Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 43/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden anlässlich einer ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) im Jahr 2004 auf der unfallchirurgischen Abteilung des Beklagten zu 2). Weitere behandelnde Ärzte des Klägers waren die Beklagten zu 3) und 4).
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist selbst als Facharzt für Allgemeinmedizin in einer eigenen Praxis tätig.
4Am 09.12.2004 erlitt er einen häuslichen Unfall. Bei der Reinigung der Dachrinnen fiel die Leiter, auf der der Kläger stand, um. Hierbei blieb der Kläger, der mit dem rechten Arm im Fallrohr versuchte, die Dachrinne von Blättern zu säubern, hängen und stürzte schließlich. Hierbei verletzte er sich den rechten Arm und die rechte Hand. Der Sohn des Klägers verbrachte ihn auf die unfallchirurgische Station der Beklagten zu 1), wo er von dem Beklagten zu 3) aufgenommen und untersucht wurde. Es wurde eine Sonographie durchgeführt und eine distale Bizepssehnenruptur rechts festgestellt. Außerdem wurde eine Hohlhandrisswunde an der rechten Hand diagnostiziert. Es wurde die Indikation zur sofortigen Operation gestellt. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag operiert. Die Diagnose einer distalen Bizepssehnenruptur rechts bestätigte sich. Außerdem wurde die Decollementverletzung im Bereich des rechten Handrückens operativ versorgt. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Kopie des Operationsberichtes (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen werden.
5Am 13.12.2004 konnte der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen werden. Am 15.12.2004 begann die ambulante Nachbehandlung des Klägers. Der Arm war zwischenzeitlich mit einer Schiene versagt und ruhig gestellt worden. In der Zeit vom 17.12.2004 bis 04.03.2005 fanden Nachbehandlungen statt. Ausweislich der Krankenunterlagen war nach dem subjektiven Empfinden des Klägers das Ellenbogengelenk beschwerdefrei. Es zeigte sich jedoch eine schwierige Wundheilung im Bereich des rechten Handrückens. Aus diesem Grunde musste ein Debridement im Handbereich am 07.01.2005 stattfinden.
6Am 11.01.2005 wurde eine Funktion des rechten Ellbogens von 0 - 60 Grad festgestellt. Am 26.01.2005 wurde die Ellenbogenbeweglichkeit mit 0 - 30 - 110 Grad festgestellt. Beim letzten Vorstellungstermin am 04.03.2005 wurde eine Außenrotation des Oberarms von 15 - 20 Grad, eine Innenrotation von ca. 45 Grad sowie eine Funktion des Ellenbogengelenks von 0 - 10 - 120 Grad bescheinigt. Dem Kläger wurde außerdem die Arbeitsfähigkeit ab dem 16.03.2005 ausgestellt.
7Im weiteren Verlauf wurde durch die private Unfallversicherung des Klägers ein Gutachten von U eingeholt. Der Gutachter stellte dort fest, dass außerdem ein Riss der körpernahen (proximalen) langen Bizepssehne bei dem Kläger vorlag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14.02.2006 (in Kopie Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen.
8Der Kläger behauptet, die Diagnose einer distalen Bizepssehnenruptur rechts sei nicht vollständig gewesen. Fehlerhaft sei die zusätzlich entstandene Ruptur der proximalen Bizepssehne von den Beklagten nicht erkannt und behandelt worden. Die Befunderhebung sei ebenfalls nicht ausreichend gewesen, eine solche Verletzung habe definitiv ausgeschlossen werden müssen. Stattdessen habe der Beklagte zu 2) nur eine Sonographie des distalen, nicht aber des proximalen Bereichs durchgeführt. Sowohl die Befunderhebung als auch die Behandlung seien daher nicht ausreichend gewesen. Ein Riss beider Sehnen zur gleichen Zeit sei auch denkbar, da bei dem Sturz zweimal das volle Körpergewicht des Klägers von 92 kg auf dem Arm gelastet habe. Zunächst beim Sturz selbst, da der rechte Arm in der Dachrinne fixiert gewesen sei. Und ein weiterer als sich beim Sturz nochmals die Hand und der Ellenbogen verkeilt hätte.
