Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 588/03
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der von den Beklagten unzutreffend erstellten und der Klägerin übersandten Jahresabschlüpsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 betreffend die Fa. G in E entstanden ist und noch entstehen wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Haftung der Beklagten für unrichtig ausgewiesene Jahresergebnisse.
3Die Klägerin ist bzw. war die Hausbank der G (im folgenden : G). Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind.
4Die Beklagten waren in den Jahren 2000 bis 2002 mit der laufenden steuerlichen Beratung der G einschließlich der Abgabe ihrer Steuererklärungen, der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und – bis zum 30.06.2001 – auch der Erledigung ihrer Buchführung beauftragt.
5Der von den Beklagten am 30.04.2001 erstellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000 ist mit folgender „Bescheinigung zum Jahresabschluss“ versehen: „Die Buchführung und der Jahresabschluss der G wurden aufgrund der vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm erteilten Auskünfte von uns unter Beachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erstellt. Wir haben die Unterlagen und die Wertansätze auftragsgemäß geprüft. Buchführung und Jahresabschluss entsprechen Gesetz und Gesellschaftsvertrag.“ Die Bilanz dieses Jahresabschlusses weist als Jahresergebnis einen Überschuss in Höhe von DM 163.838,89 (€ 83.769,49) aus.
6Den Jahresabschluss übersandte der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 14.5.2001 an die Klägerin.
7Der von den Beklagten am 23.08.2002 erstellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 ist mit folgender „Bescheinigung zum Jahresabschluss“ versehen: „Der Jahresabschluss der G zum 31.12.2001 wurde aufgrund der vom Auftraggeber vorgelegten Buchführung und sonstigen Unterlagen sowie der von ihm erteilten Auskünfte von uns unter Beachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erstellt. Wir haben die Buchführung, die Unterlagen und die Wertansätze auftragsgemäß geprüft. Buchführung und Jahresabschluss entsprechen Gesetz und Gesellschaftsvertrag.“ Die Bilanz weist als Jahresergebnis einen Überschuss in Höhe von DM 22.576,19 (€ 11.543,02) aus.
8Der von den Beklagten am 13.12.2002 erstellte vorläufige Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 trägt keine Prüfbescheinigung und weist in der Bilanz als Jahresergebnis einen Überschuss in Höhe von € 19.108,35 aus.
9Am 16.8. 2001 schloss die Klägerin mit der G eine Vereinbarung, wonach die Kontokorrentkreditlinie des Geschäftskontos von zuvor 1 Mio. DM auf 1,4 Mio DM erhöht wurde. Bereits seit Ende 2000 hatte die Klägerin immer wieder Überziehungen des ursprünglichen Kontokorrentkredites von 1 Mio DM bis in den Bereich der nunmehr neu vereinbarten Kreditlinie hingenommen.
10Bei Übersendung des Jahresabschlusses 2001 Mitte Mai 2001 belief sich der Sollsaldo auf dem Geschäftskonto auf ca. 1,1 Mio DM. In den folgenden Monaten bewegte sich der Sollsaldo mit Schwankungen im Bereich von ca. 1,1 - ca. 1,7 Mio DM. Im Oktober 2001 wurde ein niedrigster Sollsaldo von dann 592.800 Euro erreicht. Wegen der Einzelheiten der Saldenentwicklung wird auf die Übersichten Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 7.3.2005 und Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.8.2008 Bezug genommen.
11Im Jahr 2003 erstellten die Beklagten dann geänderte Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2002, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Veranlassung hin dies geschah.
12Für das Geschäftsjahr 2000 erstellten die Beklagten zunächst mit unbekanntem Datum einen „korrigierten Jahresabschluss“ ohne Prüfbescheinigung, dessen Bilanz einen Jahresüberschuss von noch DM 36.714,53 (€ 18.771,84) ausweist. Anschließend fertigten die Beklagten am 10.10.2003 einen „berichtigten Jahresabschluss“, der folgende „Bescheinigung zum Jahresabschluss“ trägt: „Der berichtigte Jahresabschluss der G zum 31.12.2000 wurde aufgrund der vom Auftraggeber nachträglich vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm dazu erteilten Auskünfte von uns unter Beachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erstellt.“ Die Bilanz dieses Jahresabschlusses weist als Jahresergebnis nunmehr einen Fehlbetrag in Höhe von DM 245.456,24 (€ 125.499,78) aus.
13Für das Geschäftsjahr 2001 erstellten die Beklagten zunächst mit unbekanntem Datum einen „korrigierten Jahresabschluss“ ohne Prüfbescheinigung, dessen Bilanz einen Jahresüberschuss von DM 61.024,12 (€ 31.201,14) ausweist. Anschließend erstellten sie am 13.10.2003 einen „berichtigten Jahresabschluss“, der folgende „Bescheinigung zum Jahresabschluss“ trägt: „Der berichtigte Jahresabschluss der G zum 31.12.2001 wurde aufgrund der vom Auftraggeber nachträglich vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm dazu erteilten Auskünfte von uns unter Beachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erstellt.“ Die Bilanz dieses Jahresabschlusses weist als Jahresergebnis nunmehr einen Fehlbetrag in Höhe von DM 233.434,85 (€ 119.353,34) aus.
