Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 33/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Anwaltsnotar. Er nimmt den 1918 geborenen Beklagten auf
3Zahlung seiner Honorarrechnung vom 29.09.2004 (Einzelheiten BI. 38
4d. A) für zwischen August 2003 und März/April 2004 entfaltete Tätigkeiten
5auf Zahlung von 240.204,09 € in Anspruch. Jeweils gestützt auf §§ 11, 12,
6118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO beansprucht er Gerichts-, Geschäfts- und
7Besprechungsgebühren betreffend:
81. Übertragung eines Erbbaurechts nach einem Gegenstandswert von
925.965.750,00 € mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 184.510,17 €
10sowie
112.) hinsichtlich der Übertragung eines Grundstücks unter Zugrundelegung
12eines Gegenstandswerts von 7,5 Millionen Euro auf insoweit zu zahlende
1355.693,92 €.
14Der Beklagte war Eigentümer eines in zentralster Lage in E gelegenen
15Grundstücks im Kreuzungsbereich I-straße/X-weg.
16An diesem hatte er ein Erbbaurecht bestellt und übertragen. Dieses Erbbaurecht,
17das ursprünglich zugunsten der Firma D
18bestellt und bereits im Jahre 2000 auf die Firma N
19übertragen worden war, beabsichtigte ein Investor
20von letzterer zu übernehmen. Unter dem 31.07.2003 waren im Vorfeld des
21seitens des Investors beabsichtigten Erwerbs des Erbbaurechts seitens
22der unter dem 31. Juli 2003 für der Investor auftretende bzw. der unter
23der Firma D2 handelnde Zeuge X2
24an die drei Kinder des hier beklagten Herrn C sen. herangetreten.
25In jenem Schreiben hatte zwecks Finanzierung des beabsichtigten
26Erwerbs ausgeführt, dass nach den ihm vorliegenden Vereinbarungen der
27Erbbauberechtigte - und damit auch der seinerzeitige ins Auge gefasste
28Erbbaurechtsübernehmer berechtigt sei, für die Finanzierung der Gesamtinvestitionen über seinerzeit eingetragene Grundpfandrechte in Höhe von
298 Millionen Euro die künftige Gesamtinvestition mit Grundpfandrechten
30von 13,8 Millionen besichern zu lassen (Einzelheiten BI. 28 d. A.). Insoweit
31wurde um Zustimmung ersucht. Unstreitig hatte hierauf der Beklagte zunächst
32den Kläger telefonisch kontaktiert, daraufhin jener den Beklagten in
33dessen Wohnsitz aufgesucht und von ihm mit zwischen den Parteien im
34einzelnen streitigem Inhalt den Auftrag erhalten, sich um die Angelegenheit
35zu kümmern und sich insoweit mit der Tochter des Beklagten, der
36Zeugin C2, ins Benehmen zu setzen und die Einzelheiten
37künftig mit dieser abzustimmen.
38In der Folgezeit, nämlich schon unter dem 06.08.2003 hatte der Kläger
39- wie er behauptet bereits auf ausdrücklichen Auftrag des Beklagten - eine
40Kreditanfrage über die Bonität des Investors eingeholt. Im weiteren Verlauf
41des Jahres hatten sich die Verhandlungen nicht allein auf die seitens des
42Investors mit dem Ursprungsschreiben vom 31.07.2003 abverlangten Zustimmung
43zur Belastung des Grundpfandrechts und die Ausübung eines
44dem Beklagten vertraglich zustehenden Vorkaufsrechts beschränkt. Sie
45hatten sich vielmehr zu einem gleichfalls zwischen den Parteien streitigen
46Zeitpunkt, jedenfalls nachdem im Herbst diesbezügliche Gespräche in den
47Büroräumen des Klägers ohne Ergebnis geblieben waren, Anfang des
48Jahres 2004 auch auf den möglichen Erwerb des Grundstücks selbst er-
49streckt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der seitens der
50Zeugin dem Kläger erteilten Weisungen und Vorgaben wird auf den Inhalt
51der Schreiben vom 09.11.2003 bzw. 14.02.2004 (BI. 153 ff. bzw. 161/162
52d. A.) Bezug genommen.
53Tatsächlich kam es am 13.4.2004 letztlich zu einem Verkauf des Grundstücks
54an den Investor eine H.
55Dem Kläger war im Vorfeld auch ein Vertragsentwurf des Notars Dr. jur.
56N2 aus G über einen Erwerb eines S
57vom Kläger übermittelt worden, der einen Kaufpreis von 6,9 Millionen
58Euro vorsah (Einzelheiten BI. 123 ff. d. A.). Diesen Entwurf erörterte der
59Kläger ebenso mit der Zeugin C2, wie er Anfang des Jahres
60zuvor auch - wenn auch insoweit im zwischen den Parteien streitigen Umfang-
61in die der Einigung über den Erwerb vorausgehenden Gespräche
62eingeschaltet war.
63Während der gesamten Verhandlungen mit der Gegenseite war stets unter
64anderem auch Gesprächsgegenstand die Frage, wer die Kosten des
65Klägers aus dessen Tätigkeit zu tragen hatte. In diesem Zusammenhang
66hatte bereits am 19. August 2003 die spätere Erwerberin , die H, hinsichtlich der für die Zustimmung zur
67Erbbaurechtsausübung und Verzicht auf Ausübung des Vorkaufsrechts
68entfalteten Tätigkeit des Klägers Kostenübernahme zugesagt (Einzelheiten
69BI. 101 d. A.).
