Urteil vom Landgericht Dortmund - 43 KLs 2/07
Tenor
Die Angeklagten werden wegen Betruges jeweils zu
einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer
gelten jeweils ein Jahr und acht Monate der
gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen
als vollstreckt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der zur
Tatzeit geltenden Fassung, § 25,Abs. 2 StGB -
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3A. Zur Person der Angeklagten
4I. Der Angeklagte I
5Der Angeklagte I wurde am ##.##.1948 in E geboren und
6wuchs dort gemeinsam mit einem sechs und einem zehn Jahre älteren
7Bruder - diese stammten aus erster Ehe der Mutter - bei seinen Eltern
8auf. Der Vater übte den Beruf des Schlossers aus, die Mutter war Näherin.
9In E besuchte der Angeklagte zunächst die Grund- und Realschule
10und holte dann in zwei Kurzschuljahren das Abitur nach, das er im Jahr
111968 erlangte. Anschließend leistete er achtzehn Monate lang Dienst bei
12der Bundeswehr und begann danach an der Universität in H ein
13Studium der Betriebswirtschaft.
14Bereits während seiner Studienzeit arbeitete er, um Geld hinzuzuverdienen,
15im Außendienst bei der Firma K (im Folgenden: K), einer
16Tochtergesellschaft der Firma L. Die Firma K, die sich
17zunächst auf den Bauspar- und Versicherungssektor konzentriert hatte,
18vertrieb ab 1986 auch Immobilien.
19Nach dem fünften Semester brach der Angeklagte sein Betriebswirtschaftsstudium
20ab, da er sich einerseits nicht zu seinen Kommilitonen
21sozial zugehörig fühlte und sich Iieber einem Architekturstudium
22zuwenden wollte (dieses nahm er allerdings nicht mehr auf), er
23andererseits seine zukünftige Ehefrau kennen lernte, so dass er einen
24höheren Verdienst anstrebte, um heiraten und eine Familie gründen zu
25können.
26Ab 1972 arbeitete er daher hauptberuflich als freier Vermittler für die Firma
27K sowie gleichzeitig für deren Muttergesellschaft, die Firma L(im Folgenden: L) ,
28und ab 1974 im Angestelltenverhältnis auf
29dem Gebiet der Bauspar- und Versicherungsvermittlung.
30In demselben Jahr heiratete er seine heutige Ehefrau; 1975 ging aus der
31Ehe ein Sohn, 1976 eine Tochter hervor.
321986 lernte der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die Firma K auch
33das Immobiliengeschäft kennen, da das Unternehmen in Kooperation mit
34der Firma L - diese besaß eine eigene Vertriebsorganisation - im
35Jahr 1986 den Vertrieb von Immobilien in ihren Geschäftsbereich mit
36aufnahm.
37Ab dieser Zeit war der Angeklagte insbesondere mit der Vermittlung von
38Eigentumswohnungen in größeren Wohnkomplexen befasst. Gegenstand
39der Vermittlungsgeschäfte war der Erwerb von Wohnanlagen mit einer
40Vielzahl von Wohneinheiten zum Zweck der Teilung und Veräußerung an
41Kapitalanleger.
42Im Zusammenhang mit diesen Vermittlungsgeschäften wurde der
43Angeklagte mit dem Konzept der Firmen K und L für den Vertrieb
44von Immobilien als Kapitalanlage vertraut; nach diesem bestand nicht die
45Absicht zur Sanierung der Objekte oder zur Neugestaltung der Miet-·
46verhältnisse, sondern Ziel der Geschäfte war allein die Vermittlung eines
47Renditeobjekts.
48Die Eigentumswohnungen eines Objektstandortes wurden von
49Mieteinnahmegesellschaften verwaltet, die sogenannte "Mietpools"
50bildeten. Die mit der Kapitalanlage angestrebte Rendite sollte in Form von
51Mieteinnahmen erzielt werden, und die Erwerber der Wohneinheiten, die
52nicht selbst in die Wohnungen einziehen und diese in der Regel auch nicht
53selbst verwalten wollten, traten üblicher Weise mit dem Erwerb einem
54solchen Mietpool bei.
55Sinn des Beitritts war die Übertragung der Vermietung auf ein
56Verwaltungsunternehmen, der Mieteinnahmegesellschaft, somit die
57Vermietung "aus einer Hand", und die gleichmäßige Aufteilung der
58Mieteinnahmen anteilsmäßig nach Quadratmetern auf alle Wohnungseigentümer.
59Auf diese Weise sollte die Gefahr einzelner Mietausfälle
60durch Leerstand und zu hohen Instandhaltungsaufwand auf die
61Gemeinschaft aller Erwerber verteilt und das Risiko eines Totalausfalls der
62Rendite für den einzelnen Anleger vermieden, zumindest aber verringert
63werden.
64Der jeweilige Mieter zahlte den Mietzins demzufolge nicht an den
65Wohnungseigentümer, sondern an den Mietpoolverwalter, der nach Abzug
66von Verwaltungsabgaben und Instandhaltungskosten aus dem Mietpool
67eine Ausschüttung an den jeweiligen Eigentümer entsprechend dem
68Quadratmeteranteil dessen Wohnung vornahm. Folge dieses Systems
69war, dass jeder Anleger nicht die konkret seine Wohnung betreffende
70Miete erhielt, sondern eine aus der Vermietung aller Wohnungen erzielte
71Durchschnittsmiete, die von der jeweiligen Leerstandsquote der Gesamtwohnanlage
72sowie deren Verwaltungs- und Instandhaltungskosten mitbestimmt wurde.
73Neben den Einblicken in vorbezeichnetes Vertriebs- und Kapitalanlagekonzept
74erlangte der Angeklagte auch Kenntnis von Vertragspartnern
75der Firmen K und L und dem mit diesen Partnern erzielten
76Umsatzvolumen.
77So wickelte zur damaligen Zeit die Firma L circa ein Drittel ihrer
78Geschäfte auf dem Gebiet des Immobilienvertriebs mit den dazugehörigen
79Finanzierungen - die Anleger besaßen in der Regel nicht das für den
80Immobilienerwerb erforderliche Kapital, sondern mussten diesen ihrerseits
81finanzieren lassen - über die Bausparkasse C mit
82Sitz in L2 ab.
83Während seiner Beschäftigung bei den Firmen K und L lernte der
84Angeklagte I auch den Angeklagten C2 kennen, der - insoweit
85folgen noch nähere Ausführungen .... bei der Firma K im Innendienst tätig
86war.
87Da der Angeklagte I im Jahr 1988 den Wunsch hegte, beruflich
88eigenständig zu sein, und der Angeklagte C2 diese Absicht teilte,
89kündigten beide Angeklagte ihren Vertrag mit der Firma K/L und
90gründeten gemeinsam die I & C2 GbR mit dem Ziel des
91zukünftigen selbständigen Produktvertriebs. Ihre gemeinsame berufliche
92Selbständigkeit - auf diese und die in den Jahren 1995/1996 begangene
93Straftat ist noch näher einzugehen - setzten sie bis Ende 1997 fort.
94Nachdem sich etwa Mitte 1997 die ehemals gute Partnerschaft der
95Angeklagten, die zwischenzeitlich eine Vielzahl von Gesellschaften
96gegründet hatten und gemeinsam führten, aufgrund unterschiedlicher
97Interessen verändert hatte, schied der Angeklagte C2 zum 31.12.1997
98aus der Geschäftsführung der gemeinsamen Unternehmen aus.
99Er übertrug in den Folgejahren seine Geschäftsanteile nach Einholung
100eines Wertgutachtens über die Unternehmensgruppe sukzessive auf den
101Angeklagten I, der die Geschäfte allein weiterführen wollte.
102Dies gelang dem Angeklagten I in den Folgejahren 1998 und 1999
103noch recht gut, bis er aufgrund der allgemein rückläufigen Umsätze in der
104Immobilienbranche und wegen persönlicher Finanzierungsprobleme mit
105Banken, die wegen des Ausscheidens des Unternehmenspartners C2
106skeptisch geworden waren, im Sommer 2000 für die I & C2
107Gesellschaften Insolvenz anmelden musste.
108Zum Teil waren Insolvenzanträge auch durch GIäubiger der zur
109Unternehmensgruppe gehörendenTochtergesellschaften gestellt und
110entsprechende Insolvenzverfahren eröffnet worden.
111Der Angeklagte, der diese Entwicklung als Zerstörung seines
112Lebenswerks empfand, bemühte sich erst ab dem Jahr 2001 wieder um
113eine Beschäftigung, nunmehr allerdings in Form des Vertriebs und der
114Produktvermarktung für andere Unternehmen. Er scheiterte mit diesem
115Vorhaben jedoch, weil er keine Geschäftspartner für eine Zusammenarbeit
116fand. Deshalb beendete er im Jahr 2005 die Führung einer eigens zum
117Vertrieb gegründeten GmbH und wandte sich seinen bereits früher
118bestehenden Interessen für Architektur und Bauwesen zu.
