Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 71/07
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Tarif TNC 7 zum Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr. 1 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 beendet wurde, sondern fortbesteht.
II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen des Fest-stellungsantrages hinsichtlich des Fortbestehens der Tarife KN 500, KHT und SG 5 erledigt ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.073,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2008 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Widerklage wird abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die Beklagte und 1/10 der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme; von diesen Kosten tragen 7/10 der Kläger und 3/10 die Beklagte.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von der Beklagten fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses, um Ansprüche des Klägers auf Leistung eines Krankentagegeldes für zwei Zeiträume sowie seitens der Beklagten widerklagend geltend gemachte Detektivkosten.
3Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung unter Einschluss einer Krankentageldversicherung sowie einer Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen KN 500, KHT, TNC 7, SG 5 und PVNA. In den Versicherungsvertrag sind nach gesonderten Tarifen als mitversicherte Personen seine Ehefrau und sein am ##.##.1980 geborener Sohn E einbezogen. Versichert ist im Rahmen der von dem Kläger bestehenden Krankentagegeldversicherung im gewählten Tarif ein kalendertägliches Krankentagegeld in Höhe von 51,13 € nach Ablauf einer vertraglich bedungenen Karenzzeit von 7 Tagen. Für das Versicherungsverhältnis gelten u. a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, letztere bestehend aus den Rahmenbedingungen RB/KT 94 und den Tarifbedingungen TB/KT 99. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Nachtragsversicherungsschein vom 23.10.2004 nebst dem Bedingungswerk der Beklagten (Anlagen K 1 und 2 zur Klageschrift) verwiesen.
4Der Kläger, der Inhaber eines Reparaturbetriebes ist und zwei Mitarbeiter, namentlich seine Ehefrau und seinen Sohn, beschäftigt, machte gegenüber der Beklagten im August 2006 Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung geltend, nachdem ihn sein Hausarzt ab dem 07.08.2006 wegen Beschwerden im rechten Arm arbeitsunfähig krankengeschrieben und am 14.08.2006 eine operative Versorgung stattgefunden hatte, die einen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers bis zum 19.08.2006 bedingte. Die Beklagte erbrachte nach Vorlage entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Orthopädie X in F Leistungen bis einschließlich 30.09.2006 und stellte ihre Zahlungen alsdann ein. Die Beklagte bezweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht im Stande war, seinen Beruf auszuüben und beauftragte eine Detektei mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Beklagten keine Anwaltspunkte dafür vor, dass der Kläger derzeit seinen Beruf ausübte. Zwei Mitarbeiter der Detektei nahmen Kontakt mit dem Kläger auf und gaben sich als Kunden aus, die einen Pkw reparieren lassen wollten. Der Kläger nahm den Reparaturauftrag an. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auch selbst an dem Pkw und einem weiteren Kraftfahrzeug arbeitete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 16.03.2007 (Blatt 21 f der Akten) Bezug genommen.
5Die Detektei stellte der Beklagten gemäß Rechnung vom 12.10.2006 Kosten in Höhe von 2.030,00 € brutto in Rechnung. Hierin enthalten waren Überprüfungskosten in Höhe von 1.500,00 € netto und anteilige verauslagte Reparaturkosten in Höhe von 250,00 € netto. Nach Erhalt des Abschlussberichtes der Detektei erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2006 die fristlose Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses mit allen Tarifen. Zur Begründung führte sie an, der Kläger habe während angezeigter Arbeitsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Detektivkosten auf.
6Der Kläger trat dem mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2006 entgegen, mit dem er geltend machte, ab September 2006 lediglich des Öfteren das Betriebsgelände aufgesucht zu haben, um etwa mit seiner Ehefrau Kaffee zu trinken, ferner an einzelnen Tagen im September und Oktober 2006 verschiedentlich Arbeitsversuche unternommen zu haben, wobei er jedoch jedes Mal habe feststellen müssen, dass eine Ausübung der Tätigkeit auf Grund noch bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei.
7Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.11.2006, das sich ihre Kündigung vom 20.10.2006 nicht auf die mitversicherten Personen erstrecke und hielt im Übrigen an einer Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses zum Kläger fest.
8Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Er macht geltend, er habe nur vereinzelte Arbeitsversuche unternommen. Jedenfalls sei bei einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen eine fristlose Kündigung durch die Beklagte nicht berechtigt.
9Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass der Versicherungsvertrag mit den Tarifen KN 500, KHP, TNC 7, SG 5, PVNA zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht. Der Kläger hat sodann die Feststellung hinsichtlich der Pflegepflichtversicherung aus dem Antrag "ausgeklammert". Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits die Tarife KN 500, KHT, SG 5, PVNA wieder in Kraft gesetzt.
