
2565Gründen war Q schon vor dem ersten persönlichen Kontakt mit den Inhabern
2566der Firma S2 klar, dass er die umfangreichen finanziellen Mittel, die er für
2567die Umsetzung seiner Pläne benötigte, nur würde beschaffen können, wenn er dem
2568neuen Unternehmen in großem Umfang Gelder entzöge. Insofern nahm er von
2569Anfang an ein Ausbluten" der S2 in Kauf.
2570Zunächst einmal galt es jedoch, die finanziellen Ressourcen der Firma S2
2571und die Machbarkeit der Übernahme des Unternehmens zu ergründen. Zu diesem
2572Zweck vereinbarte Q ein Treffen mit den Geschädigten S und
2573X4, das kurze Zeit später im I13 in E4 stattfand, wo
2574der rechtskräftig Verurteilte I12 einige Zeit zuvor eine Filiale der Firma O5
2575eröffnet hatte. Q erhielt Einblick in die Bücher und erfuhr, dass der Kaufpreis
2576für die S2 bei insgesamt vier Millionen DM liegen sollte. Er erkannte sofort,
2577dass die Gesellschaft auf einer sehr soliden finanziellen Basis stand und glaubte, die
2578Lösung für die eigenen Probleme und die der Eheleute T gefunden zu haben.
2579Allerdings war ihm schon jetzt klar, dass die Bezahlung des hohen Kaufpreises nur
2580über einen Kredit möglich sein würde, und er wusste, dass es angesichts seiner
2581desolaten finanziellen Lage schwierig werden würde, die Kaufpreisfinanzierung bei
2582einem Kreditinstitut unterzubringen. Ihm war bewusst, dass er sowohl die
2583Übernahme der Gesellschaft als auch die Finanzierung des Kaufpreises nur durch
2584Täuschungen würde erreichen können. Außerdem wusste er, dass er zur
2585Darlehensbeschaffung den "guten Namen" der Eheleute T benötigte, deren in
2586Wahrheit schlechte Vermögensverhältnisse er jedoch "en detail" kannte.
2587Vor diesem Hintergrund informierte er kurze Zeit später die Angeklagte über das zum
2588Verkauf stehende Unternehmen. Er berichtete ihr von den sehr guten Zahlen der
2589Gesellschaft, die er aus den Büchern kannte, und informierte sie darüber, dass man
2590in erheblichem Umfang Geld aus der S2 ziehen könne, um es für die
2591beiderseitigen Altverbindlichkeiten zu verwenden. Angesichts der drängenden
2592Geldprobleme erklärte sich die Angeklagte sofort bereit, sich an der Übernahme der
2593Gesellschaft zu beteiligen. Sie war an dem Betrieb selbst allerdings nicht interessiert.
2594Ihr kam es ausschließlich auf die Tilgung ihrer alten und neuen Verbindlichkeiten an,
2595wobei ihr ebenso wie Q klar war, dass die kaufpreisfinanzierende Bank von
2596den eigenen finanziellen Problemen nichts erfahren durfte.
2597Einige Tage darauf kam es unter Einschaltung des rechtskräftig Verurteilten
2598I12 zu einem weiteren Treffen zwischen Q einerseits und den
2599Geschädigten S und X4 andererseits in den Geschäftsräumen der
2600Firma S2 in F5. Q nahm den Betrieb persönlich in Augenschein
2601und erläuterte den Geschädigten seine im vorherigen Gespräch schon angedeuteten
2602Pläne, die auf eine Zusammenlegung der Firmen S2 und O5 (unter
2603Beschränkung auf die Filiale im I13 in E4) hinausliefen. Im
2604Zuge der Gespräche erwähnte er außerdem den Schauspieler T und
2605dessen Ehefrau, die in den Marketingbereich des fusionierten Unternehmens
2606eingebunden werden sollten. Dieses Konzept überzeugte die Inhaber der Firma
2607S2 zwar; sie äußerten in der Folgezeit jedoch wiederholt Zweifel an der
2608Kompetenz des I12 und hatten Bedenken bezüglich der Umsetzung des
2609Vorhabens, weil auch Q nicht "vom Fach" war. Diesem gelang es jedoch,
2610diese Zweifel durch den Hinweis auf die Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten
2611T zu zerstreuen. In diesem Zusammenhang behauptete er großspurig,
2612er wäre mit dem Schauspieler T im Hintergrund in der Lage gewesen, die
2613Geschäftsbeziehung zum Hauptumsatzträger der Firma S2 (der Firma
2614E5), für deren Aufbau S und X4 langwierige Verhandlungen
2615benötigt hatten, innerhalb eines Tages herzustellen.
2616Angesichts der positiven Vorgespräche wandte sich Q an den rechtskräftig
2617Verurteilten C11, mit dem er die Firmendaten der S2 und die Möglichkeit
2618der Kaufpreisfinanzierung besprach. C11 bestärkte Q in dessen
2619Kaufabsichten und bestätigte, dass es sich um ein rundum solides Unternehmen
2620handele. Daraufhin sandte Q in Absprache und im Einvernehmen mit der
2621Angeklagten die Geschäftsunterlagen zusammen mit einer Finanzierungsanfrage an
2622die J Bank (J BANK) in E2, die er aus einer anderweitigen
2623Finanzierung bereits kannte. Nach einer ersten Prüfung der Unterlagen erklärte sich
2624der zuständige Mitarbeiter der Bank - ein Herr U2 - in einem Gespräch gegenüber
2625Q grundsätzlich bereit, die Kaufpreisfinanzierung zu begleiten; auf die
2626näheren Details der Finanzierung wird noch einzugehen sein. Fest stand jedoch von
2627vornherein, dass ein Eigenkapitalanteil von mindestens 500.000 DM (angedacht
2628waren ursprünglich zwei Millionen DM) beizubringen sein würde, der weder Q
2629noch der Angeklagten zur Verfügung stand. Außerdem existierte bis zu diesem
2630Zeitpunkt noch keine detaillierte schriftliche Darlehenszusage, sondern nur eine vage
2631mündliche Absichtserklärung, die noch von zahlreichen Unwägbarkeiten abhing.
2632Trotzdem intensivierte Q fortan seine Kaufbemühungen und besprach die
2633Firmenübernahme mit dem ihn beratenden Rechtsanwalt Q3, der in die Pläne
2634Q's eingeweiht war und die Idee entwickelte, die Gesellschaftsform des
2635Unternehmens aus steuerlichen Gründen in eine GmbH &Co. KG zu ändern, und
2636zwar unter gleichzeitiger Gründung einer Verwaltungsgesellschaft mbH.
2637Vor diesem Hintergrund nahm Q im Spätsommer 1998 zusammen mit Q3
2638- in Absprache und im Einvernehmen mit der Angeklagten - intensive
2639Verkaufsverhandlungen mit S und X4 auf. In sämtlichen Gesprächen
2640gerierte er sich gegenüber den Geschädigten als erfolgreicher Geschäftsmann und
2641verschwieg die erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen
2642fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen
2643hatten, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Erwerbs und die Bezahlung des
2644Kaufpreises schon aus diesem Grund ausgeschlossen war. Die Frage nach der
2645Finanzierbarkeit des Kaufs stellte er als vollkommen problemlos dar und verwies auf
2646die (mündliche) Zusage der J BANK, obwohl er weder jetzt noch später wusste, wie er
2647beispielsweise den Eigenkapitalanteil beschaffen sollte. Um den Abschluss des
2648Kaufvertrages nicht zu gefährden, verschwieg er den Geschädigten bewusst sowohl
2649die katastrophale eigene als auch die desolate finanzielle Lage der Angeklagten.
2650Zum Beweis seiner - in Wahrheit nicht vorhandenen - Bonität legte er S und
2651X4 im Laufe der Gespräche eine Reihe von Grundbuchauszügen der
2652diversen Immobilien vor, an denen er beteiligt war; dabei verschwieg er bewusst,
2653dass jedes dieser Bauvorhaben notleidend war und dass die finanzierenden Banken
2654längst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten. Um seine Solvenz zu
2655unterstreichen, erwähnte er außerdem seine diversen Unternehmen und verschwieg,
2656dass diese allesamt längst konkursreif waren und nur durch die Inanspruchnahme
2657illegaler Geldquellen weiterbetrieben werden konnten. Wider besseren Wissens
2658sicherte er den Geschädigten wiederholt zu, dass der Kaufpreis direkt nach
2659Abschluss des notariellen Kaufvertrages fließen werde, obwohl er wusste, dass dies
2660angesichts der noch im Anfangsstadium befindlichen Finanzierungsverhandlungen
2661mit der J BANK nicht machbar war.
2662Die Angeklagte, die an diesen Gesprächen nicht beteiligt war, hatte Q für die
2663Verhandlungen "freie Hand gelassen". Ihr war bewusst, dass der geplante Erwerb
2664der Firma S2 nur möglich sein würde, wenn die Verkäufer und die
2665finanzierende Bank umfassend über ihre desolate wirtschaftliche Lage und die
2666Q's getäuscht würden; hiermit war sie einverstanden, da sie aufgrund der ihr
2667seitens Q's gegebenen Informationen hoffte, mit Hilfe der S2
2668ihre finanzielle Lage (und die ihres Ehemannes) zumindest verbessern zu können.