70Auch im unmittelbaren Vorfeld der Übertragung des Grundstücks hatte der
71Kläger gegenüber einer Firma H2 und dem für diese im rahmen
72der Verhandlungen auftretenden Zeugen X2 klargestellt, dass
73"bekanntlich meine Mandantschaft in Verbindung mit der Übertragung
74bzw. Veräußerung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks keine
75Kosten tragen müssen möchte, worunter auch diejenigen meiner Inanspruchnahme
76fallen". In diesem Schreiben, das - unstreitig mit dem
7719.11.2002 falsch datiert ist und vom 25.03.2004 stammt (vgl. BI. 99
78i. V. m. 1004)- hatte der Kläger seine Kosten bereits nahezu identisch angemeldet,
79wie er seine Forderung mit der nunmehr erhobenen Klage auf
80Grundlage der Rechnung vom 24.09.2004 beziffert hat. Der seinerzeit angegebene
81Gesamtbetrag belief sich auf 240.147,84 €, während der nunmehr
82geltend gemachte mit 240.204,09 € nur geringfügig höher liegt (vgl.
83BI. 38 bzw. 104,105 d. A.).
84Am 13.04.2009 kam es schließlich auch zur Veräußerung sowohl des
85Erbbaurechts wie auch des Erbbaurechtsgrundstücks. Dieser Erwerb vollzog
86sich ohne Einschaltung des Klägers und auch nicht in der ursprünglich
87dem Kläger kundgemachten Form. Vielmehr kam es zu einem Zwischenerwerb
88seitens u. a. der Zeugin C2 von ihrem Vater, dem
89Beklagten. Erst von der Zeugin und weiteren Erwerbern erwarb dann die
90H.
91in der entsprechenden Urkunde des Notar N2 aus G UR - Nr. ###/## vom 13.04.2004 vereinbarten der Erwerber in § 12 eine umfassende Kostenfreistellung.
92§ 12 lautet:
93Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer und dessen unmittelbaren
94Rechtsvorgänger sowie Herrn C, geboren
95##.##..1918, von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar und
96Anwaltsgebühren durch Herrn Rechtsanwalt und Notar I,
97E, wegen seiner beratenden Tätigkeit im Zusammenhang
98mit zum einen der Zustimmung zur Veräußerung und Belastung
99des Erbbaurechts und zum anderen der Veräußerung des
100Kaufobjekts (Eigentumsrecht) freizustellen. Dies gilt auch, soweit
101Gebühren nicht nach § 20 BRAGO (Ratserteilung) sondern nach
102§ 118 BRAGO in Rechnung gestellt werden sollten.
103Die Verpflichtung zur Freistellung erlischt, .....
104- wenn der Verkäufer bzw. sein Rechtsvorgänger oder Herr C
105nicht alle vom Käufer verlangten Angriffs- oder
106Verteidigungsmittel ausschöpfen oder Rechtsmittel einlegen sollte.
107Wegen der weiteren Einzelheiten der nur auszugsweise bekannten
108Urkunde wird auf deren Inhalt BI. 279 a) und b) der Akten Bezug
109genommen.
110Bereits mit unter Datum vom 14.04.2004 datierenden Schreibens zeigte
111die Firma H2 den Erwerb des
112Erbbaugrundstücks von der Familie C an sowie, dass der Erwer-
113ber "hinsichtlich der Begleichung ihrer Honoraransprüche die Familie
114C freigestellt" habe. Ausdrücklich heißt es dann weiter:
115"Da Sie und auch Frau C2 in den letzten Vorgesprächen
116die Erwartung der Kostenübernahme durch den Erwerber
117geäußert haben. haben wir Herrn N2 gebeten, ihre
118Kostenrechnung vom 19.01.02 ?? zur Prüfung überlassen. Seine
119diesbezügliche Stellungnahme erhalten Sie anbei."
120Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 106 d. A. verwiesen..
121In der Folgezeit kam es nicht zu einer Begleichung der Forderung des
122Klägers durch den Erwerber.
123Unter dem 29.12.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten persönlich
124und bot "um letztlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden
125und um Ihnen zu zeigen, dass mir gelegen ist, keinen Streit zwischen
126uns aufkommen zu lassen an, dass er mit einer Zahlung von 100.000,00 €
127einverstanden sei". Mit Schreiben vom 05.01.2005 (Einzelheiten BI. 45
128d. A.) erklärte die Zeugin C2 unter Bezugnahme auf vorgenanntes
129Schreiben, mit ausdrücklichem Hinweis darauf, "dass sie sich in
130der Sache nicht näher einlasse", an einer gütlichen Einigung interessiert
131sei, sich jedoch aufgrund der Vereinbarung nicht in der Lage sehe, eigen-
132mächtig eine Lösung herbeizuführen. Gleichzeitig wies sie darauf hin,
133dass sie das Schreiben an die H2 weitergeleitet
134habe (Einzelheiten BI. 42/43 d. A.).
135In der Folgezeit äußerte sich der Zeuge X2 der Firma H2 nach
136Klägervortrag (vgl. BI. 285 d. A.) in einem im Einzelnen inhaltlich nicht bekannten
137Schreiben vom 17.01.2005.
138Am 09.12.2006 erwirkte der Kläger den Erlass eines, dem Beklagten am
13919.12.2006 zugestellten Mahnbescheides. Auf den bereits am 28.12.2006
140durch die "G2 Rechtsanwälte" aus N3 eingelegten Widerspruch
141wurde nach Zahlungseingang der für die Durchführung des streitigen Verfahrens
142angeforderten weiteren Gebühr bereits am 22.01.2007 das Ver-
143fahren an das Landgericht Dortmund abgegeben. Mit am 31. Januar 2007
144abverfügter Aufforderung zur Klagebegründung gem. § 697 ZPO fand das
145Verfahren seinen Fortgang.
