Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 78/06
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 21.11.2006 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind 11 von 16 gemeinsamen Erben des am 19.4.1995 verstorbenen H. Die Kläger sollen 9,5/11tel Anteil der Erben repräsentieren. Der Beklagte war zum einen der Steuerberater des Erblassers und auch der Erbengemeinschaft und zum anderen – neben dem Miterben L – Testamentsvollstrecker.
3Hintergrund dieses Verfahrens sowie weiterer Verfahren gegen den Beklagten ist der Vorwurf, er habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker und Steuerberater nicht ordnungsgemäß erfüllt und damit der Erbengemeinschaft und den einzelnen Klägern einen Schaden zugefügt. Mittlerweile ist die Erbengemeinschaft unstreitig auseinandergesetzt.
4Zu dem Nachlass gehörten Wertpapiere, die bei inländischen Banken deponiert waren, sowie als wesentlicher Vermögenswert das Unternehmen J AG in der Schweiz. Dieses allein hatte einen Wert von rund 4 Mill. DM. Zu dem Firmenkapital gehörten neben dem Stammkapital ein Grundstück in der Schweiz sowie ein weiteres Wertpapierdepot.
5Am 9.11.1995 gab der Beklagte hinsichtlich des in E belegenen Nachlasses eine Erbschaftssteuererklärung ab, aufgrund dessen am 20.11.1995 ein Erbschaftssteuerbescheid erging. Hinsichtlich des Auslandsvermögens und damit der J AG reichte der Beklagte die Erbschaftssteuererklärung im Herbst 1996 ein. Daraufhin erging am 18.12.1996 der endgültige Erbschaftssteuerbescheid. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen. Der Wert der J AG wurde mit 4.165.392,00 DM veranschlagt. Der Bescheid ist bestandskräftig.
6Die Frage nach der Richtigkeit der von dem Beklagten bei diesen Steuererklärungen angesetzten Nachlassverbindlichkeiten war Gegenstand des Verfahren vor dem Landgericht Dortmund 12 O 63/05 bzw. vor dem Oberlandesgericht Hamm 10 U 86/07 und ist es zum Teil hilfsweise auch im vorliegenden Rechtsstreit.
7Die Testamentsvollstreckung zog sich über mehrere Jahre hin, in denen der Beklagte für die Erbengemeinschaft auch die jährlichen Steuererklärungen abgab. Er erhielt ein Honorar als Testamentsvollstrecker sowie als Steuerberater.
8Nachdem zunächst ein Verkauf der J AG als Gesamtunternehmen versucht worden war, wurde am 31.12.1996 das zum Vermögen der J AG gehörende Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus für 2,224 Mio SFr. (vgl. Bl. 95 d.A.) verkauft.
9Am 10.1.1997 bevollmächtigten die Testamentsvollstrecker den Geschäftsführer der J AG, eine Generalversammlung der J AG anzusetzen (Vollmacht Bl. 78 d.A.). Auf dieser sollte eine Dividende ausgeschüttet werden und die Liquidation beschlossen werden. Dem entsprechend beschloss die Generalversammlung am 15.1.1997 die Ausschüttung einer Dividende von 2.657.538,00 SFr. (= 3.074.505,00 DM) und die Auflösung der J AG. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Generalversammlung Bl. 48 d.A. verwiesen.
10Mit Schreiben vom 14.1.1997 (Bl. 95 d.A.) war den Miterben zugleich mitgeteilt worden, dass die aufgrund der Erbschaftssteuererklärung festgesetzten und bis zum 21.1.1997 nachzuzahlenden Steuern von rund 1,9 Mill DM aus dem Guthaben der Investitio AG gezahlt würden und eigene Zahlungen nicht erforderlich seien.
11Am 10.2.1997 erfolgte zudem ein Verkauf der Wertpapiere der J AG (vgl. Bl. 69 d.A.). Nach dem Verkauf des Grundstücks und der Wertpapiere wurde entsprechend der Beschlussfassung in der Generalversammlung der Betrag von 2.657.538,00 SFr. in zwei Teilbeträgen ausgekehrt, nämlich am 14.1.1997 über 1.727.400,00 SFr. und am 14.2.1997 über 940.262,80 SFr.. Die Ausschüttungen wurden zur Bezahlung der schweizerischen Verrechnungssteuer von 1,1 Mill DM und der Erbschaftssteuer von rund 1,9 Mio. DM verwandt. Dass die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass – wie am 14.1.1997 angekündigt - bezahlt worden sei, wurde den Erben mit Schreiben vom 30.4.1998 mitgeteilt.
12Im Jahr 1999 wurde die J AG gelöscht und unter dem 3.12.1999 (Bl. 52 d.A.) eine Liquidationsbilanz erstellt. Bis zu Liquidation waren ausweislich der Bilanzen folgende Beträge ausgeschüttet worden: am 24.10.1995 - 400.000,00 SFr., am 16.1.1997 - 2.657.538,00 SFr., am 21.4.1998 – 200.000,00 SFr., am 28.11.1998 – 23.077,00 SFr., am 28.12.1998 – 76.464,57 SFr. und am 3.12.1999 – 39.040,79 SFr..
1314
Nachdem im Jahr 2000 von den Testamentsvollstreckern zunächst mitgeteilt worden war, dass der Nachlass auseinandergesetzt sei, teilten sie am 11.4.2002 (Bl. 9 d.A.) mit, dass gegenüber dem Finanzamt eine Nachmeldung von Kapitalerträgen für das Jahr 1997 in Höhe von 2.657.538,00 SFr. erforderlich gewesen sei. Tatsächlich hatten sie dem Finanzamt Hörde unter dem 25.2.2002 (Bl. 10 d.A.) mitgeteilt, dass versehentlich für das Jahr 1997 Kapitalerträge in dieser Höhe nicht angemeldet worden seien. Dabei handelte es sich um die auf der Gesellschafterversammlung vom 15.1.1997 beschlossene Ausschüttung der J AG, mit der u.a. die Erbschaftssteuer bezahlt worden war.
