Urteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 497/08
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in der Zeit
vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 für die Arztgruppe der Radiologen im Regierungsbezirk E für die kreisfreie Stadt C unzutreffende Angaben über den Anzahl der in diesem Planungsbereich niedergelassenen Radiologen gemacht hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Facharzt für radiologische Diagnostik. Im Jahre 2000 interessierte er sich für eine Zulassung zur Vertragspraxis als Facharzt für radiologische Diagnostik in C. Für diese Facharztgruppe bestand aber seit dem 29.10.1999 eine Zulassungsbeschränkung. Diese beruhte darauf, dass seitens der Beklagten bei der Bedarfsplanung berücksichtigt wurde, dass 15 Radiologen in C vorhanden gewesen sein sollen. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Tatsächlich waren zum damaligen Zeitpunkt nur 14 Radiologen zugelassen. Hätte die Beklagte diese Zahlen zutreffend an den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen weitergeleitet, so wäre die Beschränkung am 29.10.1999 nicht erklärt worden. Die tatsächliche Anzahl der Radiologen wurde erst in 2006 richtig gestellt mit der Folge, dass mit Beschluss vom 07.07.2006 die Zulassungsbeschränkung aufgehoben wurde bis zum erneuten Eintreten einer Überversorgung. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen halbjährlichen Überprüfung der Zahlen für die Bedarfsplanung bzw. der Bedarfsplanung selbst fiel der Beklagten dieser Fehler nicht auf.
3Im Jahre 2000 beantragte der Kläger, ihm im Rahmen des sogenannten "Job-Sharing" eine gemeinsame Zulassung mit einem weiteren Kollegen, dem Arzt X zu erteilen (vgl. Ziffer 23 der Bedarfsplanungsrichtlinien für Ärzte). Diesem Antrag gab der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 21.06.2000 und mit Wirkung zum 01.07.2000 statt gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit Ziffer 23 a f. Bedarfsplanungsrichtlinien Ärzte). Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Fotokopie (Anlage B 1, Bl. 54 bis 58 d. A.).
4Der Kläger und sein Kollege X nahmen sodann auch die Tätigkeit zum 01.07.2000 auf.
5Im September 2000 kam es zu einem Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Von Seiten der Beklagten nahmen Herr O und Frau L teil, von Seiten der Ärzteschaft neben dem Kläger dessen Kollege X, Herr T, Herr M, Herr X2 und Herr A. In der Klageschrift hatte der Kläger hierzu vorgetragen, in diesem Gespräch habe Herr O von der Beklagten den Eindruck erweckt, als ob ein radiologischer Sitz in C "verfügbar" wäre, dieser aber aus angeblichen Gerechtigkeitsgründen auf die damaligen vier radiologischen Praxen im Planungsbereich C nicht verteilt werden könne. Die näheren Umstände bezüglich dieses Sitzes sollen aber nebulös und ungeklärt geblieben sein.
6In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu erläuternd ausgeführt, dass es damals Gesprächsbedarf gegeben habe, da eine in C ansässige Gemeinschaftspraxis aufgrund von Fehlern in einem Nachbesetzungsverfahren eine Zulassung verloren habe und nunmehr geklärt werden solle, ob diese die Zulassung zurückbekommen solle. Wegen der weiteren Angaben des Klägers zu diesem Gespräch wird Bezug genommen auf seine Ausführungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 (Bl. 83 f. d. A.).
7Konkrete Maßnahmen unternahm der Kläger im Hinblick auf Informationen, die er aus dem Gespräch vom September 2000 erhalten hat, nicht. Sein ihn damals vertretender Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt C2 aus F, teilte ihm aber mit, dass sich seine Teilzulassung automatisch in eine Vollzulassung umwandeln würde, sobald die Zulassungsbeschränkung aufgehoben würde. Dem Kläger war nicht bekannt, ob sein Bevollmächtigter damals auch konkret nachgefragt hat, ob nicht doch eine Stelle vorhanden sei.
8Mit Wirkung zum 01.07.2001 gab der Kläger seine Teilzulassung in C zurück und ließ sich in N nieder. Dort erhielt er eine Vollzulassung.
9Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hatten er und sein Kollege Wintzer ins Auge gefasst, zukünftig auch eine länderübergreifende Gemeinschaftspraxis zu führen. Eine solche war zwar zum damaligen Zeitpunkt wohl offiziell noch nicht erlaubt, doch wusste der Kläger zu berichten, dass es auch damals schon Bestrebungen dahin gab. Es war ursprünglich geplant, dass ein anderer Kollege die Praxis in N aufbauen sollte. Als dieser ausfiel entschloss sich der Kläger, seine Zulassung in C aufzugeben und den Aufbau der Praxis in N zu übernehmen. Bei seinem Ausscheiden aus der Praxis übernahm sein Kollege X die Verbindlichkeiten des Beklagten bezüglich der für die Gemeinschaftspraxis getätigten Investitionen. Zahlungen des Kollegen X erhielt der Beklagte nach seinen Angaben nicht. Nach dem auch der Beklagten bekannten Gesellschaftsvertrag hatte der Beklagte bei Ausscheiden aus der Gesellschaft Anspruch auf eine Zahlung von 50 % des jährlichen Gewinns.
10Zwischen dem Kollegen X und dem Kläger war abgesprochen, dass die Praxen in C und N irgendwann fusionieren wollten. Auch hatte der Kläger nach seinen Angaben vor, nach C zurückzukehren, sobald er dort eine volle Zulassung erhalten könne. Die Praxis in N sollte dann ein anderer Kollege übernehmen. Da die 1999 festgesetzte Zulassungsbeschränkung aber erstmals mit Beschluss vom 07.07.2006 aufgehoben wurde, gab der Kläger vor diesem Beschluss keine Bewerbung ab. Er bewarb sich nach Veröffentlichung des Beschlusses vom 07.07.2006 im Westfälischen Ärzteblatt erstmals am 13.11.2006 erneut für eine Zulassung als Radiologe in C. Vier Tage zuvor war der Antrag eines Konkurrenten, des Herrn T eingegangen. Dieser erhielt aufgrund der Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 22.11.2006 die Zulassung, während der Antrag des Klägers abgelehnt wurde. Ein Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Auch die vom Kläger vor dem Sozialgericht Detmold eingelegte Konkurrentenklage blieb bislang ohne Erfolg. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde in diesem Verfahren am Mittwoch, 26. August 2009, ein klageabweisendes Urteil gesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Urteilsgründe sind dem Kläger auch noch nicht bekannt.
11Der Kläger ist der Ansicht, durch den Fehler der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden, für den die Beklagte gemäß § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG sowie §§ 99 f. SGB V, § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V, § 103 Abs. 3 SGB V, §§ 12 f. Ärzte-Zulassungsverordnung und § 20 der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung zustehe.
12Dadurch, dass die Beklagte die Zahlen für die Bedarfsplanung fehlerhaft ermittelt habe, sei ihm eine unbeschränkte Zulassung als Radiologe in der Stadt C entgangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 16 b Abs. 3 Ärztezulassungsverordnung regelmäßig alle sechs Monate zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung fortbestehen. Hätte die Beklagte dem Landesausschuss im Rahmen dieser Überprüfungen entweder bei der Prüfung im September 2000 oder aber bei der Prüfung im März 2001 die korrekten Zahlen übermittelt, so wäre die Zulassungsbeschränkung aufgehoben worden, was schon nach dem Gesetz dazu geführt hätte, dass er als Inhaber einer beschränkten Zulassung automatisch eine volle Zulassung erhalten hätte. Dies ergebe sich aus § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V.
13Der Kläger beantragt,
14festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in der Zeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 für die Arztgruppe der Radiologen im Regierungsbezirk E für die kreisfreie Stadt C unzutreffende Angaben über die Anzahl der in diesem Planungsbereich niedergelassenen Radiologen gemacht hat.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig bzw. sei die Feststellungsklage subsidiär, da dem Kläger eine Leistungsklage möglich sei. Zudem verstoße der Antrag des Klägers gegen das Bestimmtheitsgebot, da der Kläger zumindest verpflichtet sei, für den geltend gemachten Schaden eine Berechnungs- bzw. Schätzgrundlage darzulegen, wenn er ihn schon nicht beziffere.
18Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, bereits im Jahr 2000 Kenntnis von dem Rechenfehler gehabt zu haben. Entsprechend könne sich aus dem Gespräch vom September 2000 auch nicht ergeben, dass an diesem Tag gesagt worden wäre, dass noch ein Sitz zur Verfügung stehe. Soweit der Kläger meine, aus diesem Gespräch habe sich ein solcher Eindruck ergeben, so könne dieser eigentlich nur aus einem Wunschdenken heraus bei dem Kläger im Nachhinein entstanden sein. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Eindruck gebe es nicht und würden vom Kläger auch nicht dargelegt.
