Urteil vom Landgericht Dortmund - 6 O 576/07
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt ein Schmelzwerkunternehmen. Sie bestellte telefonisch am
303.01.2007 bei der Beklagten 18.000 l Heizöl.
4Die Lieferung auf das Gelände der Klägerin erfolgte am 04.01.2007 durch die
5Streithelferin.
6Diese hatte das Heizöl in einem Zentrallager am E Hafen in ihren Tankwagen
7gefüllt und sodann zur Klägerin transportiert. Dabei handelte der Spediteur L
8selbst, der in Begleitung einer zweiten Person war.
9Zunächst sollte der kleinere der beiden Tanks, der ein Fassungsvermögen von
103.000-3.500 l hatte, befüllt werden, wobei der Betriebsleiter der Klägerin, der Zeuge
11I, darauf hinwies, dass der Tank noch mit etwa 300-400 l befüllt sei.
12Dieser kleine Tank befindet sich in der Lagerhalle; auf dem Tank ist ein
13Grenzwertgeber installiert, der den Tankvorgang bei Erreichen der Füllmenge
14unterbrechen soll. Der Einfüllstutzen und der Kontaktstecker zwischen Grenzwertgeber
15und Tankwagen sind dagegen in der Außenwand der Lagerhalle eingebaut, ohne
16Sichtkontakt zum Tank.
17Der Zeuge I kontrollierte die Messeinrichtung am Tankwagen mehrmals; als er
18feststellte, dass bereits 3.074 l eingefüllt worden waren, ohne dass der
19Grenzwertgeber die Betankung unterbrochen hätte, veranlasste er den manuellen
20Abbruch des Tankvorgangs.
21Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aufgrund des Überdrucks die Öffnung der Tankuhr aus
22ihrer Verschraubung gelöst, so dass mehrere Hundert Liter Heizöl bereits ausgelaufen
23waren und sich in der Lagerhalle und in die Nebenräume verteilt hatten.
24Es wurden durch die unverzüglich herbeigerufene Feuerwehr, eine
25Entsorgungsfachfirma sowie das Amt für Umweltschutz umfangreiche Schutz- und
26Reinigungsmaßnahmen durchgeführt.
27Außerdem rief man sofort den Zeugen U als Diplom-Chemiker herbei; dieser
28stellte fest, dass der Grenzwertgeber funktionierte.
29Mit Schriftsatz vom 07.08.2009 (Blatt 208 der Akte) ist die Streithelferin dem
30Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
31Die Klägerin trägt vor, der kleinere Tank habe ein Fassungsvermögen von etwa 3.000 l. Der Spediteur L habe es unterlassen, den Kontaktstecker in die Außenwand einzustecken, durch den die Verbindung zwischen dem Grenzwertgeber und dem Tankwagen hergestellt wird.
32Dadurch wäre bei Erreichen einer Menge von 3.000 l der Pumpvorgang automatisch
33beendet worden.
34Außerdem habe er es unterlassen, auf die Messeinrichtung am Tankwagen zu achten
35Und dort Voreinstellungen vorzunehmen, die den Pumpvorgang automatisch bei einer
36Abgabemenge von 2.250 l beendet hätten.
37Dadurch, dass die Streithelferin mit Fahrer und Beifahrer erschienen war, hätte der
38Vorfall sogar durch einfaches Betreten der Halle durch einen der beiden verhindert
39werden können.
40Es handele sich um eine Bringschuld; dies sei bei der telefonischen Bestellung am
4103.01.2007 vereinbart worden. Die Klägerin sei nicht damit einverstanden gewesen,
42dass ein anderer Ort als ihr Firmensitz in N Erfüllungsort sein solle.
43Sie sei davon ausgegangen, dass die Beklagte selbst von deren Firmensitz in E das Heizöl liefern werde. Bis zu dem Vorfall am 04.01.2007 sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte sich für die Lieferungen einer Spedition bediene, so dass sie auch nicht habe davon ausgehen müssen, dass die Ware möglicherweise von einem anderen Ort als dem Firmensitz der Beklagten versendet werde.