119Seitdem entwickelt er nach entsprechender privater Fortbildung Ideen und
120Pläne für Bauunternehmen sowie technische Grundrisse namens einer zu
121diesem Zweck neu gegründeten GmbH - der "J" - und erzielt heute
122mit dieser Beschäftigung ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €
123monatlich.
124Der Angeklagte hat aus seiner unternehmerischen Tätigkeit mit der
125I & C2 Gruppe Schulden in Millionenhöhe und legte im Jahr 2001
126oder 2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Unterhaltsverpflichtungen
127gegenüber seinen heute erwachsenen Kindern bestehen nicht.
128Mit Ausnahme einer Lungenentzündung hat der Angeklagte keine
129schweren Krankheiten oder Unfälle erlitten. Er ist bisher unbestraft.
130II. Der Angeklagte C2
131Der Angeklagte C2 wurde am ##.##.1952 in X geboren und
132wuchs in N gemeinsam mit einer zwei Jahre älteren und einer fünf
133Jahre jüngeren Schwester sowie einem zehn Jahre jüngeren Bruder auf.
134Sein Vater war kaufmännischer Angestellter bei der Firma L3, die
135Mutter versorgte die Kinder und den Haushalt.
136In N besuchte der Angeklagte die Grund- und Hauptschule, die er
137nach der zehnten Klasse verließ. 1967 begann er eine Ausbildung zum
138Groß- und Einzelhandelskaufmann und schloss diese im Jahr 1970 ab.
139In den folgenden eineinhalb Jahren arbeitete der Angeklagte bei der Firma
140W in N in der Lohnbuchhaltung, bis er im November 1971 den
141Wunsch hatte, sich beruflich neu zu orientieren, weil ihm der
142kaufmännische Bereich nicht mehr zusagte.
143Im Rahmen seiner nun folgenden Arbeitssuche stieß der Angeklagte auf
144ein Zeitungsinserat der Firma K, in dem die
145Anstellung als Bauspar- und Versicherungsvermittler angeboten wurde.
146Der Angeklagte meldete sich daraufhin bei dem Unternehmen K und
147versuchte sich dort nach Einstellung eineinhalb Monate lang als Verkäufer
148im Außendienst. Er wechselte dann allerdings in den Innendienst, in dem
149er zum Teil wieder kaufmännische Aufgaben erledigte, jedoch auch
150dienstlich außerhalb des Büros tätig war, da ihm zusätzlich die Anwerbung
151neuer Außendienstmitarbeiter oblag. Nach solchen suchte das Unternehmen
152K, bis es letztlich 1.500 Außendienstmitarbeiter beschäftigte und
153über 70 Vertriebsbüros verfügte.
154Während seiner Tätigkeit bei der Firma K lernte der Angeklagte C2
155den Angeklagten I kennen und teilte mit ihm den Wunsch nach
156beruflicher Unabhängigkeit. Entsprechend kündigte er im Jahr 1988 sein
157Arbeitsverhältnis bei der Firma K, um sich zusammen mit dem
158Angeklagten I selbständig zu machen. Diesen Plan realisierte er
159- wie noch auszuführen ist - dann bis Ende 1997.
160Der Angeklagte hat aus erster Ehe - diese dauerte von 1980 bis 1990 - einen
1611984 geborenen Sohn und zwei 1985 bzw. 1988 geborene Töchter.
162Die Ehe wurde 1990 geschieden. Im Jahr 1993 heiratete der Angeklagte
163seine zweite Ehefrau, von der er heute getrennt lebt. Aus dieser Ehe
164gingen drei Söhne hervor, geboren in den Jahren 1993, 1994 und 1997.
165Circa ab Mitte 1997 hatten sich die Interessen der Angeklagten I
166und C2 im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit in unterschiedliche
167Richtungen entwickelt, so dass der Angeklagte C2 den
168Entschluss fasste, aus den gemeinsam gegründeten Unternehmen auszuscheiden.
169Zum 31.12.1997 beendete er daher seine Tätigkeit als Geschäftsführer
170der I & C2 GmbH bzw. deren Tochtergesellschaften und
171gründete anschließend allein ein eigenes Unternehmen zum Vertrieb von
172Immobilien mit Sitz in Dortmund. Über dieses veräußerte er circa zwei
173Jahre lang Eigentumswohnungen, bis er Anfang 2000 aufgrund schlechter
174Umsatzzahlen entschied, das Geschäft aufzugeben. Das Unternehmen
175wurde daraufhin von einer früheren, als Aktiengesellschaft firmierenden
176Vertriebspartnerin, die über einen hohen Immobilienbestand verfügte und
177dem Angeklagten Objekte vermittelt hatte, übernommen.
178Im Jahr 2000 zog der Angeklagte mit seiner Familie in die Schweiz und
179arbeitete dort zwei bis drei Jahre lang als Unternehmensberater, während
180er sich gleichzeitig bemühte, selbständige Projekte im Internetbereich aufzubauen.
181Da diese Tätigkeiten jedoch wenig erfolgreich verliefen,
182beschloss er im Jahr 2004, sich endgültig von der lmmobilienbranche und
183Anlageberatung zu lösen, und er fand eine Festanstellung bei einem
184Unternehmen, das Küchen vertrieb.
185Dort arbeitete er zweieinhalb Jahre lang im Verkauf, bis das Unternehmen,
186Insolvenz anmelden musste und der Angeklagte seine Arbeitsstelle verlor.
187Nach zweijähriger Arbeitslosigkeit, die der Angeklagte zur Weiterbildung
188auf dem Küchen- und Montagesektor nutzte, fand er Anfang 2009 eine
189Festanstellung bei einem Unternehmen in A im Küchen- und
190Montagebereich mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 3.500,00
191SFR (2.400,00 €) netto bzw. 4.500,00 SFR (3.000,00 €) brutto.
192Der Angeklagte leistet davon Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt
1931.600,00 € monatlich für seine minderjährigen Kinder.
194Aus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit mit dem Angeklagten
195I resultieren etwa fünfzehn Millionen Euro Verbindlichkeiten des
196Angeklagten zuzüglich Zinsen; er hat in Deutschland die eidesstattliche
197Versicherung abgelegt.
198Mit Ausnahme einer Erkrankung an einem Magengeschwür, aufgrund
199derer der Angeklagte vom Dienst bei der Bundeswehr befreit wurde, hat er
200keine schweren Krankheiten oder Unfälle erlitten. Er ist bisher unbestraft.
201III. Die gemeinsame berufliche Selbständigkeit der Angeklagten
202Im Jahr 1988 hegten die Angeklagten den Wunsch nach beruflicher
203Eigenständigkeit und entwickelten daher die Idee, sich gemeinsam
204selbständig zu machen.
205Zur Realisierung dieses Plans kündigten sie ihre Arbeitsverhältnisse bei
206der Firma K/L und gründeten gemeinsam die I & C2 GbR,
207die zunächst von einem Arbeitszimmer des Angeklagten I in
208I2 aus betrieben wurde.
209Da die Angeklagten bereits während ihrer Zeit bei der L
210Unternehmensgruppe mit der Bausparkasse C (im
211Folgenden: C) als finanzierendem Kreditinstitut zusammengearbeitet
212hatten, beschlossen sie, diese Kooperation auch für ihre selbständige
213Tätigkeit zu nutzen, und schlossen am 13.10.1988 mit der
214C einen Agenturvertrag über die Vermittlung von Bausparverträgen,
215der aus Konkurrenzschutzgründen - die Angeklagten unterlagen noch
216einem Wettbewerbsverbot der Firma L - zunächst namens eines
217O, eines Bekannten des Angeklagten C2, abgeschlossen
218wurde.
219Anfang 1989 gründeten die Angeklagten mit jeweils hälftigen
220Gesellschaftsanteilen die I & C2 GmbH, die unter HRB #### in
221das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen wurde.
222Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Verträgen über
223Immobilien jeder Art, die Finanzierungsvermittlung aller Art, die
224Vermittlung von Vermögensanlagen, Unternehmensberatung sowie der
225An- und Verkauf von Immobilien, soweit dies in unmittelbarem
226Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft stand.
227Der Geschäftssitz befand sich in E2, X2damm ###.
228Eigentümer des Grundstücks waren die Angeklagten, die das Objekt im
229Jahr 1989 für einen Kaufpreis von 850.000,00 DM - die Finanzierung des
230Erwerbs erfolgte über die Sparkasse H2, die der Renovierung über
231die C - erworben hatten.
232Nach Ablauf des Wettbewerbsverbotes der Firma L wurde am
23317.08.1989 der Agenturvertrag mit der C auf die I & C2 GmbH
234übertragen.
235Die Angeklagten planten nunmehr den Aufbau einer eigenen Vertriebsorganisation
236für Immobilien, für die sie weitere Vertragspartner suchten
237und diverse Gespräche mit Banken und Bausparkassen führten. Der
238Vertrieb sollte nicht durch eigene Mitarbeiter der I & C2 GmbH,
239sondern durch rechtlich selbständige Makler erfolgen, die das Geschäft
240bereits kannten und deren Kundenstamm und Vertriebserfahrung genutzt
241werden sollten.
