Urteil vom Landgericht Dortmund - 19 O 8/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von
15.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verein im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung.
3Im Januar 2009 verbreitete die Beklagte einen Werbeflyer für ihren "Tarif direkt+". U. a. enthält dieser Werbeflyer die folgende Aussage:
4"Volles Konto - volle Leistung: direkt+ …..Sie werden online und telefonisch vom Service-Team direkt+ betreut und erhalten alle Leistungen der W IKK - ohne Wenn und Aber.".
5Wegen des Inhaltes des Flyers im Einzelnen wird auf das im Original durch die Beklagtenvertreter in Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2009 zur Akte gereichte Exemplar (Anlagenkonvolut) verwiesen.
6Gegen diese Werbung wendet sich der Kläger mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen § 5 UWG, zumindest aber gegen § 5 a UWG vor.
7Er meint, die Beklagte täusche die angesprochenen Verkehrskreise, d. h. ihre potentiellen Kunden, darüber, dass sie nicht durch einen persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten in einer Filiale vor Ort betreut würden. Eine solche persönliche Betreuung sei bei gesetzlichen Krankenversicherungen üblich und der potentielle Kunde gehe von einer persönlichen Betreuungsmöglichkeit aus.
8Der Kläger mahnte die Beklagte ab mit Schreiben vom 05.02.2009. Bezüglich des Inhalts dieser Abmahnung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie, Bl. 11 ff. d. A., verwiesen. Der Kläger rügte im Rahmen dieser Abmahnung die blickfangmäßig hervorgehobene Formulierung auf dem Flyer "Dicker Fisch 200,00 € auf die Flossen …." In diesem Zusammenhang warf er der Beklagten vor, durch die blickfangmäßige Werbung den Eindruck zu erwecken, dass der Prämienvorteil jedem Neumitglied winke, tatsächlich jedoch lediglich im Rahmen eines Wahltarifs, nämlich des Nichtinanspruchnahmeservices die Möglichkeit bestehe, in den Genuss dieser Prämie zu kommen.
9Des Weiteren macht der Kläger mit seinem Antrag zu 3) seine vorliegend entstandenen Abmahnkosten geltend und trägt dazu vor, dass ihm durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durchschnittlich Kosten in Höhe von 214,27 € ohne Mehrwertsteuer entstünden.
10Der Kläger beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für ihren Tarif "direkt+" mit der Aussage zu werben
13"Volles Konto - volle Leistung: direkt+.. Sie werden online und telefonisch vom Service-Team direkt+.. betreut und erhalten alle Leistungen der W IKK - ohne Wenn und Aber.",
14wie geschehen mit dem Werbeflyer "Dicker Fisch!", Anlage zur Klageschrift, wenn die Versicherten dieses Tarifes von der Beklagten nur online und telefonisch betreut werden und nicht die Möglichkeit haben, ihre Versicherungsangelegenheiten in persönlichem Kontakt mit einem Sachbearbeiter der Beklagten zu regeln;
152.
16für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegenüber der Beklagten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist;
173.
18die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 208,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie meint, die von ihr mit dem Flyer vorgenommene Werbung verstoße nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und sei zulässig. Der Verbraucher werde hier über alle wesentlichen Punkte aufgeklärt. Eine Täuschung über die Vornahme einer persönlichen Beratung in einer Filiale liege schon deshalb nicht vor, da positiv im Rahmen der Werbung angegeben werde, dass eine Betreuung "online und telefonisch" erfolge.
22Sie ist der Ansicht, dass der angesprochene potentielle Kunde sich auch schon deshalb keine falschen Gedanken über die Art der Betreuung durch sie mache, weil bei ihr als Innungskrankenkasse ein ausgebautes Filialnetz wie etwa bei der AOK, typischerweise nicht bestehe. Im Übrigen meint sie, der Begriff "direkt", der für den beworbenen Tarif gewählt worden sei, bringe das Fehlen persönlicher Betreuung vor Ort schon hinreichend zum Ausdruck, da er inzwischen insbesondere für Versicherungen, die nur eine online-Betreuung zur Verfügung stellten, üblich sei.