15Aufgrund dieser Nachmeldung erging unter dem 2.4.2002 (Bl. 11 d.A.) ein abändernder Bescheid des Finanzamtes Hörde, in dem den Erben in dem Jahr 1997 Kapitalerträge von 3.074.505,00 DM zugerechnet wurden. Aufgrund des Bescheides erhielten die Erben in der Folgezeit geänderte Einkommenssteuerbescheide, sodass sie Einkommensteuern, Solidaritätssteuern, Kirchensteuern und Zinsen zur Einkommenssteuer nachzuzahlen hatten. Ein von den Erben geführtes Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid vom 2.4.2002 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 21.4.2005 Bl. 71 d.A.).
16Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt hat, die nachträgliche Steuerklärung vom 25.2.2002 falsch war, weitere Steueranträge hätten gestellt oder eine andere Abwicklung hätte gewählt werden müssen.
17Soweit im vorliegenden Verfahren zunächst auch ein Schaden der Frau L2 geltend gemacht worden ist, ist ihr Klagebegehren als Verfahren abgetrennt worden und beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 4 O 62/05 Landgericht Dortmund Bl. 101 ff d.A. (= 10 U 1/06 Oberlandesgericht Hamm Bl. 180 ff d.A.) entschieden worden.
18Die Kläger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz in Höhe von 19.591,62 €. Soweit sie Pflichtverletzungen des Beklagten rügen, haben sie mehrfach ihr Haupt- und Hilfsvorbringen gewechselt. Aufgrund der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2009 Bl. 519 d.A. und aufgrund des zuletzt eingereichten Schriftsatzes vom 20.3.2009 Bl. 561 d.A. machen sie die Ansprüche nunmehr in folgender Reihenfolge geltend:
19- Als Hauptvorbringen rügen sie, dass der Beklagte bei der Abwicklung des Nachlasses § 35 EStG a.F. nicht beachtet habe.
20- Als Hilfsvorbringen rügen sie, dass der Beklagte auch § 34 EStG a.F. nicht beachtet habe.
21- Als weiteres Hilfsvorbringen rügen sie, dass der Beklagte bei der Erbschaftssteuererklärung im Jahr 1996 die Hypothek nicht angegeben habe.
22- Soweit sie wiederum hilfsweise gerügt haben, dass den Klägern durch die verspätete Steuererklärung im Jahr 2002 Säumniskosten entstanden seien, ist der Vortrag nicht aufrecht erhalten worden.
23Zu § 35 EStG a.F.
24Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe versäumt, einen Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35 EStG a.F zu stellen, der eine Steuerermäßigung vorsehe, wenn bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt würden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen bereits der Erbschaftssteuer unterlegen haben. Die gezahlte Erbschaftssteuer könne dann anteilig abgezogen werden. Hier habe der ausgeschüttete Betrag, der aus der Auflösung der J AG stammte, bereits der Erbschaftssteuerzahlung unterlegen. Zu dem veranschlagten Unternehmenswert habe nämlich auch der Wert des verkauften Grundstücks gehört. Selbst wenn der Antrag von den Erben bei deren Steuererklärung zu stellen gewesen sei, hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen.
25Sie behaupten, aufgrund des Feststellungsbescheides vom 2.4.2002 hätten sie für das Jahr 1997 geänderte Einkommensbescheide bekommen und die nachfolgenden Beträge an Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzahlen müssen (Bl. 31 d.A.):
26
C |
23.142,30 € |
C2 |
10.875,71 € |
D |
17.003,53 € |
E2 |
72.190,45 € |
H2 |
16.942,93 € |
H3 |
Keine Angabe |
L3 |
52.605,37 € |
L4 |
Keine Angabe |
T |
68.649,51 € |
U |
13.349,04 € |
U2 |
57.037,05 € |
Zunächst haben sie hinsichtlich des Klägers H2 einen Steuerschaden von 9.591,62 € geltend gemacht und hinsichtlich der übrigen Kläger einen Schaden in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von jeweils 1.000,00 €.
28Dem haben sie zunächst folgende Berechnung zugrunde gelegt:
29Der Kläger H2 habe einen durchschnittlichen Steuersatz von 29,27%. Auf die nachgemeldeten Einkünfte aus Kapitalvermögen seien 39.786,71 DM Steuern entfallen. Sein Erbschaftssteuersatz habe 37,57 % betragen. Um diesen Prozentsatz sei die anteilig auf die erbschaftssteuerbelasteten Einkünfte angefallene tarifliche Einkommensteuer zu ermäßigen. Bei Anwendung des § 35 EStG a.F. hätte sich die anteilige Einkommenssteuer von 39.786,71 DM um 37,57% = 14.947,87 DM ermäßigt.
30Zu diesem Schaden komme der unnötig gezahlte Solidaritätszuschlag von 7,5%= 1.121,09 DM und Verzugszinsen von 18% auf 14.947,87 DM = 2.690,62 DM.
31Insgesamt ergebe sich folgende Berechnung:
32
Nichtanrechnung Erbschaftssteuer |
14.947,87 DM |
Solidaritätszuschlag |
1.121,09 DM |
Verzugszinsen |
2.690,62 DM |
18.759,58 DM = 9.591,62 €. |
34
Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung und der zugrunde liegenden Steuerbescheide wird auf Bl. 125 f, 156 -159 d.A. verwiesen.
35Bei den anderen Klägern habe sich der Steuersatz auf 34-50% belaufen. Jeder hätte mindestens einen Schaden von 1.000,00 € gehabt.
36Nach Anhörung des Sachverständigen und dessen Beauftragung zur weiteren Stellungnahme ist ergänzend vorgetragen worden, es komme nicht darauf an, wie der Liquidationsbeschluss gefasst worden sei. Es komme auch nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an. Für die Berechnung des Schadens sei ein weiteres Gutachten nicht erforderlich. Die Schadensberechnung sei unstreitig, dieweil von dem Beklagten als Steuerberater nicht ausreichend bestritten. Die Kläger hätten sich auch nicht auf die Einholung eines Gutachtens bezogen. Ggfs. sei die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes ausreichend. Die Berechnung könne von dem Gericht auch selbst vorgenommen werden.