242Nach diesem Konzept schlossen die Angeklagten für die I & C2
243GmbH auf Provisionsbasis mit selbständigen Maklern und Vertrieblern
244Vermittlungsverträge, die die Objektsuche für den Vertrieb, die Vermittlung
245geeigneter Objekte an Interessenten und die Beschaffung der für die
246Finanzierung erforderlichen Bonitätsunterlagen umfassten.
247Die I & C2 GmbH beschäftigte nur wenige eigene Büroangestellte.
248Die Tätigkeit ihrer Vertragspartner kontrollierten die Angeklagten
249durch den Einsatz sogenannter "Rechercheure", die für die Angeklagten
250Bonitätsunterlagen prüften, potentielle Immobilienerwerber aufsuchten,
251diese über das jeweilige Immobilien- und Finanzierungsgeschäft berieten
252und sich von den Kunden entsprechende "Besuchsberichte" gegenzeichnen
253ließen, bevor eine abschließende Entscheidung der Angeklagten
254über einen Vertragsschluss getroffen wurde.
255Eine besondere Rolle im Rahmen der Tätigkeit der Angeklagten
256nahm das Unternehmen ,,B" Allgemeine (im Folgenden: B),
257eine Vertragspartnerin der C Bausparkasse, ein.
258Die B hatte Ende der achtziger Jahre einen Teil der Wohnungseinheiten
259der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen "O"
260übernommen, und die Vermarktung dieser zum Verkauf stehenden
261Wohnungen war für die Angeklagten von Interesse.
262Nachdem sie bis circa Mitte 1989 in Kooperation mit anderen Vertragspartnern
263Immobilien vertrieben hatten, vermittelten sie ab Ende 1989
264vorrangig für die B Wohnungen und stiegen damit in großem
265Umfang in das Immobiliengeschäft ein.
266Die dabei zunächst beabsichtigte Veräußerung der zu vermittelnden
267Immobilienobjekte an die jeweiligen Wohnungsmieter mit entsprechender
268Mieterberatung trat ab etwa 1990 zurück hinter den Verkauf der
269Wohnungen an Kapitalanleger.
270Zwischen der B und der I &C2 GmbH, vertreten durch die
271Angeklagten, wurde zur Regelung der Vermittlungsgeschäfte eine
272Vertriebsvereinbarung geschlossen, und die B entwickelte sich in
273der Folgezeit zum wichtigsten Vertragspartner der Angeklagten. Diese
274vermittelten zwar die Finanzierungen der lmmobiliengeschäfte auch
275weiteren Banken, bauten die Geschäfte mit der C jedoch
276kontinuierlich in der Zeit von 1989 bis 1993 aus, so dass mehr als fünfzig
277Prozent der Finanzierungen im Jahr 1993 über die C erfolgten.
278Da das Geschäftsvolumen der I & C2 GmbH bis Anfang der
279neunziger Jahre erheblich angewachsen war und das Unternehmen im
280Jahr 1993 siebzig bis achtzig eigene Mitarbeiter beschäftigte, lagerten die
281Angeklagten Anfang bis Mitte der neunziger Jahre die geschäftlichen
282Aktivitäten der I & C2 GmbH - auch aus umsatzsteuerrechtlichen
283Gründen - auf verschiedene Gesellschaften aus, so dass die "I
284und C2 Gruppe" entstand, d. h. eine Vielzahl von Tochtergesellschaften
285der I & C2 GmbH mit eigenen Geschäftsbereichen, in denen
286jedoch die Angeklagten weiterhin gleichberechtigt die alleinige
287Entscheidungsbefugnis besaßen.
288Zur Unternehmensgruppe gehörten diverse Firmen:
289So hielt die I & C2 GmbH neunzig Prozent der Geschäftsanteile
290der Firma C3 (zehn Prozent befanden sich in der Hand eines
291Herrn E3), die unter HRB ##### im Handelsregister des Amtsgerichts
292Dortmund eingetragen war.
293Gegenstand des Unternehmens war die Beratung im Zusammenhang mit
294der Finanzierung von Bauvorhaben und die Vermittlung insbesondere von
295Baufinanzierungen sowie von Finanzierungen zum Erwerb von Immobilien
296aller Art, von Bausparverträgen und Versicherungen.
297Bis 1998 war zunächst der Angeklagte C2 alleinvertretungsberechtigter
298Geschäftsführer der C3, ab dem 26.01.1998 der Angeklagte
299I. Zum 01.03.1994 wurde der Agenturvertrag zur Vermittlung von
300Bausparverträgen mit der C von der I & C2 GmbH auf die
301C3 übertragen. Bei der C3 waren fest
302angestellte Fachkräfte beschäftigt.
303Die I & C2 GmbH hielt weiterhin einhundert Prozent des
304Stammkapitals der Firma J2, die bei
305dem Amtsgericht Dortmund unter HRB ###### im Handelsregister
306eingetragen war. Gegenstand dieses Unternehmens war der Erwerb von
307bebauten Grundstücken zum. Zweck der Weiterveräußerung, die
308Koordinierung der Veräußerung von Immobilien an Anleger und
309Selbstnutzer und die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke,
310Wohnräume sowie von Finanzierungen. Durchgängig war hier der
311Angeklagte I eingetragener Geschäftsführer, daneben der
312Angeklagte C2 vom 27.12.1996 bis zum 13.01.1998.
313Der J2 oblag insbesondere die Koordinierung der
314lmmobilienvertriebspartner.
315Eine weitere Tochtergesellschaft der I & C2 Gruppe war die
316Firma M.
317Das Stammkapital der Firma M, die im Wege der Umfirmierung der
318,,B2" - eines bloßen Firmenmantels
319von den Angeklagten gegründet worden und beim Amtsgericht
320Dortmund unter HRB ##### eingetragen war, wurde ebenfalls zu
321einhundert Prozent von der I & C2 GmbH gehalten.
322Gegenstand der M war die Verwaltung eigenen Grundbesitzes
323und sonstiger Vermögensgegenstände sowie der Erwerb von
324Grundstücken mit aufstehenden Gebäuden mit der Berechtigung,
325Bauaufträge zu erteilen.
326Die Angeklagten hatten sich zur Gründung einer eigenen Gesellschaft für
327den Erwerb von Immobilien entschlossen, weil die ihnen von der B
328überlassenen Vertriebsobjekte nicht mehr ausreichten, um das angestrebte
329und mögliche Umsatzvolumen zu erzielen. Die benötigten Immobilienobjekte
330konnten auf diese Weise von der I & C2 GmbH
331über die M angekauft werden.
332Die Finanzierung der Erwerbsgeschäfte erfolgte über diverse Banken bis
333zu von diesen Kreditinstituten vorgegebenen Höchstbeträgen, die Finan-
334zierung der benötigten Differenzbeträge über die Bausparkasse
335C. Durch den aus dem Verkauf der Immobilien an Anleger
336erzielten Erlös sollten die bei der C bestehenden Darlehensverbindlichkeiten
337der I & C2 GmbH anschließend zurückgeführt
338werden. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M war
339der Angeklagte I.
340Die M wiederum hielt fünfzig Prozent des Stammkapitals der
341Firma I3, die unter
342HRB #### beim Amtsgericht Dortmund eingetragen war. Gegenstand der
343I3 war die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz sowie
344grundstücksgleicher Rechte, somit die Hausverwaltung, die auch die
345Mietpoolverwaltung umfasste. Weitere fünfundzwanzig Prozent der
346Gesellschaftsanteile wurden jeweils von den Angeklagten gehalten.
347Eingetragene Geschäftsführer waren in wechselnder Beteiligung die
348Angeklagten I und C2 sowie fast durchgängig der gesondert
349verfolgte X3.
350Zwischen der Firma M und der I & C2 GmbH wurde am
35118.01.1996 ein Vertrag geschlossen, in dem sich die M
352verpflichtete, ihren nach Handelsrecht definierten Gewinn vollständig an
353die I & C2 GmbH abzuführen, so dass bei der M - mit
354Ausnahme der Möglichkeit, mit Zustimmung der I & C2 GmbH
355freie Rücklagen zu bilden - kein eigenes Betriebsergebnis entstehen
356sollte.
357Alle vorgenannten Firmen waren ansässig unter der Anschrift
358X2damm ### in E2 in den von den Angeklagten
359erworbenen Räumlichkeiten; zudem waren in weiteren Gebäuden am
360X2damm zusätzliche Räume für die M sowie die I3
361angemietet worden.
362Soweit für die Tochtergesellschaften der I & C2 GmbH formal
363andere Personen als die Angeklagten in das Handelsregister als
364Geschäftsführer eingetragen waren, oblagen gleichwohl alle geschäftsleitenden
365Entscheidungen gleichberechtigt allein den Angeklagten.
366Die I & C2 GmbH war Muttergesellschaft des aus vorgenannten
367sowie weiteren Gesellschaften - von einer Darstellung wird insoweit
368abgesehen - bestehenden Firmenverbundes.