146Von dieser Aufforderung wurde der Beklagte in Kenntnis gesetzt. Unter
147Hinweis auf das seitens des Landgerichts vergebene Aktenzeichen zeigte
148der nunmehrige Bevollmächtigte des Beklagten seine Vertretung an, wobei
149er als beklagte Partei nicht den Beklagten, sondern die Erwerberin, die
150H im Schriftsatz aufführte (Einzelheiten
151BI. 10 d. A.). Nachdem die angeforderte Klagebegründung nicht einging,
152wurde die Sache ab Lauf der 6-Monatsfrist der Kammer vorgelegt, die
153daraufhin unter dem 02.08.2007 den Streitwert mit 240.204,09 € festsetzte
154und zugleich verfügte das Verfahren gemäß Aktenordnung wegzulegen.
155Der Kläger reichte die Klagebegründung mit am 18. Dezember 2008 bei
156Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.12.2008 ein.
157Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch
158zu. Er sei in vollem Umfange begründet, da er gegenüber dem Beklagten
159einen Anspruch aus anwaltlicher Beratung habe. Jener habe ihn Anfang
160August 2004 nicht nur das Schreiben vom 01.07.2003 mit dem Auftrag
161übergeben zu prüfen, ob er verpflichtet sei, einer Belastung in vorgenannter
162Höhe zuzustimmen. Vielmehr habe der Beklagte ihn bereits damals
163beauftragt, die Frage der Bonität des Interessenten durch Einholung einer
164Auskunft abzuklären. Nach dem 06.08. habe er ihn dann aufgefordert,
165Verhandlungen auch hinsichtlich eines möglichen Verkaufs des Grundstücks
166aufzunehmen, woraufhin er bereits am 07.08.2003 den Zeugen
167X2 angerufen und ein Angebot mit 7,5 Millionen unterbreitet habe.
168Der Beklagten habe ihn bereits im August 2003 angewiesen, sämtliche
169Einzelheiten zukünftig mit seiner umfassend bevollmächtigten Tochter, der
170Zeugin C2, abzustimmen. In der Folgezeit habe er namens
171der Beklagten in Abstimmung mit der Zeugin C2 Gespräche
172mit dem Zeugen X2 im August 2003 , später dann auch ein gemeinsamen
173Gesprächs in seinen Kanzleiräumen mit dem Zeugen X2 und
174dem späteren Erwerber S am 18.12.2003 geführt, in dem die
175die Frage der beanspruchten Belastung des Erbbaurechts Gegenstand
176gewesen sei. Nachdem diese Gespräche ergebnislos geblieben seien, sei
177er dann im Januar von der Zeugin C2 beauftragt worden,
178einen Kaufpreis von 6,8 Millionen mit dem Gegner auszuhandeln. Er habe
179in diesem Zusammenhang vorgeschlagen, selbst 6,9 Millionen zu verlangen
180und dies mit Hinweis darauf verbunden, dass man dann schon mal
181100.000,00 € für seine Gebühren habe. In der Folgezeit -u.a. in Gesprächen
182am 24.02.2004 und 27.02.2004 sei von ihm dann mit der Zeugin
183C2 der Kaufvertragsentwurf besprochen worden. Dabei sei
184insbesondere Gegenstand der Beratung gewesen sicherzustellen, dass
185der abverlangte Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrecht anläßlich
186der Übertragung Erbbaurechts mit gleichzeitiger Zustimmung zu den sei-
187tens der Erwerberin begehrten Belastungen so an den Erwerb des Grundstücks
188vom Beklagten selbst so gekoppelt wird, dass der Erwerb des
189Grundstücks nicht nach erteilter Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts
190von der Gegenseite nicht mehr verweigert werden kann.
191Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Streitwertansätze seien ebenso
192gerechtfertigt wie die Berechnung seiner Honorierung nach den Sätzen
193eines beratenden Anwalts. Er sei seitens des Beklagten bzw. später im
194Zusammenhang mit seiner Einbeziehung auch in die Beratung bei Übertragung
195des Grundstücks selbst immer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
196beauftragt gewesen.
197Dass auch aus Sicht der Beklagtenseite die Inanspruchnahme in dieser
198Eigenschaft und nicht als Notar erfolgt sei, belege nicht zuletzt auch die
199Kostenfreistellungsvereinbarung, die im Termin vom 18.08.2009 überreicht
200worden sei. Der entgegenstehende Parteivortrag aus dem Schrift -
201satz vom 19.01.2009, wonach der Kläger von Anwaltsgebühren nicht freigestellt
202gewesen sei, erweise sich nunmehr als versuchter Prozessbetrug.
203Auch greife die - unstreitig beklagtenseits erhobene - Verjährungseinrede
204nicht durch. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis vom 13.08.2009
205(BI. 263 bis 265 d. A) berücksichtige nämlich nicht, dass aufgrund des
206Schreibens vom 29.12.2004 sowie dem Erwiderungsschreiben der Zeugin
207C2 vom 05.01.2005 Hemmung der Verjährung eingetreten
208sei. Vor Ablauf von 4 Wochen nach vorgenanntem Schreiben bzw. einem
209solchen vom 17.01.2005 sei die 3-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB nicht
210in Lauf gesetzt worden, so dass schon deshalb keine Hemmung eingetreten
211sei (Einzelheiten BI. 283 bis 285 d. A).