37Unter Berücksichtigung dessen, dass nur die stillen Reserven der Erbschaftssteuer unterlegen hätten, ergebe sich allerdings doch eine Änderung gegenüber dem zunächst errechneten Schaden von 9.591,62 €, so dass sich nunmehr ein Schaden des Klägers H2 von 5.455,48 € ergebe. Der Betrag setze sich aus einer nicht erfolgten Einkommensermäßigung von 8.502,00 DM, anteiligem Solidaritätszuschlag von 638,00 DM und anteiligen Verzugszinsen von 18% 1.530,00 DM zusammen, insgesamt 10.670,00 DM = 5.455,48 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 20.3.2009 Bl. 556 f Bezug genommen.
38Falls das Gericht doch eine Beweiserhebung für notwendig erachte, werde nunmehr statt des Schadens des Klägers H2 jeweils ein erstrangiger Betrag von 1.800,00 € je Kläger = 19.800,00 € geltend gemacht, von dem Kläger H2 gleiche letztrangige Teilbeträge zur Auffüllung der Klageforderung.
39Dass ein schätzbarer Mindestschaden in dieser Höhe vorliege, folge aus der obigen Berechnung und den Einkommenssteuerbescheiden.
40Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass die Kläger zumindest hilfsweise nach der Erläuterung durch den Sachverständigen geltend machen, dass die Auflösung so hätte gestaltet werden können, dass § 35 EStG zumindest teilweise anwendbar gewesen wäre. Denn sie haben grundsätzlich gerügt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Auseinandersetzung steuerschonend zu gestalten.
41Zu § 34 EStG a.F.
42Die Kläger haben folgenden Vortrag zunächst geltend gemacht, sodann den Vortrag fallen gelassen (Bl. 118 d.A.), alsdann wieder hilfsweise erhoben (Bl. 177 d.A.), dann als Hauptvorbringen geltend gemacht (Bl. 315 d.A.) und mittlerweile nach Anhörung des Sachverständigen wieder fallen gelassen (Bl. 519 d.A.):
43Die Steuererklärung des Beklagten vom 25.2.2002, dass Kaptalerträge ausgeschüttet worden seien, sei falsch gewesen. Tatsächlich sei ein Liquidationsgewinn der zum Nachlass gehörenden schweizerischen J AG ausgeschüttet worden. Der Liquidationsgewinn sei nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG und nicht als Kapitalertrag nach § 20 EStG zu versteuern gewesen. Wäre der Betrag als Liquidationserlös ausgegeben worden, so wäre die Versteuerung nach §§17, 34 EstG a.F. erfolgt mit einem ermäßigten Steuersatz.
44Soweit der Beklagte keinen Antrag nach §§ 17, 34 EStG a.F. gestellt habe, haben sie zunächst folgenden Schaden berechnet:
45Herr H2 habe einen Steuersatz von 29,27% bei einem Einkommen von 182.075,00 DM bzw. 53.290,00 DM nach der Splittingtabelle. Bei Anwendung von § 34 EStG a.F. hätte er nur den halben Steuersatz von 14,635 % auf den Liquidationserlös von 135.930,00 DM gezahlt, nämlich 19.893,36 DM. Tatsächlich habe er das Doppelte gezahlt. Sein Schaden betrage 19.893,36 DM = 10.171.31 €. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 178 d.A. verwiesen. Hilfsweise ist zunächst ein erstrangiger Teilbetrag geltend gemacht worden.
46Dass die übrigen Kläger einen Schaden von mindestens 1.000,00 € gehabt hätten, liege auf der Hand. Auf die Kläger wäre durchschnittlich nur die Hälfte der nachgezahlten Steuern, Zinsen, und Zuschläge entfallen.
47Alsdann haben die Kläger zunächst die Ansicht vertreten, sie hätten sich vertan, es komme nicht auf § 17 EStG an, sondern auf §§ 16, 34 EStG (Bl. 237 d.A.). Die bei der Auflösung erzielten Gewinne seien Betriebsvermögen. Der ausgeschüttete Betrag von 2.657.538 SFr. setze sich aus dem veräußerten Grundstück und den veräußerten Wertpapieren zusammen. Es seien stille Reserven realisiert worden, nämlich bei dem Grundstück 1.476.500 SFr. (2.224.000 SFr. Veräußerungserlös – 747.500 SFr. Buchwert).
48Bei den Wertpapieren sei eine Vergleichsbetrachtung vorzunehmen. Der Bilanzwert 1996 aller Papiere habe 1.421.062 SFr. betragen, der Buchwert 841.561,04 SFr., sodass die in den Wertpapieren steckenden stillen Reserven damit 40,78 % betragen hätten. Die Kläger seien bereit, sich 50% des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses (rd. 560.000 SFr.) anrechnen zu lassen, das seien rd. 217.000 SFr.. Der tatsächlich zu versteuernde Auflösungsgewinn habe demnach 1.476.500 SFr. + 217.000 SFr. = 1.693.500 SFr. x 1,21 = 2.049.135,00 DM betragen. Nur dieser Betrag habe den Erben entsprechend ihrer Erbquote einkommensteuerrechtlich zugeordnet werden dürfen, den Klägern mit 1/11 Anteil 186.285,00 DM, denen mit 1/22 Anteil 93.142,50 DM und denen mit 1/33 Anteil 62.095,00 DM.
49Der Schaden des Klägers H2 berechne sich wie folgt:
50Ihm wären nur 93.142,50 DM steuerlich zugerechnet worden, anstatt 135.930,00 DM. Dieser Betrag wäre nach § 34 EStG a.F. mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern gewesen. Laut Einkommenssteuerbescheid vom 18.4.2002 habe er ein zu versteuerndes Einkommen von 182.075,00 DM gehabt. Bei zutreffender Versteuerung hätte sich dieses um 42.787,50 DM ermäßigt (135.930,00 DM – 93.142,50 DM). Darauf wären nach der Splittingtabelle 35.810,00 DM an Steuern zu zahlen gewesen, was einem Durchschnittssteuersatz von 25,81 % entsprochen hätte.
51Der dem Kläger H2 zugerechnete Betrag von 93.142,50 DM hätte nach § 34 EStG zu dem halben Durchschnittssteuersatz von 12,905 % (25,81 : 2) versteuert werden müssen. Der Kläger hätte auf den zugerechneten Betrag lediglich 12,905% Einkommenssteuer zahlen müssen, das seien 12.020,04 DM. Nach Abzug der schweizerischen Steuern von 20.963,00 DM habe keine Steuerschuld mehr bestanden. Tatsächlich habe er mit Solidaritätszuschlag und Zinsen 16.942,93 € gezahlt. Mit der Klage werde hilfeweise ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe der Klageforderung geltend gemacht.