369Bis Ende 1997 waren die Angeklagten alleinvertretüngsberechtigte
370Geschäftsführer der I & C2 GmbH. Zum 31.12.1997 schied der
371Angeklagte C2 aus der Geschäftsführung aus und übertrug seine
372Geschäftsanteile an der I & C2 GmbH sowie den zur Unternehmensgruppe
373gehörenden Tochtergesellschaften nach Einholung eines
374Wertgutachtens über die Unternehmensgruppe sukzessive auf den
375Angeklagten I, der die Geschäfte noch - wie bereits dargestellt -
376bis zur Insolvenz im Jahr 2000 fortführte.
377B. Zum Tatgeschehen
378Ab dem Jahr 1993 erwarben die Angeklagten I und C2 in
379Umsetzung ihres Plans, sich aus der Abhängigkeit von der B als
380"Immobilienlieferantin" zu lösen und einen eigenständigen Immobilienvertrieb
381aufzubauen, über die zu diesem Zweck gegründete M
382selbst Wohnanlagen zum Vertrieb - in der Folgezeit insgesamt mehr als
383dreihundert Objekte.
384So übernahm die M unter anderem mit notarieller Urkunde vom
38502.11.1994 vom Krankenhaus Zweckverband F das
386ehemalige Personalwohnheim des Krankenhauses T im
387I4-weg # - # zu einem Kaufpreis in Höhe von 13.750.000,00 DM
388bei einer Gesamtwohnfläche von 8.936,82qm:
389Ziel des Erwerbs war die Aufteilung des Komplexes in Eigentumswohnungen
390und deren anschließender Vertrieb durch die I & C2 Gruppe.
391Allein dieses Objekt im I4-weg in T war Gegenstand
392des hiesigen Strafverfahrens.
393Den Kauf finanzierte die M zu etwa einem Drittel über die
394C Bausparkasse und im Übrigen über andere Kreditinstitute.
395Mit notarieller Urkunde vom 09.02.1985 wurde das Grundstück in 283
396Wohnungseinheiten aufgeteilt, die anschließend über die zwar
397selbständigen, aber seitens der Angeklagten kontrollierten Vertriebspartner
398vermarktet werden sollten. Der Großteil der Wohnungseinheiten
399bestand aus 28,47 qm großen Appartements; zudem gab es einige
400größere Zwei- und Drei-Raum-Wohnungen.
401Entsprechend dem Vertriebskonzept der Angeklagten wurden den
402Kaufinteressenten die Wohnungen nicht zur Selbstnutzung angeboten
403(aufgrund der geringen Wohnfläche bestand dazu auch keine Eignung),
404sondern als Kapitalanlage, deren Rendite durch Mieteinnahmen erzielt
405werden sollte.
406Auf Seiten der Kapitalanleger wurde der Kauf hauptsächlich über die
407C Bausparkasse und nur in Ausnahmefällen - diese waren nicht
408Gegenstand der Anklage - über die jeweilige Hausbank der Interessenten
409finanziert.
410Das Finanzierungskonzept bestand aus der Gewährung eines oder zweier
411Vorausdarlehen durch die mit der C kooperierende C4 Bank,
412die später als T2 Bank firmierte. Die Vorausfinanzierung sollte durch
413zwei Bausparverträge, die nacheinander bis zur jeweiligen Zuteilungsreife
414von den Kapitalanlegern bei der C anzusparen waren, abgelöst
415werden.
416Die Suche nach interessierten Kapitalanlegern für das Objekt T
417übernahmen die von der I & C2 GmbH eingesetzten
418selbständigen Vertriebspartner, denen zu diesem Zweck eine
419Vertriebsmappe der I & C2 Gruppe an die Hand gegeben wurde.
420In der Vertriebsmappe wurde der Immobilienerwerb als wertsteigernde
421Geldanlage beworben.
422Sobald ein geeigneter Kaufinteressent gefunden war, wurden der
423I & C2 GmbH die Bonitätsunterlagen des jeweiligen Kunden zur
424Prüfung vorgelegt. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen, nach Einsatz
425eines "Rechercheurs" und Vorlage eines sogenannten Besuchsberichts
426- eines internen Schriftstücks der I & C2 GmbH, aus dem die
427Finanzierungssumme, die Mietpoolausschüttung, die Bausparrate sowie
428eine Verwaltungs- und Instandhaltungsrate hervorgingen und das von
429dem jeweiligen Kunden unterzeichnet wurde - entschieden die Angeklagten
430namens der I & C2 GmbH über den Abschluss des
431Kapitalanlagevertrags. Zudem ließen sie sich durch Kundenunterschrift die
432Richtigkeit der Angaben zur Bonität des Interessenten bestätigen.
433Abhängig vom gewünschten Anlagebetrag bestand die Möglichkeit, eine
434Eigentumswohnung zu einhundert Prozent oder als sogenannte Partnerimmobilie,
435d. h. zu einem Bruchteil - in der Regel fünfundzwanzig oder
436fünfzig Prozent - zu erwerben, sodass die aus der Vermietung in Aussicht
437gestellte Rendite dann entsprechend dem Eigentumsanteil auf die
438Kapitalanleger verteilt werden sollte.
439Der Erwerb einer Eigentumswohnung bzw. eines Eigentumsanteils war an
440den Beitritt zu einer Mietpoolgemeinschaft mit einer fünfjährigen Mitgliedschaft
441gekoppelt, die nur mit Zustimmung der Bausparkasse C
442gekündigt werden durfte. Da deren Zinssätze für fünf Jahre festgeschrieben
443waren, machte sie eine gleich lange Poolmitgliedschaft zur Bedingung für die Auszahlung des Vorausdarlehns.
444Als Mietpoolverwalterin agierte die I3, vertreten durch den
445gesondert verfolgten X3.
446Ihr oblag die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Nettomiete
447pro Quadratmeter. Die Mietpoolverwalterin wurde von den Eigentümern
448bevollmächtigt, in eigenem Namen und für eigene Rechnung die
449Wohnungen zu vermieten, den Mietpool zu verwalten und die Mietpoolausschüttung
450vorzunehmen, so dass im Ergebnis jedem Mietpoolmitglied
451anteilsmäßig die gleiche Nettomiete zufließen sollte.
452Vor Abschluss des Kaufvertrags über eine Wohneinheit des Objekts
453T wurde den Interessenten die monatliche Belastung für Zinsen
454und Tilgung unter Abzug der Mietpoolausschüttung vorgerechnet. Der
455Erwerber unterschrieb dann einen sogenannten Objekt- und
456Finanzierungsvermittlungsauftrag für die J2 und die C3,
457der insbesondere den beabsichtigten Kaufpreis der zu
458erwerbenden Eigentumswohnung - bei einem Großteil der veräußerten
459Wohnungen 88.115,00 DM - auswies. Zudem waren auf dem Auftrag
460diverse Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten
461sowie eine Finanzvermittlungsgebühr für die C3 in Höhe
462von in der Regel 2.000,00 DM, eine Courtage für die J2 in Höhe
463von in der Regel 3.040,00 DM und eine Abschlussgebühr für die C
464in Höhe von 1.600,00 DM aufgeführt.
465Zusätzlich unterzeichnete der Erwerber einen Darlehensvertrag, der in der
466Regel die Gewährung eines Vorausdarlehens mit fünfjähriger Zinsfestschreibung
467in Höhe des Kaufpreises der Eigentumswohnung nebst
468sämtlichen Nebenkosten (als Vollfinanzierung) sowie die sukzessive
469Ansparung von zwei Bausparverträgen bei der C, mit denen später
470das Vorausdarlehen jeweils in Teilbeträgen abgelöst werden sollte,
471vorsah.
472Um gegenüber den Kaufinteressenten die monatliche Belastung durch
473Finanzierungskosten möglichst günstig und demzufolge die Kapitalanlage
474als rentabel darstellen zu können, gaben die Angeklagten eine
475Mietpoolausschüttung in Höhe von 11,40 DM pro Quadratmeter vor,
476obwohl die zu erwartenden Erträge bei realistischer Betrachtung eine
477Ausschüttung lediglich in Höhe von 8,20 DM pro Quadratmeter erlaubten.
478Zwar ließen sich den damals von den Angeklagten ihrer Kalkulation
479zugrunde gelegten Mietlisten der Krankenhausgesellschaft durchaus auch
480Miethöhen von 11,40 DM pro Quadratmeterentnehmen; bereits zu Beginn
481des Vertriebs des Objekts T bestand jedoch - wie die Angeklagten
482wussten - eine hohe Leerstandsquote (circa von zwanzig Prozent), die
483nach den Grundsätzen des Mietpools auf alle Anleger, auch diejenigen,
484denen eine vermietete Wohnung veräußert wurde, zu verteilen war.
