Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 320/99

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

- an die Klägerin 853,17 € (i. W. achthundertdreiundfünfzig 17/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2009 zu zahlen,

-die Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten für das Darlehen vom 24.05.2007 der T-Bank T-Platz #, #### N, Kontonummer ########## in Höhe von 28.194,00 € freizustellen,

-die Klägerin von den vorgerichtlich entstandenen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/20stel die Klägerin und 19/20stel die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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