2669Angesichts dieser Täuschungen waren die Geschädigten S und X4
2670schließlich bereit, ihre Gesellschaftsanteile an der S2 auf Q
2671und die Angeklagte zu übertragen. Man kam überein, dass der Kauf selbst über den
2672Rechtsanwalt und Notar I8 aus V3 abgewickelt werden solle, der zu diesem
2673Zweck einen Kaufvertrag entwarf. Diesen Vertrag überarbeiteten die Geschädigten
2674sodann und veranlassten, dass der Vereinbarung eine Klausel hinzugefügt wurde,
2675nach der Q und die Angeklagte zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine
2676Bankbürgschaft in entsprechender Höhe beizubringen hatten. Diese Klausel ließen
2677sie dem Notar I8 zukommen, der einen neuen Kaufvertrag unter
2678Berücksichtigung der Bankbürgschaft entwarf und an S und X4
2679zurücksandte. Als Q von der neu aufgenommenen Bedingung erfuhr, war ihm
2680sofort klar, dass er die Bankbürgschaft nicht würde beibringen können. Die
2681Verhandlungen mit der J BANK waren bei weitem noch nicht so weit fortgeschritten, dass
2682die Verantwortlichen der Bank bereit gewesen wären, eine entsprechende
2683Bürgschaft zu übernehmen. Q betrieb daher in der Folgezeit die Streichung
2684der Klausel, was ihm jedoch misslang, da die Geschädigten auf die Bankbürgschaft
2685Wert legten, die ihre einzige Absicherung im Vertrag darstellte. Daraufhin spielte
2686Q zunächst auf Zeit und spiegelte den Geschädigten in einem oder mehreren
2687Gesprächen vor, die Beschaffung der Bürgschaft stelle überhaupt kein Problem dar.
2688Als es am Vorabend des geplanten Notartermins in V3 zu einem Treffen zwischen
2689X4 und Q kam und jener nach der Bankbürgschaft fragte,
2690behauptete Q bewusst wahrheitswidrig, diese werde er am nächsten Tag zum
2691Notartermin mitbringen. Nachdem X4 erfahren hatte, dass die
2692ausbedungene Sicherheit noch nicht vorlag, suchte er nach einer Möglichkeit, sich
2693und S zur Not anderweitig abzusichern. In diesem Zusammenhang erinnerte er
2694sich an die von Q in den Gesprächen erwähnten Grundstücke, die nach
2695dessen - falschen - Angaben im Wesentlichen unbelastet sein sollten. Er nahm sich
2696eine maschinengeschriebene Aufstellung dieser Immobilien zur Hand, die Q
2697ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen überreicht hatte, um seine Bonität
2698vorzuspiegeln. Auf dieser Liste befanden sich u. a. die Objekte in T4,
2699P und M, von denen der Geschädigte
2700X4 täuschungsbedingt nicht wusste, dass sie hoch belastet und notleidend
2701waren. Dieser Liste fügte er handschriftlich eine Bestätigung hinzu, die er sich
2702gegebenenfalls von Q unterschreiben lassen wollte.
2703Am nächsten Tag, dem 24.09.1998, trafen die Geschädigten dann kurz vor dem
2704Notartermin auf Q, der ihnen auf Nachfrage mitteilte, dass der Notar I8
2705etwas zu der Bankbürgschaft sagen werde. Obwohl die ausbedungene Sicherheit
2706nicht vorlag, ließen sich die Geschädigten dazu überreden, an dem Termin
2707teilzunehmen, zu dem außer ihnen und Q auch I12 sowie dessen
2708damalige Lebensgefährtin erschienen waren. Die Angeklagte war hingegen nicht
2709persönlich anwesend, sondern ließ sich von Q vertreten, dem sie bereits am
271011.04.1997 eine umfassende notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Aufgrund
2711dieser Vollmacht durfte Q - unter Befreiung der Vorschrift des § 181 BGB für
2712die Angeklagte alle Rechtshandlungen rechtsverbindlich vornehmen, die sie
2713selbst hätte vornehmen können und bei denen eine Stellvertretung gesetzlich
2714zugelassen war.
2715Als die Frage nach der fehlenden Sicherheit aufkam, behauptete der Notar, die
2716Erstellung der Bankbürgschaft werde nach Auskunft Q's noch zwei bis drei
2717Wochen dauern, was jedoch kein Problem darstelle, da sie aus seiner Sicht gar nicht
2718gebraucht werde. Er suggerierte den Geschädigten, angesichts der Abwicklung des
2719Kaufes über ein Notaranderkonto sei keine zusätzliche Absicherung erforderlich, da
2720der Kaufpreis nach der Auszahlung des Darlehens direkt auf dieses Konto fließen
2721und anschließend an die Geschädigten ausgekehrt werde. Diesen war aufgrund
2722eines Telefonats mit dem Bankmitarbeiter U2 bekannt, dass eine grundsätzliche
2723Finanzierungsbereitschaft der J BANK bestand und sie wussten, dass der Kredit nicht die
2724volle Kaufpreissumme von vier Millionen DM umfassen würde. Q hatte ihnen
2725in diesem Zusammenhang jedoch - wie bereits erwähnt - vorgespiegelt, dass er den
2726verbleibenden Eigenkapitalanteil ohne Probleme aufbringen werde. Als der Notar
2727dann vorschlug, anstelle der Absicherung durch die Bankbürgschaft die durch
2728Q und die Angeklagte zu erwerbenden Geschäftsanteile an der S2
2729an die Geschädigten zur Sicherheit zu verpfänden, fühlten sie sich
2730täuschungsbedingt ausreichend abgesichert und verzichteten auf die Bürgschaft.
2731Außerdem legte der Geschädigte X4 Q die vorbereitete Erklärung
2732zu dessen Immobilienbeteiligungen vor, die dieser in dem Bewusstsein unterschrieb,
2733dass der Inhalt zwar seinen vorangegangenen Täuschungen, nicht jedoch den
2734Tatsachen entsprach. Er versicherte mit dieser Bestätigung wider besseren Wissens,
2735dass der unbelastete Wert der Immobilien, die in der Erklärung aufgeführt waren,
2736mindestens sechs Millionen DM betrage, womit gemeint war, dass dieser Wert nach
2737Abzug der Belastungen verbleibe. Außerdem sagte er in der Bestätigung verbindlich
2738zu, die Immobilien bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt
2739Nebenkosten nicht zu veräußern oder (zusätzlich) zu belasten.
2740Noch in dem Termin vom 24.09.1998 wurde daraufhin der notarielle Kaufvertrag
2741(Urkundenrolle Nr. 254/1998 des Notars I8 aus I4) unterzeichnet.
2742Hierin teilten die Geschädigten ihre Geschäftsanteile an der S2 in
2743Höhe von je 25.000 DM jeweils in zwei Teile in Höhe von 24.500 DM und 500 DM.
2744Daraufhin erwarben Q von dem Geschädigten X4 und die
2745Angeklagte von dem Geschädigten S jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von
274624.500 DM. Neben Q wurde die gesondert Verfolgte G4 zur
2747Geschäftsführerin der S2 bestellt, die diese Tätigkeit als "Strohfrau"
2748für ihren damaligen Lebensgefährten I12 ausüben sollte, der wie bereits
2749erwähnt am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit
2750hatte abgeben müssen. Die verbliebenen Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 500
2751DM übertrugen S und X4 auf die S2 Verwaltungsgesellschaft
2752mbH i. Gr., vertreten durch die gesondert Verfolgte G4. Diese Gesellschaft, die
2753zwischenzeitlich wegen der geplanten Umwandlung der Firma S2 in eine
2754GmbH & Co KG gegründet worden war, bestand aus den Gesellschaftern G4
2755und Q, die jeweils 50% der Gesellschaftsanteile hielten. Die gesondert
2756Verfolgte G4, die auch hier als "Strohfrau" für I12 auftrat, war zur
2757alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden. Als Kaufpreis für die
2758Anteile an der S2 in Höhe von 24.500 DM wurde jeweils ein Betrag
2759in Höhe von 1.999.500 DM vereinbart. Die beiden Geschäftsanteile in Höhe von
2760jeweils 500 DM wurden zum Nominalwert an die S2
2761Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. veräußert. Gemäß § 2 Ziffer 1 und 4 des
2762Vertrages war ein Kaufpreisteil in Höhe von 1.199.000 DM innerhalb von sechs
2763Wochen nach Beurkundung an die Geschädigten S (599.500 DM) und
2764X4 (599.500 DM) zu zahlen. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von
27652.800.000 DM wurde eine Ratenzahlung vereinbart, die vorsah, dass
2766- die ersten Teilraten in Höhe von jeweils 400.000 DM bis zum 30.11.1998,
2767- die zweiten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 15.01.1999
2768- und die dritten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 30.01.1999
2769fällig würden.
2770Wegen der Kaufpreisansprüche aus der Übertragung der Geschäftsanteile
2771verpfändete Q seinen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an den
2772Geschädigten X4 und die Angeklagte ihren Anteil an den Geschädigten
2773S. Gleichzeitig wurde jedoch klargestellt, dass Q und die Angeklagte die
2774erworbenen Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung wahrnehmen und damit die
2775Geschicke der Gesellschaft allein bestimmen durften. In § 7 des Vertrages
2776unterwarfen sich Q und die Angeklagte schließlich wegen der
2777Kaufpreisforderung jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.
2778Durch den Abschluss des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages entstand den
2779Geschädigten S und X4 ein Vermögensschaden in Höhe des Wertes
2780der Firma S2, der nach einem Wertgutachten eines hanseatischen
2781Wirtschaftprüfers in etwa der Kaufpreissumme entsprach. Zwar erlangten die
2782Geschädigten bei Abschluss des Kaufvertrages Zahlungsansprüche gegen Q
2783und die Angeklagte; die Erfüllung dieser Forderungen war jedoch aufgrund deren
2784desolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Ansprüche als nicht
2785werthaltig einzustufen waren.
