Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 504/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller vom 19.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.07.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € den Antragstellern auferlegt.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
4Das Amtsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.07.2009 den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der vom Gericht in Zonguldak/Türkei am 25.07.2006 ausgesprochenen Adoption zurückgewiesen.
5Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 05.08.2009 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 19.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese jedoch weiter zu begründen.
6II.
7Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 22 Abs. 1 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
8Sie ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht Hamm der türkischen Adoptionsentscheidung zu Recht die Anerkennung versagt hat.
9Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Hamm, denen die Kammer sich ausdrücklich anschließt, Bezug genommen. Die Antragsteller sind – trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises – der angefochtenen Entscheidung nicht weiter entgegengetreten und haben ihre Beschwerde nicht weiter begründet.
10Gem. § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hierbei handelt es sich zwar um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist; eine ordre-public-Widrigkeit ist danach nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht anders zu entscheiden gehabt hätte, sondern vielmehr erst dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. insg. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 16 a Rdnr. 7-8, 20; Weitzel, NJW 2008, 186 ff.; KG NJOZ 2006, 2655 ff.).
11Dies ist vorliegend der Fall, da die türkische Adoptionsentscheidung, deren Anerkennung die Antragsteller begehrt haben, grundlegende Kindesrechte verletzt, da sie – wie das Amtsgericht Hamm zutreffend näher ausgeführt hat – von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Ausgehend von einer falschen Tatsachengrundlage kann jedoch keine den Mindestanforderungen genügende und am Kindeswohl ausgerichtete Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes und der Elterneignung der Annehmenden erfolgen.
12Diese unterbliebene Prüfung konnte auch nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ersetzt bzw. nachgeholt werden. Zwar kommt es für die Kindeswohlprüfung auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung an und können hierzu in gewissem Umfang auch Nachermittlungen durchgeführt werden, doch ist es – da es im Rahmen des § 16 a FGG nur um die Anerkennungsfähigkeit der bereits ergangenen Auslandsentscheidung geht – weder rechtlich noch tatsächlich möglich, das eigentliche Adoptionsverfahren quasi erneut zu durchlaufen (vgl. KG NJOZ 2006, 2655).
13Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 130 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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