23Ferner beruft sie sich insoweit auf den unbestrittenen Umstand, dass es bei den Betriebs- und Innungskrankenkassen gerade nicht üblich sei, ein landes- bzw. bundesweit ausgebautes Filialnetz anzubieten.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Kläger ist als Verein im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG zwar klagebefugt, ein Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen § 5 oder § 5 a im Sinne einer Täuschung des angesprochenen Verbrauchers in Form der Flyer-Werbung der Beklagten liegt aber nicht vor.
27Die gerügte Flyer-Werbung der Beklagten enthält weder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung der Beklagten noch verschweigt die Beklagte mit dieser Werbung wesentliche Umstände im Sinne des § 5 a UWG.
28Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf den bei der Frage der Irreführung im Sinne des UWG abzustellen ist, wird durch die vorliegende Werbung nicht dadurch getäuscht, dass die Beklagte ihn bei der Wahl des beworbenen Tarifes "direkt+" persönlich in einer ihrer Filialen betreut. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der gerügten Werbung, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass durch ein Service-Team online und telefonisch betreut wird. Soweit der Kläger meint, durch die Überschrift "Volles Konto - volle Leistung …." werde durch die Worte "volle Leistung" suggeriert, dass eben auch die persönliche Betreuung gewährleistet sei, ist darauf hinzuweisen, dass durch die Werbung im Weiteren deutlich gemacht wird, dass zwischen der Betreuung(s-Leistung) und der Leistung aus dem Krankenversicherungsvertrag unterschieden wird, wenn es im weiteren Text heißt: … Sie werden online und telefonisch vom Service-Team direkt+ betreut und erhalten alle Leistungen der W IKK - ohne Wenn und Aber."
29Im Übrigen verweist die Beklagte im Rahmen der Flyer-Werbung auf weitere Infos auf der Internetseite zu dem hier beworbenen Tarif, auf welcher sich dann ausdrücklich unter der Überschrift "wo ist der Haken"? der Hinweis findet, dass auf die Betreuung in Geschäftsstellen verzichtet wird, vgl. Anlage B 8 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.05.2009 im Anlagenkonvolut.
30Auch ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist durch die gerügte Werbung der Beklagten nicht gegeben. Durch die ausdrückliche Nennung der Art der Betreuung wird gegenüber dem potentiellen Kunden vielmehr deutlich gemacht, wie die Betreuungsleistung der Beklagten aussieht. Im Übrigen bestehen schon Zweifel an der Wesentlichkeit des Umstandes der persönlichen Betreuung in Filialen, da es bei Weitem nicht selbstverständlich ist, dass man durch die Krankenversicherung bzw. die gesetzliche Krankenkasse oder die Beihilfestelle persönlich, etwa durch Mitarbeiter in Filialen am Wohnort des Versicherungsnehmers/Mitgliedes betreut wird.
31Danach wird der die Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit aufnehmende Verbraucher nach dem bestehenden Gesamteindruck des Flyers nicht über den Inhalt des Tarifes direkt+. der Beklagten, ins-besondere nicht über deren Serviceleistungen, getäuscht.
32Danach steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch wegen der gerügten Werbung nicht zu, so dass die Anträge zu 1) und 2) zurückzuweisen waren.
33Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht dem Kläger demgemäß, unabhängig von der Frage, ob die Abmahnung sich überhaupt auf die mit der vorliegenden Klage gerügte Werbeaussage bezog, ebenfalls nicht zu. Die Abmahnung des Klägers war unberechtigt. Soweit darin eine andere Werbeaussage betreffend den gegenständlichen Flyer gerügt wird, als mit der vorliegenden Klage, will der Kläger diesen Unterlassungsanspruch offensichtlich selbst nicht mehr verfolgen. Im Übrigen besteht auch ein solcher Unterlassungsanspruch nicht, da eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auch betreffend den Inhalt des Abmahnschreibens nicht vorliegt. Die Werbung klärt insbesondere hinreichend darüber auf, dass eine Prämie nur für den Fall versprochen wird, dass der Tarif direkt+ gewählt wird.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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