44Auf dem Lieferschein vom 04.01.2007 sei das Feld "von Lager" gerade nicht ausgefüllt gewesen; auch aus den seit 2006 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich gewesen seien, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erfüllungsort nicht der Firmensitz der Klägerin sein sollte.
45Die Streithelferin, für die die Beklagte hafte, habe aufgrund ihres Handelns folgende Schäden verursacht:
46102 Arbeitsstunden à 30 € = 3.060 €
47Reinigungsmittel und –tücher = 300 €
48Verunreinigte Lagerbestände = 500 €
49Verunreinigte Paletten = 350 €
50Auf diesen Gesamtbetrag von 4.210 € habe die Kraftfahrzeug-Versicherung pauschal 360 € gezahlt, so dass ein Betrag von 3.850 € verbliebe.
51Das Grundstück sei nun kontaminiert und habe einen Altlasteneintrag erhalten. Der
52Beseitigungsaufwand dürfte bei etwa 50.000 € liegen.
53Die Klägerin beantragt,
541. die Beklagte zur Zahlung von 3.850,00 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 hieraus an sie zu verurteilen,
552. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden, die der Klägerin aus dem Ölunfall vom 04.01.2007 zukünftig noch entstehen werden, zu ersetzen,
56hilfsweise,
57die Beklagte zu verurteilen, an sie die Schadensersatzansprüche, die ihr aus einer Heizöllieferung vom 04.01.2007 von E nach N zur Klägerin gegenüber dem dies ausführenden Herrn L zustehen, abzutreten.
58Die Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Die Streithelferin beantragt ebenfalls,
61die Klage abzuweisen.
62Die Beklagte macht geltend, der kleinere Tank habe ausweislich des Herstellerschildes
63ein Fassungsvermögen von etwa 3.500 l gehabt.
64Der Schaden sei aufgrund der mangelhaften Tankanlage der Klägerin eingetreten, die zwischenzeitlich komplett erneuert worden sei.
65Der Grenzwertgeber sei verschmutzt und verpilzt gewesen. Er habe darüber hinaus ein um 5 cm zu geringes Einbaumaß gehabt. Aufgrund dieser Defekte habe der Grenzwertgeber nicht reagiert, außerdem habe die Tankanlage keine Berstsicherung gehabt. Deshalb habe sich eine Verschraubung lösen und Heizöl austreten können.
66Der Spediteur L habe alles ordnungsgemäß angeschlossen, den Füllstand des Tanks überprüft und festgestellt, dass mehr als 3.000 l in den Tank passen würden. Er habe den Befüllvorgang direkt nach Beginn überprüft und ein weiteres Mal währenddessen. In den letzten Minuten habe er sich beim Fahrzeug aufgehalten, da er nur dort die geeichte Messeinrichtung habe überprüfen können.
67Mit der Streithelferin arbeite die Beklagte seit Jahren zusammen, ohne dass es irgendwelche Beanstandungen gegeben habe.
68Die Gefahr sei bereits bei der Betankung im Zentrallager auf die Klägerin übergegangen, da die Handelsklausel "ab Zentrallager E Hafen" vereinbart worden sei. Im Rahmen der Bestellung sei über den Leistungsort nicht mehr gesprochen worden. Die Klägerin habe jedoch aus vorangegangenen Bestellungen gewusst, dass die Auslieferung über die Streithelferin und nicht zwangsläufig vom Firmensitz der Beklagten aus erfolge.
69Die bis 2006 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten ausdrücklich den Hinweis, dass Erfüllungsort die Auslieferstelle sei und der Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an die Transportperson stattfinde.
70Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, T und D zum Thema des Beweisbeschlusses vom 04.02.2009. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 27.05.2009 verwiesen. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
71Entscheidungsgründe:
72Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, im Hilfsantrag unzulässig.