10Der Kläger hat früher bedingungsgemäße vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume 01.10.2006 bis 27.11.2006 sowie 06.11.2007 bis 04.01.2008 behauptet und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.681,36 € zu verurteilen. Nunmehr – nach Vorliegen der in dem Rechtsstreit durch das Gericht eingeholten Gutachten – macht der Kläger noch Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 01.10.2006 bis zum 19.10.2006 (= 19 Tage á 51,13 € = 971,47 €) und vom 19.11.2007 bis zum 16.12.2007 (= 28 Tage á 51,13 € = 1.431,64 €) geltend (insgesamt 2.403,11 €). Er behauptet, er sei in der Werkstatt ausschließlich handwerklich tätig und habe während des Zeitraumes, für den er Leistungen beansprucht, krankheitsbedingt keine der anfallenden Tätigkeiten ausüben können.
11Der Kläger beantragt nunmehr noch,
12- festzustellen, dass der Tarif TNC 7 zum Versicherungsvertrag Versicherungsschein-Nr. 325/13473943 nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 beendet wurde, sondern fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.403,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 971,47 € seit dem 28.11.2006 und aus 1.431,64 € seit dem 22.07.2008 sowie vorgerichtlich angefallene auf den Rechtsstreit nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.505,35 € zu zahlen.
Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
15Sie beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hält an der außerordentlichen Kündigung fest. Die Beklagte meint, aufgrund der Vertragsverletzung des Klägers sei sie nicht nur berechtigt, den Krankentagegeldtarif zu kündigen; vielmehr könne sie das Vertragsverhältnis mit allen Tarifen, insbesondere auch mit der Krankenkostenversicherung kündigen. Sie behauptet, der Kläger sei – wie es sich aus den Ermittlungsergebnissen der von ihr beauftragten Detektei ergebe – während behaupteter Arbeitsunfähigkeit beruflich tätig geworden. Sie beansprucht mit ihrer Widerklage Erstattung der aufgewendeten Ermittlungskosten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und einer Vertragspflichtverletzung.
18Die Beklagte beantragt widerklagend,
19den Kläger zu verurteilen, an sie 1.740,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2007 zu zahlen.
20Der Kläger beantragt,
21die Widerklage abzuweisen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2007 (Blatt 64 ff. der Akten) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L auf Grund des Beweisbeschlusses vom 04.10.2007. Wegen des Beweisergebnisses insoweit wird auf das Gutachten L / M vom 11.04.2008 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner noch Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Grund des Beschlusses vom 05.11.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen M vom 18.12.2008 Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage ist im erkannten Umfange begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
25I.
26Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. begründet. Denn das Versicherungsverhältnis mit dem Tarif TNC 7 besteht fort. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2006 entfaltet mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung keine Wirksamkeit.
27Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hinten anstellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Übt der Versicherte seine Tätigkeit im geringen Umfange tatsächlich aus, so ist es eine Frage der Gesamtabwägung, ob dies einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Folge hat (BGH, NJW-RR 2007, 1624; 2009, 1189).
28Hieran gemessen kann ein wichtiger Grund nicht festgestellt werden. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten annimmt, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit an drei Tagen, wie von den Detektiven in ihrem Abschlussbericht festgestellt, ausgeübt hat, so reicht dies alleine zur Begründung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Es ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Kläger nur an wenigen Tagen arbeitete, ohne dass für diese Tage eine vollschichtige Arbeitsleistung festgestellt werden kann. Es ist dabei zu seinen Gunsten einzustellen, dass er vorliegend Krankentagegeld für diese Tage noch nicht erhalten hatte.
29Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung spricht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung das Bestehen des Vertrages seit 1975 bei einem – soweit ersichtlich – störungsfreien Verlauf. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Kläger, der am 08.02.1948 geboren wurde, angesichts seines Alters und seiner gesundheitlichen Vorbelastungen vergleichbaren Versicherungsschutz kaum noch zu tragbaren Konditionen erlangen können wird.
30Nicht zuletzt ist für den Kläger in die Gesamtabwägung einzustellen, dass die Beklagte die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung durch unzulässigen Einsatz der von ihr beauftragten Detektive als Testkunden gewonnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Ein solcher Einsatz von Detektiven, der veranlasst wird, bevor tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berufsausübung des Versicherungsnehmers vorliegen, stellt sich als unredliches Verhalten der Versicherung dar; allein die bestehenden Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers lassen dabei nicht darauf schließen, dass die Person ihren Beruf ausübt. Mangels eines entsprechenden Verdachts ist die Beauftragung von Detektiven als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes gerichtet und damit als unlauter anzusehen (BGH, a. a. O.). Die Beklagte behauptet vorliegend nicht, vor der Beauftragung der Detektive stichhaltige Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten des Klägers gehabt zu haben.
31Nach alledem ergibt die Gesamtabwägung, dass der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht zur Seite stand.
32II.
33Soweit der Kläger den Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung bezogen auf die Tarife KN 500, KHT und SG 5 einseitig für erledigt erklärt hat, so war in diesem Umfange mit dem Tenor zu II. die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Denn die Klage war auch insoweit zunächst zulässig und begründet. Sie wurde durch ein späteres Ereignis – nämlich die "Wiederinkraftsetzung der Tarife" durch die Beklagte gegenstandslos. Dass die Klage vor dem erledigenden Ereignis begründet war, folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu I. Daneben hält die Kammer dafür, dass selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Krankentagegeldtarifes nicht ohne weiteres auch die Kündigung eines daneben bestehenden Krankenkostentarifs möglich ist (Kammer, NOJZ 2007, 385 m. w. N. auch zu der Gegenauffassung; OLG Karlsruhe, r+s 2007, 24).
