Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 22/08
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.584,80 € (i.W.: zweitausendfünfhundertvierundachtzig 80/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Lebensversicherung am 30.09.2025 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 234,60 €, jeweils zahlbar im Voraus zum Monatsersten, zu zahlen und dem Kläger ab dem 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Lebensversicherung am 30.09.2025 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 4,96 € zu gewähren.
3.Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Rentenversicherung am 30.04.2037 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 515,50 €, jeweils zahlbar im Voraus zum Monatsersten, zu zahlen und dem Kläger vom 01.02.2008 bis längstens zum Ablauf der Rentenversicherung am 30.04.2037 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 25,30 € zu gewähren.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 89 % die Beklagte und 11 % der Kläger.
6.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1995 eine Lebensversicherung (im Folgenden: Vertrag I) und seit 1999 eine Rentenversicherung (Vertrag II), jeweils kombiniert mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der er Ansprüche erhebt. In dem Vertrag II wurde ein Ausschluss für eine Neurodermitiserkrankung vereinbart. § 2 (1) der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die beiden Versicherungen zugrunde liegen, hat folgenden Wortlaut:
3"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
4Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsunterlagen wird auf die Anlagen zur Klageschrift und die Anlagen B 1 / B 2 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
5Im August 2006 machte der Kläger den Eintritt von Berufsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur wegen schwerer allergischer Kontaktekzeme gegenüber der Beklagten geltend. Am 01.03.2007 nahm er eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Abholverkauf für die Firma A auf, die er bis zum 29.02.2008 ausübte. Wegen der Einzelheiten des auf den 29.02.2008 befristeten Arbeitsvertrages vom 26.02.2007 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.03.2008, Blatt 23 ff. d.A., Bezug genommen.
6Die Klägerin lehnte Leistungen zunächst mit Schreiben vom 21.06.2007 ab; sie verwies den Kläger auf die ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Abholverkauf. Daraufhin mandatierte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten. Diese machten mit Schreiben vom 03.08.2007 geltend, die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht der bisherigen Lebensstellung.
7Die Beklagte erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.10.2007. Mit Schreiben vom 31.08.2007 erklärte sie sich wie folgt:
8"...wir haben zur Kenntnis genommen, dass sie Herrn K vertreten. Unsere Entscheidung vom 21.06.2007 ist leider unter falschen Voraussetzungen entstanden. Wir bitten um Entschuldigung.
9Wie bereits telefonisch und schriftlich mitgeteilt, haben wir die Unterlagen erneut überprüft. Es ist richtig, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen als Gas- und Wasserinstallateur vom 01.03.2006 bis 28.02.2007 vorliegt. Für diesen Zeitraum werden wir unsere Leistung erbringen. Aus Kulanzgründen sind dann erst wieder ab 01.11.2007 Beiträge zu den beiden Versicherungen zu zahlen.
10Nach § 2 Ziff. 1 der Bedingungen für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung leisten wir, wenn auf Grund von Kenntnissen und Fähigkeiten auch keine andere, der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit zu mehr als 50 % ausgeübt werden kann. Es kommt aber nicht darauf an, ob eine solche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.
11Bedenken Sie bitte, dass die Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht einen ganz bestimmten Beruf oder Arbeitsplatz versichert. Es soll ausschließlich allgemeine Berufsunfähigkeit im bisherigen oder einem verweisbaren Beruf abgesichert werden.