73I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der aus dem Ölunfall vom 04.01.2007 resultierenden Schäden und dementsprechend auch nicht auf Feststellung einer solchen Verpflichtung.
74Zwischen Klägerin und Beklagter besteht ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Als vertragliche Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz kommt nur § 280 I BGB in Betracht. Es handelt sich nicht um einen Fall der Mängelgewährleistung, da das gelieferte Öl unstreitig nicht mangelhaft war, und um einen typischen Folgeschaden an anderen Rechtsgütern als dem gelieferten Gut, der auch durch eine Nachlieferung nicht mehr entfallen würde.
75Als Pflichtverletzung kommt insoweit nur das Verhalten der Streithelferin beim Befüllen des Tanks auf dem Gelände der Klägerin in Betracht. Dafür haftet die Beklagte jedoch nicht, da eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB nicht stattfindet. Die Streithelferin als Spediteurin ist nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden, weil es sich vorliegend um einen Versendungskauf handelte, so dass der Transport der Ware keine der Beklagten obliegende Verpflichtung war (Palandt-Heinrichs, § 278, Rn.15). Vielmehr war Erfüllungsort der Firmensitz der Beklagten in Dortmund, und die Gefahr ging mit Übergabe der Ware an die Streithelferin als Transportperson auf die Klägerin über.
76Das Gericht stützt dies auf folgende Erwägungen.
771. Wenn der Erfüllungsort nicht ausdrücklich zwischen den Parteien bestimmt ist, ist er gemäß § 269 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ermitteln. Hierbei ist dann insbesondere die Verkehrssitte maßgeblich (Palandt-Heinrichs, § 269, Rn.12).
78Die Zeugen Q, D und T haben bei der Vernehmung übereinstimmend bekundet, dass bei der Bestellung des Heizöls am 03.01.2007 nicht über den Liefervorgang als solchen gesprochen wurde. Die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf den Erfüllungsort, ebenso wenig der Lieferschein selbst.
792. Da eine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfüllungsort also nicht getroffen wurde, muss dieser aus den Umständen ermittelt werden.
80Dafür, dass Erfüllungsort nicht der Firmensitz der Klägerin, sondern derjenige der Beklagten sein sollte, sprechen mehrere Gesichtspunkte.
813. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung, die sie bis 2006 verwendet hat, enthalten unter Ziffer 3 c) die Formulierung:
82"Erfüllungsort für die Lieferung ist die Auslieferstelle. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist."
83Dass diese AGB der Klägerin auch zugegangen sind, ergibt sich aus dem Lieferschein vom 01.07.2005, der als Blatt 235 in Kopie zur Akte gereicht und im Termin vom 23.09.2009 im Original in Augenschein genommen wurde. Dieser Lieferschein an die Klägerin enthält auf der Rückseite aufgedruckt die AGB der Beklagten, so dass die Klägerin davon Kenntnis hatte oder zumindest Kenntnis hätte nehmen müssen.
84Diese AGB waren zwar zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr gültig. Sie belegen jedoch, dass eine solche Vorgehensweise zwischen den Parteien, die bereits seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehungen zueinander standen, üblich war. Die neuen AGB enthalten auch nicht etwa eine abweichende Vereinbarung, sondern zu diesem Punkt überhaupt keine Regelung. Daher geht das Gericht davon aus, dass dieser Lieferablauf zwischen den Parteien der übliche war und mangels ausdrücklichen Abrückens davon auch weiterhin galt. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Parteien mit dieser Vorgehensweise unzufrieden waren und sich davon lösen wollten. Die Klägerin behauptet vielmehr, davon nichts gewusst zu haben. Dies ist jedoch aufgrund der vorgelegten Lieferscheine und die aufgedruckten AGB widerlegt.
854. Die Ansicht des Gerichts deckt sich auch mit der herrschenden Auffassung, dass Warenschulden im kaufmännischen Verkehr in der Regel Schickschulden sind (Palandt-Weidenkaff, § 447 BGB, Rn.6).
