Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 22/08

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.584,80 € (i.W.: zweitausendfünfhundertvierundachtzig 80/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Lebensversicherung am 30.09.2025 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 234,60 €, jeweils zahlbar im Voraus zum Monatsersten, zu zahlen und dem Kläger ab dem 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Lebensversicherung am 30.09.2025 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 4,96 € zu gewähren.

3.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Rentenversicherung am 30.04.2037 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 515,50 €, jeweils zahlbar im Voraus zum Monatsersten, zu zahlen und dem Kläger vom 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Rentenversicherung am 30.04.2037 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 25,30 € zu gewähren.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 89 % die Beklagte und 11 % der Kläger.

6.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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