19Ihr eigener Rechenfehler sei ihr erst im Mai 2006 bekannt geworden, nachdem ein niedergelassener Arzt beim Zulassungsausschuss E um Erklärung dafür gebeten habe, das laut Bedarfsplanung 15 Radiologen eingerechnet seien, ihm aber nur 14 Radiologen in C bekannt seien.
20Ein Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung scheitere schon daran, dass eine Amtspflichtverletzung des Zulassungsausschusses nicht vorliege, und zwar weder bei der Entscheidung im Jahre 2000, noch bei der Entscheidung im Jahre 2006.
21Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass dem Kläger auch nur irgendein denkbarer kausaler Schaden durch die fehlende Anpassung der Bedarfsplanung entstanden sei. Es fehle auch an jedem substantiierten Vortrag des Klägers zu einem Schaden, denn der Kläger habe nicht dargelegt, wie sich seine Vermögenslage bei unbeschränkter Zulassung entwickelt hätte.
22Soweit der Kläger auf einen "Wert der Zulassung" an sich abstelle, so gebe es einen solchen nicht. Eine Zulassung sei höchst persönlich und nicht veräußerbar.
23Zumindest aber sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt habe bzw. dass ihn ein erhebliches Mitverschulden treffe. Wenn der Kläger nach seinem eigenen Bekunden bereits im September 2000 Kenntnis gehabt habe, so hätte er bereits damals einen Antrag auf unbeschränkte Zulassung stellen können.
24Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, der Anspruch sei verjährt, und sie hat insoweit auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 (Bl. 84 f. d. A.).
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
28Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor, insbesondere ist eine Leistungsklage nicht subsidiär, da dem Kläger eine Bezifferung seines Schadens jedenfalls nur für die vergangene Zeit möglich wäre, aber nicht für die Zukunft, und weil es ungewiss ist, was die Zukunft noch bringen wird. Einfluss auf die Höhe eines etwaigen Schadens hat insbesondere auch die Frage, wie letztendlich rechtskräftig die Entscheidung in der Konkurrentenklage ausfallen wird. Eine solche war zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht ergangen und ist zum jetzigen Zeitpunkt zumindest noch nicht rechtskräftig.
29Der Antrag des Klägers entspricht auch entgegen der Ansicht der Beklagten dem Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO. Bei einem Feststellungsantrag ist es nicht erforderlich, dass eine Berechnungs- oder Schätzgrundlage für den Schaden angegeben wird. Für das zu bejahende Feststellungsinteresse genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge. Dies aber hat der Kläger in ausreichendem Umfang dargelegt, da er darauf Bezug genommen hat, dass er bei Erteilung einer Vollzulassung - selbst wenn er dennoch nach N gewechselt hätte - die Möglichkeit gehabt hätte, im Wege des Nachbesetzungsverfahrens seinen Praxisanteil an der Gemeinschaftspraxis an einen Nachfolger zu veräußern.
30Die Klage ist auch begründet.
31Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung der Beklagten aus § 839 BGB in Verbindung mit § 34 GG zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den Raum C die Zahlen, die der Bedarfsplanung in dem Zeitraum 1999 bis 2006 zugrunde gelegt wurden, falsch ermittelt hat. Aus einem nicht nachvollziehbaren Grund hat die Beklagte festgestellt, dass 15 Radiologen vorhanden waren, obwohl es nur 14 Vollzulassungen gab. Dies hat dazu geführt, dass 1999 eine Zulassungsbeschränkung im Fachbereich Radiologie festgelegt wurde. Der gleiche Fehler setzte sich dann auch bis Mai 2006 fort und wurde bei den halbjährlichen Prüfungen im September und März eines jeden Jahres nicht entdeckt, so dass auch in der Folgezeit die fehlerhafte Berechnung bzw. Zahlenermittlung durch die Beklagte Ursache für die seit 1999 andauernde Zulassungsbeschränkung war.