86Es handelt sich vorliegend bei beiden Parteien um Kaufleute.
87Eine andere Beurteilung der Gefahrtragung ist auch nicht aufgrund der Tatsache angebracht, dass es sich bei Heizöl um ein auf spezielle Weise zu transportierendes Gut handelt. Die Erwägung, dass die Gefahr erst auf den Käufer übergehen soll, wenn das mit besonderen Kenntnissen und Transportmitteln ausgestattete Spezialunternehmen die Ware am Sitz des Käufers übergeben hat, weil dieser aufgrund seiner Unerfahrenheit die Risiken nicht einschätzen und übernehmen kann, greift bei Lieferungen an Privatpersonen als einen "Verkauf des täglichen Lebens" (BGH NJW 1991, 915). Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um ein Schmelzwerkunternehmen, das daher mit der Materie vertraut ist und keines besonderen Schutzes bedarf. Insofern ist vom Grundsatz der Schickschuld im kaufmännischen Verkehr aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht abzuweichen.
885. Ein Versendungskauf liegt gemäß § 447 BGB dann vor, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet. Das Verlangen muss dabei aber nicht vom Käufer ausgehen, sondern kann beispielsweise schon im Angebot des Verkäufers enthalten sein; dabei genügt ein konkludentes Einverständnis des Käufers (Palandt- Weidenkaff, § 447, Rn.9).
89Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen musste der Klägerin die Vorgehensweise bei den Lieferungen bekannt sein, so dass sie, indem sie sich nicht dagegen aussprach, zumindest konkludent ihr Einverständnis erteilte.
906. Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Tatsache zu machen, dass die Lieferung unmittelbar nicht vom Firmensitz der Beklagten als Erfüllungsort ausging, sondern vielmehr von einem Zentrallager als einem dritten Ort. In diesen Fällen greift § 447 BGB zwar grundsätzlich nicht ein (BGH NJW 1978, 2243), da es sich beim Transport dann um eine Hauptpflicht des Verkäufers aus § 433 BGB handeln soll, für die er die Gefahr trägt (Palandt- Weidenkaff, § 447, Rn.13).
91Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Klägerin auch über diese Vorgehensweise informiert war und sie, indem sie sich nicht dagegen gewandt hat, stillschweigend akzeptiert hat (BGH NJW 1978, 2243). Dies ergibt sich aus folgenden Gründen.
92Die Zeugin T hat in ihrer Vernehmung am 27.05.2009 bekundet, dass die Beklagte auf ihrem Firmengelände über keine eigenen Lager verfügt und die Lieferungen immer von Drittlagern aus erfolgen. Dabei handelt es sich um die Lager der Vorlieferanten, bei denen das Öl abgeholt wird. Der Zeuge D hat im selben Termin dargelegt, dass eine Abwicklung dergestalt, dass die Lieferung firmensitzunabhängig von Zentrallagern erfolgt, vollkommen üblich und, bei Unternehmen von der Größe der Beklagten, insbesondere branchenüblich sei.
93Diese Schilderungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Die Klägerin, die in ihrer Branche seit Jahren tätig ist und insbesondere seit Jahren Heizöl von der Beklagten bezieht, hat zwar vorgetragen, dass ihr diese Abläufe nicht bekannt gewesen seien.
94Der konkrete Kenntnisstand der Klägerin ergibt sich jedoch für das Gericht aus der Versandanzeige einer Lieferung der Beklagten an die Klägerin vom 13.02.2006 (Blatt 197 der Akte), die als Liefer-/Verladestelle ausdrücklich ein Großtanklager der B GmbH in M angibt. Indem die Klägerin sich spätestens danach nicht ausdrücklich gegen eine solche Vorgehensweise ausgesprochen hat, hat sie konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es für sie unerheblich ist, von welchem Ort aus die Versendung erfolgt, so dass sie sich mit der Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort einverstanden erklärt hat und dadurch eine Schickschuld im Sinne des § 447 BGB zustande gekommen ist.