2786Auch die im Kaufvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, den Schaden zu
2787beheben, weil diese Absicherung keinen ausreichenden Wert aufwies und das
2788Ausfallrisiko nicht annähernd abdeckte. Da Q in Absprache und im
2789Einvernehmen mit der Angeklagten darauf bedacht war, das Vermögen der Firma
2790S2 unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft zur Begleichung
2791eigener Verbindlichkeiten einzusetzen, war der Wert der zur Sicherheit abgetretenen
2792Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate - sechs
2793Wochen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages - schon erheblich reduziert
2794und tendierte bei Fälligkeit der letzten Rate am 30.01.1999 nahezu gegen Null. Dies
2795war aufgrund der Pläne des Q, die von der Angeklagten - auch wenn sie ihr
2796nur in groben Umrissen bekannt waren - gebilligt wurden, bereits am 24.09.1998
2797absehbar.
2798Q und der Angeklagten war bei dem Erwerb der S2 bewusst,
2799dass die diversen Täuschungen dazu geführt hatten, dass S und X4 in
2800Bezug auf Q und die Angeklagte von einer tatsächlich nicht vorhandenen
2801Solvenz ausgingen. Beide wussten, dass die Geschädigten darauf vertrauten, dass
2802sie - Q und die Angeklagte - in der Lage sein würden, die vereinbarten
2803Kaufpreisraten zu bezahlen. Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf die
2804Gesellschaftsanteile der Geschädigten hatten und dass die Täuschungen erforderlich
2805waren, da eine Offenbarung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu
2806geführt hätte, dass die Geschädigten nicht bereit gewesen wären, die
2807Geschäftsanteile zu veräußern. Q und die Angeklagte wussten, dass die
2808Geschädigten eine Übertragung ihrer Anteile vor allem dann abgelehnt hätten, wenn
2809ihnen bekannt gewesen wäre, dass er und die Angeklagte völlig überschuldet waren
2810und aufgrund ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse noch nicht einmal in der Lage
2811waren, den Eigenkapitalanteil beizubringen, den die J BANK als Voraussetzung für die
2812Kreditgewährung vorsah. Ihnen war bekannt, dass die Geschädigten ihre Anteile vor
2813allem dann nicht verkauft hätten, wenn sie von dem Plan gewusst hätten, die S2 nach der Übernahme für die Begleichung von Altverbindlichkeiten in Anspruch
2814zu nehmen, was zum "Ausbluten" der Gesellschaft führen musste. Q und die
2815Angeklagte hofften zwar, die Kaufpreisraten irgendwie zahlen zu können; ein
2816Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden wirtschaftlichen Verlust
2817der Geschädigten nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung
2818der Geschäftsanteile ankam.
2819Schon die erste Kaufpreisrate konnten Q und die Angeklagte bei Fälligkeit
2820nicht bezahlen. Durch weitere Täuschungen (auf die noch weiter einzugehen sein
2821wird) gelang ihnen zwar eine Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 3,5
2822Millionen DM durch die J BANK; der letztlich ausgekehrte Betrag reichte jedoch nicht aus,
2823um den Kaufpreis vollständig zu begleichen, da Q einen Teil der
2824Darlehenssumme für eigene private Zwecke verbrauchte. Mit erheblichen
2825Verzögerungen kam es zu Teilzahlungen in Höhe von maximal 2,8 Millionen DM; der
2826restliche Kaufpreis wurde bis heute nicht bezahlt. Am 28.08.2000 erstatteten die
2827Geschädigten schließlich Strafanzeige gegen Q und die Angeklagte.
28284. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der J BANK
2829Q und die Angeklagte waren - wie bereits erwähnt - bezüglich der Bezahlung
2830des Kaufpreises für die Anteile an der S2 auf eine Finanzierung
2831angewiesen. Im Rahmen seiner Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte
2832sich Q am 03.09.1998 zunächst an die F5 Bank (Filiale C16),
2833die ihn an die J BANK verwies. Nachdem er die Finanzierung am 14.09.1998 telefonisch
2834mit dem J BANK-Mitarbeiter U2 erörtert hatte, erklärte sich dieser vorbehaltlich der zu
2835stellenden Sicherheiten und einer Prüfung der Kreditunterlagen grundsätzlich bereit,
2836die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung erfolgte vor
2837allem vor dem Hintergrund, dass es Q gelang, den rechtskräftig Verurteilten
2838T und dessen Kontakte im Medienbereich in den Mittelpunkt des
2839Gespräches zu stellen. Allerdings waren die Einzelheiten der Kreditvergabe - vor
2840allem im Hinblick auf die Sicherheiten und das zu stellende Eigenkapital - noch
2841abzuklären, weshalb U2 mit Q einen Termin für den 08.10.1998 vereinbarte,
2842bis zu dem dieser die Finanzierungsunterlagen an die J BANK übersandt haben sollte.
2843Der Kauf der S2 erfolgte sodann wie dargestellt am 24.09.1998, bevor
2844Q und die Angeklagte eine verbindliche Darlehenszusage von der J BANK
2845erhalten hatten. Die mündliche Erklärung des Mitarbeiters U2, die Finanzierung des
2846Kaufpreises unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, stand aufgrund der
2847noch zu führenden Kreditverhandlungen "auf sehr wackeligen Füßen". Q war
2848daher schon bei Abschluss des Kaufvertrages klar, dass er und die Angeklagte die
2849im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen nicht würden einhalten können, zumal die
2850ersten Besprechungen mit U2 erst am 08.10.1998 stattfinden sollten, also ca. vier
2851Wochen vor der Fälligkeit der ersten Teilkaufpreisrate. Q verstärkte daher im
2852Spätsommer 1998 seine Bemühungen, den Abschluss des Kreditvertrages bei der
2853J BANK zu erreichen.
2854Der erste schriftliche Darlehensantrag Q's und der Angeklagten, den der
2855rechtskräftig Verurteilte C11 zusammengestellt hatte und der noch vor Abschluss des
2856Kaufvertrages vom 24.09.1998 eingereicht wurde, war auf die Gewährung eines
2857Betriebsmittelkredites in Höhe von lediglich zwei Millionen DM gerichtet. Im Rahmen
2858der Verhandlungen spiegelte Q dem Bankmitarbeiter U2 vor, die restlichen
2859zwei Millionen DM könnten aus Eigenmitteln gestellt werden, wobei er wiederum vor
2860allem auf den Schauspieler T und dessen Einnahmen verwies; diese
2861Darlegungen ließen es U2 täuschungsbedingt plausibel erscheinen, dass die
2862Eheleute T eine solche Summe würden aufbringen können. Q
2863verschwieg in diesem Zusammenhang bewusst sowohl die finanziellen
2864Verpflichtungen, die T's in den letzten Jahren unter seiner Mitwirkung
2865eingegangen waren, als auch die in diesem Zusammenhang bereits eingeleiteten
2866Zwangsvollstreckungen, die insbesondere von der Kreissparkasse L
2867ausgingen und an Intensität im Laufe des Jahres 1998 ständig zunahmen.
2868Im Glauben an die finanziell sehr gute Ausstattung der Antragsteller schlug U2 dem
2869Q schon zu Beginn der Verhandlungen vor, statt der zwei Millionen DM
2870Eigenkapital eine Erhöhung des Stammkapitals der S2 von 50.000 DM auf
28711,5 Millionen DM vorzunehmen. Im Gegenzug sollte der Kredit der J BANK auf 3,5
2872Millionen DM erhöht werden und der Eigenkapitalanteil der Angeklagten und des
2873Q auf 500.000 DM sinken. Hintergrund dieses Vorschlags war, dass das bis
2874dahin beantragte Darlehen in Höhe von zwei Millionen DM aus Sicht des
2875Bankmitarbeiters U2 "zu niedrig" war, weil es unter der Mindestkreditsumme der
2876J BANK lag. Außerdem hatte diese Vorgehensweise buchungstechnische Vorteile, da
2877sich die Bilanzrelationen der Firma S2 in Folge der Kaufpreisbelastung
2878verschlechtert hätten.
2879Mit dem Vorschlag des Mitarbeiters U2 erklärte sich Q nach mehreren
2880Gesprächen mit seinem Rechtsanwalt Q3 einverstanden, zumal sich die
2881Kreditsumme der J BANK deutlich erhöhen sollte. Allerdings stand er weiterhin vor dem
2882Problem, dass er insgesamt knapp zwei Millionen DM Eigenmittel (500.000 DM
2883Eigenkapital und 1,45 Millionen DM zusätzliches Stammkapital der S2)
2884gegenüber der J BANK irgendwie "darstellen" musste. Dieses Problem besprach er in
2885den folgenden Wochen mit Q3, mit dem er vor allem eine Lösung in Bezug auf
2886das zusätzliche Stammkapital suchte. Da beiden bewusst war, dass Q ein
2887Betrag in Höhe von 1,45 Millionen DM nicht zur Verfügung stand, kamen sie
2888schließlich überein, die Stammkapitalerhöhung nur vorzutäuschen. Zu diesem Zweck
2889sammelte Q bis zum Jahreswechsel 1998 I 1999 auf seinen Privatkonten
2890Geldbeträge, die er aus diversen illegalen Quellen besorgt hatte. Diese Beträge, die
2891schließlich die erforderliche Summe von 1,45 Millionen DM ausmachten, waren zu
2892keiner Zeit als Anlagevermögen für die S2 gedacht. Vielmehr dienten sie
2893Q im Rahmen seines "Schneeballsystems" zum Stopfen der diversen, immer
2894weiter zunehmenden Löcher, die aus den Altverbindlichkeiten und den seit Anfang
28951998 neu eingegangenen Verpflichtungen herrührten. In Kenntnis dieses Umstandes
2896teilte Q der J BANK in einem Schreiben vom 28.10.1998 mit, der bereits
2897eingereichte Kreditantrag solle unter dem Gesichtspunkt bearbeitet werden, dass
2898aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine Erhöhung des Stammkapitals
2899erfolgen werde. In einer notariellen Urkunde vom 06.11.1998 (Urkundenrolle Nr.
