Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 239/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 09.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.03.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € den Antragstellern auferlegt.


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