9Folge der fehlerhaften Diagnose und Behandlung sei, dass der Riss der Sehne nun nachträglich nicht mehr behandelt werden könne. Trotz intensiver Krankengymnastik sei eine Streckhemmung im rechten Ellenbogen sowie eine eingeschränkte Drehmöglichkeit von 50 % zwischen Handgelenk und Unterarm verblieben. Außerdem bestehe eine eingeschränkte Beugung bzw. Streckung des rechten Handgelenkes. Auch die Daumenbewegung sei minimiert. Die Kraftminderung im rechten Oberarm und in der rechten Hand führe dazu, dass Feinarbeiten nur noch schlecht möglich seien und das gesamte System des rechten Arms schneller ermüde.
10Außerdem bestünden Parästhesien im rechten Daumenballenbereich.
11Bei der Schmerzensgeldbemessung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger beruflich wie privat stark eingeschränkt bleibe, da im rechten Schulter- Arm- und Handbereich die vollständige Kraft fehle. Dies habe auch beruflich zu Umsatzeinbußen geführt, da der Kläger zahlreiche Therapien bei Patienten nicht mehr durchführen könne. Insbesondere chirotherapeutische Praktiken, die gleichzeitige Greif- und Zugmechanismen erforderten, seien von dem Kläger nicht mehr durchzuführen. Auch das Blutdruckgerät könne er selbst kaum noch pumpen.
12Der Kläger beantragt deshalb,
131.
14die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit für die fehlerhafte Behandlung des am 09.12.2004 erlittenen Unfallschadens zu zahlen;
152.
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Behandlung seines am 09.12.2004 erlittenen Unfallschadens entstanden ist und entstehen wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird sowie des Weiteren jeden derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die gesamte Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) sei entsprechend den Regeln des fachärztlichen Standards durchgeführt worden.
20Während des gesamten Behandlungszeitraumes habe der Kläger - was unstreitig ist - Schmerzen in der rechten Schulter nicht geäußert. Ein Riss der proximalen Bizepssehne sei daher zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vorstellbar. Zu den jetzt geäußerten Schmerzen bestehe daher kein Ursachenzusammenhang. Der Beklagte zu 3) habe bei Aufnahme blande Weichteile am rechten Ellenbogengelenk ohne Hämatombildung und Schwellung beschreiben sowie eine tastbare Lücke über der gemeinsamen Bizepssehne mit Druckschmerz und prominenten Bizepsbauch feststellen können. Außerdem habe eine defektrangige Risswunde an der Hand bestanden. Aus diesem Grunde sei die Diagnose nach Abklärung durch eine Sonographie gestellt worden. Die Operation habe sich sach- und fachgerecht unmittelbar angeschlossen. Auch der anschließende Wundheilungsverlauf habe sich unauffällig gezeigt.
21Im gesamten Verlauf habe der Kläger keine Schmerzen in der rechten Schulter beklagt. Auch in einer ambulanten Nachbehandlung seien keine auffälligen oder ungewöhnlichen Befunde von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) erhoben worden. Physiopathologisch sei bereits eine gleichzeitige Sehnenruptur der distalen sowie der proximalen Sehne gar nicht möglich. Der Muskel könne nicht zugleich an der körpernahen wie körperfernen Sehne reißen. In der Zeit vom 09. bis 13.12.2004 habe kein proximaler Sehnenriss der langen Bizepssehne vorgelegen.