95Daran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass bei der Lieferung vom 04.01.2007 das Feld "von Lager:" auf dem Lieferschein nicht ausgefüllt wurde. Denn wenn nach den vorhergehenden Ausführungen die Klägerin Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Lieferungen von Zentrallagern aus erfolgen, und eine solche Vorgehensweise branchenüblich ist, musste sie nicht jedes Mal erneut darauf hingewiesen werden. Vielmehr hätte sie sich ausdrücklich dagegen wenden müssen, wenn ihr konkludent erteiltes Einverständnis für eine solche Abwicklung der kontinuierlichen Lieferungen nicht mehr fortbestehen sollte.
96Da nach alledem Erfüllungsort der Firmensitz der Beklagten war und die Gefahr mit der Übernahme der Ware durch die Streithelferin auf die Klägerin übergegangen ist, ist ein Anspruch aus § 280 I BGB gegen die Beklagte nicht gegeben.
97II. Eine deliktsrechtliche Haftung der Klägerin gemäß § 823 BGB ist ebenfalls zu verneinen, da eine eigene Pflichtverletzung nicht gegeben und eine Zurechnung des Verhaltens der Streithelferin insoweit hier nicht möglich ist. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Auswahl der Streithelferin eigene Organisations- oder Auswahlpflichten verletzt hätte. Sie trägt vor, seit Jahren ohne Beanstandungen mit ihr zusammenzuarbeiten. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte hätte die Streithelferin darauf hinweisen müssen, wie bei der Klägerin zu verfahren ist, so kann dieses Argument bereits deshalb nicht greifen, weil der Transport und die Übergabe an die Klägerin nicht mehr zu den Pflichten der Beklagten gehörten. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb der Streithelferin als erfahrener Spediteurin besondere Anweisungen, wie sie vorgehen musste, hätten erteilt werden müssen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass auf dem Gelände der Klägerin besondere Gegebenheiten hätten beachtet werden müssen.
98III. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet deshalb aus, weil die Streithelferin aufgrund der hier vertretenen Auffassung, dass ein Versendungskauf vorliegt, schon gar keine Verrichtungsgehilfin der Beklagten ist. Sie ist vielmehr selbständige Subunternehmerin, so dass eine Anwendung des § 831 BGB ausscheidet (Palandt-Sprau, § 831, Rn.5).
99Andere Anspruchsgrundlagen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kommen nicht in Betracht, so dass der Hauptantrag unbegründet ist.
100IV. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zur Abtretung der ihrerseits gegen die Streithelferin bestehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin zu verurteilen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
101Die Klägerin hat eigene, insbesondere gleichwertige Ansprüche gegen die Streithelferin und bedarf daher nicht der Abtretung der vertraglichen Schadensersatzansprüche der Beklagten.
102Es handelt sich insofern nicht um einen klassischen Fall der Drittschadensliquidation in Gestalt der Fallgruppe der Gefahrentlastung im Rahmen des § 447 BGB. Denn begehrt wird nicht der Ersatz des aufgrund des Verlustes der Ware eingetretenen Schadens, sondern desjenigen, der infolge des Tankvorgangs auf dem Gelände der Klägerin an anderen Rechtsgütern entstanden ist.
103Aus diesem Grunde greift auch der gesetzlich geregelte Fall der Drittschadensliquidation der §§ 421, 425 HGB nicht ein, wonach die Klägerin die Rechte aus dem Frachtvertrag ohnehin selbst geltend machen könnte, so dass schon deshalb die Abtretung der Ansprüche nicht notwendig wäre. Diese Vorschrift ist aber hier deshalb nicht einschlägig, weil auch insoweit nur die Schäden erfasst sind, die aufgrund des Verlustes, der Beschädigung oder der verzögerten Lieferung der Ware unmittelbar aus dem Frachtvertrag entstanden sind.
