Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 400/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

"4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3 lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht,

4.6.2 (a) Ihre Reservierungen zu stornieren und Ihre weitere Beförderung zu verweigern, ohne dass dafür eine besondere Fristsetzung, Mahnung oder Benachrichtigung Voraussetzung wäre,

[...]

4.6.2 (d) Ihre Säumnis der SCHUFA anzuzeigen."

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 sowie € 2.348,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 12.348,87.


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