34III.
35Zahlungsansprüche sind nur im erkannten Umfange begründet.
361.
37Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld, §§ 1(2) RB/KT 94, 1 VVG a.F., für den Zeitraum vom 19.11.2007 bis zum 16.12.2007, wobei jedoch die Karenzzeit von 7 Tagen zu berücksichtigen ist (im Ergebnis 21 Tage á 51,13 € = 1.073,73 €). Nach dem Gutachten des Sachverständigen M steht fest, dass der Kläger handwerkliche Tätigkeiten im vorgenannten Zeitraum wegen einer Aktivierung seines Kniegelenkverschleißleidens rechts mit gezielter, engmaschiger Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise ohne die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen konnte. Das Gericht folgt dem plausiblen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, welches auch von den Parteien inhaltlich nicht angegriffen wurde.
38Dem Sachverständigen war die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers als Grundlage für sein Gutachten vorzugeben, da der Kläger bewiesen hat, dass er in dem Betrieb lediglich handwerklich tätig ist. Die Zeugin K, die für die Bürotätigkeiten im Betrieb zuständig ist, hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger nur handwerklich tätig ist.
39Die Berücksichtigung der Karenztage folgt aus dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalles. Denn im Zusammenhang mit dem Knieleiden wurde erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (zur Abgrenzung neuer/andauernder Versicherungsfall vgl.: Beckmann / Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Aufl., § 45, Rn. 90).
402.
41Soweit der Kläger Krankentagegeldansprüche noch für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 19.10.2006 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Zunächst hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.04.2008 – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – lediglich festgestellt, dass für den Zeitraum vom 13.10.2006 bis zum 19.10.2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Das Gericht schließt sich insoweit dem überzeugenden Gutachten an, welches auch insoweit von den Parteien nicht angegriffen worden ist. Der danach festzustellende Zeitraum bestehender Arbeitsunfähigkeit von 7 Tagen wird jedoch vollständig durch die vereinbarten 7 Karenztage aufgezehrt. Die Karenztage sind vorliegend in Ansatz zu bringen, weil ein neuer Versicherungsfall vorliegt. Denn der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass der Kläger in dem vorgenannten Zeitraum wegen des vorbestehenden Engpasssyndroms seines rechtsseitigen Nervus ulnaris arbeitsunfähig war, sondern auf dem Boden einer vorgelegen akuten Schmerzhaftigkeit im unteren Lendenwirbelsäulenbereich mit begleitender Blockierung der Darmkreuzbeinfuge. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auf der Grundlage dieser Krankheitserscheinungen bereits zuvor arbeitsunfähig war.
423.
43Soweit dem Kläger aus Ziffer 1. Ansprüche zustehen, waren ihm Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs.1 BGB zuzusprechen.
44IV.
45Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
461.
47Soweit der Kläger den über die letzte diesbezügliche Antragstellung hinausgehenden Zahlungsantrag für erledigt erklärt hat, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klage insoweit begründet war. Weitergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten sind durch die Gutachten nicht bewiesen worden.
48Die Klage war ferner abzuweisen, soweit der Kläger mit seinem zuletzt gestellten Zahlungsantrag hinsichtlich des Krankentagegeldes in weiten Teilen nicht durchdringen konnte (vgl. oben III.).
492.
50Die Klage war auch abzuweisen, soweit der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht. Der Zahlungsanspruch setzt voraus, dass die Rechtsanwaltskosten bereits durch den Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten erstattet wurden, da anderenfalls lediglich ein Freistellungsanspruch in Betracht kommt. Der Kläger hat jedoch lediglich vorgetragen, die Kosten seien "angefallen". Damit fehlt es an einer Darlegung des Zahlungsausgleichs. Die Formulierung "angefallen" lässt auch offen, ob der Kläger ggf. rechtsschutzversichert ist, was einer Anspruchsberechtigung ebenfalls entgegenstehen kann.
51V.
52Auch die Widerklage war abzuweisen. Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der im Hinblick auf die eingeschaltete Detektei gemachten Aufwendungen folgt nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB. Denn ein adäquat kausaler Schaden konnte der Beklagten durch die Beauftragung der Detektei nicht entstehen, nachdem sich die Beauftragung der Detektei als unredliches Verhalten der Beklagten darstellte (siehe oben I.).
53VI.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 96 ZPO. Die Kosten der Beweisaufnahme waren gesondert zu tenorieren. Die Beweisaufnahme bezog sich allein auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Insoweit hatte die Klage jedoch nur in einem vergleichsweise geringen Umfang Erfolg. So konnten lediglich 1.073,73 € zugesprochen werden, während der Kläger in der Spitze Zahlungsansprüche in Höhe von 3.681,36 € erhoben hatte.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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