14Für das Geschäftsjahr 2002 fertigten die Beklagten zunächst am 15.08.2003 einen Jahresabschluss ohne Prüfbescheinigung, dessen Bilanz als Jahresergebnis nunmehr einen Fehlbetrag in Höhe von € 107.863,09 ausweist, und am 01.10.2003 einen Jahresabschluss ohne Prüfbescheinigung, dessen Bilanz einen Jahresfehlbetrag in Höhe von € 85.690,69 ausweist. Schließlich erstellten sie am 10.10.2003 einen „Jahresabschluss“, der folgende „Bescheinigung zum Jahresabschluss“ trägt: „Der Jahresabschluss der G zum 31.12.2002 wurde aufgrund der vom Auftraggeber vorgelegten Buchführung und sonstigen Unterlagen sowie der von ihm erteilten Auskünfte von uns unter Beachtung von Gesetz und Gesellschaftsvertrag erstellt.“ Die Bilanz dieses Jahresabschlusses weist einen Jahresfehlbetrag von noch € 37.872,33 aus.
15Bereits mit Schreiben vom 17.9.2003 hatte die Klägerin die Kredite der Fa. G gekündigt, als sich durch die Arbeiten der J die schlechte wirtschaftliche Situation der Fa. G herausstellte. Im Zeitpunkt der Kündigung betrug der Sollsaldo auf dem Geschäftskonto 713.220,83 Euro.
16Am 21.10.2003 stellte die Fa. G den Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.10.2003 wurde zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren und sodann mit Beschluss vom 27.11.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G eröffnet.
17Im Auftrag der Insolvenzverwalterin gab die J Industrieprüfungsgesellschaft mbH am 28.04.2005 eine gutachterliche Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2002 ab. Im Rahmen dieser Begutachtung führte die J Saldenbestätigungsaktionen bei den Schuldnern und Gläubigern der G durch. Ausgehend von der jeweils letzten Bilanzversion der Beklagten erstellte die J sodann neue Bilanzen, deren Abweichungen zu den letzten Bilanzversionen der Beklagten im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Saldenbestätigungsaktionen beruhen. Die von der J erstellten Bilanzen schließen für das Geschäftsjahr 2000 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von DM 390.424,05 (€ 199.620,64), für das Geschäftsjahr 2001 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von DM 381.500,35 (€ 195.058,03) und für das Geschäftsjahr 2002 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von € 51.455,68. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der J Industrieprüfungsgesellschaft mbH vom 28.04.2005 Bezug genommen.
18Die sachliche Richtigkeit der von der J erstellten Bilanzen für die Geschäftsjahre 2000 bis 2002 ist zwischen den Parteien unstreitig.
19Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten für Schäden aus den von ihnen unrichtig zu hoch ausgewiesenen Jahresergebnissen, da sie bei der Vornahme der Buchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse schuldhaft ihre Pflichten verletzt hätten.
20Wenn anstelle des inhaltlich falschen Jahresabschlusses 2000 Mitte Mai 2001 ein richtiger Jahresabschluss übersandt worden wäre, wäre im August 2001 keine Ausweitung der Kreditlinie erfolgt. Vielmehr wäre im Anschluss an die Vorlage eines richtigen Jahresabschlusses mit Schreiben vom 14.5.2001 und die bis 18.5.2001 durchgeführte Bilanzanalyse das Kreditengagement zurückgeführt worden. Zur Zurückführung des Saldos sei die G seinerzeit im Jahr 2001 wirtschaftlich auch noch in der Lage gewesen. Gegebenenfalls wären auch zusätzliche Sicherheiten verlangt worden.
21Auch nach Verwertung der bestellten Sicherheiten liege immer noch ein Sollsaldo vor. Dieser betrage per 26.8.2008 614.152,41 Euro, wobei hierin eine Hauptforderung von 427.118,85 Euro enthalten sei; der Saldo per 26.8.2008 wird seitens der Beklagten nicht (mehr) bestritten.
22Die Klägerin beantragt,
23festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus und im Zusammenhang mit der Vergabe und Aufrechterhaltung von Krediten an die Fa. G in E entstanden ist und noch entstehen wird,
24hilfsweise,
25festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus und im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kreditrahmens an die G in E von 1.000.000 DM auf 1.400.000 DM durch Kreditvertrag vom 16.8.2001 entstanden ist und noch entstehen wird,
26weiter hilfsweise,
27festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der ihr infolge der von den Beklagten unzutreffend erstellten und der Klägerin übersandten Jahresabschlüpsse zum 31.12.2000 und 31.12.2001 betreffend die Fa. G in E entstanden ist und noch entstehen wird.
28.
29Die Beklagten beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Sie meinen, es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Haftung gegenüber der Klägerin. Eine vertragliche Verinbarung bestehe nicht, die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter würden nicht eingreifen.
32Sie sind weiter der Ansicht, hinsichtlich der von ihnen unrichtig ausgewiesenen Jahresergebnisse falle ihnen kein Verschulden zur Last. Sie behaupten dazu im Wesentlichen, die unrichtigen Bilanzansätze beruhten auf unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen und Unterlagen der G.
33Ferner sei durch die Vorlage der unrichtigen Jahresabschlüsse bei der Klägerin kein Schaden entstanden. Der Jahresabschluss 2000 sei für die Ausweitung des Kreditrahmens nicht ursächlich gewesen. Sie verweisen darauf, dass bereits vor Vorlage des Jahresabschlusses Überziehungen bis in den Bereich der Kreditlinie, wie sie im August 2001 vereinbart worden sei, hingenommen worden seien.Zudem wärei die Fa. G auch bereits Mitte 2001 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten bei der Klägerin zurückzuführen.
34Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll in den mündlichen Verhandlungen sowie die in den Parallelverfahren 8 O 594 / 03 LG Dortmund und 8 O 221 / 04 LG Dortmund zu den dortigen Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
35Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten sowie durch mündliche Befragung des Sachverständigen E2. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten des Sachverständigen E2 vom 01.09.2006 und 04.05.2007 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 Bezug genommen.
36Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des diesbezüglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.3.2009 verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Klage ist zulässig und begründet.
39I.
40Die Klage ist zulässig.
41Der der Klägerin entstandene Schaden ist schon wegen des noch laufenden Insolvenzverfahrens nicht abschließend bezifferbar, so dass die Klägerin berechtigt ist, insgesamt Feststellung der Ersatzpflicht zu beantragen, ohne wegen gegebenenfalls schon bezifferbarer Teile des Schadens Leistungsklage erheben zu müssen.
42II.
43Die Klage ist begründet.
441.
45Die Beklagten haften der Insolvenzschuldnerin wegen schuldhafter Verletzung ihrer Vertragspflichten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 bis 2002 auf Schadensersatz gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB n.F. bzw. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sowie in Verbindung mit § 128 HGB analog, soweit es um die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) geht.
46a)
47Der Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstellt, haftet nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für die Richtigkeit der Bescheinigung zum Jahresabschluss denen gegenüber, denen der Jahresabschluss für den Steuerberater erkennbar als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll (BGH NJW 1997, 1235). Hier hat der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 27.3.2009 ausdrücklich erklärt, dass ihm klar war, dass die Klägerin jeden Jahresabschluss ebenso anforderte und sich vorlegen ließ wie die BWA und andere Unterlagen; dies sei schon 1998 und 1999 so gewesen, auch die Bilanzen für das Jahr 2000 und 2001 seien über die G von der Klägerin angefordert und unmittelbar von der Beklagtenseite an diese übersandt worden; hieraus erklärten sich auch die weitgehenden Testate. Bei Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 und 2001 war es den Beklagten mithin positiv bekannt, dass sie der Klägerin vorgelegt und für ihre Entscheidungen betreffend die G verwandt werden würden.
48Insoweit liegt der Fall hier auch anders als in der seitens der Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Bremen(Entscheidung vom 30.8.2006, 1 U 33 / 04 = GI 2007, 92 - 96, zitiert nach juris, RdNr. 70) . Nach dieser Entscheidung soll es für die Anwendung des Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht ausreichen, wenn es für einen Abschlussprüfer naheliegt, dass der Prüfbericht Grundlage für Kreditentscheidungen einer Bank wird. Vorliegend lag es für die Beklagten bei Erstellung der Abschlüsse aber nicht nur nahe, dass diese einer Bank vorgelegt würden, sondern es war ihnen sogar positiv bekannt, dass diese gerade der Klägerin vorgelegt werden würden.
49Die Regelungen der §§ 316, 323 Abs. 1 Satz 3 HGB stehen der Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht entgegen (BGH III. ZR 256 / 04 (=BGHZ 167, 155 - 166), zitiert nach juris, RdNr. 13f).
50Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2008 erklärt hat, dass die Beklagten keinen umfassenden Prüfauftrag hinsichtlich der Richtigkeit der Jahresabschlüsse 2000 und 2001 hatten, ist dies unerheblich. Durch die Erstellung der weitreichenden Testate haben die Beklagten jedenfalls so agiert, als wenn sie einen entsprechenden Auftrag gehabt hätten. Hieran müssen sie sich festhalten lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 14.3.2008 stellen die seitens der Beklagten gefertigten Prüfvermerke für die hier in Frage stehenden Jahresabschlüsse jeweils ein echtes Testat dar.
51b)
52In der Beauftragung eines Steuerberaters mit der laufenden steuerlichen Beratung liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter auch dann, wenn – wie hier – die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Erledigung der Buchführung geschuldet sind (BGH v. 11.05.2006, NJW-RR 2006, 1490).
53Aus einem solchen Vertrag schuldet der Steuerberater die ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses (KG v. 17.11.2006, 13 U 16/06, DStRE 2007, 1348 (1350)). Ordnungsgemäß ist die Buchführung dann, wenn jeder Geschäftsvorfall sachlich richtig erfasst wird (KG v. 17.11.2006, a.a.O.); dementsprechend ist die Erstellung einer Bilanz ordnungsgemäß, wenn jeder nach dem einschlägigen Handels- und Steuerrecht zu bilanzierende (aktive oder passive) Vermögensgegenstand sachlich richtig erfasst wird.
54Diese objektive Pflicht haben die Beklagten hier bei der Erstellung der Bilanzen der Jahre 2000 bis 2002 verletzt. Die unrichtigen Bilanzpositionen in den von den Beklagten erstellten Jahresabschlüssen zeigen, dass sie nicht alle zu bilanzierenden Vermögensgegenstände berücksichtigt und/oder nicht alle berücksichtigten Vermögensgegenstände sachlich richtig erfasst haben. Dies stellen die Beklagten auch gar nicht in Abrede, sondern weisen lediglich die Verantwortung für die unvollständige bzw. unrichtige Erfassung von sich, weil deren Ursache die unrichtige bzw. unvollständige Information seitens der G sei. Dieser Einwand betrifft aber nicht das Bestehen oder Nichtbestehen einer objektiven Pflichtverletzung, sondern die Frage, ob die Beklagten diese objektiven Pflichtverletzungen zu vertreten haben, ob ihnen also insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
55Die Pflichtwidrigkeit der Erstellung der Bilanzen für die Jahre 2001 und 2002 folgt zudem bereits ohne weiteres daraus, dass diese Bilanzen auf den unberichtigten Bilanzpositionen des Vorjahres 2000 bzw. der Vorjahre 2000 und 2001 aufbauen.