104Nach der Auffassung des Gerichts ist die hier vorliegende Konstellation jedoch eine andere. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden beruhen darauf, dass während des Einfüllens des Heizöls in die klägerischen Tanks durch die Streithelferin das Öl überfloss und danach das Eigentum der Klägerin beschädigte.
105Dabei handelt es sich um eine deliktische Pflichtverletzung der Streithelferin, die einen neben eventuellen vertraglichen Ansprüchen der Beklagten bestehenden, selbständigen und gleichwertigen Anspruch der Klägerin gegen die Streithelferin begründet (BGH NJW 1985, 2411).
106Insbesondere steht die Pflichtverletzung der Streithelferin auch fest, ohne dass eine Beweisaufnahme notwendig wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich deshalb nicht etwa die Notwendigkeit, etwaigen Beweisproblemen der Klägerin zu begegnen, indem man ihr einen Anspruch auf Abtretung der vertraglichen Ansprüche der Beklagten zubilligt, bei denen für die Pflichtverletzung eine durch den Anspruchsgegner zu widerlegende Vermutung besteht.
107Die Pflichtverletzung der Streithelferin steht vielmehr aufgrund dessen fest, dass sich die für die Streithelferin handelnde Person nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unstreitig in den letzten Minuten des Tankvorgangs beim Tankfahrzeug aufhielt.
108Damit verstieß sie gegen die Sorgfaltspflichten, die an den die Tanks befüllenden Heizöllieferanten zu stellen sind und die ihm insbesondere selbst dann zuzumuten sind, wenn er alleine vor Ort ist (BGH NJW 1983, 1108). Insofern ist es unerheblich, ob es sich bei der weiteren anwesenden Person um eine betriebsfremde Person handelte. Die Streithelferin musste
1091. prüfen, ob die Tanks die bestellte Ölmenge fassen können;
1102. zu Beginn des Einfüllvorgangs die Instrumente am Tankfahrzeug überprüfen und sich vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage überzeugen;
1113. während des Abfüllvorgangs hin und wieder einen Blick in den Tankraum werfen;
1124. nach Abschluss des Vorgangs einen Blick in den Tankraum werfen.
113Diese von der Rechtsprechung erstmals 1983 festgehaltenen Anforderungen (BGH NJW 1983, 1108) wurden später dahin ergänzt, dass der Fahrer gegen Ende der Befüllung die Pumpe drosseln und den Abfüllvorgang unmittelbar am Schacht beobachten muss, da gerade in der Endphase des Befüllens die Gefahr eines Ölaustritts besonders hoch ist (BGH VersR 1985, 575). Dies hat die Streithelferin jedoch unstreitig nicht getan. Sie hielt sich vielmehr am Tankfahrzeug auf und verließ sich auf die dortige Messeinrichtung sowie auf das Funktionieren des Grenzwertgebers. Insofern kann letztlich offenbleiben, ob sie den Kontaktstecker tatsächlich eingesteckt hatte und ob der Grenzwertgeber möglicherweise aufgrund von Verpilzungen oder anderen Mängeln, die im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen, nicht reagierte. Vielmehr dient die Anforderung an den Öllieferanten, sich in den letzten Minuten unmittelbar am Schacht aufzuhalten, gerade dazu, solche technischen Fehler unverzüglich zu bemerken (BGH VersR 1985, 575). Die Pflichtverletzung der Streithelferin besteht daher bereits allein aus diesem Grunde und ist auch zweifellos ursächlich für den Schaden, da anderenfalls das Überlaufen des Öls verhindert worden wäre.
114Da nach alledem die Klägerin eigene, gleichwertige Ansprüche gegen die Streithelferin hat, besteht für eine Abtretung der Ansprüche der Beklagten an sie kein Bedürfnis, so dass der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen war.
115Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.
116Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 43.850,00 € festgesetzt.
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