212Ein weiterer Hemmungstatbestand sei begründet worden, weil die Streitfestsetzung
213vom 02.08.2007, BI. 12 d. A, erneut einen Hemmungstatbestand
214gesetzt habe, von dem ab die Frist neu zu laufen begonnen habe.
215Schließlich lasse sich auch dem Schriftsatz vom 14.12.2007 (Einzelheiten
216BI. 288 d. A) entnehmen, das beklagtenseits in gehöriger Form ein Ende
217schwebender Vergleichsverhandlungen nicht dargetan sei.
218Der Zinsanspruch selbst sei begründet, da mit Schreiben vom 05.01.2005
219seitens der Beklagtenseite eine Zahlung seiner Gebühren abgelehnt worden
220sei.
221Der Kläger beantragt:
2221.
223Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 240.204,09 € zu
224zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
225seit dem 22. November 2008.
2262.
227An den Kläger für die Zeit vom 05.01.2005 bis zum 21.11.2008
228Zinsen in Höhe von 67.361,33 € zu zahlen.
229Der Beklagte beantragt,
230die Klage abzuweisen.
231Ein mit Schriftsatz vom 19.01.2009 (BI. 81 d. A.) angekündigter Widerklageantrag,
232gerichtet auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von
2332.998,60 € (weitere Einzelheiten BI. 81 d. A.), hat der Beklagte nicht zum
234Spruch gestellt.
235Der Beklagte beruft sich auf die Verjährung des Anspruches. Unter näherer
236Darlegung im Einzelnen verweist er darauf, dass Vergleichsverhandlungen
237seit Anfang 2005 nicht geführt worden seien. Dies insbesondere
238auch nicht nach Anhängigkeit des Mahnverfahrens. Ob des nicht unverzüglich
239erfolgten Betreibens des Verfahrens durch den Kläger nach Abga-
240be der Sache an das Prozessgericht sei ob der erst am 18.12.2008 eingegangenen
241Klagebegründung der Zahlungsanspruch zu einem Zeitpunkt
242weiter betrieben worden, zu dem bereits Verjährung eingetreten sei.
243Auch in der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Beklagte
244habe den Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, sondern
245lediglich in seiner Eigenschaft als Notar im August des Jahres 2003
246mandatiert. Weder durch ihn selbst noch durch seine Tochter, die Zeugin
247C2, sei ein darüber hinausgehender Auftrag später erteilt
248worden. Soweit der Kläger Tätigkeit entfaltet habe, sei dies lediglich im
249Zusammenhang mit seiner Mandatierung als Notar im Rahmen der von
250ihm als Grundeigentümer abverlangten Zustimmung zur Belastung des
251Erbbaurechts erfolgt.
252Der Verkauf selbst sei ausschließlich aufgrund der Anfang 2004 von der
253Zeugin C2 entfalteten Initiative zustande gekommen. Erst
254nachdem diese sich mit der Gegenseite im Prinzip auf den Grundstücksverkauf
255verständigt habe, habe sie die Hilfe des Klägers in Vorbereitung
256der abschließenden Regelung in Anspruch genommen. Soweit klägerseits
257in der Abrechnung eine Abrechnung nach Rechtsanwaltsgebührenordnung
258vorgenommen worden sei, bestehe ein entsprechender Anspruch
259nicht selbst wenn er anwaltliche Tätigkeit entfaltet habe. Der Kläger habe
260gegen die ihm obliegende Verpflichtung zuwider gehandelt, rechtzeitig zu
261Beginn seiner Tätigkeit bzw. im Rahmen seiner erneuten Einbeziehung in
262die zum Verkauf des Grundstücks führenden Verhandlungen Anfang 2004
263gegenüber den Beteiligten unmißverständlich klar zu stellen, ob er als
264Rechtsanwalt oder Notar tätig werde. Beklagtenseits sei immer von einer
265Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Notar ausgegangen worden. Insoweit
266seien Ansprüche nur nach den dortigen Gebührensätzen beanspruchbar
267gewesen. Eine solche Rechnung sei nicht gestellt und nunmehr ebenso
268wie die gestellte Rechnung nach Rechtsanwaltsgebührensätzen verjährt.
269Im Übrigen seien die angesetzten Gegenstandswerte für die Bemessung
270des Erbbaurechts sowie des Kaufpreises selbst ebenso unangemessen
271wie die jeweils in Rechnung gestellten Gebührenansätze von jeweils
27210/10 Gebühren.
273Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
274den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
275Schriftsätze nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen.
276Wegen des Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beauftragung des Klägers
277durch Vernehmung der Zeugin C2 wird auf den Inhalt der
278Sitzungsniederschrift vom 28. April 2009 (BI. 213 ff. d. A.) Bezug genommen.
279Das Gericht hat wiederholt den Kläger darauf hingewiesen, dass hinsichtlich
280der beklagtenseits geltend gemachten Verjährungseinrede ergänzend
281zu Hemmungstatbeständen vorgetragen werden muss, da andernfalls von
282einer Verjährung ausgegangen werde. Insoweit wird insbesondere auf
283BI. 3 des Terminprotokolls vom 28. April 2009 (BI. 211 ff. d. A.), dem Inhalt
284des Auflagenbeschlusses vom gleichen Tage (BI. 224 d. A.) sowie
285schließlich den weiteren Hinweis der Kammer vom 13. August 2009
286(BI. 263 ff. d. A.) verwiesen.
287Der Inhalt des dem Kläger nachgelassen Schriftsatz vom 15.9.2009 lag
288vor und hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.
289E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
290Die Klage ist unbegründet.