2900295/1998 des Notars I8 aus V3) ließ er sodann die Kapitalerhöhung mit
2901Bareinlage aufnehmen. Der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluss
2902beinhaltete die von der J BANK vorgeschlagene Stammkapitalerhöhung der S2
2903um 1,45 Millionen DM auf insgesamt 1,5 Millionen DM und sah die Bildung neuer
2904Stammeinlagen zum Nennwert von zweimal 710.500 DM und 29.000 DM vor, die
2905sofort in bar zu leisten waren und am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres
2906teilnehmen sollten. In dem Notartermin, an dem auch die gesondert Verfolgte G4
2907persönlich teilnahm, übernahmen Q und die Angeklagte (vertreten durch
2908Q aufgrund der Generalvollmacht vom 11.04.1997) jeweils 710.500 DM der
2909neuen Stammeinlage und die S2 Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. die
2910restlichen 29.000 DM. Die Stammkapitalerhöhung, deren Einzahlung das Steuer- und
2911Rechtsanwaltsbüro Q3 in diesem Zusammenhang wider besseren
2912Wissens bestätigte, wurde sodann in die Bilanz der Firma S2
2913aufgenommen und am 05.05.1999 ins Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter
2914der Nummer HR B 9235 eingetragen.
2915Die Kreditverhandlungen, die sich bis zum Jahreswechsel 1998/1999 hinzogen,
2916basierten fortan auf der vorgespiegelten Stammkapitalerhöhung. Es bestand
2917außerdem - ausgehend vom Vorschlag des Bankmitarbeiters U2 - Einigkeit
2918darüber, dass die vier Millionen DM Kaufpreis für die S2 in Höhe von 3,5
2919Millionen DM durch die J BANK und in Höhe von 500.000 DM durch Eigenmittel finanziert
2920werden sollten. In diesem Zusammenhang machte Q die Verantwortlichen der
2921J BANK glauben, es stelle kein Problem dar, das seitens der Bank geforderte
2922Eigenkapital zu beschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch der
2923Angeklagten Mittel in dieser Höhe zur Verfügung standen. Q hoffte zwar, die
2924500.000 DM im Wege eines oder mehrerer zusätzlicher Darlehen bei anderen
2925Kreditinstituten beschaffen zu können; ihm war jedoch klar, dass dies allenfalls durch
2926den Einsatz weiterer Täuschungen möglich sein würde.
2927Im Rahmen der Verhandlungen gerierte sich Q durchgehend als erfolgreicher
2928und solventer Geschäftsmann und verheimlichte den Verantwortlichen der J BANK
2929sowohl seine eigenen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die der
2930Eheleute T. In Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben
2931M, T4 und P behauptete er bewusst
2932wahrheitswidrig, dass keines der Objekte eine Unterdeckung aufweise und die
2933jeweilige Kreditvaluta aus den Mieten problemlos bedienbar seien. In Wahrheit waren
2934die zur Finanzierung der verschiedenen Projekte aufgenommenen Darlehen längst
2935notleidend oder bereits gekündigt und die Bauvorhaben kamen aufgrund der
2936desolaten finanziellen Verhältnisse des Q und der Eheleute T gar nicht
2937oder nur sehr schleppend voran, was jener jedoch bewusst verschwieg. Er verbarg
2938darüber hinaus seine Absicht, die Firma S2 vor allem zum Ausgleich der
2939aus den früheren Bauvorhaben resultierenden Altverbindlichkeiten zu nutzen, womit
2940er seit der Übernahme des Unternehmens am 24.09.1998 bereits in erheblichem
2941Umfang begonnen hatte. Er verschwieg bewusst, dass die Firma S2 zum
2942Ende des Jahres 1998 aufgrund seiner illegalen Entnahmen bereits
2943Zahlungsschwierigkeiten hatte und kurz vor der Insolvenz stand.
2944Auch im Hinblick auf die zu stellenden Sicherheiten sah sich Q gezwungen,
2945unwahre Angaben zu machen: Bezüglich des Objektes G2 in T4
2946nannte er einen viel zu hohen Ertragswert von 3.089.000 DM und verschwieg, dass
2947der Kredit bei der C8 Bank, der bezüglich der Nachfinanzierung in Höhe von
2948200.000 DM auf massiven Täuschungen basierte, bereits am 03.12.1997 aufgrund
2949des nicht erfolgten Schuldendienstes gekündigt worden war. Da Q im Zuge
2950der Vorstellung seiner Unternehmensstrategie in erheblichem Umfang auf die
2951Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten Schauspielers T verwiesen hatte,
2952bestand die J BANK zur Absicherung des Kredits außerdem - neben weiteren
2953Sicherheiten - auf einer seitens T zu stellenden hundertprozentigen
2954Höchstbetragsbürgschaft, die dieser am 22.02.1999 auch tatsächlich abgab. In
2955dieser Hinsicht verschwieg Q bewusst, dass die Bürgschaft angesichts der
2956desolaten finanziellen Verhältnisse der Eheleute T wertlos war, die sich in dieser
2957Zeit bereits einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sahen.
2958Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte T in dieser Zeit
2959im Zusammenwirken mit der Angeklagten und Q nur abwenden, indem er
2960Mittel aus diversen illegalen Quellen zur Tilgung der drängendsten Verbindlichkeiten
2961einsetzte.
2962Auf der Grundlage der unwahren Angaben des Q erstellte der Bankmitarbeiter
2963U2 am 15.12.1998 eine bankinterne Kreditvorlage, die wegen der umfangreichen
2964Täuschungen mit einem positiven Krediturteil endete und am 11.01.1999 in eine
2965Kreditzusage seitens der J BANK mündete (Kreditnummer KD 262841). Die Offerte der
2966J BANK, die Q und die Angeklagte am 01.02.1999 durch ihre Unterschrift
2967annahmen, sah einen Kreditnennbetrag in Höhe von 3,5 Millionen DM vor, bei einem
2968Zinssatz von 5,3% nominal (5,4377% effektiv) und einer monatlichen Tilgung in Höhe
2969von 36.500 DM. Als Darlehensnehmer trat neben Q die Angeklagte unter
2970gesamtschuldnerischer Mithaftung der Firma S2 auf. Das Darlehen durfte
2971nach dem Inhalt des Kreditvertrages ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs
2972der S2 eingesetzt werden und es wurde - neben der bereits erwähnten
2973Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten T - die Gestellung folgender
2974Sicherheiten vereinbart:
2975- Grundschulden von zusammen 2,9 Millionen DM nach unterschiedlichen
2976Vorlasten auf den Objekten T4 (G2), C10 (G6) und O3 (I13). Die Grundstücke in C10 und O2 stellte der anderweitig Verfolgte Rechtsanwalt H6 in
2977Absprache mit Q als Sicherheit zur Verfügung; auf H6 und das
2978Objekt in C10 wird noch näher einzugehen sein.
2979- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und
2980maschinellen Anlagen der Firma S2 auf dem Betriebsgrundstück in F5.
2981- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und
2982maschinellen Anlagen der Firma "O5" in E4.
2983Die beiden Sicherungsübereignungen zusammen sollten einen Buchwert von
29841,2 Millionen DM umfassen.
2985Über die bereits erwähnten Täuschungen hinaus gab Q im Zuge der
2986Kreditverhandlungen hinsichtlich der zur Sicherheit zu übereignenden Maschinen
2987bewusst wahrheitswidrig vor, diese stünden im Alleineigentum der Firma S2 bzw. der - gar nicht existierenden - Firma O5, womit die O5 (Filiale I13) des rechtskräftig Verurteilten I12 gemeint war.
2988Vor allem im Hinblick auf die Geräte der Firma O5 traf dies nicht zu, da diese
2989- wie bereits erwähnt - zunächst umfassend der E4 Bank im
2990Rahmen eines Betriebsmittelkredits und anschließend - unter Ablösung der
2991E4 Bank - einer Leasinggesellschaft zur Sicherheit übereignet worden
2992waren.
2993Die Angeklagte, mit der Q zwar abgesprochen hatte, dass der Kaufpreis für
2994die S2 über die J BANK finanziert werden sollte, die aber an den
2995Kreditverhandlungen nicht beteiligt war, wusste zwar nicht im Einzelnen, welche
2996wahrheitswidrigen Angaben Q im Zuge der Kreditgespräche machte. Ihr war
2997aber klar, dass ein Darlehen nur durch eine umfassende Täuschung über ihre in
2998Wirklichkeit verheerende wirtschaftliche Lage sowie die ebenso desolate finanzielle
2999Situation ihres Mannes und Q zu erlangen sein würde. Sie ließ - wie auch
3000die von ihr am 11.04.1997 erteilte Generalvollmacht augenfällig belegt - Q
3001vollkommen freie Hand und war mit jeder Vorgehensweise einverstanden, die er zur
3002Erreichung des gemeinsamen Ziels - Gewährung eines Kredits für den Erwerb der
3003S2 - für zweckmäßig bzw. notwendig hielt.
3004Sowohl Q als auch die Angeklagte rechneten bereits zum Zeitpunkt des
3005Abschlusses der Darlehensvereinbarung damit, dass ihre wirtschaftliche Lage sowie
3006die der Firma S2 eine Rückzahlung des Kredits zum vereinbarten Zeitpunkt
3007nicht zulassen würde. Beide wussten, dass die Täuschungen Q's dazu
3008führten, dass die Verantwortlichen der J BANK von einer Zahlungsfähigkeit ausgingen,
3009die weder bei Q noch bei der Angeklagten oder der S2 vorlag.
