Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 583/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.065,99 € (in Worten: fünfzehntausendfünfundsechzig 99/200 Euro) nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2008 zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,80 €.
Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten, der als Zahnarzt Abnehmer von Laborleistungen des Streitverkündeten Zeugen I gewesen ist, aus abgetretenem Recht des vorgenannten auf Zahlung zweier Rechnungen über 1.484,95 € und 11.442,67 € in Anspruch sowie darüber hinaus aus einer weiteren Forderung , der unberechtigte Skontoabzüge des Beklagten in einer Gesamthöhe von 2.408,37 € zu Grunde liegen.
3Der Streitverkündete hatte dem Beklagten hinsichtlich der von ihm im August 2007 erbrachten Leistungen unter dem 31.08.2007 Forderungen in Höhe von 11.442,67 € und für Leistungen aus dem Monat Juli mit Rechnung vom 30.07.2007 insgesamt 1.484,95 € in Rechnung gestellt (Blatt 8, 9 der Akte). Unter dem 30.07./02.08. hatte die Klägerin die Forderung aus der Rechnung über 1.484,95 € und unter dem 18.09. die über 11.242,67 € aufgekauft.
4Mit Schreiben vom 20.08.2007 bzw. 19.09.2007 (Einzelheiten Blatt 11/12) hatte die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Abtretungen angezeigt: Unter Fristsetzung zum 14.09.2007 hatte die Klägerin darüber hinaus offene Restbeträge aus weiteren 8 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 2.408,37 € im Hinblick auf unberechtigte Skontoeinbehalte des Beklagten angemahnt; Einzelheiten Blatt 14, 15 der Akten.
5Die Klägerin ist der Ansicht, es könne dahinstehen, inwieweit der Beklagte an den Zeugen I am 06.11. bzw. 14.12.2007 Zahlung geleistet habe. Insoweit sei die Zahlung nicht schuldbefreiend erfolgt, da sie jeweils nach Zahlungsanzeige vom 19.09. bzw. 20.08.2007 erfolgt seien. Insoweit sei ein entsprechender Aufkleber, der auf die Abtretung hingewiesen habe, auf jeder vorgenannten Rechnung aufgebracht gewesen. Darüber hinaus sei bereits angesichts der langjährigen Geschäftsverbindung, die dem Beklagten auch aus den früheren Abtretungen sämtlicher Forderungen an die Klägerin bekannt gewesen sei, die Zession bekannt. Auch reichten bereits die vorgenannten Abtretungsanzeigen allein aus, um den Beklagten eine schuldbefreiende Leistung an seinen ursprünglichen Vertragspartner zu versagen. Auch Zahlung von weiteren 2.408,37 € könne beansprucht werden, da die mit Anlage K 7 = Blatt 14 der Akten, in die Klage eingestellten Forderungen jeweils außerhalb der vertraglich vorgesehenen Skontofrist von 8 Tagen geleistet worden seien.
6Vorgerichtliche Kosten seien zudem in Höhe von 755,80 € im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit erstattungspflichtig.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.065,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,80 € zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, der Beklagte habe Zahlungen auf die vorgenannten Rechnungen am 06.11. und 04.12.2007 geleistet. Diese Zahlungen sei auch schuldbefreiend erfolgt, weil die Abtretungen nicht in gesetzlich gebotener Form mitgeteilt worden seien. Insoweit reichten die Abtretungsschreiben vom 19.09. und 18.10. nicht, da ihnen entsprechende Abtretungserklärungen nicht beigefügt worden seien.
12Die Aufkleber seien auf den streitgegenständlichen Rechnungen auch nicht vorhanden gewesen. Darüber hinaus behauptet er, der streitverkündete Zeuge I habe ihn ausdrücklich aufgefordert, diese Zahlungen auf sein eigenes Konto zu leisten.
13Im Übrigen bestehe ein Anspruch auch deshalb nicht, da eine Abtretung rechtlich unzulässig sei, da es sich insoweit bei den in den Rechnungen aufgenommenen Daten um dem Persönlichkeitsschutz unterfallende Daten handele, so dass insoweit für eine Abtretung die Zustimmung der Patienten zur vorgenommenen Abtretung erfordere. Letztere liege nicht vor.
14Auch die Skontoabzüge seien gerechtfertigt. Insoweit habe eine Vereinbarung mit dem Zeugen I bestanden, nach der er grundsätzlich binnen einer Frist von 2 Monaten mit Skontoabzug bezahlen könne. Diese Praxis habe zum Hintergrund gehabt, dass auch die Kunden ihre entsprechenden Rechnungen erst bei ihren Kassen einreichen hätten müssen. In dieser Weise sei auch seit 2004 verfahren worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die gerichtlichen Hinweise nebst Parteierklärungen in den Verhandlungsterminen Bezug genommen.