22Die Beklagten meinen zudem, wenn überhaupt läge nur ein Diagnoseirrtum, aber weder ein Befunderhebungsfehler noch ein Diagnosefehler vor. Selbst wenn nunmehr ein Riss der proximalen Bizepssehne festgestellt worden sei, stehe er nicht mit dem Unfallereignis vom 09.12.2004 im Zusammenhang. Zu beachten sei, dass der Riss an der proximalen Bizepssehne in der Regel verschleißbedingt erfolge, da er lebenslang dem Abrieb unter dem knöchernen Schulterdach ausgesetzt sei. Zu beachten sei auch, dass der Kläger Leistungssportler gewesen sei. Selbst wenn eine Ruptur vorgelegen hätte und diagnostiziert worden wäre, hätte sich außerdem keine andere Therapie als die durchgeführte Operation angeschlossen. Bei einer Ruptur der langen Sehne erfolge zunächst eine konservative Behandlung, eine Sehnenaht sei nicht möglich. Daher sei, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einem Fehler ausgehen wolle, keine kausale Folge hieraus festzustellen. Die eingeschränkte Daumenbewegung, die der Kläger beklagte, resultiere ebenfalls nicht aus einem Behandlungsfehler. Es habe definitiv keine Sehnenverletzungen im Daumenbereich vorgelegen. Auch das Gutachten von U könne letztlich die Ursache nicht feststellen, auch er vermute nur das Unfallereignis als Ursache, spreche aber auch von der Möglichkeit degenerativer Ursachen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.
24Die Kammer hat den Kläger und die Beklagten zu 2) bis 4) persönlich angehört. Außerdem wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und D sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von T, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 17.09.2008 (Bl. 119 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2009.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes oder ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weiterer Schäden gegen die Beklagten zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den §§ 611, 280, 249, 253 BGB noch aus den §§ 823, 249, 253 BGB.
27Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme aufgrund der überzeugenden und für eine Laien gut verständlichen Ausführungen des Sachverständigen die freie Überzeugung gewonnen, dass die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) bis 4) und die sonstigen Mitarbeiter insgesamt den Regeln des fachärztlichen Standards entsprochen hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung haben sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
28Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Behandlung im Hause der Beklagten ein Abriss der proximalen langen Bizepssehne vorgelegen hat, der aufgrund einer fehlerhaften Diagnose oder unzureichenden Befunderhebung durch die Beklagte nicht erkannt und demzufolge nicht behandelt worden ist. Der Sachverständige T hat bestätigt, dass ein Abriss der proximalen Bizepssehne vorliegt. Dies war bereits durch das Gutachten des außergerichtlichen Sachverständigen U festgestellt worden. Der Sachverständige T hat dies anhand einer eigenen Untersuchung bestätigen können.
29Dem Kläger ist aber nicht der notwendige Beweis gelungen, dass dieser proximale Bizepssehnenabriss bereits zum Zeitpunkt der Behandlung im Hause der Beklagten vorgelegen hat und dementsprechend von den behandelnden Ärzten fehlerhaft übersehen worden wäre.
30Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Untersuchung bei Aufnahme des Klägers am Unfalltag ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung und persönlichen Anhörung erläutert, dass er den Kläger untersucht habe. Besonders prominent sei zunächst die stark blutende Wunde im Handbereich gewesen. Aufgrund der weiteren Untersuchung des Klägers und dessen eigene Angaben habe er dann zudem die Verdachtsdiagnose eines distalen Bizepssehnenabrisses gestellt. Um diesen zu verifizieren, habe er eine Sonographie des Ellenbogenbereiches durchgeführt, die die Verdachtsdiagnose des distalen Bizepssehnenabrisses bestätigt habe. Er habe aus diesem Grunde die Operationsindikation gestellt und den Patienten zur Operation vorbereitet.
31Soweit der Kläger behauptet, eine besondere Untersuchung der Schulter habe nicht stattgefunden, so hat der Beklagte zu 3) erläutert, dass er eine klinische Untersuchung der Schulter vorgenommen habe. Dies bedeute, dass im Rahmen des An- und Auskleidens aber auch der Inspektion des kompletten Armbereiches und dessen Funktion, automatisch zugleich auch die Schulter mitbetrachtet werde. Er hat darauf hingewiesen, dass der Eintritt eines proximalen Bizepssehnenabrisses deutlich zu sehen sei. In diesem Falle, was der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist, zeigt sich im Bereich des Oberarmes eine deutliche Muskelbeule, die nach unten verrutscht ist. Zugleich zeigt sich eine Dellenbildung. Der Beklagte zu 3) hat erklärt, dass diese typischen Anzeichen für einen proximalen Bizepssehnenabriss nicht bei dem Kläger zu sehen gewesen seien.