56c)
57Die Beklagten haben diese Pflichtverletzungen zu vertreten. Es ist ihnen nicht gelungen, die entgegenstehende Vermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bzw. entsprechend § 282 BGB a.F. zu widerlegen.
58aa)
59Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2000 hat die pflichtwidrige Erstellung des Jahresabschlusses durch die Beklagten dazu geführt, dass die Bilanz in der Fassung vom 30.04.2001 ein um DM 554.262,94 (€ 283.390,14) überhöhtes Jahresergebnis und in der Fassung vom 10.10.2003 ein um immer noch DM 144.967,81 (€ 74.120,86) überhöhtes Jahresergebnis ausweist.
60Die von den Beklagten zur Erklärung dieser Differenzen vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ihr fehlendes Verschulden zu belegen. Vielmehr belegen sie überwiegend sogar positiv, dass ihnen Fahrlässigkeit zur Last fällt.
61(1)
62Die Beklagten berufen sich zunächst auf einen Vorgang um zwei Lieferantenrechnungen der Fa. U (nachfolgend: U) vom 30.10.2000 an die Schwestergesellschaft der G, die G2, über jeweils brutto DM 174.653,96, insgesamt also brutto DM 349.307,92.
63Am 05.12.2000 beglich die G für ihre Schwestergesellschaft diese beiden Rechnungen. Zugleich erstellte die G entsprechende, mit „Belastungsanzeige“ überschriebene Rechnungen an ihre Schwestergesellschaft, mit welchen sie diese zur Zahlung aufforderte; diese Belastungsanzeigen vom 05.12.2000 tragen die Rechnungsnummern 12646 und 12647. Die Klägerin des Verfahrens 8 O 221 / 04 LG Dortmund hat im dortigen Verfahren die Rechnungen der Fa. U und die korrespondierenden Belastungsanzeigen mit dem Anlagenkonvolut 34 vorgelegt.
64Die Beklagten, die zu dieser Zeit noch selbst die Buchhaltung der G ausführten, setzten zunächst diese beiden Zahlungsvorgänge anhand des Buchungsbelegs „Kontoauszug Nr. 232“ buchhalterisch richtig um und buchten auf dem Konto der G2 zwei Forderungen über jeweils DM 174.653,96 ein. Als Buchungstext ist bei der ersten Buchung angegeben: „12646“, bei der zweiten: „12647“.
65Zugleich führten die Beklagten auch aufgrund der „Belastungsanzeigen“ Nr. 12646 und 12647 Buchungen durch. Die Beklagten nahmen dabei fälschlich an, dass es sich bei diesen Belegen um Rechnungen für Warenlieferungen an die Schwestergesellschaft handelte und buchten daher nochmals zwei Beträge in Höhe von jeweils DM 174.653,96 als Forderungen gegen die G2 ein.
66Den Auszug des Forderungskontos, auf dem die insgesamt vier Einbuchungen über jeweils DM 174.653,96 vom 05.12.2000 ersichtlich sind, hat die Klägerin des Verfahrens 8 O 221 / 04 LG Dortmund dort als Anlage 35 vorgelegt.
67Durch die Verbuchung der Belastungsanzeigen als Warenlieferungen erzeugten die Beklagte in den Büchern der G eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung gegen die Schwestergesellschaft in Höhe von zweimal DM 174.653,96, also insgesamt DM 349.307,92. Zudem entstand auf diese Weise in den Büchern der G wegen der vermeintlichen Forderung aus Warenlieferung eine in Wahrheit nicht gerechtfertigte Umsatzsteuerschuld in Höhe von zweimal DM 11.425,96, also insgesamt DM 22.851,92. Bei der Erstellung der Bilanz sind diese Vermögens- bzw. Aufwandspositionen übernommen worden und haben letztlich dazu geführt, dass das Jahresergebnis in der Fassung vom 30.04.2001 um den Differenzbetrag der beiden Bruttoforderungen und des Steueraufwands, also um DM 326.456,00 (€ 166.914,30) zu Unrecht erhöht war.
68Die Beklagten meinen, sie treffe insoweit kein Verschulden, weil – wie sie behaupten – nicht erkennbar gewesen sei, dass die Rechnungen Nr. 12646 und 12647 keine Warenausgangsrechnungen, sondern nur interne Weiterbelastungsbelege gewesen seien. Insbesondere seien die korrespondierenden Rechnungen der Fa. U nicht beigefügt gewesen. Tatsächlich habe die G solche „Luftrechnungen“ möglicherweise sogar absichtlich eingesetzt, um künstlich Umsätze zu generieren.
69Dieser Vortrag der Beklagten ist unsubstantiiert. Er ist nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass die Beklagten selbst als Buchungstext zu den Buchungen des Zahlungsvorgangs die Rechnungsnummern der Belastungsanzeigen angegeben haben. Diese Nummern waren nur aus den Belastungsanzeigen selbst ersichtlich. Ihre Angabe als Buchungstext belegen daher, dass schon bei der Buchung der Zahlungen die Belastungsanzeigen vorgelegen haben und als den beiden Zahlungsvorgängen zugehörig erkannt worden sein müssen. Die Belastungsanzeigen sind zudem ausdrücklich und offensichtlich als eben solche bezeichnet.