52Aus den obigen Ausführung ergebe sich, dass die übrigen Kläger wegen der unzutreffenden Steuererklärung einen Schaden von mindestens je 1.000,00 € hätten. Sie hätten nur etwa 2/3 der tatsächlich versteuerten gut 3 Mio. DM versteuern müssen. Der zu versteuernde Betrag wäre nur mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern gewesen.
53Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 239 ff d.A. verwiesen.
54Sodann ist zunächst die Ansicht vertreten worden, § 34 EStG a.F. sei anwendbar gewesen, da bereits im September 1996 auf der Generalversammlung vom 9.9.1996 (Protokoll Bl. 338 d.A.) ein aufschiebend bedingter Auflösungsbeschluss gefasst worden sei. Die Bemühungen, die J AG als Gesamtes zu verkaufen, seien gescheitert gewesen. Dieser Auflösungsbeschluss sei dann durch den Verkauf des Grundstücks umgesetzt worden.
55Es habe sich herausgestellt, dass die J AG zu dem Privatvermögen des Erblassers gehört habe, es komme deshalb doch auf § 17 EStG an und nicht auf § 16 EStG. Die Kläger haben zunächst auf die Schadensberechnung im Schriftsatz vom 16.10.1006 verwiesen, wonach der Kläger H2 10.171,31 € Einkommensteuer, 7,5 % Solidaritätszuschlag (762,85 €) und 18% Zinsen (1.830,84 €) zu viel gezahlt habe, insgesamt 12.765 €. Es werde ein erstrangiger Teilbetrag geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 178, 318 d.A. verwiesen.
56Dass die anderen Kläger Schäden von jeweils mindestens 1.000,00 € gehabt haben, liege auf der Hand.
57Diese ganzen Schadensberechnungen sind mittlerweile überholt und nur zur Darstellung es sich ändernden Vortrages aufgeführt.
58Nachdem der Sachverständige erläutert hat, dass die Ausschüttung nicht als Liquidationszahlung erfolgt sei, da die Liquidation erst danach beschlossen worden ist, machen sie nunmehr geltend, dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er dafür hätte Sorge tragen müssen, dass die Auflösung so erfolgt wäre, dass § 34 EStG a.F. anwendbar gewesen wäre. Die Auflösung hätte vor der Veräußerung der Vermögensgegenstände erfolgen müssen.
59Wenn der Beklagte die Auflösung steuerschonend gestaltet hätte, wären in dem ausgeschütteten Betrag von 2.657.538,00 SFr. stille Reserven von 1.693,500,00 SFr. enthalten und privilegiert nach §§ 34, 17 EStG a.F zu versteuern gewesen. Nur der Differenzbetrag wäre als Kapitalertrag ohne Privilegierung zu versteuern gewesen. Damit wären 63,72 % des zugerechneten Betrages mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern gewesen.
60Der Schaden des Klägers H2 berechne sich wie folgt:
61Der zugerechnete Betrag von 135.930,00 DM wäre zu 63,72 % = 86.614,60 DM nach §§ 17,34 EStG a.F. zu versteuern gewesen. Hierauf wäre nur die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes von 29,27 % = 14,635% angefallen. Der Schaden des Klägers H2 bestehe darin, dass er auf 86.614,60 DM 29,27% Steuern = 25.352,09 DM und nicht nur 14,635 % = 12.676,05 DM gezahlt habe. Der Schaden belaufe sich auf 12.676,05 DM = 6.481,16 €. Nach Abzug der anzurechnenden schweizerischen Steuern von 20.963,00 DM habe keine Steuerschuld mehr bestanden.
62Zur Auffüllung der Klageforderung würden ihm die Kläger einen letztrangigen Teil ihrer Ansprüche abtreten. Ihr Schaden bestehe ebenfalls darin, dass sie 63,72 % des ihnen zugerechneten Betrages voll und nicht mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert hätten. Ihr Schaden belaufe sich mindestens auf 1.000,00 €.
63Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 490 f d.A. verwiesen.
64Zu der falschen Erbschaftssteuererklärung im Jahr 1996
65Hilfsweise machen die Kläger geltend, der Beklagte habe eine falsche Erbschaftssteuererklärung eingereicht. Er habe diverse Nachlassverbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht, weshalb ein anderes Verfahren vor dem Landgericht geführt worden sei (12 O 63/05). Eine anderweitige Rechtshängigkeit sei aber nicht mehr gegeben, da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.
66Der Beklagte habe vergessen, eine auf dem Hausgrundstück der J AG lastende Hypothek von 255.000,00 SFr. vom Nachlasswert abzusetzen. Dass die Hypothek bestanden habe, ergebe sich aus den Bilanzen der Gesellschaft von 1993 bis 1996. Dass die Hypothek nicht als Verbindlichkeit abgesetzt worden sei, ergebe sich aus dem Erbschaftssteuerbescheid vom 18.12.1996. Dort würden auf Seite 2 die Verbindlichkeiten der J AG aufgeführt.
67Die Kläger hätten zwischen 34 und 50 % Erbschaftssteuer bezahlt – durchschnittlich 39,8 %. Sie hätten damit 34 - 50 % Erbschaftssteuer auf die nicht abgesetzte Hypothek gespart.
68Die Kläger E2, L3, H3, T und U2 seien Erben zu 1/11, die Kläger D, H2 und L4c zu 1/22 und die übrigen Kläger C, C2 und U zu je 1/33. Wäre die Hypothek von 255.000,00 SFr. = 308.550,00 DM als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt worden, so wäre der zu versteuernde Nachlasswert niedriger angesetzt worden, nämlich bei den Erben zu 1/11 um 28.050,00 DM, den Erben zu 1/22 um 14.025,00 DM und bei den Erben zu 1/33 zu 9.350,00 DM.