12In Ihrem Schreiben vom 03.08.2007 haben Sie die maximalen Forderungen an den Beruf als Gas- und Wasserinstallateur gestellt. Tatsächlich hat Herr K lt. eigenen Angaben als Kundendienstmonteur folgende Tätigkeiten ausgeübt (Kopie anbei):
13- Abflussrohre reinigen
- Fliesenarbeiten
- Gasthermen warten
- Abdichten von Gewinden
- Lötarbeiten an Rohren
- Arbeiten an PVC-Rohren
- Silikonarbeiten
- Stemmarbeiten und Schweißen von Eisenrohren
Demnach können wir nicht nachvollziehen, inwieweit das öffentliche Ansehen durch die neue Tätigkeit herabgesetzt wird. Auch ist damit auf keinen Fall ein sozialer Abstieg verbunden. Wir betrachten die Lebensstellung von Herrn K in finanzieller Hinsicht (und damit auch bezüglich des sozialen Ansehens) als gewahrt
15…
16Es wird auch ein vergleichbares Einkommen bei der neuen Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur erzielt. Nach der Lohnsteuerberechnung von 2005 wurde ein Bruttoarbeitslohn von 26.300,00 € erzielt. Für die neue Tätigkeit erhält Herr K monatlich 1.768,96 € brutto (jährlich 21.227,52 €). Ab dem 01.03.2008 erhöht sich dieses Einkommen sogar auf monatlich 1.910,74 €. Wir verweisen Herrn K daher auf seine neue Tätigkeit, da diese in Ansehen und Einkommen vergleichbar ist mit der alten Tätigkeit.
17..."
18Der Kläger behauptet, er sei auch in seinem zeitweise ausgeübten Beruf als Mitarbeiter im Abholverkauf aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, diesen weiterhin auszuüben.
19Er ist der Auffassung, die Beklagte könne ihn nicht auf diesen Beruf verweisen und sei im Übrigen an ihr Anerkenntnis gebunden.
20Mit dem Klageantrag zu 1.) macht der Kläger zum einen Ansprüche wegen rückständiger Berufsunfähigkeitsrenten für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 geltend (Vertrag I: 3 x 240,50 €; Vertrag II: 3 x 535,50 €). Zum anderen verlangt er die Rückerstattung von Beiträgen für den vorgenannten Zeitraum (Vertrag I: 3 x 58,68 €; Vertrag II: 3 x 52,82 €).
21Nachdem der Kläger zunächst mit den Klageanträgen zu 2.) und 3.) auch für die Zukunft eine Beitragsbefreiung in der zuvor genannten Höhe erstrebte, hat er sodann mit modifizierten Anträgen nur noch eine Beitragsbefreiung in Höhe von 4,96 € (Vertrag I) und 25,30 € (Vertrag II) geltend gemacht.
22Der Kläger beantragt,
231. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.662,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen,
242. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.02.2008 bis zum Ablauf der Lebensversicherung am 30.09.2025 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 240,50 €, jeweils zahlbar im Voraus zum Monatsersten, zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 4,96 € zu gewähren,
253. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.02.2008 bis zum Ablauf der Rentenversicherung am 30.04.2037 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 535,50 €, jeweils zahlbar im Voraus zum Monatsersten, zu zahlen und ihm von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 25,30 € zu gewähren,
264. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2009 zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie meint, sie könne den Kläger auf die konkret ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Abholverkauf verweisen.
30Sie meint, ein befristetes Anerkenntnis sei gemäß § 173 n.F. VVG zulässig, da dieser über Artikel 1 Abs.1 i.V.m. Abs.4 EGVVG bereits Anwendung finde.
31Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des Vertrages zu II auf die Ausschlussklausel Neurodermitis.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
34Dem Kläger stehen dem Grunde nach Ansprüche aus beiden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu. Die Beklagte ist insofern an ihr mit Schreiben vom 31.08.2007 abgegebenes Anerkenntnis gebunden.
35I.
36Zwar hat die Klägerin in dem Schreiben vom 31.08.2007 das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. Soweit sie damit die Leistungen befristete, ist dies aber unbeachtlich. § 5 der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verlangt vom Versicherer eine Erklärung darüber, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt ab er seine Leistungspflicht anerkennt. Dem Versicherer ist eine einseitig herbeigeführte Leistungsbefristung verwehrt. Künftigen Änderungen, mögen sie vom Versicherer erwartet werden oder nicht, kann nach einem Anerkenntnis von Berufsunfähigkeit gemäß § 2 der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur auf dem vertraglichen Wege des Nachprüfungsverfahrens Rechnung getragen werden. Befristet der Versicherer ein Anerkenntnis unzulässigerweise für die Zukunft, so bindet es ihn ebenso wie ein unbefristetes, nach § 5 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegebenes Anerkenntnis (BGH, NJW 1993, 1532; OLG Hamm, VersR 2001, 1098; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rn. 147).