16Auf die durch den Beklagten erfolgte Streitverkündung ist die Streitverkündungsschrift vom 17.02.2009 dem Zeugen I am 27.02.2009 zugestellt worden. Jener ist dem Verfahren nicht beigetreten.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.09.2009 Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
20Die Existenz und Berechtigung der Forderungen in den den streitgegenständlichen Rechnungen mit den Rechnungsnummer 2007/08 und 2007/07 (Anlagen K 14 und K 15 = Blatt 67, 68 der Akten) sind zwischen den Parteien nicht streitig. Auch ist der erfolgte Forderungskauf und die entsprechende Einigung zwischen dem Streitverkündeten und Kläger hier ob der überreichten Urkunden ebenso belegt wie auch die Existenz und Berechtigung der Forderungen und deren Abtretungen an die Klägerin, hinsichtlich derer sich der Beklagte des Rechts zum Abzug von jeweils 3 % Skonto berühmt.
21Dahingestellt bleiben kann insbesondere letztlich vorliegend auch, inwieweit seitens des Beklagten tatsächlich Zahlungen auf die benannten Forderungen in dem von ihm behaupteten Umfang an den Zeugen I geleistet worden sind. Dies hat der Zeuge I in seiner Vernehmung ebenso in Abrede gestellt wie in einem gerichtsbekannten Verfahren zwischen ihm und dem Beklagten.
22Ungeachtet des hier fehlenden Bestreitens der Klägerseite hinsichtlich der beklagtenseits behaupteten Zahlung kann die Frage der Zahlung vorliegend deshalb dahinstehen, da sich die Klägerin eine unterstellte Zahlung durch den Beklagten gemäß § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten lassen muss, da letzterer zum Zeitpunkt der Zahlungen die Abtretung kannte.
23Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts bereits fest, dass die Abtretung der Zahlungen vorliegend bereits jeweils auf den Rechnungen dokumentiert waren; nämlich dadurch, dass sich auf diesen jeweils der Aufkleber mit dem Hinweis befand: "Bitte beachten! Überweisen Sie den Rechnungsbetrag unbedingt auf folgendes Konto unserer Abrechnungsgesellschaft" (Einzelheiten Blatt 10 der Akte).
24Der Zeuge I hat vorliegend glaubhaft bekundet, dass er sich angesichts seiner eigener wirtschaftlichen Lage im Jahre 2007 sämtliche herausgehenden Rechnungen zur Kontrolle hat vorlegen lassen und insbesondere dabei auch jeweils das Vorhandensein eines entsprechenden Aufklebers zur Absicherung der Einhaltung seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin kontrolliert hat. Seine Bekundung, ob der Auffälligkeit des Aufklebers wäre ihm dessen Fehlen aufgefallen, wenn ein solcher gefehlt hätte, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch unter dem Gesichtspunkt des aus einem anderem Verfahren gerichtsbekannten bereits anhängigen Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten besteht kein Anlass an der Glaubhaftigkeit der Bekundung unter dem Gesichtspunkt bestehender eigener Interessen an dem vorliegenden Verfahrensausgang zu zweifeln. Denn abhängig vom Ausgang des Verfahrens ist er - unterstellt eine Zahlung im vom Beklagten erfolgten Umfang wäre tatsächlich erfolgt. – im Obsiegensfall des Klägers einem Regressanspruch des Beklagten, im Unterliegensfall einem solchen der Klägerin ausgesetzt. Insoweit besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Bekundung.