69Auf diese Beträge wären Erbschaftssteuern von 34- 50% nicht angefallen. Die Erben E2, L3, T und U2 hätten einen Steuersatz von 35% gehabt. Sie hätten 9.537,00 DM weniger bezahlt, die Kläger D, H2 und L4 bei einem Erbschaftssteuersatz von 40% je 5.610,00 DM und die Kläger C, C2 und U bei einem Erbschaftssteuersatz von 38% je 3.553,00 DM weniger.
70Der Kläger H2 mache mit der Klage seien Schaden von 5.610,00 DM
71in voller Höhe geltend. Ihm seien vorsorglich auch letztrangige Teilbeträge von je 3.610,00 DM der Schäden der Kläger T, U2, D und L4 abgetreten worden. Er sei deshalb Inhaber von Ansprüchen von 20.050,00 DM. Davon mache er einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 9.591,62 € geltend.
72Die verbliebenen 10 Kläger haben hilfsweise einen erstrangigen Teilbetrag ihrer Ansprüche in Höhe von 1.000,00 € geltend gemacht.
73Zu dem Säumnisschaden
74Zunächst haben die Kläger geltend gemacht, infolge der verspäteten Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2002 hätten die Kläger Säumniszinsen zahlen müssen.
75
C |
3.163,00 € |
C2 |
1.498,00 € |
D |
3.399,00 € |
E2 |
9.888,00 € |
H2 |
2.430,00 € |
H3 |
Keine Angabe |
L3 |
8.032,00 € |
L4 |
Keine Angabe |
T |
9.180,00 € |
U |
1.950,00 € |
U2 |
8.350,00 € |
Mit der Klage sind zunächst erstrangige Teilbeträge von je 3.000 € (C, D, L3, T, U2) und je 1.400 € (C2, H2, U), insgesamt 19.200,00 € geltend gemacht worden. Den Vortrag haben sie mittlerweile wieder fallen gelassen (Bl. 492, 519 d.A.).
77Schließlich behaupten die Kläger, zehn der Kläger hätten ihre Ansprüche zu 1/3 bereits in den Jahren 2002/2003 abgetreten. Der Kläger L4 habe seine fraglichen Ansprüche in dem Prozess L2 gegen M 4 O 62/05 an seine Schwester abgetreten.
78Sie sind der Ansicht, dass eingeholte Sachverständigengutachten sei unbrauchbar.
79Falls das Gericht trotz Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft davon ausgehe, dass die Ansprüche der Erbengemeinschaft zustehen würden, werde hilfsweise Zahlung an diese begehrt.
80Mit Schreiben vom 4.12.2003 forderten die Kläger die Versicherung des Beklagten zu Zahlung von 520.000,00 € bis zum 29.12.2003 auf.
81Die Kläger haben zunächst den Antrag angekündigt,
82den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger H2 9.591,62 € sowie an die übrigen 10 Kläger je 1.000,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 30.12.2003 zu zahlen,
83hilfsweisean die Erbengemeinschaft H, bestehend aus den Klägern 19.591,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 30.12.2003 zu zahlen.
84Die Kläger sind in den mündlichen Verhandlungen vom 25.10.2006 und 21.11.2006 nicht aufgetreten ist.
85Der Beklagte hat beantragt,
86die Klage abzuweisenund widerklagend festzustellen, dass den Klägern die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zustehen.
87Die Kammer hat am 21.11.2006 entsprechend dem Antrag des Beklagten ein Versäumnisurteil (Bl. 296 d.A.) erlassen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Zugleich ist auf die Widerklage festgestellt worden ist, dass den Klägern die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Von der Feststellung ausgenommen worden sind die Ansprüche der Kläger, die hilfsweise aus der angeblich falschen Erbschaftssteuerklärung hergeleitet worden ist und bereits Gegenstand der Verfahrens 12 O 63/05 waren. Das Gericht hat den Antrag des Beklagten dahin gehend ausgelegt, dass diese Ansprüche aufgrund der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht erfasst sein sollten, da der Beklagte selbst auf die anderweitige Rechtshängigkeit hingewiesen hat.
88Gegen das am 5.1.2007 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger mit bei Gericht am 11.1.2007 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
89Die Kläger beantragen nunmehr,
90das Versäumnisurteil vom 21.11.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger H2 9.591,62 € sowie an die übrigen 10 Kläger je 1.000,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen,
91hilfsweise
92an die Erbengemeinschaft H, bestehend aus den Kläger 19.591,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2003 zu zahlen
93sowie die Widerklage abzuweisen.
94Der Beklagte beantragt,
95das Versäumnisurteil vom 21.11.2006 aufrechtzuerhalten.
96Der Beklagte ist der Ansicht, Anträge nach § 35 EStG a.F. wären durch die einzelnen Erben zu stellen gewesen und nicht durch den Testamentsvollstrecker. Er behauptet, die nachgemeldeten Beträge hätten nicht bereits in der Vergangenheit der Erbschaftssteuer unterlegen. Das Bestehen von stillen Reserven, die doppelt besteuert worden wären, werde bestritten.
97Der Beklagte ist der Ansicht, die Kapitalerträge seien zu Recht nachträglich zur Steuer angemeldet worden. Es handele sich bei den ausgeschütteten Geldern nicht um einen Liquidationsgewinn, da die Gesellschaft viel später liquidiert worden sei. Die Erben würden auch nicht 25 % der Anteile halten.
98Durch eine andere Gestaltung hätten sich die steuerlichen Rechtsfolgen nicht umgehen lassen können.
99Die Schadensberechnung sei im Übrigen nicht schlüssig dargetan und nicht nachvollziehbar.
100Hinsichtlich der behaupteten falschen Angabe im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung bestehe eine anderweitige Rechtshängigkeit in dem Verfahren 12 O 63/05, mittlerweile seien dort die Ansprüche abgewiesen. Die Voraussetzungen seien auch nicht hinreichend dargetan. Eine Hypothek sei keine Verbindlichkeit. Es treffe nicht zu, dass nicht etwaige Darlehensverbindlichkeiten in Abzug gebracht worden seien.