3010Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf das Geld der Bank hatten und dass die
3011Täuschungen für die Erlangung des Darlehens erforderlich waren, da eine
3012Offenbarung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer
3013und des Bürgen T dazu geführt hätte, dass die Verantwortlichen der
3014Bank zu einer Auszahlung des Kredits nicht bereit gewesen wären. Q und die
3015Angeklagte wussten, dass die J BANK, die sich bei der Kreditgewährung vorrangig auf
3016die Ertragskraft der S2 und die Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten
3017T gestützt hatte, eine Zahlung vor allem dann abgelehnt hätte, wenn
3018den zuständigen Mitarbeitern der Bank bekannt gewesen wäre, dass sie planten, mit
3019Hilfe der S2 eigene Altverbindlichkeiten und Schulden zu bedienen und
3020Q bereits unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft mit der
3021Umsetzung dieses Planes begonnen hatte. Ihnen war bekannt, dass die Offenbarung
3022der wahren Umstände der Stammkapitalerhöhung der S2 ebenso zu einer
3023ablehnenden Kreditentscheidung geführt hätte wie die Tatsache, dass weder
3024Q noch der Angeklagten der vereinbarte Eigenkapitalanteil zur Verfügung
3025stand. Beide hofften bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihnen auf
3026irgendeine Weise eine Rückzahlung der von der J BANK gewährten Kreditmittel gelingen
3027werde; ein Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden finanziellen
3028Verlust der Bank nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung
3029der 3,5 Millionen DM ankam.
3030Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der J Bank ein Vermögensschaden in
3031Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der vollen Darlehenssumme
3032von 3,5 Millionen DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des Kreditvertrages
3033einen Rückzahlungsanspruch gegen Q, die Angeklagte und die Firma S2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
3034wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht
3035werthaltig einzustufen war.
3036Neben der bereits erörterten wertlosen Bürgschaft des Ehemannes der Angeklagten
3037und den ins Leere gehenden Sicherungsübereignungen des Maschinenparks waren
3038auch die übrigen im Kreditvertrag vereinbarten dinglichen Sicherheiten nicht
3039geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese
3040Absicherungen ebenfalls keinen ausreichenden Wert aufwiesen und das Ausfallrisiko
3041nicht annähernd abdeckten. Sowohl Q als auch der Angeklagten war
3042bewusst, dass die nachrangigen Grundschulden auf den Objekten T4, C10
3043und O2 wegen der vorrangigen Grundpfandrechte faktisch wertlos waren.
3044Da die Auszahlungsverpflichtung hinsichtlich des Darlehens am 31.03.1999 endete,
3045beeilte sich Q in den folgenden Wochen, die Auszahlungsvoraussetzungen zu
3046erfüllen. Nachdem am 15.02.1999 die Zweckerklärungen für die Grundschulden
3047T4, C10 und O2 unterschrieben worden waren und der Ehemann
3048der Angeklagten am 22.02.1999 die Bürgschaftserklärung unterzeichnet hatte, wies
3049Q die J BANK mit Schreiben vom 26.02.1999 an, die Kreditmittel auf das
3050Notaranderkonto 3010501 des Notars I8 bei der Sparkasse V3 zu
3051überweisen. Die entsprechende Auszahlung nahm die Bank am 19.04.1999 mit der
3052Maßgabe vor, dass über den Betrag nur verfügt werden dürfe, sofern die im
3053Kreditvertrag vom 11.01.1999 vereinbarten Sicherheiten und
3054Auszahlungsvoraussetzungen gestellt bzw. erfüllt seien. Gerade im Hinblick auf die
3055Grundschuld O2 ergaben sich in der Folgezeit jedoch Probleme, die letztlich
3056zu einem Ausfall der Sicherheit führten.
3057Q trat daher - in zumindest stillschweigendem Einvernehmen mit der
3058Angeklagten - in erneute Verhandlungen mit der J BANK ein, deren Verantwortliche sich
3059schließlich bereit erklärten, den Kredit auch ohne die Grundschuld O2
3060auszuzahlen, allerdings unter einer faktischen Reduzierung der Darlehenssumme auf
30612,8 Millionen DM. Unter Aufrechterhaltung der sonstigen Kreditabsprachen vom
306211.01.1999 vereinbarte die J BANK mit Q im Austausch für den Wegfall der
3063Grundschuld O2 eine Verpfändung von Inhaberschuldverschreibungen in
3064Höhe von 700.000 DM, die aus den Kreditmitteln auf einem Konto der Nationalbank
3065F5 anzulegen sein sollten. Dies hatte zur Folge, dass Q und die
3066Angeklagte statt über 3,5 Millionen DM nur noch über 2,8 Millionen DM der
3067Darlehenssumme frei verfügen konnten. Unter Beibehaltung der Sicherheiten im
3068übrigen wurde außerdem die Bestellung einer (nachrangigen) Grundschuld in Höhe
3069von zwei Millionen DM auf dem Grundstück C10 und einer (nachrangigen)
3070Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Grundstück T4, G2, vereinbart.
3071Nachdem Q am 29.06.1999 für sich und die Angeklagte die
3072Verpfändungserklärung in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibungen abgegeben
3073hatte und die neuen Zweckerklärungen bezüglich der Sicherheiten C10 und
3074T4 ebenfalls Ende Juni 1999 unterzeichnet worden waren, gab die J BANK die
3075Auszahlung des Kredites vom Notaranderkonto frei. Das Darlehen wurde daraufhin
3076sukzessive ausgezahlt, allerdings abredewidrig nur zu einem geringen Teil zur
3077Erfüllung der Kaufpreisansprüche der Zeugen S und X4 verwendet:
3078- am 13.09.1999 gingen 700.000 DM für den Kauf der J BANK-Anleihen auf das
3079Konto bei der Nationalbank;
3080- ebenfalls am 13.09.1999 wurden 1,9 Millionen DM auf ein Konto Q bei
3081der Stadtsparkasse E4 überwiesen;
3082- am 05.11.1999 gingen insgesamt 301.000 DM an die Geschädigten S und
3083X4 sowie weitere 389.000 DM an Q;
3084- am 15.12.1999 wurden schließlich 200.000 DM im Zusammenhang mit einer
3085weiteren von Q begangenen Straftat auf ein Konto der Firma M4 überwiesen.
3086Wie bereits erwähnt blieben Q und die Angeklagte den Geschädigten S
3087und X4 bis heute einen Kaufpreisteilbetrag von insgesamt ca. 1,2 Millionen
3088DM schuldig. Auch in Bezug auf den Schuldendienst bei der J BANK traten schon bald
3089Zahlungsschwierigkeiten auf. Ab September 2000 wurde das Darlehen nicht mehr
3090bedient, was am 28.09.2000 zu einer Kreditkündigung seitens der J BANK führte. Die
3091vereinbarten Sicherheiten reichten der J BANK Bank nicht zur Abdeckung des
3092Ausfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten
3093Wertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (= 686.496,33
3094DM) einbrachte. Die Maschinen der O5 und der S2 waren von Q
3095mehrfach sicherungsübereignet worden und konnten zu einem Großteil nicht mehr
3096aufgefunden werden. Die Grundschulden auf den Objekten C10 und T4
3097waren wegen der vorrangigen Grundpfandrechte ebenfalls nicht werthaltig, so dass
3098der J BANK letztlich ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro
3099entstand.
31005. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil X6
3101a).Vorgeschichte
3102Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der
3103S2 kam es zu einer weiteren Kreditvergabe seitens der J BANK, an
3104deren Zustandekommen Q maßgeblich beteiligt war. Das Darlehen wurde im
3105Zuge einer Umfinanzierung für die bereits erwähnte Immobilie in C10, G6,
3106gewährt, die den Eheleuten H6 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte
3107und - neben der Immobilie G2 in T4 -auch als Sicherheit im
3108Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für die S2 herangezogen wurde.
3109Den Kontakt zu dem anderweitig Verfolgten Rechtsanwalt H6 stellte Q
3110Mitte 1998 über Rechtsanwältin C17 her, die von Q - neben
3111Rechtsanwalt Q3 - bei auftretenden Rechtsproblemen eingeschaltet wurde und
3112die in derselben Kanzlei tätig war wie H6. Der gesondert Verfolgte H6 hatte
3113in dieser Zeit erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die zumindest zum Teil auf
3114verschiedenen Immobilienkäufen und Unternehmensbeteiligungen beruhten. Wegen
3115seiner wirtschaftlichen Probleme beabsichtigte er einen Teil seiner Immobilien zu
3116verkaufen oder umzufinanzieren und wandte sich in diesem Zusammenhang an
3117Q, der immer an der Erschließung neuer Geldquellen interessiert war und
3118eine solche nun gefunden zu haben glaubte.
3119Die Immobilie in C10 hatten H6 am 28.10.1993 im Wege der
3120Zwangsversteigerung (Az. 42 K 13/92 Amtsgericht Brühl) erstanden und den Erwerb
3121über die T14 Bank mit einem Kredit in Höhe von 3,7 Millionen DM finanziert. Es
3122handelte sich um ein Industrieobjekt, das an verschiedene gewerbliche Anbieter
3123verpachtet war, Mitte 1998 allerdings zumindest zum Teil leer stand. Angesichts der
3124erheblichen Geldprobleme des gesondert Verfolgten H6 griff Q schnell
3125auf die von ihm bereits mehrfach praktizierte Idee einer Um- und Überfinanzierung
3126zurück, die einzig und allein der Beschaffung liquider Mittel für H6 diente.
3127Q trat im Rahmen der Kreditverhandlungen zunächst als Vermittler auf und
3128sollte für den Fall der Beschaffung eines Darlehens eine Provisionszahlung in Höhe
3129von ca. 75.000 DM erhalten.