25Angesichts der Abtretungsanzeige der Klägerseite -dokumentiert durch die Anzeigen vom 20.08.2007 bezüglich der Rechnung über 1.214,97 € und vom 18.10.2007 bezüglich der Rechnung über 11.442,67 €- vermochte die Beklagte nicht schuldbefreiend zu leisten. Insoweit war - ob der vorgenannten Ausführungen sowohl durch den unmittelbaren Vertragspartner, dem streitverkündeten Zeugen I , wie auch durch die Klägerin dem Beklagten die Abtretung angezeigt. Schuldbefreiend im Sinne des § 407 BGB hätte aber der Beklagte nur geleistet, wenn er gutgläubig gewesen wäre, nämlich wenn er von der Abtretung bzw. dem Forderungskauf keine Kenntnis gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Kenntnis der Abtretung ist die Kenntnis der Tatsache, die den Forderungsübergang bewirkt haben. Dabei reicht aus, dass der Beklagte - was hier der Fall ist - glaubwürdige Kenntnis von den den Forderungskauf begründenden Tatsachen hatte. Entscheidend ist, dass der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts sämtliche Umstände gekannt hatte, die vernünftigerweise für ihn einen sicheren Schluss auf die Abtretung ergeben. Insoweit ist unerheblich, inwieweit er den Vorgang rechtlich umfassend richtig bewertet hat. Insoweit darf im Übrigen vorliegend nicht verkannt werden, dass langjährig - das zeigen schon die vielfachen von der sogleich zu behandelnden Skontoabrede betroffenen Rechnungen - der Streitverkündete Forderungen aus dem Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten an die Klägerin abgetreten hatte. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass er selbst zu Erkundigungen nicht verpflichtet ist und auch bloße Zweifel nicht zur Anwendung von § 407 BGB führen. Maßgeblich ist, dass er jedoch vorliegend als bösgläubig deshalb zu bewerten ist, weil unabhängig auch von der aus Sicht der Kammer als erwiesen anzusehenden Anzeige durch den eigenen Vertragspartner I ob der Aufkleber auch von der Abtretung durch den Zedenten Kenntnis hat. Denn in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem eine ärztliche Verrechnungsstelle, deren tägliches Geschäft der Ankauf dieser Forderung ist und deren gesamte Reputation im Falle einer unberechtigten Geltendmachung solcher Ansprüche auf dem Spiel steht, ist bei fehlenden anderweitigen Umständen die Abtretungsanzeige einer solchen Zessionaren – hier also der Klägerin- in derart hohen Maße für den Erklärungsempfänger glaubhaft, dass auf eine derart offenbarte Abtretung hin eine gutgläubige Leistung an den ursprünglichen Gläubiger ausscheidet (vgl. dazu Münchener Kommentar, § 407 BGB, Rdn. 31, auch OLG Hamm VersR 1985, 582, 583).
26Eine Verpflichtung zur weitergehenden Übersendung etwa der Abtretungserklärung oblag der Klägerin nicht. Vorliegend hat die Beklagte auch nicht etwa unverzüglich nach Zugang der Abtretungsanzeigen die Klägerin zur Vorlage solcher Abtretungserklärungen aufgefordert. Hat dies der Beklagte aber unterlassen, so vermag er nicht mehr schuldbefreiend zu leisten (vgl. Münchener Kommentar, § 407 BGB, Rdn. 33).
27Vorliegend besteht auch kein Abtretungsverbot aus § 134 BGB i. V. m. § 201 StGB. Anders als etwaige Auszahlungsansprüche des Apothekers oder eines Arztes aus dem unmittelbaren Patientenverhältnis ist der Kauf bzw. die Abtretung der Forderung des Streitverkündeten gegen den Beklagten auch nicht wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar macht sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer unbefugt fremde Geheimnisse, namentlich auch solche offenbart, die ihm als Arzt oder Angehörigem anderer Heilberufe anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind. Insoweit ist § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. So ist in ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Abtretung von Honorarforderungen eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. § 134 BGB nichtig (vgl. etwa BGH NJW 1991, 2955; BGH NJW 2005, 1506). Erweiternd ist diese Bewertung auch auf die Abtretung von Forderungen gegen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen und Leistungsträger der Sozialversicherungen übertragen worden (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 849, 850), so dass insbesondere auch Forderungen von Apothekern in gleicher Weise wie Forderungen von Ärzten, ob der Verschwiegenheitspflicht im Falle fehlender Genehmigung des Patienten nach § 434 BGB nichtig sind (vgl. insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008, 27 U 115/07 = Beck r+s 2008, 07742).
28Diese Rechtssprechung führt jedoch vorliegend nicht zur Nichtigkeit, denn mit den dortigen Konstellationen ist die hiesige nicht vergleichbar. Ärzte, Apotheker und die Angehörigen der heilbehandelnden Berufe unterliegen besonderen Verschwiegenheitspflichten. Damit unvergleichbar ist die rein handwerksmäßig nach Vorgaben des Bestellers erfolgende Tätigkeit des Zahntechnikers. Vorliegend gilt nichts anderes nur deshalb, weil es sich bei dem Forderungsinhaber, dem Streitverkündeten I um jemand handelt, der auch Zahnarzt ist. Die vorliegenden Leistungen, die Gegenstand der Abtretung sind, sind nämlich von ihm in seiner Eigenschaft als Zahntechniker erbracht. Insoweit handelt es sich um eine rein handwerksmäßig erbrachte Leistung, die allein auf Grund den technischen Vorgaben des auftraggebenden Zahnarztes, hier des Beklagten, erfolgt. Insoweit sind besondere geheimhaltungsbedürftige Patientendaten nicht erforderlich um im Einzelfall Umfang und Begründung seines bestehenden Werklohnanspruchs zu bemessen. Diese bemisst sich allein nach der handwerklichen Leistung insbesondere derjenigen aus dem Vergleich der von dem beklagten Zahnarzt in diesem Zusammenhang gemachten Vorgaben bzw. dazu übersandten "Abdrücken" von Zahnteilen bzw. dem Kiefer des Patienten. Einer Ausweitung dieses Kreises steht zwar prinzipiell das nur im Strafrecht geltende Analogieverbot nicht entgegen. Es besteht jedoch dafür aus Sicht der Kammer weder Gleichartigkeit der Fallgestaltungen noch eine Regelungslücke, die die Ausweitung der Rechtsprechung als angezeigt erscheinen lässt. Das Dentallabor arbeitet auf Anweisung des Arztes mittels dortiger Bestellung. Damit ist allein das zur Bearbeitung hereingegebene Modell Maßstab zur Beurteilung der vom Dentallabor zu erbringenden handwerklichen Leistung. Der dazu mitgeteilte Name ist lediglich Identifizierungsmittel, um die Zuordnung des jeweiligen abgerechneten Auftrages zu gewährleisten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 16 U 209/05, Beck r+s 2007 19463; zweifelnd und einschränkend bereits OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008, 27 U 115/07, Beck r+s 2008 07742).