485Demzufolge konnte für den einzelnen Anleger lediglich eine durchschnittliche
486Miete in Höhe von maximal 8,20 DM pro Quadratmeter erzielt
487werden. In dieser Höhe hatte der gesondert verfolgte X3 als Mietpoolverwalter
488im November 1994 die zu kalkulierende Mietausschüttung unter
489Berücksichtigung der damaligen Leerstandsquote auch errechnet und das
490Ergebnis seiner Kalkulation den Angeklagten in einer vom 10.11.1994
491datierenden Aktennotiz mitgeteilt. Mit Aktennotiz vom 18.11.1994 hatte er
492sie zudem darauf hingewiesen, dass die letzte Mieterhöhung zum
49301.02.1993 um 0,82 DM pro Quadratmeter vorgenommen worden und
494daher die nächste Mieterhöhung nach § 2 MHG erst zum 01.02.1996
495möglich sei. Der aktuelle Mietspiegel, der Stadt T weise derzeit
496eine durchschnittliche Kaltmiete in Höhe von 10,74 DM pro Quadratmeter
497aus; da die erzielte Miete von 11,40 DM bereits erheblich darüber liege,
498sei eine Mieterhöhung zum 01.02.1996 sehr fraglich.
499Wenngleich die Angeklagten Anfang des Jahres 1995 noch die
500- angesichts der ihnen bekannten Umstände und ihrer kaufmännischen
501Erfahrung völlig vage - Hoffnung hegten, den Leerstand durch den
502kurzfristig gebotenen Abschluss neuer Mietverträge ausgleichen zu
503können, hielten sie schon zu Beginn des Vertriebs der Wohnungseinheiten
504im I4-weg in T für möglich und nahmen billigend in
505Kauf, dass dieser Plan nicht gelingen könnte, zumal die Nachfrage nach
506Personalwohnungen des Krankenhauses T generell rückläufig
507war. Spätestens ab Mitte 1995, als der Leerstand weiter erheblich angestiegen
508war, wussten sie, dass sich ihre vage Hoffnung nicht realisieren
509ließ. Auch die Anstrengungen des Angeklagten C2, der sich Ende
5101995/Anfang 1996 persönlich drei Monate lang um die Vermietung der
511Wohnungen bemühte, da die Leerstandsquote bereits bei fünfzig Prozent
512lag, vermochten an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.
513In der Folgezeit nahm der gesondert verfolgte X3 die in Höhe
514von 11,40 DM pro Quadratmeter festgelegte Mietpoolausschüttung zwar
515vor, obwohl die tatsächlich erzielten, Mieteinnahmen derartige
516Ausschüttungen nicht zuließen; dies hatte allerdings zur Folge, dass der
517Mietpool bereits nach kurzer Zeit ein Defizit aufwies, das Ende 1998 unter
518anderem durch eine gemäß Beschluss der Mietpoolgemeinschaft von
519jedem Wohnungseigentümer aufzubringende Sonderumlage in Höhe von
52010.000,00 DM ausgeglichen werden musste.
521Neben dieser Vorspiegelung tatsächlich nicht zu erzielender Mieteinnahmen
522enthielt die von den Angeklagten vertriebene Kapitalanlage
523weitere Kostenpositionen, um die der Kaufpreis für die Immobilie erhöht
524und dementsprechend die Rentabilität der Kapitalanlage herabgesetzt
525war, wobei dies den Anlegern auf Veranlassung der Angeklagten gezielt
526verschwiegen wurde.
527So war der Betrieb der I3 für die I & C2 GmbH als
528Muttergesellschaft mit derart hohen Personalkosten verbunden, dass
529diese allein mit den gegenüber den Kapitalanlegern offengelegten und in
530den Berechnungen ausgewiesenen Verwaltungs- und Instandhaltungskosten
531nicht abgedeckt werden konnten.
532Um das eigene Unternehmen für die Hausverwaltung ohne persönlichen
533Verlust weiter einsetzen zu können, veranschlagten die Angeklagten als
534zusätzliche - versteckte. - Verwaltungsgebühr einen sogenannten
535"I3-Anteil" in Höhe von 50,00 DM pro Quadratmeter, um den sie ohne
536Offenlegung gegenüber den Anlegern den von diesen aufzubringenden
537Betrag für den Immobilienerwerb erhöhten und damit die Ertragskraft der
538Kapitalanlage minderten.
539Des Weiteren befanden sich im Preis für den Immobilienkauf versteckt
540sogenannte "Zinssubventionen".
541Da die Zinssätze der C Bausparkasse, über die die Finanzierung
542der Immobilienkäufe abgewickelt werden sollte, zu hoch waren, um die
543Kapitalanlage rentabel. erscheinen zu lassen, wurde den Kaufinteressenten
544auf Veranlassung der Angeklagten ein reduzierter Zinssatz
545"dargestellt". Diese für eine erfolgreiche Vermarktung erforderliche Zinsermäßigung
546wurde zuvor seitens der Angeklagten in den Kaufpreis
547eingerechnet, indem sie ihn um 179,00 DM pro Quadratmeter erhöhten;
548dies wurde den Anlegern bewusst verschwiegen.
549Bei einer 28,47 qm großen Eigentumswohnung waren somit im Kaufpreis
5505.096,13 DM als für den Erwerber nicht erkennbare Darlehenszinsen
551enthalten.
552Diese verteuerten die Kapitalanlage über den Immobilienkaufpreis und
553setzten damit die Rentabilität weiter herab, während gegenüber den
554Anlegern der Eindruck günstiger Finanzierungskosten bei hoher
555Mietpoolausschüttung und geringem Verwaltungskostenaufwand erweckt
556wurde.
557Die Subventionsbeträge - 179,00 DM pro Quadratmeter - wurden als
558Bestandteil des Immobilienkaufpreises an die I & C2 GmbH
559überwiesen und von dort an die C Bausparkasse weitergeleitet.
560Diese Zinssubventionen waren mit der Bausparkasse C
561abgesprochen und wurden von ihr bei der Bemessung der Zinssätze in
562den Darlehnsverträgen vorausgesetzt.
563Schließlich verteuerten die Angeklagten den von ihnen im Rahmen ihrer
564internen Vertriebskalkulation mit 2.113,00 DM pro Quadratmeter
565veranschlagten Nettoabgabepreis für das Objekt T zusätzlich,
566indem sie ihn auf 2.866,00 DM (ohne I3-Anteil und ohne
567Zinssubvention) bzw. auf 3.095,00 DM pro Quadratmeter (einschließlich
568des I3-Anteils und der Zinssubvention) als "notariellen Kaufpreis"
569festsetzten und somit um weitere 35,63 Prozent erhöhten; insoweit ist die
570Kammer allerdings aus prozessökonomischen Gründen zu Gunsten der
571Angeklagten lediglich von einem durchschnittlichen Aufschlag in Höhe von
57222 Prozent des Nettoabgabepreises ausgegangen.
573Der von den Angeklagten selbst für die 8.936,82 qm große Wohnfläche
574des Objekts T gezahlte Kaufpreis betrug 1.538,57 DM pro
575Quadratmeter, so dass der intern veranschlagte Nettoabgabepreis - vor
576der Verteuerung um 22 Prozent - bereits eine Gewinnmarge von 37,33
577Prozent enthielt. Die weitere Erhöhung des Nettoabgabepreises um
57822 Prozent wurde den Kapitalanlegern auf Veranlassung der Angeklagten
579verschwiegen.
580Der Vergleich des von den Angeklagten gezahlten "Einkaufspreises" für
581das Objekt T mit dem von den Anlegern aufzuwendenden
582Kaufpreis für die einzelne Immobilienanlage ergibt einen Gesamtpreisaufschlag
583in Höhe von mehr als 100 Prozent (einschließlich des I3-Anteils und der Zinssubvention).
584Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allein bezüglich des zusätzlichen
585Gewinnaufschlags auf den Nettoabgabepreis in Höhe von 22 Prozent eine
586Aufklärungspflicht der Angeklagten bestand. Jedenfalls steht bei
587Gesamtschau aller nicht offenbarten Umstände über Verwaltungskosten,
588Zinssubventionen, Mieteinnahmen und Gewinnmargen fest, dass eine mit
589dem Anlagekonzept vorgegebene Rendite tatsächlich nicht erzielt werden
590konnte. Durch das Zusammenspiel der diese Faktoren betreffenden
591Täuschungshandlungen wurden die Kapitalanleger irregeführt, so dass sie
592im Rahmen des Anlagemodells langfristige Darlehens- und Bausparverbindlichkeiten
593zu effektiv hohen Zinssätzen eingingen. Diesen
594Verbindlichkeiten stand keine ausreichend werthaltige Kapitalanlage in
595Form des Immobilienerwerbs mit Renditemöglichkeit gegenüber, da der
596Kaufpreis für die jeweilige Wohnung völlig überteuert war und die
597angeblich zu erwartende Mietpoolausschüttung auf vollkommen
598unrealistischen Annahmen basierte.
599Nach dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten
600Sachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke L4 betrug der Ertragswert einer 28,47 qm großen, tatsächlich für
60188.115,00 DM veräußerten Wohnung des Objekts I4-weg in T
602unter Zugrundelegung per Januar/Februar 1996 ortsüblicher Mieten nur
60361.839,00 DM, so dass die Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem
604Verkehrswert bei 42,49 Prozent liegt.
605Eine realistische Möglichkeit der Renditeerzielung bei Zugrundelegung der
606die Anleger belastenden und zum Teil im Kaufpreis versteckten
607langfristigen Finanzierungskosten war demzufolge ausgeschlossen.