291Dahinstehen kann, inwieweit der klägerseits geltend gemachte Honorar-
292anspruch aus der Rechnung vom 24.09.2004 ( Bl. 38/39 d.A.) über
293240.204,09 € ihm dem Grunde nach auf Basis der Rechtsanwaltsgebühren
294überhaupt bzw. mit den dort geltend gemachten Gebührensätzen zu den dortigen Gegenstandswerten zusteht oder ob eine Liquidation lediglich zu den
295Gebührensätzen notarieller Tätigkeit hätte beansprucht werden können.
296Gleichfalls kann offen bleiben, inwieweit angesichts der erfolgten Tätigkeit der Kläger gegenüber dem Beklagten bzw. gegenüber der auf dessen Veranlassung
297für ihn tätig gewordenen Tochter, der Zeugin C2, verpflichtet gewesen wäre, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
298seine beginnend ab August 2003 wahrgenommene Tätigkeit ausschließlich
299in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht in der als (Anwalts)
300Notar ausgeführt werde.
301Dahinstehen kann all dies, weil die beklagtenseits erhobene Verjährungseinrede
302durchgreift und die Berufung auf diese Einrede dem Beklagten
303nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten verwehrt ist.
304Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
3051)
306Die Klage ist zwar zunächst zu einem unverjährtem Zeitpunkt erhoben
307worden. Der Anspruch ist aber gleichwohl verjährt, da die Klage im Anschluß
308nicht fortwährend betrieben worden ist, so dass ob der erst am
30918.12.2008 eingegangenen Klagebegründung die Verjährungseinrede
310durchgreift.
311Die Verjährung der seitens des Klägers zutreffend gegenüber seinem
312Vertragspartner, dem Beklagten, unter dem 24.09.2004 gestellten Rech-
313nung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Verjährungbeginn ist gemäß §
314199 BGB der Ablauf des Rechnungsjahres 2004, mithin der 31.12.2004.
315Damit endete die reguläre Verjährung an sich am 31.12.2007.
316Die Klageerhebung durch Einleitung des Mahnverfahrens und dessen zunächst
317fortwährende Weiterbetreibung begründen den Eintritt der Hemmung
318nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ab dem 09.12.2006.
319Es verbleiben damit ein Jahr und 22 Tage - oder 387 Tage, um die sich
320der Verjährungseintritt nach Ablauf der Hemmungszeit nach § 204 Abs. 2
321Satz 2 BGB verlängert.
322Letzte Handlung der Parteien oder des Gerichts, das der Prozessförderung
323dient, war die Aufforderung des Gerichts zur Klagebegründung an
324den Kläger. Die diesbezügliche Verfügung ist ausweislich BI. 9 d. A. am
32531.07. 2007 abverfügt worden, so dass Kenntnis des Klägers ab dem
32602.02.2007 bestand. Auf diesen Zeitpunkt zu beziehen ist folglich sodann
327der Lauf der Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mithin endete die Hemmung
328sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, folglich am 02.08.2007.
329Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährung weiter.
330Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, die seitens des Gerichts
331vorgenommene Streitfestsetzung stelle eine weitere "dem Betreiben
332des Verfahrens dienende Handlung" im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar,
333geht dieser Hinweis fehl (vgl. dazu etwa Palandt-Heinrichs, § 104 Rdn. 48
334und 49).. Die Streitfestsetzung begründet nicht neu den Lauf der Frist
335nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der von der Kammer zu erlassende
336Streitwertbeschlusses dient nicht dazu, das Verfahren zu fördern, sondern
337stellt vielmehr gerade eine das Verfahren abschließende Maßnahme dar,
338da auf Basis des Streitwertbeschlusses die abschließende Kostenberechnung
339durch den Kostenbeamten vor Weglegen der Akte geschieht.
340Anderes gilt auch nicht in Ansehung der seitens des Klägers im nachgelassenen
341Schriftsatz vorgetragenen Argumentation, in dem er sich auf
342vermeintliche Besonderheiten des Falles bezieht. Dies gilt etwa auch für
343die -im Übrigen in den Gerichtsakten nicht dokumentierten- als wie vorgetragen
344unterstellte Telefonate mit der Geschäftsstelle. Denn ausweislich
345des eigenen Vortrages ist der Kläger im Februar 2008 darauf verwiesen
346worden, dass - wie ihm bekannt - die Verfügung nach § 697 ZPO getroffen
347wurde, d. h., dass er und nicht der Gegner zur Begründung des Anspruches
348aufgefordert wurde.
349Soweit er sich nun darüberhinaus darauf bezieht, er sei davon ausgegangen,
350das Gericht habe seinerzeit sich mit der Frage eines formwirksamen
351Widerspruchs befassen müssen, geht dieser Einwand gänzlich fehl.
352Rechtwirksam Widerspruch bereits eingelegt worden ist ausweislich der
353dem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung des Mahngerichts durch andere
354Rechtsanwälte, nämlich die Kanzlei "G2 aus N3".
355Dass sich - auf dem Beklagte mitgeteilte an den Kläger gerichtete Aufforderung
356zur Klagebegründung- dann der jetzige Beklagtenvertreter unter
357Angabe des dem Beklagten wie dem Klägervertreter bekannt gegebenen
358Aktenzeichens 3 0 33/02 meldete, ist für die Frage eines Betreibens des
359Verfahrens ebenso bedeutungslos wie die Tatsache, dass dieser sich im
360Schreiben vom 08.02.2007 (BI. 11 d. A.) als Beklagtenseite die H
361aufgeführt hat. Aus dem vorausgehenden
362Schriftwechsel -namentlich der Anzeige der Freistellungsverpflichtung der
363Erwerber gegenüber seinem Mandanten vom 14.04.2004 (BI. 106 d. A.)war
364dem Klägervertreter bekannt, dass es sich bei der "H" gerade um
365die Erwerberin des Objekts handelte,
366die die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten eingegangen
367war. Insoweit gab es für den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten
368keinen Anlass, sei es in der Überlassung des gegnerischen die Bevollmächtigung
369anzeigenden Schriftsatzes vom 08.02.2007 oder in der
370Streitwertfestsetzung vom 02.08.2007 eine "dem Betreiben des Verfahrens
371fördernde Handlung" des Gerichts zu sehen.