32Der Kläger selber konnte keine Angaben zu seinem Oberarm machen. Er hat darauf hingewiesen, dass natürlich die stark blutende Wunde an der Hand zunächst sehr prominent gewesen sei und er dann den Beklagten zu 3) im Rahmen der Aufnahme auf die eingetretene Lücke im Ellenbogenbereich hingewiesen habe. Er hab dem Beklagten zu 3) erläutert, dass er die Befürchtung habe, es sei zum Abriss einer Sehne gekommen.
33Der Sachverständige T hat erläutert, dass die Befunderhebung bei Aufnahme vollständig und umfassend sei. Weitere Befunderhebungen seien nicht notwendig gewesen. Der Sachverständige hat dies für die Kammer nachvollziehbar und einleuchtend damit begründet, dass der behandelnde Arzt nicht nur punktuell den Handrücken bzw. den Ellenbogenbereich in Augenschein nehme, wenn Untersuchungen, wie sie im Hause der Beklagten stattgefunden haben, durchgeführt werden. Vielmehr sei für den aufnehmenden Beklagten zu 3) der gesamte Arm-, Schulterbereich des rechten Armes erkennbar gewesen. Eine gesonderte Untersuchung der Schulter insbesondere durch eine sonographische Aufnahme wäre nur dann notwendig gewesen, wenn entweder aufgrund der Angaben des wachen und mitarbeitenden Patienten, auf die ein Arzt bei der Aufnahme auch immer angewiesen ist, oder klinische Anhaltspunkte bestanden hätten. Solche Anhaltspunkte konnte die Kammer aber nicht feststellen. Unstreitig hat der Kläger weder zum Zeitpunkt der Aufnahme noch im späteren Behandlungsverlauf Schmerzen im Schulterbereich beklagt. Auch diese wären ein Anhaltspunkt für einen proximalen Sehnenabriss gewesen. Der Sachverständige T hat sowohl im schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass sich ein proximaler Sehnenabriss durch die sehr prominent sichtbare Muskelverschiebung einerseits, andererseits aber auch durch einen Schmerz im Schulterbereich, der diskret sein könnte und in der Regel nach wenigen Tagen abklinge, zeige. Anhaltspunkte für diese Indizien eines proximalen Sehnenabrisses zum Zeitpunkt der Behandlung im Hause der Beklagten konnte die Kammer aber nicht feststellen.
34Der Einwand des Klägers, aufgrund der sofort erfolgten Schienung des rechten Armes nach der Operation sei ein Schmerzempfinden im Schulterbereich möglicherweise auch ausgeschlossen gewesen, greift nicht. Der Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass durch die Schienung des Armes lediglich das Handgelenk und der Ellenbogenbereich ruhig gestellt würden. Der Schulterbereich sei dagegen frei beweglich. Aus dem Klinikalltag sei dem Sachverständigen zudem bekannt, dass Patienten, die häufig eine solche Schienung des Armes tragen müssten, über vermehrte Schmerzen im Schulter und Nackenbereich klagten, da die Schulter besonders beansprucht sei durch das Tragen der Schiene und der gesamte Arm- Schulterbereich dauerhaft in einer für den Patienten ungewohnten Haltung verbleibe.
35Die Kammer konnte auch nicht aufgrund der Angaben der Zeugen W und D feststellen, dass ein proximaler Bizepssehnenabriss im Hause der Beklagten fehlerhaft nicht erkannt worden wäre. Der Zeuge W hat zwar bestätigt, dass er bei der ersten Untersuchung des Klägers spontan den Verdacht gehabt habe, es könne ein proximaler Sehnenabriss vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch bereits aus dem Hause der Beklagten zu 1) entlassen. An den genauen Zeitpunkt vermochte sich der Zeuge Vogt auch nicht mehr genau zu erinnern. Auch der Kläger konnte nicht mit ausreichender Sicherheit sagen, ob dies bereits kurze Zeit nach Verlassen des Krankenhauses war oder zum Zeitpunkt, als er in der Praxis Q mit der Krankengymnastik begonnen hatte. Dies war jedoch zu einem Zeitpunkt, als bereits die Behandlung im Hause der Beklagten abgeschlossen war.