29Neben den beiden Rechnungsbeträgen über 11.442,67 € und 1.484,95 € sind der Klägerin auch die unter Fristsetzung zum 14.09.2007 angemahnten 2.408,37 € zuzusprechen. In dieser höhe hat die Klägerin für acht im Einzelnen auf Blatt 14 der Akte näher bezeichneten Rechnungsbeträge eine nur teilweise Erfüllung des Beklagten angemahnt.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen, dass zwischen ihm und dem Streitverkündeten eine Skontovereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass er befugt sein sollte, bei Zahlungen bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Rechnungsstellung noch einen Skontoabzug von 3 % vornehmen zu dürfen. Die gegenteilige Regelung ist bereits den Rechnungen selbst zu entnehmen. Eine davon abweichende mündliche Vereinbarung hat der Beklagte nicht bewiesen. Zwar hat der Beklagte in seiner Anhörung erklärt, es habe eine solche Regelung tatsächlich gegeben. Dem steht bereits entgegen, dass er nicht trotz der unstreitig bis ins Jahr 2004 zurückliegenden Geschäftsbeziehungen zum hiesigen Streitverkündeten keine einzige Rechnung vorgelegt hat, die auf eine solche Praxis oder vertraglicher Regelung rückschließen lässt.
31Der Zeuge I hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass es zwar eine Regelung zwischen den Parteien hinsichtlich der Gewährung einer 60 Tagesfrist gegeben habe. Diese habe sich aber ausschließlich auf die Gewährung eines Zahlungsziels bezogen. Die diesbezüglichen Hintergründe hat der Zeuge glaubhaft dargetan und zudem auch noch durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens vom 13.06.2006 (Anlage 1 zum Terminsprotokoll vom 22.09.2009) erhärtet. Mit diesem Schreiben korrespondiert dann auch das Schreiben des Streitverkündeten vom 06.0.2008 an die Klägerin in der er versichert, dass es hinsichtlich der Skontogewährung keinerlei gesonderte Vereinbarungen gibt. Gerade die seitens des Beklagten in seiner Anhörung angeführten Gründe für die Einräumung einer 2-Monats-Frist machen plausibel, dass das auch von Klägerin und Streitverkündeten zugestandene Zahlungsziel gewährt wurde. Dass darüber hinaus auch bis zum Ablauf dieser Frist der Beklagte sollte unter Abzug von Skonto zahlen können, betrifft einen davon zu unterscheidenden Gesichtspunkt und teilt schon von daher nicht automatisch das Schicksal der Fälligkeit der Verbindlichkeit. Insoweit hat jedenfalls der Beklagte den ihn obliegenden Beweis für eine entsprechende Vereinbarung nicht geführt.
32Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 286, 288 BGB
33Zuzusprechen waren auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, da angesichts der vielfachen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen sich der Beklagte mit der Zahlung nicht nur im Verzug befand, sondern auch die Einschaltung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten zur zunächst vorgerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche angezeigt war. Angesichts der substantiierten Darlegung der Gebühren nach §§ 2, 13, 14 RVG VV 2300 auf Blatt 6 der Akten, ist auch gegen die geltend gemachte Höhe von 755,80 € nichts zu erinnern.
34Auch die nach § 15 a RVG in der Fassung vom 05.08.2009 getroffene Neuregelung zur Anrechnungsregelung führt nicht zwingend dazu, dass die geltend gemachte Form der Titulierung zu versagen ist. Die Neuregelung führt lediglich dazu, dass die durch die vom 8. Zivilsenat vertretene Rechtsprechung, die faktisch eine Pflicht zur selbstständigen Geltendmachung solcher Ansprüche im Hauptverfahren nicht mehr zwingend ist ( vgl. BGH NJW 2009, 3101).
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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