372Mithin ist vom 02.08.2007 an die ob der Hemmung verlängerte Frist zu
373berechnen. Die - wie ausgeführt - um 387 Tage verlängerte Frist endete
374somit am 24.08.2008.
375Andere Hemmungstatbestände sind gleichfalls nicht gegeben.
376Insbesondere läuft die Verjährungsfrist nicht von neuem nach § 212 BGB.
377So enthält das einzig diesbezüglich ansatzweise in Erwägung zu ziehende
378Schreiben der Zeugin C2 vom 05.01.2005 gerade kein Anerkenntnis
379der bestehenden Verpflichtung zur Zahlung der eingeforderten
380Beträge nach Grund und / oder Höhe. Vielmehr ist das Gegenteil aus diesem
381Schreiben entnehmbar. Ausdrücklich verweigert sie in vorgenanntem
382Schreiben (Einzelheiten BI. 42 d. A.) nicht nur jede Einlassung in der Sache,
383sondern verweist darauf, dass sie ob der getroffenen Freistellungs-
384vereinbarung nicht in der Lage sei, eigenmächtig eine Lösung über die
385Kostenfrage herbeizuführen.
386Auch sonstige Hemmungstatbestände im Sinne des § 203 BGB sind nicht
387dargetan.
388Dies gilt insbesondere, soweit sich der Klägervertreter nunmehr im nachgelassenen
389Schriftsatz auf den Schriftwechsel vom 29.12.2004 I 05.01.2004 bezieht.
390Zutreffend verweist der Kläger zwar darauf, dass für den Beginn von Vergleichsverhandlungen - für den allein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet
391ist - Erklärungen der Beklagtenseite genügen, die ihn als Kläger
392und Anspruchsteller zur Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich
393auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruches und der Anspruchshöhe
394ein (vgl. Palandt-Heinrichs, § 203 BGB Anm. 2 mit weiteren
395Nachweisen).
396Bereits an seiner substantiierten Darlegung diesbezüglich fehlt es jedoch
397bereits. Zwar ist aus der Erklärung vom 29.12.2004 in dem an den Beklagten
398persönlich gerichteten Schreiben nach vom Kläger offengelegten
399Scheitern einer Einigung über seine Honorierung mit den Erwerber das
400Angebot entnehmbar ,sich mit einer Zahlung von "nur 100.000,00 €" zufriedenzugeben.
401Darin mag man auch noch ein Angebot zum Eintritt in
402Verhandlungen sehen. Weder der Beklagte persönlich - er hat auf das
403Schreiben gar nicht reagiert - noch von Dritter Seite ist in einer diesem
404zurechenbare Weise ist dem Kläger auf sein Schreiben angezeigt worden,
405dass sich die Gegenseite auf den Eintritt in Handlungen mit ihm einzulassen
406gewillt ist. Soweit der Kläger hierfür das Schreiben der Zeugin C2
407vom 05.01.2005 anführt, ist diesem gerade keinerlei Ansatz
408zu entnehmen, dass sich der Kläger selbst oder in dessen Auftrag dessen
409Tochter zur Aufnahme von Verhandlungen mit ihm bereiterklärt. Vielmehr
410hat die Zeugin in Aussicht des Gerichts kaum überbietbarer Klarheit deut-
411lich gemacht, dass sie selbst sich weder in der Sache einlassen will - Zitat:
412"ohne auf die Sache einzugehen"- noch sich hinsichtlich der Frage der
413Honorierung auf Verhandlungen mit ihm einzulassen gewillt ist. Letzteres
414zeigt in kaum überbietbarer Weise die Erklärung, dass sie "sich nicht in
415der Lage sehe, eigenmächtig mit dem Beklagten eine Lösung herbeizuführen"
416(BI. 42 d. A.). Auch das korrespondierende Schreiben der Zeugin
417C2 (BI. 108 d. A.) an die H2
418unter Datum vom 05.01. offenbart in gleicher Weise, dass seitens
419der Beklagtenseite selbst jedweder eigener Eintritt in Vergleichsverhandlungen
420abgelehnt wurde sondern diese - in Ansehung der dem Kläger ja
421auch bekannten Freistellungsvereinbarung (vgl. das ihm bekannte Schreiben
422vom 14.04.2004) ihn darauf verwies, Vergleichsverhandlungen allenfalls
423mit der Erwerberin des Objekts zu führen.
424Dass der Kläger selbst dies nicht anders verstanden hat, zeigt nicht zuletzt
425die Ausführung des Klägers in der Klageschrift (BI. 13 der Klageschrift =
426BI. 26 d. A.), in dem er darauf verweist, dass "mit dem Schreiben von
4272005-01-05 der Beklagte eine eigene Zahlung der Gebühren des Klägers
428abgelehnt" habe.
429Auch ist klägerseits nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass auf das
430Schreiben vom 05.01.2005 zwischen ihm und der Erwerberin tatsächlich
431in Vergleichsverhandlungen eingetreten worden wäre.