101Der Beklagte ist der Ansicht, er habe ein Rechtsschutzbedürfnis an der widerklagend begehrten Feststellung, da die Kläger den Beklagten in zahlreichen Verfahren mit Teilklagen überziehen und die zugrunde liegenden Rügen immer wieder ändern würden. Der Antrag solle sich daher auf sämtliche als Haupt- und Hilfsvorbringen geltend gemachten Ansprüche beziehen sowie auch auf die geltend gemachten und alsdann wieder fallen gelassenen Ansprüche.
102Hinsichtlich des zeitweilig geltend gemachten Zinsschadens seien die erzielten Zinsen entgegenzuhalten, da jeder Kläger angeblich über ausreichend Vermögen und Kapitaleinkünfte verfüge.
103Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung,
104Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
105Die Verfahren 12 O 63/05 und 4 O 91/06 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
106Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Steuerberaters T2, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2009 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 25.8.2008 Bl. 400 – 412 d.A. Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2009 Bl. 518 – 524 d.A..
107Soweit durch Beschluss vom 21.1.2009 ein weiteres Gutachten des Sachverständigen eingeholt werden sollte und den Klägern die Zahlung eines Auslagenvorschusses von 5.000,00 € binnen eines Monats nach Zustellung aufgegeben worden ist, ist den Klägern mit Beschluss vom 13.3.2009 eine Ausschlussfrist von 2 Wochen gesetzt. Eingegangen ist nur eine Teilzahlung.
108Entscheidungsgründe
109I.
110Die zulässige Klage ist unbegründet.
111Den Klägern stehen gegen den Beklagten gemäß § 2219 BGB die als Teilforderungen geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Soweit dem Beklagten unterschiedliche Verfehlungen vorgeworden werden, kann entweder nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt hat, oder aber die Kläger haben nicht bewiesen, dass ihnen aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
112Auf der anderen Seite ist das widerklagend geltend gemachte Feststellungsbegehren des Beklagten zulässig und begründet.
113Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht bestehen. Der Beklagte wird in verschiedenen Verfahren mit Teilforderungen konfrontiert, mal erstrangig, mal nachrangig, mal aus eigenem, mal aus abgetretenem Recht. Den Ansprüchen werden immer wieder wechselnde Vorwürfe einschließlich ständig wechselnder Schadensberechnungen zugrunde gelegt. Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, endgültig feststellen zu lassen, dass die Forderungen auch über die geltend gemachten Teilbeträge hinaus nicht bestehen, um sich nicht neuen Verfahren auszusetzen.
114Das Feststellungsinteresse besteht auch, soweit die Kläger in diesem Verfahren Ansprüche geltend gemacht, sie alsdann aber wieder fallen gelassen haben. Dass das Feststellungsbegehren in diesem Sinne beantragt wird, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2009 Bl. 519 d.A. klargestellt. Wie die Darstellung des Sachverhaltes ausweist, haben die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ihr Klagebegehren vielfach geändert, mal Pflichtverletzungen behauptet, dann den Vortrag fallen lassen, dann den Vortrag erneut aufgenommen und letztlich wieder fallen lassen ( vgl. zu § 34 EStG). Die ständigen Änderungen zeigen, dass kein Verlass darauf ist, dass sich die Kläger nicht zukünftig doch der fallengelassenen Ansprüche berühmen werden. Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Forderungen nicht erneut aufgenommen werden. Es ist daher zulässig, dass er auch hinsichtlich der von den Klägern in diesem Verfahren nicht weiterverfolgten Ansprüche die Feststellung begehrt, dass diese nicht bestehen.
115Da den Klägern gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen, ist die Widerklage zugleich begründet.
116II.
117Die Kläger, die als Erben Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB geltend machen, sind hinsichtlich der Klage aktiv- und hinsichtlich der Widerklage passivlegitimiert. Zwar haben sie vorgetragen, dass teilweise die Ansprüche abgetreten seien. Dies glaubt die Kammer nicht. Auf die Auflage seitens des Gerichts im Beschluss vom 21.1.2009 Bl. 525 d.A. ist nichts Weiteres vorgetragen worden. Die Kläger selbst berücksichtigen die angeblichen Abtretungen auch nicht, soweit sie teilweise nachrangige Teilforderungen einklagen. In dem Verfahren 4 O 62/05 waren auch nur Ansprüche des L4 Streitgegenstand, die ihm seitens des Dietmar K abgetreten worden waren, nicht aber seine eigenen möglichen Ansprüche.
118Die Kläger können ihren Schaden auch jeweils selbst geltend machen. Zwar gehört der Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker grundsätzlich als Surrogat (§ 2041 BGB) zum Nachlass und kann von den Erben nur gemeinschaftlich eingeklagt werden. Wenn jedoch die einzelnen Miterben geschädigt sind, dann steht ihnen selbst der Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Fall liegt hier vor, da als Schaden die Steuerbeträge geltend gemacht werden, mit denen die Kläger einzeln zu viel belastet worden sein sollen.
119III.
120Etwaige Ansprüche wären nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften auch nicht verjährt.
121IV.
1221.
123Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten ergeben sich jedoch nicht aus § 2219 BGB in Verbindung mit dem Vorwurf, der Beklagte habe einen Antrag nach § 35 EStG a.F. stellen bzw. die Kläger auf die Möglichkeit hinweisen müssen.
124Entgegen den Ausführungen des Landgericht in der Entscheidung 4 O 62/05 und des Oberlandesgerichts Hamm in dem Berufungsverfahren 10 U 1/06 ist die Kammer der Ansicht, dass grundsätzlich Ansprüche gegen den Beklagten in Betracht kommen.
125Der Beklagte war als Testamentsvollstrecker mit der gesamten Abwicklung des Nachlasses betraut. Seine Pflichten werden durch das Gesetz und die Anordnungen des Erblassers bestimmt. Der Erblasser hatte unzweifelhaft den Wunsch, dass möglichst viel seines Erbes den Erben tatsächlich zugute kommt und nicht durch Steuerzahlungen aufgezehrt wird. Er hat seinen langjährigen Steuerberater, den Beklagten, zu seinem Testamentsvollstrecker erklärt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch in der Absicht erfolgt, dass dessen Wissen bei der Abwicklung des Nachlasses den Erben zugute kommen sollte. Hinzu kommt, dass die Befragung des Sachverständigen ergeben hat, dass es nicht auf Kenntnisse ausländischen Steuerrechts ankam, sondern die deutschen Steuerbehörden eine vergleichende Betrachtung nach deutschem Rechtsdenken vornehmen. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker auch sein Sonderwissen als Steuerberater in die Nachlassabwicklung einbringen musste. Soweit es seine Kenntnisse des deutschen Steuerrechts und die tatsächlichen Gegebenheiten zuließen, musste er die Abwicklung steuerschonend gestalten, ggfs. erforderliche Anträge bei den Steuerbehörden stellen oder die Erben auf die Notwendigkeit hinweisen.
