Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 86/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.618,60 € (i. W. sechsunddreißigtausendsechshundertachtzehn 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 709,60 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach einem Streitwert in Höhe von 36.618,60 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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