608Die Immobilienerwerber vertrauten jedoch auf eine in Aussicht gestellte
609Renditemöglichkeit und glaubten demzufolge auch, dass der im Vertrag
610bestimmte Kaufpreis der Wohnungen bzw. der Eigentumsanteile den
611Marktwert der Immobilien widerspiegelte. In diesem Vertrauen gingen sie
612langfristige Finanzierungsverbindlichkeiten zu vermeintlich günstigen,
613tatsächlich aber effektiv hohen Konditionen ein.
614Bei Kenntnis der in den Kaufpreisen versteckten zusätzlichen
615Verwaltungsgebühren, Zinssubventionen und des unangemessen hohen
616Gewinnaufschlags einerseits sowie der realistischen Höhe zu erwartender
617Mietpoolerträge andererseits hätten die Kapitalanleger den jeweiligen
618Immobilienerwerb nicht durchgeführt, da sich die ihnen angebotene
619Kapitalanlage dann als völlig unrentabel und damit sinnlos offenbart hätte.
620Bei Offenlegung der im Kaufpreis versteckten Positionen hätten die
621Kapitalanleger nämlich erkannt, dass eine in Aussicht gestellte Rendite
622der Immobilien(-anteile) über die Mietpoolausschüttung tatsächlich nicht
623erzielbar war und von den für den Immobilienkauf eingesetzten Anlagebeträgen
624Verwaltungskosten der I3, die Zinssubvention für die
625Bausparkasse C sowie der (zusätzliche) Gewinnaufschlag für die
626I & C2 GmbH versteckt mitfinanziert wurden.
627Dadurch wäre einem jeden Immobilienanleger bewusst geworden, dass
628eine Werthaltigkeit der Kapitalanlage und demzufolge eine realistische
629Möglichkeit der Gewinnerzielung bereits bei Vertragsschluss nicht
630bestand.
631Die Angeklagten wussten, dass die den Anlegern vorgetäuschte
632Mietausschüttung bei realistischer Betrachtung nicht erzielt werden
633konnte, jedoch grundlegend für die Kapitalanlageentscheidung der
634Erwerber war, da nur eine Mietpoolausschüttung in der zugesagten Höhe
635sicherstellte, dass den mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten
636- ansatzweise - ausreichende Einnahmen aus dem Objekt gegenüberstanden,
637die zumindest eine gewisse Rentabilität der Anlage bewirkten.
638Kenntnis von der fehlenden Mietertragskraft der Kapitalanlage hatten die
639Angeklagten durch den gesondert verfolgten X3 erlangt, der in dem
640bereits erwähnten Aktenvermerk vom 10.11.1994 eine Mietausschüttung
641in Höhe von 8,20 DM pro Quadratmeter als vertretbar dargelegt und die
642Angeklagten mit Vermerk vom 18.11.1994 ergänzend darauf hingewiesen
643hatte, dass eine nächste Mieterhöhung erst zum 01.02.1996 möglich und
644demzufolge unter Berücksichtigung der den Angeklagten bekannten
645Leerstandsquote sowie des damaligen Mietspiegels der Stadt T
646die ausgewiesene Miete von 11,40 DM pro Quadratmeter kurzfristig nicht
647erreichbar sei.
648Auch die jeweils in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen,
649I3-Verwaltungskosten und zusätzlichen Gewinnaufschläge von
65022 Prozent, die zu einer weiteren Schmälerung der Renditemöglichkeiten
651und damit zur Sinnlosigkeit der Kapitalanlage führten, waren den
652Angeklagten bekannt. Sie wussten daher, dass das Gesamtvertriebskonzept
653des Objekts T als Kapitalanlage die versprochenen
654Renditemöglichkeiten nicht eröffnete, weil die Immobilien angesichts
655tatsächlich erzielbarer Mieteinnahmen und verdeckter Zusatzkosten eine
656Ertragskraft in Gestalt einer dem Kaufpreis angemessenen Mietpoolausschüttung
657nicht aufwiesen. Ebenso besaßen sie Kenntnis davon, dass
658die für den Immobilienerwerb erforderlichen Finanzierungskosten nicht in
659der versprochenen Höhe durch Mietpoolertrag und Immobilienwert
660abgedeckt wurden, somit das Anlagekonzept für den Anleger nicht
661rentabel war. Um gleichwohl das Objekt T auf der Grundlage des dargestellten Vertriebskonzepts vermarkten zu können, verdeckten die Angeklagten
662zum einen den zusätzlichen Verwaltungskostenanteil durch eine
663entsprechende Kaufpreiserhöhung um 50,00 DM pro Quadratmeter. Da
664die Kapitalanleger diesen Anteil durch Darlehens- und Bausparverträge
665mitfinanzieren mussten, ermäßigte sich ihre mit dem Immobilienerwerb
666erzielbare Rendite entsprechend; dies hatte - was den Angeklagten klar
667war - einen Schaden der Anleger - mindestens - in Höhe des
668Verwaltungskostenanteils zur Folge, wobei der damit verbundene
669zusätzliche Zinsaufwand der Anleger für die Darlehensverträge als
670weiterer Schaden zu Gunsten der Angeklagten unberücksichtigt blieb.
671Des Weiteren minderte die heimlich über den Kaufpreis finanzierte
672Zinssubvention - wie die Angeklagten wussten - in gleicher Weise den
673Wert der Kapitalanlage, da auch um diese Position der Kaufpreis überhöht
674war und dies zu einer Minderung der zugesagten Rendite in Höhe des von
675dem einzelnen Anleger aufgewandten Zinssubventionsbetrages (zuzüglich
676dafür zu zahlender Darlehenszinsen, die die Kammer jedoch zu Gunsten
677der Angeklagten unberücksichtigt ließ) führte.
678Insoweit entstand dem einzelnen Kapitalanleger weiterer Schaden
679mindestens in Höhe des Betrages der jeweiligen Zinssubvention.
680Schließlich wurde auch der 22-prozentige (weitere) Gewinnaufschlag
681- wie die Angeklagten wussten - jeweils durch eine nicht mehr an
682üblichen Gewinnmargen und am Marktwert des Immobilienobjekts
683orientierte Erhöhung des Kaufpreises einer Wohnung bzw. eines
684Wohnungsanteils finanziert und dadurch die vorgegebene Ertragskraft der
685Kapitalanlage zusätzlich gemindert.
686Der von dem jeweiligen Kapitalanleger investierte Kaufpreis lag nämlich
687unter Einräumung einer angemessenen Gewinnmarge der Angeklagten
688und unter Ausklammerung zulässiger - da offengelegter - Kostenpositionen
689derart weit über dem für die Immobilie zu veranschlagenden
690Marktwert, dass ein solcher Kapitaleinsatz nicht durch die im Verhältnis
691dazu unangemessen niedrigen Mietpoolerträge in Höhe von tatsächlich
6928,20 DM pro Quadratmeter gerechtfertigt war. Die Erhöhung des
693Kaufpreises um (weitere) 22 Prozent kam daher faktisch einer Minderung
694des eingesetzten Kapitals in dieser Höhe und damit der effektiv
695erzielbaren Rendite gleich.
696Die bereits bei Vertragsschluss erlittene Schmälerung des Anlagekapitals
697minderte in Zusammenspiel mit dem tatsächlich geringen Mietpoolertrag
698- das durch eine Mietpoolausschüttung - in der versprochenen Höhe
699entstandene Defizit mussten die Eigentümer durch eine Sonderumlage
700selbst ausgleichen - und dem hohen Verwaltungskosten- und
701Zinssubventionsaufwand den Ertragswert des eingesetzten Kapitals.
702Dies führte bei jedem Anleger zu einem weiteren Schaden mindestens in
703Höhe des verdeckten 22-prozentigen Gewinnaufschlags, wobei der
704tatsächliche Verlust der Anleger, die jahrzehntelang ohne ausreichende
705Mietpoolerträge zusätzlich mit den Darlehnszinsen für den Betrag des Gewinnaufschlags belastet waren, weit darüber hinausgehen dürfte.
706Im Einzelnen wurden nach diesem Konzept Wohnungen .bzw.
