Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 201/99
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 16.04.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € den Antragstellern auferlegt.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
4Das Amtsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 03.02.2009 den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurückgewiesen.
5Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 06. und 07.02.2009 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 19.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihren Antrag auf Anerkennung der Adoption weiter und führen zur Begründung aus, dass die Anerkennung der Adoption dem Kindeswohl diene und das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und dem Antragsteller zu erwarten sei, zumal seine Mutter und zwei Geschwister bereits in Deutschland lebten und intensiver fernmündlicher Kontakt bestehe.
6Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat im Beschwerdeverfahren unter dem 08.06.2009 eine weitere Stellungnahme abgegeben, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird.
7II.
8Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
9Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen die Kammer sich ausdrücklich anschließt, Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
10Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
11Unter Anwendung dieser Vorgaben war im vorliegenden Fall von einer Unvereinbarkeit der in der Mongolei ausgesprochenen Adoption mit dem deutschen ordre public auszugehen, da der zentrale Gedanke des deutschen Adoptionsrechts und damit auch das wichtigste Entscheidungskriterium für die Anerkennung – die Orientierung am Kindeswohl – im vorliegenden Fall nicht gewahrt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist zwar der Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (vgl. KG NJOZ 2006, 2655; Staudinger/Henrich, EGBGB, Neubearb. 2008, Art. 22 Rdnr. 95), gleichwohl ist noch über die Adoption als Minderjährigenadoption zu entscheiden, auch wenn der Beteiligte zu 1) inzwischen volljährig ist. Denn diese Adoptionsentscheidung soll mit ihren Rechtswirkungen anerkannt werden; allein die Tatsachengrundlage für die Entscheidung hat sich nach dem gegenwärtigen Zustand zu richten.
12Auch aus heutiger Sicht war jedoch die Entscheidung der mongolischen Adoptionsbehörde, deren Anerkennung die Antragsteller beantragen, nicht am Kindeswohl orientiert und lässt sich auch nicht feststellen, dass sie dem Kindeswohl diente. Denn eine maßgebliche Voraussetzung wäre insoweit gewesen, dass überhaupt ein Adoptionsbedürfnis bestand. Anderenfalls kann der Eingriff in die grundrechtlich geschützte leibliche Eltern-Kind-Beziehung, den eine Adoption stets darstellt, nicht gerechtfertigt sein; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der leiblichen Eltern-Kind-Beziehung dem Kindeswohl am ehesten dienlich ist. Demgegenüber muss eine Adoption zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führen (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1741 Rdnr. 3). Hierfür reicht es keinesfalls aus, dass die Lebenssituation und die Zukunftsperspektiven des Beteiligten zu 1) in der Mongolei schlechter zu bewerten sind als in Deutschland und dass der Lebens- und Gesundheitszustand seines leiblichen Vaters schlecht ist, wie die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags ausführen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) seit seiner Geburt ausschließlich in der Mongolei und dort überwiegend und bis heute mit seinem leiblichen Vater zusammen lebt, während seine leibliche Mutter seit 1999 in Deutschland ist und er den Antragsteller sogar nur von einem vierwöchigen Aufenthalt in der Mongolei im Jahre 2006 persönlich kennt. Insbesondere vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Beteiligten zu 1) und der davon zu erwartenden Selbständigkeit seiner Lebensführung, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zusammenführung mit dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Geschwistern hier in Deutschland für das Kindeswohl erforderlich ist. Dass die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1) durch die Anerkennung der Adoption dadurch verbessert würde, dass ihm ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 6 StAG verschafft würden, ist kein Kriterium des Kindeswohls, sondern lediglich eine "Nebenwirkung" der Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung, die jedoch mit dem Sinn und Wesen einer Adoption nichts zu tun hat. Soweit den Antragstellern ausweislich ihrer Antragsbegründung an dieser Wirkung durchaus gelegen ist, handelt es sich um ein sachfremdes, für die Anerkennungsentscheidung nicht berücksichtigungsfähiges Motiv.
13Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 130 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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