37Nach Vorstehendem ist die Beklagte an das von ihr mit Schreiben vom 31.08.2007 abgegebene Anerkenntnis auch für die Zukunft gebunden.
38Etwas anderes folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Danach kann ein Anerkenntnis unter Zurückstellung der Frage, ob ein Versicherter eine andere Tätigkeit ausüben kann, abgegeben werden. Diese Regelung, die keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet (Rixecker, a.a.O.), ist vorliegend jedoch bereits ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Hier ist nicht die Frage der Verweisbarkeit zurückgestellt, sondern im Sinne einer konkreten Verweisung beantwortet worden.
39Ohne Erfolg wendet die Beklagte noch ein, die Wirksamkeit der Befristung folge vorliegend aus § 173 Abs. 2 VVG n.F. Diese Norm findet auf den vorliegenden Altvertrag nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG keine Anwendung. Art. 1 Abs. 2 EGVVG als mögliche Ausnahmevorschrift zu Art.1 Abs. 1 EGVVG bestimmt im Gegenteil, dass der Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 die Fortgeltung des alten Rechtes nach sich zieht. Auch aus Art. 4 Abs. 3 EGVVG folgt nichts anderes. § 4 Abs. 3 EGVVG verhält sich nicht über die Anwendbarkeit des § 173 VVG n.F. auch auf Altverträge. Es findet sich lediglich eine Regelung, welche Normen auf Altverträge nicht anzuwenden sind. Dem kann nicht im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, § 173 VVG n.F. solle als Ausnahme zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch auf Altverträge Anwendung finden. Die Anwendung würde auch zu einer nicht gerechtfertigten und Art. 1 Abs. 2 EGVVG zuwiderlaufenden Rückwirkung auf einen in das Jahr 2007 fallenden Versicherungsfall und Sachverhalt führen.
40II.
41Das Gericht verkennt bei alledem nicht, dass es einem Versicherer gestattet sein kann, die Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anzuerkennen und sie für die Folgezeit zu verneinen. Hierfür kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherer im Zeitpunkt der Abgabe eines auf Grund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen (OLG Hamm NVersZ 1999, 217). Insoweit ist anerkannt, dass Anerkenntnis und Nachprüfung miteinander verbunden werden können. Erforderlich ist dann allerdings, dass die "Nachprüfung"‘ inhaltlich den Anforderungen an ein Nachprüfungsverfahren standhält. Es bedarf also einer nachvollziehbaren vergleichenden Betrachtung dazu, welches die Gründe für die Bejahung von Berufsunfähigkeit für den genannten Zeitraum gewesen sind und warum diese Gründe nach Auffassung des Versicherers nicht mehr fortdauerten (BGH VersR 1998, 173; OLG Hamm NVersZ 1999, 217; Prölss-Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 BUZ, Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007 nicht. Denn die Beklagte hat bereits einen unzutreffenden Vergleichsmaßstab gewählt. Die Anknüpfung an eine konkrete Verweisung ist verfehlt. Die den Verträgen zugrunde liegenden Bedingungen sehen eine abstrakte Verweisung vor. Daher hätte der Kläger bereits sogleich auf eine der Tätigkeit bei der Firma A vergleichbare Arbeit verwiesen werden können. Es sind keine relevanten Umstände eingetreten, die sich verändert hätten und inhaltlich einer Überprüfung im Nachprüfungsverfahren standhalten könnten. Die spätere tatsächliche Aufnahme einer Arbeit ist für die Frage der abstrakten Verweisung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht relevant. Die Möglichkeit der Beklagten, den Kläger auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, war nicht davon abhängig, dass diese vom Kläger tatsächlich ausgeübt wird. Soweit die Beklagte durch die spätere Aufnahme einer Tätigkeit durch den Kläger erst darauf aufmerksam wurde, dass ein bestimmter Beruf für diesen in Betracht kam, ist dies ohne Belang. Denn die Möglichkeit der – abstrakten – Verweisung auf eine solche Tätigkeit war der Beklagten von Anfang an möglich. Fehleinschätzungen des Versicherers zu korrigieren ist aber nicht Aufgabe des Nachprüfungsverfahrens (Rixecker a.a.O., Rn. 166).