70Damit steht fest, dass die unrichtige Behandlung der Belastungsanzeigen als Rechnungen über Warenlieferungen bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, also auf Fahrlässigkeit beruht.
71(2)
72Die Beklagten berufen sich weiter auf einen ähnlichen Vorgang um eine Lieferantenrechnung der Fa. B an die Schwestergesellschaft G2 über brutto DM 98.204,60.
73Auch diese Rechnung bezahlte die G. Den Zahlungsvorgang setzten die Beklagten anhand des Buchungsbelegs „Kontoauszug Nr. 244“ um und buchten eine entsprechende Forderung gegen die Schwestergesellschaft ein.
74Den Weiterbelastungsbeleg über DM 98.204,60 mit der Rechnungsnummer 12882, der in diesem Fall mit „Rechnung“ überschrieben war, buchten die Beklagten wiederum als Forderung aus Warenlieferung gegen die Schwestergesellschaft ein. Hierdurch entstand in den Büchern der G zu Unrecht eine Forderung gegen die Schwestergesellschaft in Höhe von DM 98.204,60 sowie eine Umsatzsteuerschuld wegen dieser vermeintlichen Warenlieferung in Höhe von DM 6.424,60. Durch unberechtigte Übernahme bei der Erstellung des Jahresabschlusses in der Fassung vom 30.04.2001 ist folglich eine Ergebniserhöhung um den Differenzbetrag von DM 91.780,00 (€ 46.926,37) eingetreten.
75Ob die Beklagten auch hier bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt schon bei der Buchung hätte erkennen müssen, dass es sich in Wahrheit nur um einen Weiterbelastungsbeleg handelte, kann offen bleiben. Denn die Beklagten hätten gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 jedenfalls bei der nachfolgenden Erstellung des Jahresabschlusses einen Saldenabgleich zumindest unter den beiden Schwestergesellschaften durchführen müssen. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten seinerzeit auch die Buchführung für die Schwestergesellschaft erledigten. Bei diesem Saldenabgleich wäre aufgefallen, dass die durch die Buchung des Weiterbelastungsbelegs 12882 in den Büchern entstandene Forderung der G gegen ihre Schwestergesellschaft nicht bestand. Damit wäre zugleich offenbar geworden, dass die zugleich insoweit in den Büchern entstandene Umsatzsteuerschuld ebenfalls nicht bestand. In den Jahresabschluss hätten die richtigen Ansätze einfließen können.
76(3)
77Die Beklagten berufen sich außerdem auf einen Vorgang um eine der Fa. O erteilte Rechnungsgutschrift.
78Die G hatte der FaO für eine Warenlieferung die Rechnung Nr. 11559 über brutto DM 34.679,98 gestellt. Dies hatten die Beklagten am 29.08.2000 korrekt verbucht, indem sie eine Forderung gegen die Fa. O und eine entsprechende Umsatzsteuerschuld eingebucht hatten.
79Wegen eines Stornos erteilte die G der Fa. O dann am 31.08.2000 über dieselbe Summe von brutto DM 34.679,98 eine schriftliche Gutschrift mit der Rechnungs-Nr. 11832. Die Gutschrift ist ausdrücklich als „Gutschrift“ überschrieben. Die in ihr ausgewiesenen Beträge sind mit einem Minus-Zeichen versehen. Diese Gutschrift verbuchten die Beklagten dann am 31.08.2000 aber erneut wie eine Rechnung für eine Warenlieferung an die Fa. O. Im Parallelverfahren 8 O 221 / 04 LG Dortmund hat die dortige Klägerin mit dem Anlagenkonvolut 36 einen Auszug des Buchhaltungskontos für Warenlieferungen mit dem Umsatzsteuersatz 7 % und eine Kopie der Gutschrift Nr. 11832 vorgelegt.
80Durch die sachlich unrichtige Verbuchung der Gutschrift als Warenlieferung erzeugten die Beklagten in den Büchern der Insolvenzschuldnerin eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung gegen die Fa. O in Höhe von brutto DM 34.679,98 und unterließen zugleich die Löschung der bereits eingebuchten, aber durch das Storno untergegangenen Forderung in gleicher Höhe. Dasselbe gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld. Die wegen der stornierten Warenlieferung eingebuchte Steuerschuld in Höhe von DM 2.268,78 wurde nicht aus den Büchern getilgt, sondern sogar eine zusätzliche Steuerschuld in gleicher Höhe für die vermeintliche weitere Warenlieferung in die Bücher gebracht. Bei der Erstellung der Bilanz sind diese Vermögens- bzw. Aufwandspositionen übernommen worden und haben letztlich dazu geführt, dass das Jahresergebnis in der Fassung vom 30.04.2001 um den Differenzbetrag der beiden Bruttoforderungen und des Steueraufwands, also um DM 64.822,40 (€ 33.143,17) zu Unrecht erhöht war.
81Bei der Buchung vom 31.08.2000 erscheint als Belegnummer die Nummer der Gutschrift (11832). Selbst wenn also die Gutschrift in der Rechnungsausgangsliste aufgeführt gewesen sein sollte – wie die Beklagten vortragen –, so hätten die Beklagten doch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anhand der Belegnummer den zugehörigen Beleg hinzunehmen müssen und dann nicht übersehen können, dass es sich bei dem Vorgang um eine Gutschrift handelte. Sollte dieser Beleg der Rechnungsausgangsliste aber nicht beigefügt gewesen sein, so hätten die Beklagten ihn bei sorgfältiger Sachbehandlung anfordern müssen.