32Das Zugrundelegen einer solchen falschen Ausgangszahl ist ein Fehler und führt dazu, dass die Berechnung inhaltlich falsch ist. Hierin liegt die vorwerfbare Pflichtverletzung der Beklagten. Die Kammer vermag die Ansicht der Beklagten nicht zu teilen, dass man eine Pflichtverletzung schon deshalb verneinen könne, weil die Beklagte überhaupt eine Berechnung durchgeführt habe. Die Beklagte ist auch verpflichtet, diese sorgfältig und richtig durchzuführen.
33Die verletzte Pflicht bestand auch gegenüber dem Kläger als Drittem. Zwar ist maßgeblicher Schutzzweck der Regelung zur Zulassung von Ärzten, dass zum Schutz der Bevölkerung bzw. der Allgemeinheit eine Überversorgung mit Ärzten ausgeschlossen werden soll. Da die Regelung zur Zulassungsbeschränkung aber in die Berufs- und auch Niederlassungsfreiheit der Ärzte eingreift, hat auch jeder einzelne Arzt Anspruch darauf, dass die Bestandszahlen sorgfältig zu ermitteln sind. Da ein Bewerber einen Anspruch auf Zulassung hat, wenn keine Zulassungsbeschränkung vorliegt und er die weiteren fachlichen Voraussetzungen erfüllt, steht ihm auch ein Anspruch zu, dass die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, sorgfältig ermittelt wird. Hierzu gehört eben auch die sorgfältige Ermittlung der Bestandszahlen.
34Die Pflichtverletzung der Beklagten wurde auch schuldhaft begangen. Es ist hier zumindest Fahrlässigkeit zu bejahen, da die Beklagte die ihr im Verkehr obliegende erforderliche Sorgfalt verletzt hat (§ 276 BGB). Bei sorgfältiger Prüfung der Zahlen hätte festgestellt werden müssen, dass tatsächlich nur 14 Radiologen eine Zulassung hatten und nicht 15. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der erklären würde, warum die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, die tatsächliche Anzahl der Radiologen zutreffend zu ermitteln und zu zählen. Eine mögliche Erklärung für diesen Fehler hat auch selbst die Beklagte nicht darlegen können.
35Ein Haftungsausschuss besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.
36Der Kläger war bei bestehender Zulassungsbeschränkung nicht verpflichtet, trotz dieser Beschränkung einen Antrag auf volle Zulassung zu stellen. Solange die Beschränkung existierte und keinerlei Aussichten bestanden, diese Zulassungsbeschränkung aufzuheben, war von vornherein klar, dass dieser Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Kläger musste auch nicht bei der Zulassungsstelle oder der Beklagen nachfragen, ob die Zahlen richtig ermittelt waren. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall war, bestanden nicht. Ohne einen solchen Anhaltspunkt aber und ohne einen entsprechenden Verdacht bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verpflichtung des Klägers, die Ermittlung der Zahlen durch die Beklagte in Frage zu stellen. Soweit sich aus dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift zu dem Gespräch im September 2000 der Kammer zunächst der Eindruck aufgedrängt hat, der Kläger habe diese entsprechende Kenntnis von dem Rechenfehler bereits 2000 gehabt, so hat sich dieser Eindruck aus der Klageschrift letztlich nicht bestätigt, nachdem der Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Zutreffend war insoweit wohl nur, dass es bei dem Gespräch im September 2000 um die Frage ging, ob es eine weitere Zulassung in C gibt. Insofern war wohl in Erwägung gezogen worden, ob eine Gemeinschaftspraxis, die wegen irgendwelcher Fehler in einem Nachbesetzungsverfahren eine Stelle verloren hatte, eine neue – zusätzliche – Stelle erhalten könne. Dass in diesem Gespräch aber zu irgendeinem Zeitpunkt erörtert wurde, dass es tatsächlich die 15 Radiologen, von denen alle Beteiligten bei den Berechnungen ausgingen, nicht gab, hat der Kläger so in der Klageschrift nicht vorgetragen und aus seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass dies nicht Thema war. Insofern entspricht dies hier auch den Darstellungen der Beklagten, die sich eindeutig dagegen verwahrt hat, dass ihr dieser Rechenfehler schon seit langem bekannt gewesen sei, und sich ausdrücklich darauf berufen hat, dass dieser erst in 2006 aufgedeckt wurde. Es spricht daher nichts dafür, dass dieser Rechenfehler schon im Jahr 2000 bekannt und Gegenstand des Gesprächs war, der Kläger also bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Fehler hatte.