432In Ansehung des Schreibens vom 05.01.2005 hätte sich zwar die Beklagtenseite
433die Existenz nachgewiesener Vergleichsverhandlungen zwischen
434den Erwerbern und dem Kläger zurechnen lassen müssen, so dass insoweit
435die Hemmungswirkung nach § 203 BGB auch mit Wirkung für und
436gegen den Beklagten eingetreten wäre. Der Kläger hat aber substantiiert
437nichts dazu vorgetragen, woraus auf den Eintritt in Vergleichsverhandlungen
438mit den Erwerbern rückgeschlossen werden könnte. Insoweit hat er
439insbesondere kein einziges Schreiben vorgelegt, dass er selbst in Ank-
440nüpfung an das Schreiben der Zeugin C2 an die Erwerber
441zur Aufnahme von Verhandlungen gerichtet hätte. Allein ein solches und
442auf eine daraufhin erfolgende nicht Verhandlungen nicht verweigernde
443Reaktion wäre erst geeignet, auf die Aufnahme von Verhandlungen zu
444schließen. Erst bei einem solchen Nachweis eines erfolgten Eintritts in
445Verhandlungen wäre es Sache der Beklagten gewesen, ggf. den Abbruch
446von Verhandlungen nachzuweisen.
447Allein schon das Schweigen des Klägers zu einem solchen eigenen
448Schreiben an die Beklagtenseite macht deutlich, dass ein solcher eigener
449Versuch seitens des Klägers entweder nicht unternommen worden oder
450zurückgewiesen worden ist.
451Ersteres liegt schon deshalb nahe, da der Kläger solche Verhandlungen
452ganz ersichtlich als fruchtlos ansah. Denn insoweit darf nicht aus den Augen
453gelassen werden, dass ihm zwar am 14.04.2004 seitens der Erwerber
454mitgeteilt worden war, dass eine Freistellungsverpflichtung von Honoraransprüchen
455des Klägers gegenüber dem Beklagten bestand. Ganz offensichtlich
456waren diese Verhandlungen im Dezember 2004 schlicht gescheitert.
457Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des an den Kläger gerichteten
458Schreibens vom 29.12.2004. Vielmehr offenbart die Tatsache , dass
459hinsichtlich seiner Bezahlung eine gravierende Divergenz zwischen dem
460Kläger und dem zur Freistellung verpflichteten Erwerber bestand, sich bereits
461aus dem Schreiben vom 14.04.2004 selbst. In diesem Schreiben war
462nämlich ausdrücklich schon auf die - von diesem fälschlich unter dem
46319.11.2002 datierte, tatsächlich aber unter dem 29.03.2004 verfasste Rechnung
464über 240.204,09 € Bezug genommen worden, die in Vorbereitung
465der Beurkundung klägerseits übersandt worden war (vgl. BI. 99 in
466Verbindung mit BI. 104 d. A.). Ausweislich des Schreibens vom
46714.04.2004 war unter Bezugnahme auf eine in dem Schreiben vom
46814.04.2004 beigefügte - dem Gericht nicht vorgelegte- Stellungnahme des
469den Verkauf vom 13.04.2004 beurkundenden Notars N3 die Forderung
470konkludent zurückgewiesen worden.
471Auch eine Rückäußerung des Erwerbers an den Kläger als Reaktion auf
472das an ihn von der Zeugin C2 weitergeleitete Schreiben,
473aus dem sich eine Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen schließen
474lassen könnte ist klägerseits nicht vorgetragen. Bereits von daher
475fehlt es an einer substantiierten Darlegung von einem Eintritt in Vergleichsverhandlungen, deren es bedurft hätte, um der Beklagtenseite die
476Darlegungslast für einen Abbruch solcher Verhandlungen aufzuerlegen.
477Auch soweit sich der Beklagtenvertreter in seinem nachgelassenen
478Schriftsatz auf ein Schreiben "der Firma H2 bzw. der H" vom
47917.01.2005 bezieht (BI. 285 d. A.) ist weder der Inhalt dieses Schreibens
480vorgetragen, noch liegt das Schreiben vom 17.01.2005 einem der früheren
481Schriftsätze bei. Von daher ist der Inhalt gänzlich unbekannt. Insoweit ist
482der Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise, ergänzend zur Substantiierung
483von Hemmungstatbeständen vorzutragen - zuletzt mit dem ihm
484gewährten Schriftsatznachlass im Beschluss vom 18.08.2009 - nicht
485nachgekommen. Ist der Inhalt des Schreibens vom 17.01.2005 nicht bekannt,
486so kann allein aus der klägerseits angeführten Existenz eines
487Schreibens vom 17.01.2005 nicht gefolgert werden, dass sich darin die
488Beklagtenseite auf irgend geartete Verhandlungen eingelassen hätte.
489Inwieweit aus der fehlenden Darstellung des Inhalts bzw. der Vorlage des
490Schreibens vom 17.01.2005 nicht ohnehin geschlossen werden kann,
491dass dieses nichts anders als eine Zurückweisung jedweder Vergleichsverhandlungen enthält, kann dahinstehen.
492Angesichts der sowohl im Termin vom 28.04. wie 18.08.2009 dem Kläger
493eingeräumten Möglichkeit zu substantiiertem Vortrag war auch nicht zur
494ergänzenden Aufklärung erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
495Folglich gehen auch sämtliche Überlegungen fehl, die klägerseits zur Begründung
496einer Verjährungsunterbrechung nach § 203 BGB für den Zeitraum
497vom 29.12.2004 im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2009
498(dort BI. 283 bis 285 d. A.) ausgeführt werden.