82(4)
83Die Beklagten berufen sich weiter auf ein erst nachträglich offenkundig gewordenes Erfordernis, Wertberichtigungen vorzunehmen. Es seien nichtexistente Forderungen in einer Gesamthöhe von netto DM 283.232,00 (brutto DM 303.100,00 (€ 154.972,56)) auszubuchen gewesen.
84Insoweit ist der Vortrag unsubstantiiert geblieben. Es fehlt nicht nur an einer Einzelaufstellung der betroffenen Forderungen, sondern vor allem auch an einer Erläuterung für den jeweiligen Grund der angeblichen Nichtexistenz der Forderungen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung scheint die mangelnde Bonität des Schuldners allenfalls in Einzelfällen die Ursache der Ausbuchung gewesen zu sein. Belege für ein fehlendes Verschulden der Beklagten an der zunächst vorgenommenen Bilanzierung der letztlich nicht existenten Forderungen ist dem Vortrag nicht zu entnehmen.
85Hierauf sind die Beklagten durch Hinweisbeschluss vom 20.06.2008 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren Vortrag nachgebessert hätten.
86(5)
87Die Beklagten berufen sich schließlich auf einen Vorgang um eine der Fa. T erteilte Rechnungsgutschrift.
88Die Verbuchung dieser Gutschrift über DM 15.405,75 ist unterblieben. Dies hätten die Beklagten nicht zu vertreten, wenn ihnen – wie von ihnen vorgetragen – die Existenz der Gutschrift seitens der G verschwiegen worden wäre.
89Gleichwohl hätten die Beklagten die Übernahme der damit unrichtigen Forderungsposition in die Bilanz zu vertreten, wenn ihnen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Überhöhung der Forderungsposition gegenüber der Fa. T hätte auffallen müssen, insbesondere weil sie auch von diesem Unternehmen eine Saldenbestätigung hätte abfordern müssen. Dies kann hier aber dahinstehen. Denn in der Bilanz in der Fassung vom 30.04.2001 werden Forderungen aus Lieferung und Leistung in einer Gesamthöhe von DM 9.235.348,22 ausgewiesen, obwohl diese Position sich richtig auf lediglich DM 5.829.774,98 belief. In der Bilanz in der Fassung vom 30.04.2001 waren damit in Wahrheit nichtexistente Forderungen aus Lieferung und Leistung in einer Gesamthöhe von DM 3.405.573,24 (€ 1.741.241,95) ausgewiesen. Diese Überhöhung einer Aktivposition der Bilanz bewirkt zunächst ohne weiteres eine entsprechende Überhöhung des Jahresergebnisses. Es würde die Beklagten daher nicht entlasten, wenn sie nachweisen könnten, dass sie den unberechtigten Ausweis einer ausgewählten Einzelforderung in Höhe von DM 15.405,75 (das sind weniger als 1 % des Gesamtbetrages zuviel ausgewiesenen Forderungen) nicht zu vertreten hätten, während sie zu der Verantwortlichkeit für die übrigen unberechtigt ausgewiesenen Forderungen nicht im Einzelnen und substantiiert Stellung nehmen.
90Hierauf sind die Beklagten ebenfalls durch durch Hinweisbeschluss vom 20.06.2008 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren Vortrag nachgebessert hätten.
91bb)
92Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2001 hat die pflichtwidrige Erstellung des Jahresabschlusses durch die Beklagten dazu geführt, dass die Bilanz in der Fassung vom 23.08.2002 ein um DM 404.076,54 (€ 206.601,05) überhöhtes Jahresergebnis und in der Fassung vom 13.10.2003 ein um immer noch DM 148.065,50 (€ 75.704,69) überhöhtes Jahresergebnis ausweist.
93Auch hier sind die von den Beklagten zur Erklärung dieser Differenzen vorgetragenen Umstände nicht geeignet, ihr fehlendes Verschulden zu belegen, sondern belegen zum Teil sogar positiv, dass den Beklagten Fahrlässigkeit zur Last fällt.
94(1)
95Die Beklagten hatten sich zunächst darauf berufen, die erforderlichen Berichtigungen des Jahresabschlusses 2001 in der Fassung vom 23.08.2002 beruhten auch auf den Auswirkungen der Umsatzsteuersonderprüfung 2001, deren Ergebnisse zwangsläufig erst im Nachhinein hätten berücksichtigt werden können.
96Nach dem in der mündlichen Verhandlung korrigierten Vortrag der Beklagten sollen für das Ergebnis der Umsatzsteuerprüfung 2001 nun doch bereits im Jahresabschluss 2001 hinreichende Rückstellungen gebildet worden sein. Damit entfällt die Umsatzsteuersonderprüfung 2001 als Ursache für die erforderlichen Korrekturen am Jahresabschluss in der Fassung vom 23.08.2002.
97(2)
98Die Beklagten berufen sich weiter auf einen Vorgang um den Verkauf von Anlagevermögen.
99Die G hatte im Jahr 2001 mehrere Fahrzeuge ihres Fuhrparks verkauft. Diese Veränderungen wurden von den Beklagten bei der Bilanzerstellung nicht berücksichtigt. Die Beklagten behaupten dazu, die Transaktionen seien ihr von der G verschwiegen worden.