37Ohne eine konkrete Kenntnis aber bestand für ihn auch keine Veranlassung, bei der Zulassungsstelle um Überprüfung der Zahlen zu bitten oder ähnliches zu tun.
38Es besteht zudem auch die Wahrscheinlichkeit, dass durch die soeben dargelegte schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dem Kläger bereits ein Schaden entstanden ist oder in der Zukunft entstehen kann. Hätte die Beklagte nämlich die Zahlen zumindest in dem Zeitraum, in dem der Kläger eine beschränkte Zulassung hatte, richtig ermittelt, so wäre - dies zeigen die Ereignisse im Jahre 2006 - die Zulassungsbeschränkung für die Stadt C aufgehoben worden, was gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 SGB V zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger automatisch und ohne weitere Prüfung oder Entscheidung eine unbeschränkte Zulassung erhalten hätte.
39Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sich die Vermögenslage des Klägers positiver dargestellt hätte, wenn er in dem Zeitraum bis Juni 2001 eine volle Zulassung in C erhalten hätte. Bei der Bemessung eines möglichen Schadens spielt auch eine Rolle, dass ein Inhaber einer solchen Zulassung nach Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens seine Praxis bzw. die Anteile seiner Praxis veräußern kann. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zulassung an sich formal keine übertragbare Rechtsposition ist, sondern eine höchst persönliche, so dass ihr unter diesem Gesichtspunkt kein Marktwert zugesprochen werden kann. Auch die Beklagte vermochte aber nicht in Abrede zu stellen, dass es in der Praxis durchaus so gehandhabt wird, dass durch ein Nachbesetzungsverfahren Nachfolger die Zulassung erhalten, die der vorherige Praxisinhaber bis zu diesem Zeitpunkt innehatte und dass dann die gesamte Praxis auf einen Nachfolger übertragen wird. Durch dieses Zusammenspiel zwischen Zulassung und Praxis besteht schon ein wirtschaftlicher Wert, den derjenige, der seine Praxis und seine Zulassung aufgibt, realisieren kann.
40Die Kammer verkennt nicht, dass bislang nicht sicher festgestellt werden kann, dass dem Kläger tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Möglicherweise hätte er durch die Veräußerung seines Praxisanteils nicht mehr Erlös erzielen können, als ihm auch als Anspruch gegen seinen damaligen Partner zustand, möglicherweise hat sich ein etwaiger Schaden auch durch die spätere unbeschränkte Zulassung des Beklagten in N kompensiert. Wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gezeigt haben, spielen hier zahlreiche Faktoren eine Rolle. Gerade die Einzelheiten hierzu sind aber noch nicht dargelegt und diese sind auch nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens, sondern müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist es ja gerade nicht Voraussetzung, dass ein konkreter Schaden bereits bejaht wird, sondern es genügt die gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in der Zukunft eintreten kann oder bereits eingetreten ist. Dies ist wie dargelegt, der Fall.
41Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt.
42Im Zeitpunkt der Pflichtverletzung war die maßgebliche Verjährungsreglung § 852 BGB a. F.. Hiernach verjährte der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Diese Norm galt bis zum 31.12.2001. In diesem Zeitraum hat der Kläger die erforderliche Kenntnis von der konkreten Amtspflichtverletzung der Beklagten für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erlangt. Insoweit wird Bezug genommen auf die bisherigen Ausführungen. Eine Kenntniserlangung kommt allein aufgrund des Gesprächs im September 2000 in Betracht. Hierzu wurde bereits ausgeführt, dass an diesem Tage nicht Thema des Gesprächs war, dass ein Rechenfehler vorlag und somit die Pflichtverletzung konkret bekannt war. Thema des Gesprächs an diesem Tage war lediglich, ob eine weitere Zulassung möglich ist. Vom 01.01.2002 an war maßgeblich für die Verjährung die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB n. F.. Auch hiernach hing der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist von der Kenntnis des Geschädigten ab. Die erforderliche Kenntnis von dem konkreten Fehler der Beklagten, der falschen Ermittlung der Zahlen, erhielt der Kläger aber, ebenso wie die Beklagte, erst im Jahr 2006. Da die Klage beim Landgericht bereits im Jahr 2008 eingereicht wurde, ist damit die 3-jährige Verjährungsfrist in keinem Fall abgelaufen.
43Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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