499Weitere Vergleichsverhandlungen - etwa solche aus dem Jahr 2007- sind
500nicht vorgetragen. Auch auf ausdrücklichen Hinweis im Beschluss vom
50113.08.2009 (BI. 264/264 R. d. A.) ist klägerseits trotz des dortigen substantiierten
502Hinweises auch darauf, dass klägerseits behaupteter Schriftwechsel
503nicht vorliegt, nichts vorgetragen, was etwa auf eine tatsächliche
504Aufnahme von Vergleichsverhandlungen nach Zugang des Mahnbescheides
505bzw. während des beim Landgericht Dortmund anhängigen Verfahren
506ausgelegt werden kann.
507Soweit klägerseits mit der Anlage K 19 nunmehr ein Schreiben vom
50814.02.2007 vorgelegt wird, lässt sich auch aus diesem Schreiben nichts
509entnehmen, aus dem in irgendwie in zeitlicher Hinsicht substantiierbarer
510Weise auf einen Beginn neuer Vertragsverhandlungen geschlossen werden
511könnte. Im Übrigen ist in dem Schreiben selbst nicht entnehmbar,
512dass Vergleichsverhandlungen schweben oder neu angebahnt werden
513sollen. Denn von einer außergerichtlichen Regelung oder einem Entgegenkommen
514der Beklagtenseite ist nicht andeutungsweise die Rede, sondern
515lediglich davon, dass sich der Beklagtenvertreter "bemühe", noch vor
516Weihnachten eine abschließende Stellungnahme abzugeben.
517Ist es nach. den Grundsätzen der Darlegungslast Sache des Klägers,
518substantiiert dazu vorzutragen, wann ggf. erneut - in Verhandlungen mit
519der Beklagtenseite eingetreten worden ist, und lässt sich solches aus seinem
520Vortrag nicht erkennen, so ist auch der diesbezügliche Vortrag zur
521Begründung eines weiteren Hemmungstatbestandes mangels Substantiierung
522zu Lasten des insoweit darlegungsbelasteten Klägers als unbeachtlich
523zurückzuweisen.
524Die somit substantiiert vorgetragenen dargetanen Hemmungstatbestände
525begründen eine Hemmung nur insoweit als dass eine bis zum 24.08.2008
526bei Gericht eingegangene Klagebegründung noch in nicht verjährtem Zeit-
527raum eingegangen wäre. Diese ging jedoch erst am 18.12.2008 und damit
528zu einem Zeitpunkt ein, da Verjährung bereits eingetreten ist.
5292)
530Dem Beklagten ist die Berufung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung
531nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Insbesondere geht auch der Hinweis
532des Klägers fehl, die Berufung auf die Verjährungseinrede sei
533rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte selbst keine Kostenbelastung zu
534befürchten habe, da ein GebührenfreisteIlungsanspruch bestehe.
535Ist die Geltendmachung der Verjährungseinrede schon generell nur in extrem
536liegenden Ausnahmefällen zu versagen, ist hier vorliegend gleich in
537mehrfacher Weise dafür kein Raum.
538So hat die Beklagtenseite durch das Schreiben vom 05.01.2005 unmissverständlich
539klargestellt, dass sie ob der Freistellungsvereinbarung selbst
540in der Sache keinerlei Erklärungen abgeben werde, sondern sich die Klägerseite
541mit der Erwerberin des Objektes ins Benehmen zu setzen habe.
542Maßgeblich ist aber noch mehr, dass für einen Rechtsmissbrauch schon
543deshalb kein Raum ist, da ausweislich der irl §12 der notariellen Urkunde
544vom 13.04.2004 getroffenen Freistellungsvereinbarung ob der dort geregelten
545Ausschlusstatbestände der Beklagte Gefahr liefe, seine Rechte auf
546Freistellung zu verlieren, machte er von den ihm zustehenden prozessualen
547Möglichkeiten hier keinen Gebrauch. Insoweit läuft er Gefahr, seiner
548Rechte verlustig zu gehen, wenn er nicht alle "vom Käufer verlangten Verteidigungsmittel ausschöpft" (vgl. BI. 279 b d. A.).
549Auch das Prozessverhalten des Beklagten im laufenden Verfahren rechtfertigt
550es nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB dem Beklagten die Berufung
551auf die erhobene Einrede der Verjährung zu versagen. Die Kammer verkennt
552insoweit zwar nicht, dass das Beklagtenvorbringen zum Inhalt der
553Freistellungsabrede in bemerkenswerter Weise die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO verletzt hat. Insoweit erweist
554sich insbesondere der Beklagtenvortrag auf BI. 5 des Schriftsatzes vom
55513.02.2009 (BI. 98 d. A.) als grob unzutreffend. Gleichwohl rechtfertigt
556auch dies die seitens des Klägers für sich in Anspruch genommene
557Rechtsfolge nicht. Denn der Verstoß des Beklagten(vertreters) gegen §
558138 ZPO war für die hier streitentscheidende Frage, des Eintritts der Verjährung
559ohne jede Relevanz. Zum Zeitpunkt des Verstoßes im Februar
5602009 war angesichts der verspätet erhobenen Klage der die Abweisung
561tragende Gesichtspunkt des Verjährungseintritts bereits verwirklicht.
562Nach alledem war die Klage wegen eingetretener Verjährung als unbegründet
563abzuweisen.
564Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Insoweit war
565das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der angekündigten und zugestellten,
566jedoch dann nicht zum Spruch gestellten, sondern konkludent zurückgenommenen
567Widerklage verhältnismäßig geringfügig und hat auch Mehrkosten nicht veranlasst.
568Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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