100Zwar könnte es bei Richtigkeit dieses Vortrages an einem Verschulden der Beklagten fehlen. Dies bedurfte jedoch schon deshalb keiner weiteren Aufklärung, weil bei den in Rede stehenden Geschäften in der Summe kein Buchverlust, sondern sogar ein geringfügiger Überschuss der Verkaufserlöse über die Buchwerte erzielt worden ist, was in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt worden ist. Damit hat auch die unterlassene Verbuchung des Verkaufs der Fahrzeuge nicht zu der ungerechtfertigten Überhöhung des Jahresergebnisses 2001 beigetragen.
101(3)
102Die Beklagten berufen sich außerdem um einen Vorgang um Leasinggebühren für die in E2 zugelassenen Fahrzeuge der G.
103Die Beklagten verbuchten auf eine Rechnung vom 30.04.2001 gezahlte Leasinggebühren in Höhe von DM 6.700,00 für ein von der G genutztes, aber in E2 zugelassenes Fahrzeug nicht als Aufwand für die G, sondern ergebnisneutral auf einem Verrechnungskonto.
104Die Beklagten behaupten dazu, die G habe erst im Jahr 2003 mitgeteilt, dass das Fahrzeug nicht von der Schwestergesellschaft, sondern von ihr selbst genutzt werde.
105Nach den überzeugenden und von den Beklagten nicht mehr angegriffenen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 handelten die Beklagten jedoch sorgfaltswidrig, als sie diesen unklaren Posten nicht spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht aufklärten, sondern ergebnisneutral bilanzierten.
106(4)
107Dasselbe gilt ebenfalls, soweit die Beklagten sich hinsichtlich einer lediglich ergebnisunwirksam erfolgten Verbuchung und Bilanzierung von Provisionszahlungen an die Firmen X und L in Höhe von insgesamt DM 39.900,00 darauf berufen wollen, dies sei ihnen deshalb nicht vorzuwerfen, weil sie die notwendigen Informationen zur richtigen Zuordnung der Zahlungen erst im Jahr 2003 erhalten hätten.
108(5)
109Die Beklagten berufen sich zudem darauf, dass der Personalaufwand des Jahres 2001 deshalb zunächst von ihnen um rund DM 79.000,00 zu niedrig ausgewiesen worden sei, weil sie nicht gewusst hätten, dass die zu Beginn des Jahres 2002 von der Insolvenzschuldnerin eingebuchten Aufwendungen tatsächlich das Geschäftsjahr 2001 betroffen hätten, weshalb ihnen das Unterlassen einer Rechnungsabgrenzung nicht vorgeworfen werden könne.
110Nach den überzeugenden und von den Beklagten nicht mehr angegriffenen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008 steht allerdings fest, dass die Beklagten bei der Erstellung des Jahresabschlusses gerade deshalb sorgfaltswidrig handelten, weil sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungsabgrenzung nicht überprüften.
111(6)
112Schließlich können sich die Beklagten auch nicht unter Hinweis auf die Kosten der von ihnen selbst im Jahr 2003 ausgeführten Bilanzkorrekturen entlasten.
113Der nach dem Vortrag der Beklagten vollständig in dem berichtigten Jahresabschluss 2001 verbuchte Mehraufwand für die in 2003 ausgeführten Bilanzkorrekturen in Höhe von insgesamt DM 40.700,00 wäre dann zwar bei der Erstellung der Bilanz in der Fassung vom 23.08.2002 noch nicht entstanden gewesen. Gleichwohl wäre er bei sorgfältigem Vorgehen für die Beklagten bereits damals absehbar gewesen, weil ihnen die für die späteren Korrekturen ursächlichen Bilanzierungsfehler bei sorgfältigem Vorgehen hätten bekannt sein müssen.
114Im Übrigen liegen auch die objektiv unrichtigen Ansätze in der Bilanz 2001 im siebenstelligen DM-Bereich. So sind in 2001 beispielsweise die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus Lieferung und Leistung zunächst um DM 1.585.950,11 zu niedrig ausgewiesen worden. Es kann die Beklagten daher auch hier nicht entlasten, wenn sie lediglich für ausgewählte Einzelpositionen nachweisen, dass sie für deren unrichtige bzw. unberechtigt unterlassene Ausweisung keine Verantwortung trifft, während sie zu der Verantwortlichkeit für die übrigen unrichtig (nicht) ausgewiesenen Positionen nicht im Einzelnen und substantiiert Stellung nehmen.
115Auch hierauf sind die Beklagten durch Hinweisbeschluss vom 20.06.2008 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren Vortrag nachgebessert hätten.
116cc)
117Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2002 hat die pflichtwidrige Erstellung des Jahresabschlusses durch die Beklagten dazu geführt, dass die Bilanz in der Fassung vom 10.10.2003 ein um € 13.583,35 überhöhtes Jahresergebnis ausweist.
118d)
119§ 92 InsO steht einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, da kein Gesamtschaden geltend gemacht wird, sondern ein Individualschaden.
1202.Es ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin durch die Vorlage der unrichtigen Jahresabschlüsse 2000 und 2001 ein Schaden entstanden ist.
