Beschluss vom Landgericht Dortmund - 15 T 90/07

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenberechnung des Notars X aus E vom 25.01.2007 (Nr. #######) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 683,54 € festgesetzt.


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