3130Auf der Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte er sich u. a. an die J BANK,
3131da er den dort tätigen Teamleiter O6 kannte. In einem daraufhin am
313214.07.1998 geführten Gespräch, das in den Räumen der von Q und C11 im
3133Februar 1998 gegründeten Firma U5 stattfand, übergaben diese
3134sämtliche Bonitäts- und Objektunterlagen an O6 und den ebenfalls
3135anwesenden J BANK-Mitarbeiter H7. Neben der bereits erwähnten Umschuldung
3136des Darlehens bei der T14 Bank auf die J Bank begehrte Q für
3137den gesondert Verfolgten H6 einen weiteren Kreditrahmen in Höhe von 1,3
3138Millionen DM zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, so dass sich ein
3139Gesamtkreditvolumen von fünf Millionen DM ergab.
3140Im Zuge der Verhandlungen verschwieg Q den Verantwortlichen der J Bank
3141bewusst, dass das begehrte Darlehen weit über den tatsächlich benötigten Mitteln
3142lag. Im Wege der Überfinanzierung sollten nämlich insgesamt 600.000 DM an
3143H6 zurückfließen, die dieser dringend zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten
3144benötigte. Zu diesem Zweck verheimlichte Q in Absprache mit H6, dass
3145das Darlehen bei der T14 Bank nur noch in Höhe von 3,4 Millionen DM
3146valutierte. Durch die Auszahlung von insgesamt 3,7 Millionen DM an die T14 Bank wurde somit ein Überschuss in Höhe von 300.000 DM "erwirtschaftet". Weitere
3147300.000 DM sollte H6 aus dem Umbaudarlehen in Höhe von 1,3 Millionen DM
3148erhalten. Q, der diese Arbeiten mit der Firma U5 ausführen sollte,
3149hatte überschlägig errechnet, dass für den Umbau lediglich ca. 400.000 DM benötigt
3150würden. Die verbleibenden 900.000 DM waren zu 1/3 für H6 und zu 2/3 als
3151Gewinn für die Firma U5 bestimmt.
3152Angesichts des erheblichen Kreditvolumens sah sich Q außerdem
3153gezwungen, den Ertragswert des Objektes gegenüber der Bank künstlich zu steigern.
3154Da er wusste, dass die Immobilie in C10 zum Teil leer stand und die Mitarbeiter der
3155J BANK ihre Kreditentscheidung hauptsächlich von dem Grundstück, dem Gebäudewert
3156und den tatsächlich erzielten Mieten abhängig machen würden, entschloss er sich,
3157die Firma S2 als neue solvente Hauptmieterin einzusetzen, obwohl er noch
3158gar nicht Inhaber der Gesellschaft war. Zu diesem Zweck schloss H6 mit der
3159Firma O5, "auch vertretend für die Firma S2 " einen auf den
316008.07.1998 datierten Mietvertrag, den neben Q der rechtskräftig Verurteilte
3161I12 (für die O5) und die gesondert Verfolgte G4 (für die S2)
3162unterschrieben. Der monatliche Mietzins in Höhe von 20.452 DM war exakt so
3163gewählt, dass er auf die seitens der Bank vorgenommene Ertragswertberechnung
3164passte.
3165Im Rahmen der Verhandlungen erhöhte Q den Druck auf die Verantwortlichen
3166der J BANK, indem er unter Hinweis auf ein Konkurrenzangebot der T14 Bank, das
3167in Wahrheit jedoch nicht vergleichbar war, eine Entscheidung binnen einer Woche
3168verlangte. Die Verantwortlichen der Bank erstellten daraufhin am 16.07.1998 eine
3169bankinterne Kreditvorlage und unterrichteten Q und H6 am 22.07.1998
3170über die positive Kreditentscheidung der J BANK. Mit Schreiben vom 03.08.1998
3171erhielten die Eheleute H6 die schriftliche Darlehenszusage, die sie binnen einer
3172Woche unterzeichneten und an die Bank zurücksandten.
3173Entsprechend dem Tatplan der Beteiligten zahlte die J Bank am 28.08.1998 zur
3174Ablösung des Kredits einen Betrag in Höhe von 3,7 Millionen DM auf ein Konto des
3175anderweitig Verfolgten H6 bei der T14 Bank, die den überschüssigen
3176Betrag in Höhe von ca. 300.000 DM an H6 auskehrte. Kurze Zeit später rief
3177H6 unter Mitwirkung Q's auch das Umbaudarlehen in Höhe von 1,3
3178Millionen DM sukzessive bei der J Bank ab, wobei er jedoch entgegen der mit Q
3179getroffenen Absprache sämtliche Darlehensmittel bis auf ca. 400.000 DM, die
3180tatsächlich in den Umbau flossen, für private Zwecke verbrauchte.
3181b) Das Tatgeschehen
3182In etwa zeitgleich mit der beschriebenen Umfinanzierung gestattete H6 dem
3183rechtskräftig Verurteilten Q die Belastung des Grundstücks C10 zwecks
3184Finanzierung des Kaufes der Firma S2. Kurze Zeit darauf erhielt Q
3185dann jedoch die Nachricht, dass H6 einen Käufer gefunden habe, der bereit sei,
3186ca. fünf Millionen DM für das Objekt in C10 zu bezahlen. Diese Neuigkeit setzte
3187Q, dem die Verkaufsabsichten des H6 seit längerem bekannt waren,
3188erheblich unter Druck, da er die Immobilie dringend als Sicherheit für das
3189Kaufpreisdarlehen der J Bank benötigte. Daher schlug er H6 vor, sowohl das
3190Grundstück als auch das Immobiliendarlehen bei der J Bank auf eine noch zu
3191gründende GbR zu übertragen, die aus ihm, der Angeklagten, dem Geschädigten
3192X6 und den Eheleuten H6 bestehen sollte.
3193Bei dem Geschädigten X6 handelte es sich um einen Freund des rechtskräftig
3194Verurteilten T, den dieser bereits seit seiner Jugend kannte. Beide
3195hatten gemeinsam dieselbe Musikschule besucht und sich auch nach der Schulzeit
3196nie ganz aus den Augen verloren. X6, der ab 1982 zunächst als Solohornist und
3197später als Dirigent der E6 tätig war und über ein
3198monatliches Einkommen von über 10.000 DM verfügte, hatte 1993 aus steuerlichen
3199Gründen über einen Künstlerkollegen insgesamt vier Eigentumswohnungen
3200erworben und in diesem Zusammenhang Darlehen aufgenommen. Die
3201Versprechungen seines Kollegen, dass sich die Darlehensraten und Betriebskosten
3202der Wohnungen allein aus den Mieteinnahmen tragen würden, stellten sich schnell
3203als unwahr heraus und der Kauf entwickelte sich für X6 zu einer nicht
3204unerheblichen finanziellen Belastung.
3205Anlässlich eines Besuchs bei den Eheleuten T im Herbst 1997 berichtete X6
3206von seinen Problemen und jene empfahlen ihm den rechtskräftig Verurteilten
3207Q, obwohl sie von den vorangegangenen Fehlschlägen in Bezug auf die
3208diversen Bauvorhaben sowie den daraus folgenden enormen finanziellen Problemen
3209wussten. Zum Jahreswechsel 1997 /1998 nahm X6 sodann Kontakt zu Q
3210auf und es kam zu mehreren Treffen und Telefongesprächen, die dazu führten, dass
3211X6 Vertrauen fasste. Q, der schnell erkannte, dass er X6 aufgrund
3212dessen kaufmännischer Unerfahrenheit für seine Zwecke benutzen konnte, schlug
3213diesem die Gründung eines Immobilienpools in Form einer GbR vor, der neben den
3214vier Eigentumswohnungen seine eigenen Immobilien und die der Eheleute T
3215enthalten sollte. Er versprach dem Geschädigten wider besseren Wissens, dass die
3216Belastungen hinsichtlich der vier Eigentumswohnungen künftig von der GbR
3217getragen würden. Dass all seine Immobiliengeschäfte, die er bis zu diesem Zeitpunkt
3218gemeinsam mit dem Ehepaar T getätigt hatte, fehlgeschlagen waren und zu
3219einem finanziellen Desaster geführt hatten, verschwieg Q dem Geschädigten
3220hingegen, um den gerade geknüpften Geschäftskontakt zu erhalten.
3221X6 war froh, jemanden gefunden zu haben, der sich um die Verwaltung seiner
3222Eigentumswohnungen kümmern wollte, die ihm längst lästig geworden waren. Er
3223übergab Q die notwendigen Unterlagen und glaubte, eine ideale Lösung für
3224sein Problem gefunden zu haben, da er in der Folgezeit von allen Schwierigkeiten im
3225Zusammenhang mit den Wohnungen ferngehalten wurde.
3226Vor diesem Hintergrund war X6 in den nächsten Wochen und Monaten bereit,
3227sich an einer Vielzahl von Gesellschaften und Unternehmen zu beteiligen, die ihm
3228Q zutrug. Hierzu gehörten u. a. Beteiligungen an den maroden
3229Grundstücksgesellschaften M und G2 in T4, die
3230Q durch das finanzielle Engagement des Geschädigten X6 erfolglos zu
3231retten versuchte.
