Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 71/07

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Tarif TNC 7 zum Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr. 1 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 beendet wurde, sondern fortbesteht.

II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen des Fest-stellungsantrages hinsichtlich des Fortbestehens der Tarife KN 500, KHT und SG 5 erledigt ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.073,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2008 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Widerklage wird abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die Beklagte und 1/10 der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; von diesen Kosten tragen 7/10 der Kläger und 3/10 die Beklagte.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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