Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 493/06 - 505/06

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17.07.2006 gegen die

Kostenberechnungen des Notars G aus D vom

29.03.2006 (Rg.-Nr. ##-##) wird als unbegründet

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung von Auslagen wird

nicht angeordnet.


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