707Wohnungsanteile für 3.059,00 DM pro Quadratmeter an folgende Anleger
708veräußert:
709
Lfd. Nr. | Erwerber | Kaufpreis In DM | Whg. Nr.: | Datum des Vertrags |
1 | ### | 88.115 | 189 | 23.11.95 |
2 | ### | 88.115 | 186 | 31.10.95 |
3 | ### | 47354 | 9d | 16.04.96 |
4 | ### | 88.115 | 267 | 29.11.95 |
5 | ### | 47.338 | 239b | 31.05.96 |
6 | ### | 88.115 | 96 | 19.10.95 |
7 | ### | 88.115 | 244 | 11.12.95 |
8 | ### | 88.115 | 56 | 24.05.95 |
9 | ### | 88.115 | 119 | 96 |
10 | ### | 88.115 | 2 | 13.04.95 |
11 | ### | 47.338 | 9a | 26.02.96 |
12 | ### | 88.115 | 83 | 14.11.95 |
13 | ### | 89.337 | 121a | 07.08.96 |
14 | ### | 88.115 | 132 | 31.03.95 |
15 | ### | 88.115 | 161 | 04.96 |
16 | ### | 88.115 | 224 | 28.11.95 |
17 | ### | 88.115 | 89 | 21.04.95 |
18 | ### | 88.115 | 1 | 24.03.95 |
19 | ### | 88.115 | 67 | 06.11.95 |
20 | ### | 88.115 | 30 | 04.05.95 |
21 | ### | 88.115 | 41 | 07.08.95 |
22 | ### | 88.115 | 190 | 04.11.96 |
23. | ### | 88.115 | 257 | 08.05.96 |
24 | ### | 88.115 | 160 | 21.12.95 |
25 | ### | 88.115 | 233 | 27.12.95 |
26 | ### | 88.115 | 99 | 11.05.95 |
27 | ### | 88.115 | 270 | 31.01.96 |
28 | ### | 88.115 | 61 | 30.03.95 |
29 | ### | 88.115 | 185 | 02.11.95 |
30 | ### | 88.115 | 245 | 30.08.95 |
31 | ### | 47338 | 94a | 20.02.96 |
32 | ### | 88.115 | 283 | 29.12.95 |
33 | ### | 88.115 | 262 | 04.96 |
34 | ### | 88.115 | 263 | 18.12.95 |
35 | ### | 88.115 | 157 | 17.11.95 |
36 | ### | 88.115 | 228 | 27.01.96 |
37 | ### | 88.115 | 237 | 05.05.95 |
38 | ### | 47.338 | 9c | 06.03.96 |
39 | ### | 88.115 | 57 | 20.12.95 |
40 | ### | 88.115 | 125 | 30.03.95 |
41 | ### | 88.115 | 64 | 03.07.96 |
42 | ### | 88.115 | 107 | 23.02.96 |
43 | ### | 88.115 | 141 | 19.92.96 |
44 | ### | 88.115 | 134 | 23.11.95 |
45 | ### | 88.115 | 162 | 18.12.95 |
46 | ### | 47.338 | 239d | 96 |
47 | ### | 88.115 | 248 | 15.11.95 |
48 | ### | 88.115 | 236 | 15.12.95 |
49 | ### | 88.115 | 184 | 20.12.95 |
50 | ### | 47338 | 239c | 96 |
51 | ### | 88.115 | 143 | 06.06.95 |
52 | ### | 47.338 | 94b | 96 |
53 | ### | 66.697 | 73b | 96 |
54 | ### | 88.115 | 243 | 08.12.95 |
55 | ### | 88.115 | 81 | 15.12.95 |
56 | ### | 88.115 | 108 | 21.06.96 |
57 | ### | 88.115 | 74 | 13.12.95 |
58 | ### | 88.115 | 129 | 21.12.95 |
59 | ### | 88.115 | 84 | 21.12.95 |
60 | ### | 88.115 | 249 | 14.11.95 |
61 | ### | 88.115 | 85 | 06.11.95 |
62 | ### | 88.115 | 271 | 14.03.96 |
63 | ### | 47.338 | 94c | 28.02.96 |
64 | ### | 88.115 | 201 | 16.11.95 |
65 | ### | 88.115 | 16 | 21.03.95 |
66 | ### | 88.115 | 50 | 18.04.95 |
67 | ### | 88.115 | 51 | 18.04.95 |
68 | ### | 88.115 | 113 | 10.04.96 |
69 | ### | 88.115 | 226 | 12.07.95 |
70 | ### | 88.115 | 118 | 17.10.95 |
71 | ### | 47338 | 144a | 07.96 |
72 | ### | 178.674 | 171 | 27.06.96 |
73 | ### | 47338 | 9b | 26.02.96 |
74 | ### | 88.115 | 278 | 20.11.95 |
75 | ### | 88.115 | 8 | 04.04.95 |
76 | ### | 88.115 | 168 | 13.02.96 |
77 | ### | 47338 | 45d | 96 |
78 | ### | 88.115 | 71 | 27.12.95 |
79 | ### | 66697 | 73a | 12.07.96 |
80 | ### | 47338 | 194d | 96 |
81 | ### | 88.115 | 199 | 10.05.95 |
82 | ### | 88.115 | 200 | 27.10.95 |
83 | ### | 88.115 | 12 | 14.03.95 |
84 | ### | 47338 | 45c | 96 |
85 | ### | 88.115 | 18 | 18.05.95 |
86 | ### | 88.115 | 253 | 13.11.95 |
87 | ### | 88.115 | 272 | 31.01.96 |
88 | ### | 89.337 | 120 | 09.10.95 |
89 | ### | 88.115 | 62 | 13.04.95 |
90 | ### | 88.115 | 269 | 29.12.95 |
91 | ### | 88.115 | 256 | 14.12.95 |
92 | ### | 88.115 | 203 | 09.11.95 |
93 | ### | 88.115 | 205 | 07.03.96 |
94 | ### | 88.115 | 154 | 07.03.96 |
95 | ### | 88.115 | 145 | 29.08.95 |
96 | ### | 88.115 | 55 | 27.11.95 |
97 | ### | 88.115 | 279 | 14.12.95 |
98 | ### | 88.115 | 275 | 05.12.95 |
99 | ### | 89.337 | 26a | 09.96 |
100 | ### | 88.115 | 68 | 03.05.95 |
101 | ### | 88.115 | 261 | 07.03.96 |
102 | ### | 88.115 | 150 | 96 |
103 | ### | 88.115 | 97 | 07.04.95 |
104 | ### | 88.115 | 54 | 20.03.95 |
105 | ### | 88.115 | 95 | 28.08.95 |
106 | ### | 88.115 | 75 | 14.06.95 |
107 | ### | 88.115 | 230 | 07.11.95 |
108 | ### | 47.338 | 144d | 96 |
109 | ### | 88.115 | 116 | 18.12.95 |
110 | ### | 88.115 | 174 | 20.10.95 |
111 | ### | 88.115 | 28 | 10.05.95 |
112 | ### | 88.115 | 49 | 28.03.95 |
113 | ### | 88.115 | 114 | 12.04.95 |
114 | ### | 88.115 | 142 | 27.03.95 |
115 | ### | 88.115 | 280 | 20.11.95 |
116 | ### | 88.115 | 40 | 13.06.96 |
117 | ### | 88.115 | 273 | 14.12.95 |
118 | ### | 66.697 | 122a | 96 |
119 | ### | 88.115 | 251 | 27.11.95 |
120 | ### | 88.115 | 232 | 0808.96 |
121 | ### | 88.115 | 266 | 22.01.96 |
122 | ### | 88.115 | 11 | 15.05.96 |
123 | ### | 88.115 | 135 | 17.06.95 |
124 | ### | 88.115 | 259 | 18.01.96 |
125 | ### | 88.115 | 32 | 17.10.95 |
126 | ### | 88.115 | 163 | 26.03.96 |
127 | ### | 47.338 | 144b | 96 |
128 | ### | 88.115 | 59 | 18.04.95 |
129 | ### | 88.115 | 60 | 18.04.95 |
130 | ### | 88.115 | 241 | 30.03.95 |
131 | ### | 88.115 | 92 | 04.04.95 |
132 | ### | 66.697 | 218a | 96 |
133 | ### | 47.338 | 94d | 19.03.96 |
134 | ### | 88.115 | 268 | 96 |
135 | ### | 88.115 | 25 | 19.04.95 |
136 | ### | 88.115 | 14 | 15.02.95 |
137 | ### | 88.115 | 53 | 09.05.96 |
138 | ### | 88.115 | 180 | 08.11.95 |
139 | ### | 88.115 | 52 | 07.03.96 |
140 | ### | 47.338 | 93 | 96 |
141 | ### | 88.115 | 93 | 05.04.95 |
142 | ### | 88.115 | 131 | 18.12.95 |
143 | ### | 88.115 | 246 | 08.05.96 |
144 | ### | 88.115 | 84 | 06.11.95 |
145 | ### | 89.337 | 216 | 08.96 |
146 | ### | 47.338 | 239a | 13.06.96 |
147 | ### | 88.115 | 22 | 05.04.95 |
148 | ### | 88.115 | 23 | 11.05.95 |
149 | ### | 88.115 | 100 | 11.05.95 |
150 | ### | 88.115 | 210 | 11.03.96 |
151 | ### | 88.115 | 242 | 03.04.95 |
152 | ### | 88.115 | 35 | 25.03.95 |
153 | ### | 88.115 | 187 | 23.11.95 |
154 | ### | 88.115 | 227 | 21.04.95 |
155 | ### | 66.697 | 122b | 01.08.96 |
156 | ### | 88.115 | 247 | 01.12.95 |
157 | ### | 88.115 | 195 | 24.03.95 |
158 | ### | 88.115 | 281 | 07.03.96 |
159 | ### | 89.337 | 26b | 96 |
160 | ### | 88.115 | 192 | 13.04.95 |
161 | ### | 88.115 | 106 | 21.12.95 |
162 | ### | 47.338 | 45b | 96 |
163 | ### | 88.115 | 128 | 01.09.95 |
164 | ### | 88.115 | 27 | 11.04.95 |
165 | ### | 66.697 | 73d | 10.07.96 |
166 | ### | 88.115 | 130 | 13.04.95 |
167 | ### | 88.115 | 98 | 12.05.95 |
168 | ### | 88.115 | 149 | 09.02.96 |
169 | ### | 88.115 | 206 | 21.03.96 |
170 | ### | 88.115 | 183 | 01.09.95 |
171 | ### | 88.115 | 48 | 23.10.95 |
172 | ### | 88.115 | 76 | 05.96 |
173 | ### | 88.115 | 159 | 15.03.96 |
174 | ### | 89.337 | 72a | 06.08.96 |
175 | ### | 88.115 | 133 | 13.12.95 |
176 | ### | 88.115 | 188 | 05.02.96 |
177 | ### | 88.115 | 29 | 05.05.95 |
178 | ### | 88.115 | 103 | 14.11.95 |
179 | ### | 88.115 | 111 | 12.05.95 |
180 | ### | 89.337 | 66 | 22.05.95 |
181 | ### | 88.115 | 255 | 11.12.95 |
182 | ### | 88.115 | 156 | 30.10.95 |
183 | ### | 47.354 | 194a | 96 |
184 | ### | 47.338 | 194b | 96 |
185 | ### | 88.115 | 250 | 04.06.96 |
186 | ### | 88.115 | 90 | 25.02.95 |
187 | ### | 88.115 | 277 | 14.12.95 |
188 | ### | 88.115 | 276 | 14.12.95 |
189 | ### | 47.338 | 45a | 01.07.96 |
190 | ### | 88.115 | 19 | 24.03.95 |
191 | ### | 88.115 | 208 | 18.03.96 |
192 | ### | 88.115 | 110 | 12.06.95 |
193 | ### | 47.338 | 144c | 96 |
194 | ### | 88.115 | 69 | 22.03.96 |
195 | ### | 88.115 | 17 | 23.11.95 |
196 | ### | 88.115 | 282 | 12.01.96 |
197 | ### | 88.115 | 43 | 05.12.95 |
198 | ### | 88.115 | 231 | 18.03.96 |
199 | ### | 89.337 | 216b | 96 |
Summe: | 16.526.874.—DM (8.450.056,49 €). |
710
Der den Kapitalanlegern entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt
7114.858.740,22 DM (2.484.234,42 €), bestehend aus verdeckten
712Verwaltungskosten in Höhe von 266.993,00 DM (136.511,35 €),
713versteckten Zinssubventionen in Höhe von 955.834,94DM (488.710,64 €)
714und renditeschädigenden Gewinnaufschlägen in Höhe von 3.635.912,28 DM (1.859.012,42 €).
