Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 383/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 18.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 10.06.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.


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