36Auch der Zeuge D hat die Behandlung des Klägers erst im Juni 2005 begonnen. Die Behandlung im Hause der Beklagten war jedoch bereits mit letztem Termin vom 04. März 2005 beendet.
37Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der Eintritt eines proximalen Sehnenabrisses neben dem operierten distalen Bizepssehnenabrisses während der ambulanten Behandlung fehlerhaft nicht erkannt worden wäre. Die Dokumentation der Beklagten, die ordnungsgemäß und ausführlich geführt worden ist, enthält nach den Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkte, die den Verdacht eines proximalen Sehnenabrisses begründen könnten.
38Auch aus dem Umstand, dass bei dem Kläger zwischenzeitlich unstreitig ein proximaler Sehnenabriss eingetreten ist, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass dieser nur aufgrund des Unfallereignisses am 09.12.2004 eingetreten sein muss und damit von den Beklagten fehlerhaft nicht diagnostiziert worden wäre. Der Sachverständige T hat überzeugend ausgeführt, dass für den Abriss der proximalen langen Bizepssehne häufig bereits Gelegenheitstraumata ausreichen. Hintergrund dessen sei, dass die proximale lange Bizepssehne durch eine lebenslange Reibung im Bereich des Schulterdaches häufig degenerativen Veränderungen ausgesetzt sei. So wurde auch anhand des MRT-Befundes festgestellt, dass der proximale Sehnenbereich des Klägers degenerativ verändert sei. Der Sachverständige hat dargelegt, dass er nicht feststellen kann, wann es zu einem solchen Bizepssehnenabriss gekommen ist. Mögliche Ursache wäre das Unfallereignis. Es könne jedoch genau so gut möglich sein, dass im weiteren Verlauf die Sehne abgerissen ist. So wäre es bereits möglich, dass während der Zeit der Schienentragung aufgrund der besonderen Schulterhaltung ein Abriss stattgefunden hätte. Ebenso gut kann ein Abriss auch im späteren Verlauf aufgetreten sein. Der Einwand des Klägers, er habe zu keinem Zeitpunkt Schmerzen gespürt, die auf einen solchen Sehnenabriss hindeuteten, greift nicht. Der Sachverständige hat dargelegt, dass in der Regel von den Patienten der Abriss aufgrund eines eintretenden Schmerzes bemerkt werde. Dies sei jedoch nicht unbedingt zwangsläufig so. Zudem klinge der Schmerz nach wenigen Tagen in der Regel ab. Der Sachverständige hat dargelegt, dass es durchaus denkbar sei, dass die besondere Schulterhaltung, beispielsweise während der Schienentragung ein solches Schmerzempfinden auch überlagern könne. Zudem hat die Kammer aufgrund der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem Kläger um einen im Vergleich zu anderen Patienten eher schmerzunempfindlichen Menschen handelt. So hat er dargelegt, dass er weder nach dem Unfallereignis noch nach der Operation oder während der gesamten Behandlung überhaupt irgendwelche Schmerzen verspürt habe.
39Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, dass eine Ruptur der langen proximalen Bizepssehne während der Behandlung im Hause der Beklagten zu 3) nicht erkannt worden wäre, resultiert hieraus keine für den Kläger kausale Folge. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass ein solcher Abriss konservativ behandelt werde. Das bedeute, dass man den Patienten in den ersten Tagen zunächst ruhig stelle und gegebenenfalls Schmerzmedikamente verabreiche. Eine weitere Behandlung im Sinne einer Operation finde wenn überhaupt nur aus kosmetischen nicht aber funktionellen Gründen statt.
40Die Kammer konnte daher keinen Fehler durch die Beklagten zu 1) bis 4) feststellen. Ein Anspruch des Klägers ist daher nicht gegeben. Die Klage ist abzuweisen.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.