3232Als sich Q angesichts der Verkaufsabsichten des anderweitig Verfolgten
3233H6 in Bezug auf die Immobilie C10 nun gezwungen sah, eine Lösung zu
3234finden, die ihm den Einsatz des Objektes im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für
3235die S2 ermöglichte, kam er auf die Idee, den solventen X6 zu
3236involvieren. Anlässlich eines Termins bei dem X6 betreuenden Steuerberater
3237N, an dem auch der rechtskräftig Verurteilte I12 teilnahm, informierte
3238er den Geschädigten über die beabsichtigte Gründung der Immobiliengesellschaft
3239und den Kauf des Grundstücks C10 einschließlich der Übernahme der Finanzierung
3240bei der J Bank. Q gerierte sich dabei gegenüber X6 als erfolgreicher und
3241solventer Geschäftsmann und verschwieg seine katastrophale finanzielle Lage
3242ebenso wie die der übrigen vorgesehenen GbR-Mitglieder. Er spiegelte dem
3243Geschädigten vor, es handele sich um ein lukratives Geschäft ohne finanzielles
3244Risiko und verschwieg ihm, dass die J Bank durch falsche Angaben in den
3245Selbstauskünften der GbR-Mitglieder zur Genehmigung der Schuldübernahme
3246gebracht werden sollte, da ein entsprechender Antrag unter Angabe der wahren
3247wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Er verschwieg
3248außerdem, dass schon der Anfang August 1998 mit der J Bank geschlossene
3249Kreditvertrag auf der Angabe falscher Tatsachen beruht hatte, weshalb die
3250naheliegende Gefahr bestand, dass X6 nach der Übernahme der
3251Kreditverpflichtungen von der J Bank auf Rückzahlung der gesamten Kreditsumme in
3252Anspruch genommen werden würde. Diese Situation konnte jederzeit eintreten, da
3253der Darlehensvertrag infolge der Täuschungen mängelbehaftet war und seitens der
3254J Bank jederzeit angefochten werden konnte.
3255X6, der davon ausging, dass auch dieses Geschäft einen Zusammenhang mit
3256dem von Q erwähnten Immobilienpool habe, erklärte sich irrtumsbedingt mit
3257dem Vorhaben einverstanden. Im November 1998 wurde daraufhin ein erster
3258Gesellschafts-/Übertragungsvertrag geschlossen, den die Beteiligten am 31.12.1998
3259aus steuerlichen Gründen noch einmal abändern mussten. Die neu gegründete
3260T, Q, X6 Grundstücksgesellschaft "G6" GbR mit Sitz in
3261I4 bestand neben den namentlich erwähnten Personen aus den Eheleuten
3262H6, die 8% der Gesellschaftsanteile behielten, um zu vermeiden, dass infolge
3263der Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile Grunderwerbsteuer entrichtet
3264werden musste. Dies war auch der Grund für die Neufassung des
3265Gesellschafts-/Übertragungsvertrages am 31. 12. 1998 gewesen, da die erste
3266Vereinbarung einen Anteil der Eheleute H6 in Höhe von lediglich 5%
3267vorgesehen hatte, was nicht ausgereicht hätte, um die Entstehung der Pflicht zur
3268Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu verhindern. Die verbleibenden
3269Gesellschaftsanteile übernahmen Q zu 32% sowie die Angeklagte und X6
3270zu je 30%. In § 20 der Vereinbarung wurde sodann festgelegt, dass kein Kaufpreis
3271vereinbart sei. Im Gegenzug verpflichteten sich die neuen Gesellschafter jedoch zur
3272Übernahme der Haftung aus dem Darlehensvertrag zwischen der J Bank und den
3273Eheleuten H6, und zwar jeweils zu den genannten Anteilen.
3274Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der
3275Gesellschaftsanteile nahm Q Verhandlungen mit dem bereits erwähnten J Bank Mitarbeiter H7 auf, um die Übernahme des Kreditvertrages zu erreichen.
3276Zusammen mit dem rechtskräftig Verurteilten C11 reichte er neben
3277Einkommensnachweisen bezüglich des Geschädigten X6 Bonitätsunterlagen
3278über seine – Q's - finanziellen Verhältnisse und die der Angeklagten ein, die
3279insbesondere in Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben falsche
3280Angaben enthielten. Da die Verantwortlichen der Bank glaubten, sich durch den
3281Austausch der Kreditnehmer zumindest nicht zu verschlechtern, boten sie mit
3282Schreiben vom 09.02.1999 die Übertragung des Darlehens unter Beibehaltung der
3283Konditionen auf die GbR und deren Gesellschafter an. Dieses Angebot akzeptierten
3284die GbR-Mitglieder kurze Zeit später, wobei das Einverständnis des Geschädigten
3285X6 vor dem Hintergrund der massiven Täuschungen des Q erfolgte.
3286Die vertragliche Übernahme der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag führte
3287bei X6 unmittelbar zu einem Vermögensschaden, da dieser nunmehr gegenüber
3288der J Bank in voller Höhe auf Rückzahlung des Darlehens haftete. Dem stand kein
3289Vermögenszuwachs in entsprechender Höhe gegenüber, weil X6 im Gegenzug
3290nur etwa 1/3 der Anteile der Grundstücksgesellschaft erhielt und das
3291Gesellschaftsvermögen lediglich aus dem hoch belasteten Grundstück in C10
3292bestand.
3293Q rechnete von Anfang an damit, dass die wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder eine Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
3294zulassen werde und er wusste, dass X6 nur aufgrund seiner falschen
3295Versprechungen bereit war, sich an der Grundstücksgesellschaft zu beteiligen und in
3296die Haftungsübernahme einzuwilligen. Ihm war klar, dass der Geschädigte hierzu
3297nicht bereit gewesen wäre, wenn er von der Anfechtbarkeit der im August 1998
3298geschlossenen Darlehensvereinbarung und dem hohen Risiko der persönlichen
3299Inanspruchnahme gewusst hätte. Q hoffte zwar, dass ein regulärer
3300Schuldendienst gegenüber der J Bank möglich sein werde; ein Scheitern dieser
3301Hoffnung und den entsprechenden finanziellen Verlust des Geschädigten X6
3302nahm er jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, die wirtschaftliche Lage
3303der Eheleute H6 im Hinblick auf deren Darlehenshaftung zu verbessern, was er
3304dadurch erreichte, dass nunmehr auch der zu diesem Zeitpunkt noch solvente
3305X6 gegenüber der J Bank in voller Höhe zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet
3306war. Nur auf diese Weise konnte Q erreichen, dass H6 ihm gestattete,
3307die Immobilie in C10 im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises für die S2 einzusetzen.
3308Kurze Zeit später wurde der wirtschaftliche Vorteil für die Eheleute H6 in Form
3309einer Haftungsbegrenzung in Höhe von 400.000 DM manifestiert, mit der sich die
3310Verantwortlichen der Bank einverstanden erklärten, weil sie sich aufgrund der
3311Mithaftung der übrigen GbR-Mitglieder ausreichend abgesichert glaubten. Vor dem
3312Hintergrund der fortwirkenden Täuschungen Q's willigte X6 auch in diese
3313Haftungsbeschränkung ein.
3314Die Angeklagte war zwar über die Pläne und das Vorgehen des Q nur
3315rudimentär informiert. Ihr war aber zumindest klar, dass die aus ihr, Q, den
3316Eheleuten H6 und X6 bestehende Gesellschaft ein in C10 liegendes, mit
3317Grundpfandrechten belastetes Grundstück erwarb und in diesem Zusammenhang
3318kein Kaufpreis zu zahlen, sondern ein bestehender Kredit zu übernehmen war, für
3319den sodann auch X6 haftete. Auch hier ließ die Angeklagte dem rechtskräftig
3320Verurteilten Q "freie Hand" und erklärte sich gewissermaßen blind mit allem,
3321was er tat, einverstanden; dabei nahm sie eine von ihr für möglich gehaltene
3322Schädigung des X6 billigend in Kauf.
3323Obwohl die Bedingungen der Kreditübernahme eine Eintragung der neuen
3324Eigentumsverhältnisse in das Grundbuch verlangten, blieb es zunächst beim
3325Status quo, da noch immer keine Einigung mit dem Finanzamt im Hinblick auf die
3326Grunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Noch vor einer Eintragung der
3327GbR-Mitglieder ins Grundbuch übertrugen die Eheleute H6 am 28.03.2000 ihre
3328GbR-Anteile auf einen Herrn G5, da sie bestrebt waren, gegenüber der J Bank
3329vollständig aus der Haftung entlassen zu werden. Dies führte zwar dazu, dass am
333021.07.2000 G5 statt der Eheleute H6 ins Grundbuch eingetragen wurde;
3331eine Haftungsentlassung erreichten H6 jedoch nicht, da die J Bank sich nicht mit
3332einer Übertragung des Darlehens auf G5 einverstanden erklärte.
3333Schon bald nach der Darlehensübertragung vom 09.02.1999 traten Störungen im
3334Schuldendienst auf, die zu einer Kündigung des Kredites durch die J Bank führten. Nach der Zwangsversteigerung der Immobilie, die einen Erlös in Höhe von ca. einer Million DM einbrachte, wurde der Geschädigte X6 - wie von vornherein absehbar – von der J Bank persönlich in die Haftung genommen. Er konnte das Darlehen jedoch
3335mangels finanzieller Mittel nicht zurückführen und sah sich gezwungen, den Weg des
3336Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beschreiten.
3337C. Einstellungen und Abtrennungen
3338Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom
333910.09.2002 weitere Betrugstaten zur Last gelegt worden sind (Anklagepunkt 6/ FA
334066, Anklagepunkt 11/ FA 19, Anklagepunkt 19/ FA 1, Anklagepunkt 20/ FA 3,
3341Anklagepunkt 21/ FA 4, Anklagepunkt 22/ FA 6, Anklagepunkt 28/ FA 5,
3342Anklagepunkt 31 FA 50 FB 1), hat die Kammer das Verfahren in der
3343Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
3344Hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt /
3345Oder vom 10.07.2007 - die Kammer hatte das diesbezügliche ursprünglich bei dem
3346Landgericht Frankfurt / Oder anhängige Verfahren übernommen und mit dem
3347vorliegenden Verfahren verbunden - hat die Kammer das Verfahren in der
3348Hauptverhandlung abgetrennt, da die Angeklagte diese Tatvorwürfe bestritten hat
3349und somit eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.
