Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 8 O 436/09

Tenor

Der Beklagte wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„A. Darlehen

Vorfälligkeitsentschädigung

Bearbeitungsentgelt 100,00 Euro

Kontoführungsentgelt, monatlich 2,00 Euro

A. Kontokorrent

SB-Zwangsauszug 3,00 Euro

Der SB-Zwangsauszug wird erstellt

und zugesandt, sobald der Kunde nicht

10 Arbeitstage vor dem nächsten

Rechnungsabschluss eine Auszüge ge-

zogen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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