126Der Sachverständige hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine Anwendbarkeit von § 35 EStG a.F. nicht gegeben war. Im vorliegenden Fall ist in der Generalversammlung vom 15.1.1997 eine Ausschüttung beschlossen worden, die alsdann auch erfolgt ist. Die Einkommenssteuer, die auf den Ausschüttungsbetrag gezahlt worden ist, ist nicht gleichbedeutend mit der Erbschaftssteuer, die für den Erhalt des Erbschaftsanteils gezahlt werden musste. Es fehlt an der erforderlichen Konkurrenz.
127Zwar haben die Kläger die Feststellungen des Sachverständigen angegriffen. Den Vorhalten wäre die Kammer auch nachgegangen. Eine erneute Ladung des Sachverständigen konnte aber nicht erfolgen, da die Kläger trotz der gesetzten Ausschlussfrist nach § 356 ZPO den erforderlichen Auslagenvorschuss nicht bezahlt haben.
128Den Kläger ist mit Beschluss vom 21.1.2009 aufgegeben worden, für die weitere Beweiserhebung einen Auslagenvorschuss von 5.000,00 € zu den Gerichtsakten zu zahlen. Es ist eine Frist von 1 Monat ab Zustellung gesetzt worden. Der Vorschuss war angemessen. Für das schriftliche Gutachten vom 25.8.2008 hatte der Sachverständige bereits 4.053,44 € abgerechnet, für die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung weitere 2.118,08 €. Seinerzeit war nur ein Vorschuss von 3.000,00 € angefordert worden. Nunmehr war eine weitere schriftliche Begutachtung geplant sowie bereits die Erläuterung im Termin vom 4.6.2009. Für die in Erwartung auf die Vorschusszahlung in Auftrag gegebenen Arbeiten hat der Sachverständige nunmehr bereits 1.808,80 € abgerechnet, ohne überhaupt die nachträglich erst eingereichten Steuerbescheide gesichtet zu haben und ohne sich auf die Nachfragen vorbereitet zu haben. Der Vorschuss war ohne Zweifel angemessen.
129Dieser Anordnung sind die Kläger nicht nachgekommen. Zunächst ist mit Schreiben vom 12.3.2009 gebeten worden, die Akte bei dem Sachverständigen zu belassen, eine Beweiserhebung werde sich vielleicht aber erübrigen. Mit Beschluss vom 13.3.2009, zugestellt am 30.3.2009, ist eine Ausschlussfrist von 2 Wochen gesetzt worden. Während dieser Frist ist lediglich ein nicht auskömmlicher Vorschuss von 200,00 € gezahlt worden. Im Hinblick auf die angekündigte Zahlungsweigerung ist der Sachverständige mit Schreiben vom 30.3.2009 angewiesen worden, die Arbeit zunächst einzustellen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist die Akte von dem Sachverständigen zurückgefordert worden. Mit Schreiben vom 15.5.2009 ist seitens der Kläger mitgeteilt worden, dass nunmehr ein weiterer Vorschuss von 1.650,00 € gezahlt worden sei, um die bisher anfallenen und von dem Sachverständigen abgerechneten Kosten zu tragen. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 3.6.2009 lag der Geschäftsstelle und der entscheidenden Richterin allerdings keine entsprechende Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vor. Letztlich kann der Zahlungseingang dahinstehen. Der Vorschuss ist nicht auskömmlich, um das Gutachten, das möglicherwiese schon in großen Teilen vorbereitet ist, fertigzustellen und zu erläutern. Die nachgereichten Steuerbescheide haben von dem Sachverständigen noch nicht gesichtet und verwertet werden können. Die Fertigstellung des Gutachtens war bis Ende April abgesprochen sowie die mögliche Erläuterung im Termin vom 3.6.2009. Der Sachverständige hat extra angefragt, ob seine Ladung erfolgen soll. Die geplante Nachbegutachtung und Anhörung scheitert mangels ausreichender Vorschusszahlung seitens der Kläger.
130In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Kläger entgegen ihrer nachträglichen Darstellung auch bzgl. § 35 EStG a.F. als Beweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen haben (vgl. Schriftsatz vom 10.3.2006 Bl. 123d.A.). Nachdem das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2006 darauf hingewiesen hat, dass eine Anwendbarkeit von § 35 EStG nicht bejaht werde, ist das Gutachten auf Antrag der Kläger eingeholt worden.
131Es handelt sich auch keinesfalls um einen Steuerrechtsfall, den das Gericht einschließlich der Höhe des möglichen Schadens aus eigener Rechtskenntnis alleine beurteilen müsste. Es handelt sich um ein Millionenvermögen mit Auslandsbezug und zahlreichen Erben. Auch die bereits erfolgte Erläuterung durch den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2009 und die auch dort vorgebrachten zahlreichen Vorhalte der Kläger haben gezeigt, dass der Fall die möglichen steuerrechtlichen Kenntnisse der Kammer übersteigt. Es kommt nicht nur auf die Werte an, die die Papiere ausweisen, sondern beispielsweise auch auf Kenntnisse inwieweit stille Reserven vorliegen, die aktiviert worden sind.
132Damit sind die geltend gemachte Teilforderung der Kläger unbegründet und der Anspruch des Beklagten auf Feststellung begründet, dass den Klägern auch über die Teilforderungen hinaus keinerlei diesbezügliche Ansprüche zustehen.
1332.
134In der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2009 hat der Sachverständige erläutert, dass eine Anwendung von § 35 EStG in Betracht gekommen wäre, wenn die Liquidation der Gesellschaft anders gestaltet worden wäre. Die Kammer ist nach dieser Verhandlung davon ausgegangen, dass sich die Kläger die Feststellungen zumindest hilfsweise zueigen machen, auch wenn in den nachfolgenden Schriftsätzen ausgeführt ist, dass sich der Sachverständige irre und § 35 EStG unmittelbar anzuwenden sei.