715Soweit gegen den Angeklagten I mit Anklageschrift der
716Staatsanwaltschaft Dortmund vom 09.09.2005 auch der Vorwurf der
717Beitragsvorenthaltung in 104 Fällen, der Verletzung der Buchführungspflicht
718in einem Fall sowie weiterer Insolvenzstraftaten in sieben Fällen
719erhoben worden ist, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung
720abgetrennt.
721C. Beweiswürdigung
722Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zum Tatgeschehen
723beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten, den
724verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 28.05.2009 sowie den
725verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung
726eingeführten Urkunden.
727D. Rechtliche Würdigung
728Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie aus
729dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
730E. Strafzumessung
731Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen
732leiten lassen:
733Besonders strafmildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagten in der
734Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt haben. Durch
735ihr Geständnis haben die Angeklagten eine ansonsten durchzuführende
736sehr umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme erheblich abgekürzt
737und vereinfacht. In dem letzten Wort der Angeklagten, in dem sie ihr Tun
738aufrichtig bedauerten und der Angeklagte C2 sich darüber hinaus bei
739dem Gericht und allen Kapitalanlegern entschuldigte, kam zum Ausdruck,
740dass ihr Geständnis von Reue und Einsicht getragen war.
741Zu Gunsten der Angeklagten sprachen auch ihr bis zu der hier
742festgestellten Tatzeit straffreies und von eigener Arbeit geprägtes Leben
743sowie die Umstände, dass die abzuurteilende Tat nunmehr etwa dreizehn
744Jahre zurückliegt und die Angeklagten sich seitdem - somit über einen
745langen Zeitraum - wieder gesetzestreu verhalten haben. Strafermäßigend
746war des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Angeklagten, die bis zu der
747ihnen vorgeworfenen Tat in gesellschaftlich geachteten Verhältnissen
748lebten, einen sozialen und wirtschaftlichen Abstieg erlitten haben, der mit
749der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung endete und ihnen, die
750zukünftig durch Schulden in Millionenhöhe auch in ihrer weiteren
751Lebensführung eingeschränkt sein werden, die Folgen ihres Fehlverhaltens
752bereits klar vor Augen geführt hat.
753Erheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren
754rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu gewichten.
755Diesbezüglich sind - entsprechend der Bekanntgabe des Vorsitzenden in
756der Hauptverhandlung - bei den polizeilichen Ermittlungen Verzögerungen
757von zwei Jahren und sechs Monaten zu veranschlagen, da mit dem
758äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahren und der dabei
759auszuwertenden Vielzahl sichergestellter Beweismittel in der Zeit von
760März/April 2001 bis Oktober 2004 lediglich zwei Sachbearbeiter befasst
761waren - üblich und geboten wären mindestens drei gewesen, - und ab
762September 2004 lediglich noch ein Sachbearbeiter für das Verfahren zur
763Verfügung stand. Die insgesamt bei der Polizei fünf Jahre in Anspruch
764nehmenden Ermittlungen hätten bei ausreichender Personalkapazität und
765einem dem Verfahren angemessenem Einsatz von Ermittlungskräften auf
766zwei Jahre und sechs Monate abgekürzt werden können.
767Die bei Gericht feststellbaren Verfahrensverzögerungen belaufen sich
768nach Eingang der Anklage vom 30.11.2006 bis zur Terminierung im Mai
7692009 unter Berücksichtigung von Zustellungs- und Stellungnahmefristen
770sowie einer Einarbeitungszeit von etwa fünf Monaten auf insgesamt zwei
771Jahre.
772Die sich somit auf vier Jahre und sechs Monate summierenden
773Verfahrensverzögerungen stellen eine erhebliche, der Justizverwaltung
774zuzurechnende Zeit dar, während der die Angeklagten dem psychischen
775Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens und der Achtung durch die
776Öffentlichkeit ausgesetzt waren.
777Strafmildernd war schließlich zu gewichten, dass die Angeklagten, die sich
778nunmehr in fortgeschrittenem Alter befinden und erstmals mit dem
779Strafgesetz in Konflikt gerieten, als bisher unbestrafte Erstverbüßer
780besonders strafempfänglich und haftempfindlich sind.
781Strafschärfend fanden der lange Tatzeitraum, die Vielzahl von
782Geschädigten, die von gesteigerter krimineller Energie geprägte
783systematische und raffinierte Begehungsweise und die Höhe des
784entstandenen Gesamtschadens Berücksichtigung. Zudem wirkte sich zu
785Lasten der Angeklagten aus, dass sie gewerbsmäßig handelten, indem ihr
786Tun von dem Bestreben gekennzeichnet war, sich durch wiederholte
787Tathandlungen, die die Kammer materiellrechtlich als eine Tat bewertet
788hat, eine nicht nur vorübergehende Einnahmequell von einigem Umfang
789zu verschaffen. Des Weiteren war strafschärfend zu gewichten, dass die
790Angeklagten gerade das Vertrauen von Kleinanlegern missbrauchten, die
791durch die Taten ihr mittels langfristiger Darlehensverträge aufgebrachtes
792Geld verloren, wenngleich - dies hat die Kammer insoweit wiederum
793Strafmildernd berücksichtigt - von der Bausparkasse C nach der
794unwiderlegten Einlassung der Angeklagten ein Großteil der Gesamtaufwendungen
795der Anleger (fünfundsiebzig Prozent) im Rahmen der geführten Zivilprozesse ausgeglichen wurde.
796Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden
797Umstände und unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 1
798StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung- ein besonders schwerer
799Fall lag nach Gesamtwürdigung aller Zumessungsgesichtspunkte,
800insbesondere des erheblichen Zeitablaufs, nicht vor - hat die Kammer bei
801beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von
802zwei Jahren und sechs Monaten
803für schuldangemessen erachtet.
804Der Abschluss des Strafverfahrens ist hier allerdings rechtsstaatswidrig
805derart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der
806Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur
807Kompensation nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber
808hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten für ihre mit der
809überlangen Verfahrensdauer verbundene psychische Belastung, zumal sie
810während der Zeit der gegen sie geführten Ermittlungen zusätzlich der
811Vorverurteilung in der Öffentlichkeit ausgesetzt und damit in ihren
812beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt waren.
813Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom
814Bundesgerichtshof entwickelten "Vollstreckungslösung" kompensiert,
815indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung
816für die überlange Verfahrensdauer jeweils ein Jahr und acht Monate der
817gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten.
818F. Kosten
819Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1StPO.
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