3350D. Beweiswürdigung
3351Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zum Tatgeschehen beruhen auf
3352dem Geständnis der Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen,
3353dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.03.2009, den verlesenen bzw.
3354im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden
3355sowie auf den Aussagen der Zeugen Q und C18.
3356E. Rechtliche Würdigung
3357Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wie aus dem Tenor
3358ersichtlich strafbar gemacht.
3359F. Strafzumessung
3360Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten
3361lassen:
3362Besonders strafmildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagte in der
3363Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Durch ihr Geständnis,
3364das zur Überzeugung der Kammer von Reue und Einsicht getragen war, hat die
3365Angeklagte eine ansonsten durchzuführende sehr umfangreiche Beweisaufnahme
3366erheblich abgekürzt und vereinfacht.
3367Zu Gunsten der Angeklagten waren auch ihr bis zu der hier festgestellten Tatzeit
3368straffreies und von eigener Arbeit geprägtes Leben sowie der Umstand zu gewichten,
3369dass die abzuurteilenden Taten nunmehr elf bis dreizehn Jahre zurückliegen und die
3370Angeklagte sich seitdem - somit über einen langen Zeitraum - wieder gesetzestreu
3371verhalten hat.
3372Strafmildernd war zudem die seit Ende 2003 bei der Angeklagten - als Folge ihrer
3373Taten - bestehende, von stationären Klinikaufenthalten begleitete psychische
3374Erkrankung zu berücksichtigen, welche bis heute fortdauert, ambulant sowie
3375medikamentös behandelt werden muss und die Angeklagte erkennbar belastet.
3376Strafermäßigend hat die Kammer darüber hinaus bewertet, dass die von der
3377Angeklagten begangenen Straftaten darauf zurückzuführen sind, dass sie - die
3378Angeklagte - Anfang 1996 aufgrund unglücklicher Umstände, allerdings auch aus
3379Geldgier, in extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die es für sie zu lösen
3380galt. Für die Angeklagte sprach ferner, dass sie im Rahmen des ihr vorzuwerfenden
3381mittäterschaftlichen Handelns in allen Fällen, verglichen mit dem Haupttäter
3382Q, eine untergeordnete MitläufersteIlung einnahm.
3383Erheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren
3384rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen. Diese belaufen
3385sich beim Landgericht Dortmund nach Eingang der Anklage am 10.09.2002 bis zur
3386Urteilsfindung auf insgesamt drei Jahre und neun Monate. Dabei hat die Kammer – entsprechend der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung - als Verzögerungszeiten
3387die Zeiträume vom 14.09.2004 (Urteil gegen den früheren Mitangeklagten Q)
3388bis zum 06.07.2006 (Anberaumung der zweiten Hauptverhandlung gegen die
3389Angeklagte) sowie vom 18.02.2007 (Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung
3390der erneuten Verhandlungsunfähigkeit am 18.08.2006) bis zum 23.07.2008
3391(Anordnung der erneuten Untersuchung der Angeklagten) zugrunde gelegt. In diesen
3392Zeiträumen hat es die Kammer aufgrund ihrer Überlastung mit vorrangig zu
3393bearbeitenden Strafsachen unterlassen, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten
3394überprüfen zu lassen, obwohl der psychiatrische Sachverständige sowohl im
3395Rahmen der ersten Hauptverhandlung im Jahre 2004 als auch bei der zweiten
3396Hauptverhandlung im Jahre 2006 eine Neubegutachtung jeweils nach sechs
3397Monaten als sinnvoll bezeichnet hatte.
3398Darüber hinaus war die Zeit vom 17.09.2008 (Eingang des Gutachtens zur
3399Verhandlungsfähigkeit) bis zum 10.03.2009 (Neuterminierung), in der ebenfalls eine
3400Förderung des Verfahrens nicht möglich war, als rechtsstaatswidrige
3401Verfahrensverzögerung einzubeziehen.
3402Diese erheblichen Verfahrensverzögerungen sind ausschließlich der
3403Justizverwaltung zuzurechnen; es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum,
3404während dessen die Angeklagte bei bereits bestehender psychischer Erkrankung
3405zusätzlich dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens
3406ausgesetzt war.
3407Für die Angeklagte sprach ferner, dass als Schadenswiedergutmachung an die
3408Geschädigte X 399.000 DM sowie 85.000 Euro, an die Geschädigten S und
3409X4 2.800.000 DM und an die J Bank 180.000 Euro - bezüglich letztgenannter
3410Zahlung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch eine Haftungsbefreiung
3411des Geschädigten X6 angenommenen - geleistet wurden.
3412Hinzu kommt, dass die Angeklagte weiterhin erheblichen Regressforderungen der
3413Geschädigten ausgesetzt ist, die sie in ihrer zukünftigen Lebensführung wirtschaftlich
3414einschränken werden.
3415Strafermäßigend war zudem zu gewichten, dass in den Fällen C8 Bank und J Bank
3416die mangelnde Bonitätsprüfung seitens der Banken die Begehung der Taten
3417erheblich vereinfacht und damit gefördert hat. Bei dem Betrug zum Nachteil der J Bank
3418ist der eingetretene Schaden dadurch erheblich vergrößert worden, dass die
3419Mitarbeiter der Bank auf einer über den Kreditwunsch der Angeklagten und ihrer
3420Mittäter um 1,5 Millionen DM hinausgehenden Mindestkreditsumme bestanden.
3421Strafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte als
3422Erstverbüßerin und wegen ihrer psychischen Erkrankung besonders strafempfänglich
3423sowie haftempfindlich ist und diese Empfindsamkeit aufgrund der bei Verbüßung
3424einer Freiheitsstrafe zu erwartenden Trennung von ihrem heute zwölfjährigen Sohn
3425zusätzlich verstärkt wird.
3426Strafschärfend fiel bei allen Taten der lange Tatzeitraum und die Höhe des jeweils
3427entstandenen Schadens ins Gewicht, wenngleich der Angeklagten insoweit zugute
3428zu halten war, dass sie das Ausmaß der von ihr mitverursachten Vermögensschäden
3429aufgrund der Kompliziertheit der von dem gesondert Verurteilten Q gelenkten
3430und beherrschten Gesamtvorgänge nicht im Detail überblicken konnte und daher im
3431Hinblick auf die eingetretenen Vermögensschäden lediglich mit Eventualvorsatz
3432handelte.
3433Gegen die Angeklagte sprach speziell im Fall X6, dass sie das von diesem ihr
3434und ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen, das auf dem kollegialen
3435Verhältnis zu T beruhte, ausgenutzt und den Geschädigten durch die
3436von ihr zusammen mit Q begangene Straftat an den Rand des
3437wirtschaftlichen Ruins getrieben hat, so dass er den Weg des
3438Verbraucherinsolvenzverfahrens beschreiten musste.
3439Auch der Fall X ist durch einen besonderen Vertrauensbruch und die für die
3440geschädigte Familie schwerwiegenden Folgen - den Verlust sämtlicher Grundstücke
3441in einer bereits schwierigen finanziellen Situation- gekennzeichnet. Allerdings darf
3442dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Angeklagte, die zur
3443damaligen Zeit aufgrund ihrer Schwangerschaft unter gesundheitlichen Problemen
3444litt, weitgehend im Hintergrund hielt und das diesbezügliche Tatgeschehen von den
3445rechtskräftig Verurteilten Q und T bestimmt wurde.
3446Gegen die Angeklagte sprach schließlich, dass die von ihr zusammen mit ihren
3447Mittätern begangenen Taten von einer gesteigerten Geldgier gekennzeichnet waren.
3448Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände
3449und unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB in der jeweils
3450zur Tatzeit geltenden Fassung - ein besonders schwerer Fall lag nach
3451Gesamtwürdigung aller Zumessungsgesichtspunkte, insbesondere des erheblichen
3452Zeitablaufs, bei keiner Einzeltat vor - hat die Kammer folgende Einzelstrafen für
3453schuldangemessen erachtet:
3454Tat 1. (X): 1 Jahr und 9 Monate,
3455Tat 2. (C8 Bank): 10 Monate,
3456Tat 3. (S und X4): 1 Jahr,
3457Tat 4. (J Bank): 10 Monate,
3458Tat 5. (X6): 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe.
3459Aus vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender
3460Würdigung der Person der Angeklagten und ihrer einzelnen Straftaten eine
3461Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
3462Dabei hat die Kammer vor allem die hohe Strafempfänglichkeit und
3463Haftempfindlichkeit der bisher unbestraften Angeklagten und ihre - auch
3464krankheitsbedingte - hohe psychische Belastung durch das Strafverfahren einerseits
3465strafmildernd, die Gesamthöhe des von ihr mitverursachten Vermögensschadens
3466andererseits strafschärfend berücksichtigt.
3467Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Gesichtspunkte und unter
3468angemessener Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und
3469neun Monaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3470drei Jahren und drei Monaten
3471als allen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt.
3472Der Abschluss des Strafverfahrens ist hier allerdings - wie oben bereits ausgeführt rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der
3473Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht
3474genügte, sondern es einer darüber hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten
3475für ihre mit der überlangen Verfahrensdauer verbundene hohe psychische Belastung
3476bedurfte.
3477Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom
3478Bundesgerichtshof entwickelten "Vollstreckungslösung" kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange
3479Verfahrensdauer ein Jahr und vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten
3480Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
3481Aus Sicht der Kammer bestehen keine Bedenken, bereits nach Verbüßung der Hälfte
3482der danach noch zu vollstreckenden Strafe die Vollstreckung des Restes zur
3483Bewährung auszusetzen.
3484G. Kosten
3485Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.
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