42Das Gericht hält es im Übrigen für sehr zweifelhaft, ob der Kläger vorliegend auf den Beruf eines Mitarbeiters im Verkauf verwiesen werden kann. Der Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Dahinter dürfte das Ansehen der Tätigkeit eines ungelernten Mitarbeiters im Verkauf zurückbleiben. So kann regelmäßig ein "Gelernter" nicht auf die Tätigkeit eines "Angelernten" verwiesen werden, auch wenn er in dem neuen Beruf Erfahrungen und Kenntnisse aus dem erlernten Beruf nutzen kann (vgl. Rixecker, a.a.O., Rn. 117).
43III.
44Die Ansprüche des Klägers beziffern sich wie folgt:
451.
46Dem Kläger stehen die Berufsunfähigkeitsrenten für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 aus beiden Verträgen zu. Hinsichtlich des Vertrages zu I.) steht dem Kläger jedoch nur eine monatliche Rente in Höhe von 234,60 € zu. Nach § 4 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für Versicherungen und dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag (Zuwachsversicherungen) – E 617 erfolgen keine Erhöhungen der Rente, solange wegen Berufsunfähigkeit die Beitragszahlungspflicht entfällt. Maßgeblich ist danach die Rentenhöhe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Dementsprechend war vorliegend durchgehend eine Rente in Höhe von 234,60 € zugrunde zu legen (Vertrag I: 3 x 234,60 € = 703,80 €; Vertrag II: 3 x 515,50 € = 1.546,50 €).
47Die Rückzahlung der Beiträge für die Verträge I und II für den Zeitraum von November 2007 bis Januar 2008 kann der Kläger nach § 812 BGB verlangen. Denn er war zur Weiterzahlung der Beiträge nicht verpflichtet, da er gemäß § 1 Abs.1, lit. a) der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung volle Beitragsfreiheit für die Verträge zu I und II genoss (Vertrag I: 3 x 58,68 € = 176,04 €; Vertrag II: 3 x 52,82 € =158,46 €).
48Insgesamt stehen dem Kläger daher für den Zeitraum von November 2007 bis Januar 2008 2.584,80 € (703,80 € + 1.546,50 € + 176,04 € + 158,46 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.
492.
50Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Vertrag I) ist die Klage nur wegen einer Rente in Höhe von 234,60 € begründet, da die Rentenhöhe zum Eintritt des Versicherungsfalles maßgeblich ist (siehe oben 1). Soweit der Kläger zuletzt nur noch die Beitragsbefreiung in Höhe eines Betrages von 4,96 € geltend gemacht hat obwohl ihm die Beitragsbefreiung insgesamt zustand, war das Gericht wegen § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, die volle Beitragsbefreiung zu tenorieren.
51Soweit das Gericht in den Tenor die Wendung "längstens" eingefügt hat, so beruht dies darauf, dass die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist.
523.
53Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 3. war zu berücksichtigen, dass der Kläger nur die zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles versprochene Rente verlangen kann. Auch hier konnte die Beitragsbefreiung nur in dem Umfang tenoriert werden, wie sie zuletzt beantragt wurde.
544.
55Soweit der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet verlangt, bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er die Rechtsanwaltskosten an seinen Prozessbevollmächtigten erstattete. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch. Soweit eine Zahlung nicht erfolgte, wäre lediglich ein Freistellungsanspruch denkbar. Zweifel an der Aktivlegitimation bestehen zudem, da offenbar ein Rechtsschutzversicherer Deckung gewährte. Denn die Einzahlung der Verfahrensgebühr erfolgte durch die Allianz Versicherung.
56Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
57Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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