121Der Zeuge S hat bei seiner Vernehmung nachvollziehbar bekundet, dass bei Vorlage eines richtigen Jahresabschlusses 2000 im Mai 2001 nach Erstellung der Bilanzanalyse Maßnahmen zur Reduzierung des eigenen Risikos durch die Klägerin ergriffen worden wären. Zunächst wären aller Voraussicht nach – so der Zeuge – keine weiteren Sollbuchungen zugelassen worden; es wäre dann zusammen mit dem G nach Lösungen gesucht worden. In jedem Fall hätte angestanden, die Inanspruchnahme des Kreditrahmens zu überprüfen und auf einem niedrigeren Level einzufrieren. Da immer noch die Habenumsätze die Sollumsätze überstiegen, hätte dies nicht sofortige Insolvenzreife bedeutet; in die weitere Finanzierung der G hätten sonstige Finanzierungsmethoden einbezogen werden können, wie beispielsweise das Factoring; zur Einschaltung eines Factors sei der Geschäftsführer L2 im Jahr 2003 beispielsweise bereit gewesen.
122Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin das Kreditengagement nach Erstellung einer Bilanzanalyse auf der Grundlage des richtigen Jahresabschlusses 2000 nicht in der bisherigen Höhe aufrechterhalten hätte. Das ist angesichts eines tatsächlichen Jahresfehlbetrages von DM 390.424,05 auch plausibel.
123Bei einer Entscheidung, keine weitergehenden Überziehungen zu dulden und zusätzlich das Kreditengagement zumindest teilweise zurückzuführen, was nach Mitte Mai 2001 noch möglich gewesen wäre, wie sich aus den seitens der Klägerin vorgelegten Saldenübersichten ergibt, bestünde jedenfalls kein Saldo in der jetzigen Größenordnung von ca. 614.000 €. Die genaue Höhe eines etwaigen Schadens kann im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage dahingestellt bleiben, entscheidend ist allein, dass von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Saldo nicht in der jetzigen Höhe bestehen würde. Dass dem so ist, ergibt sich aus den seitens der Klägerin vorgelegten Saldenübersichten.
124Am 15.5.2001 betrug der Solsaldo 1.099.039,20 DM und stieg bis 23.5. auf ca. 1,25 Mio DM, am 25.5. belief sich der Sollsaldo auf 1,393 Mio DM; bis 6.6. und wieder ab 11.6. lag der Sollsaldo durchgängig über dem Betrag vom 23.5. . Bei Durchführung einer Bilanzanalyse – wie geschehen – bis 18.5.2001 und einer anschließenden Entscheidung, keine weiteren Überziehungen mehr zu dulden, wären in der Spitze minimal ca. 100.000 - 150.000 DM (ca. 50.000 € - 75.000 €) an Verbindlichkeiten auf dem Konto nicht angefallen. Soweit im Kündigungszeitpunkt 17.9.2003 der Sollaldo noch 713.220,83 € betrug und am 26.8.2008 noch 614.152,41 €, sind hierin immer noch diese 50.000 € - 75.000 € „Verbindlichkeitsspitze“ enthalten.
125Daneben ist auch wahrscheinlich, dass darüber hinaus eine Rückführung der Verbindlichkeiten möglich gewesen wäre. So betrug der Sollsaldo am 7.6.2001 ca. 1,166 Mio DM (ca. 596.500 €) und nach zwischenzeitlichen Anstiegen dann als niedrigster Saldo wieder 592.800 € im Oktober 2001 (letzterer Betrag ergibt sich aus Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 7.3.2005).
126Dass ein Schaden der Klägerin im Hinblick auf gestellte Sicherheiten ausgeschlossen ist, läßt sich nicht annehmen. Zu den Sicherheiten und ihrer Verwertung hat die Klägerin in den Schriftsätzen vom 23.2.2009 und 24.11.2008 vorgetragen; der Saldo zum 26.8.2008 soll im Wesentlichen bereits die Verwertung der aufgeführten Sicherheiten beinhalten. Dass das nicht richtig ist, und welche weiteren Sicherheiten im Raum stehen könnten, haben die Beklagten nicht konkret aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
127Der falsche Jahresabschluss 2001 hat zumindest zu einer Perpetuierung des Schadens geführt, so dass er ebenfalls in den Tenor mit aufzunehmen ist.
1283.
129Die Beklagte können sich auch nicht auf ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der G-FleischInsolvenzschuldnerin nach §§ 334, 254 BGB berufen.
130Da die Beklagten - wie oben ausgeführt - zu der Verantwortlichkeit für die objektiv unrichtig ausgewiesenen Bilanzpositionen nicht im Einzelnen und substantiiert vorgetragen haben, ist ihr Vortrag nicht nur nicht geeignet, das (vermutete) eigene Verschulden zu widerlegen, sondern auch ungeeignet, ein Mitverschulden der Insolvenzschuldnerin zu belegen.
131III.
132Der Klage war mit dem im Schriftsatz vom 28.8.2008 formulierten letzten Hilfsantrag stattzugeben. Bei den vorangehenden Anträgen fehlte die Anknüpfung an eine konkrete Pflichtverletzung. Hier handelt es sich aber letztlich nur um eine Frage der Formulierung. Wirtschaftlich waren sämtliche seitens der Klägerin formulierten Anträge auf dasselbe Ziel gerichtet; die Ausführungen zur Begründung sind unverändert geblieben.Der Klageabweisung im Tenor kommt damit nur klarstellende Funktion im Hinblick auf die vorrangig formulierten Anträge zu. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung ist hiermit nicht verbunden. Für die Kostenentscheidung war die tenorierte Klageabweisung daher unbeachtlich.
133IV.
134Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO; wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
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