135Die Kammer hat dem Sachverständigen die ergänzenden Fragen zu diesem Komplex nicht vorhalten können. Der Sachverständige hat sich auch nicht abschließend mit den eingereichten Unterlagen und der Schadenshöhe beschäftigen können. Die Kläger sind somit beweisfällig geblieben. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
136Auf die Widerklage kann der Beklagte daher die Feststellung verlangen, dass den Klägern insgesamt keine Schadensersatzansprüche zustehen, soweit geltend gemacht wird, § 35 EStG hätte durch eine andere Vertragsgestaltung seitens des Beklagten Anwendung finden können.
137V.
1381.
139Den Klägern stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, soweit sie ursprünglich geltend gemacht haben, § 34 EStG habe Anwendung finden können und der Beklagte habe entsprechendes versäumt.
140Die Kläger haben dieses Vorbringen zwar im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr aufrechterhalten, sondern nach Einholung des Sachverständigengutachtens eingeräumt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.1.1997 so gefasst war, dass eine Kapitalausschüttung erfolgt ist und nicht etwa eine Ausschüttung nach einer beschossenen Liquidation. Der Beschluss ist eindeutig in der Reihenfolge gefasst, dass die Ausschüttung vorangeht.
141Wie oben bereits dargestellt, hat der Beklagte aber einen Anspruch auf Feststellung, dass Ansprüche aus dem ursprünglichen Vorwurf nicht bestehen. Es ist nicht sicher, dass die Kläger den Vorwurf nicht wieder aufgreifen werden.
1422.
143Den Klägern stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, soweit sie geltend machen, der Auflösungsbeschluss habe so abgefasst werden können, dass eine Anwendbarkeit von § 34 EStG möglich gewesen wäre. Der Sachverständige hat zu dieser Frage bereits Stellung genommen und erläutert, dass eine Anwendbarkeit auch bei anderer Vertragsgestaltung nicht in Betracht gekommen wäre. Im vorliegenden Fall sind die Gewinnzuwächse der J AG über Jahre nicht ausgeschüttet worden. Bei einer Ausschüttung wären die Gewinne zu versteuern gewesen. Aus diesem Grund wären die später bei der Liquidation ausgekehrten Wertzuwächse im deutschen Steuerrecht nicht begünstigt worden.
144Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen. Soweit die Kläger weitere Vorhaltungen an den Sachverständigen machen wollten, war dies mangels Vorschusszahlung nicht möglich. Die geltend gemachten Teilansprüche stehen den Klägern nicht zu.
145Auf der anderen Seite ist mangels Schadensersatzansprüchen der Anspruch des Beklagten auf Feststellung begründet, dass den Klägern aus diesem Komplex insgesamt keine Forderungen zustehen.
146Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dies nicht nur gilt, soweit die Kläger die Anwendbarkeit von § 34 EStG a.F. i.V.m § 17 EStG für möglich gehalten haben, sondern auch hinsichtlich § 16 EStG.
147VI.
148Den Klägern stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu, soweit sie geltend machen, bei der Steuererklärung vom 9.11.1995, die zur Festsetzung von 20.11,1995 und zur Nachfestsetzung am 18.12.1996 geführt habe, sei fehlerhaft die Hypothek nicht angegeben worden. Die Ansprüche waren hinsichtlich erstrangiger Teilbeträge Gegenstand des Verfahrens 12 O 63/05. Diese Ansprüche sind bereits rechtskräftig abgewiesen und auch hinsichtlich des Widerklageantrages in dem Versäumnisurteil ausgenommen worden. Den Klägern stehen aber auch nicht die nunmehr geltend gemachten teils letztrangigen Teilbeträge zu.
149Der Beklagte kann mangels Anspruch auch die Feststellung begehren, dass Ansprüche nicht bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Ansprüche hilfsweise auch Gegenstand des nachträglich eingereichten Verfahrens 4 O 91/06 sind.
150Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte falsche Angaben gemacht hat.
151Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erbschaftssteuererklärung sind alle Angaben zu machen, die für die Bemessung relevant sind. Die Wertfestsetzung nimmt das Finanzamt vor. Die von den Beklagten abgegebene Steuererklärung selbst liegt einschließlich etwaiger Zusatzerklärung nicht vor. Die Kläger haben auf Nachfrage erklärt, diese auch nicht vorlegen zu können. Aus den Berechnungen vom 18.12.1996 ergibt sich, dass dem Finanzamt Bilanzen vorgelegen haben. So ist auch in der Bilanz von 1995 (Bl. 50 d.A.) die hier streitige Hypothek mit 255.000 SFr. aufgeführt. Diese war also dem Finanzamt bekannt. Wie und in welchem Umfang die Hypothek anderweitig in die Bewertung, die der Festsetzung zugrunde gelegt worden ist, hätte einfließen und diese zugunsten der Kläger hätte verändern müssen und auf welche fehlenden Angaben des Beklagten dies zurückzuführen sein soll, wird von den Klägerin nicht vorgetragen. Der Vortrag der Kläger ist insoweit unzureichend.
152VII.
153Wiederum hilfsweise hatten die Kläger zunächst geltend gemacht, dass den Klägern durch die nachträgliche Steuererklärung vom 25.2.2002 ein Schaden in Höhe der Säumniskosten entstanden ist. Diesen Vortrag haben sie nach dem Hinweis der Kammer im Beschluss vom 7.3.2007 Bl. 357 d.A. auf eine mangelnde Substaniierung nicht aufrechterhalten, wohl aber der Beklagte sein Feststellungsbegehren. Wie in dem Verfahren 4 O 62/05 entschieden, hätte ein Anspruch zwar gegeben sein können. Auf das Bestreiten des Beklagten hätten aber die Kläger darlegen müssen, wie sie die ersparten Gelder angelegt haben und ob wirklich ein Schaden entstanden ist. Dem sind sie nicht nachgekommen.
154Der Beklagte kann daher die Feststellung verlangen, dass den Klägern kein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.
155VIII.
156Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.