Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 S 30/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Rentenentscheidung vom 20.03.2007 betreffend den Kläger dahingehend zu ändern, dass die Altersrente für die Zeit ab 1. Mai 2007 auf der Basis der bis zum Rentenbeginn am 01.06.2004 erreichten 120,31 Versor-gungspunkte unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung von 1 %, aber ohne einen Abschlag von 10,8 % berechnet und ausgezahlt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 2.442,59 € die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte hat den satzungsgemäßen Zweck, den Mitarbeitern der Evangelischen Kirche von Westfalen eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Satzung der Beklagten orientiert sich an der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V., die wiederum die entsprechenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zur Grundlage hat.
4Der 1947 geborene Kläger, der bereits seit dem 01.11.2000 mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert ist, bezieht seit dem 01.06.2004 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Erstberechnung der Rente durch Rentenentscheidung vom 01.03.2005 legte die Beklagte 120,31 Versorgungspunkte zugrunde, die bei einem Messbetrag von 4,0 rechnerisch eine Betriebsrente von 481,24 € ergaben. Im Hinblick auf § 33 Abs. 4 ihrer Satzung, wonach sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 %, höchstens um insgesamt 10,8 % mindert, wurde von der Betriebsrente in Höhe von 481,24 € ein Abschlag von 10,8 % vorgenommen und dem Kläger eine Rente in Höhe von 429,27 €, nach Anpassung zum 01.07.2004 in Höhe von 433,56 € monatlich zuerkannt.
5Mit Rentenbeginn vom 01.05.2007 wurde dem Kläger durch Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26.02.2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.115,28 € zuerkannt. Diese Altersrente ersetzte die dem Kläger bis dahin gewährte Erwerbsminderungsrente, deren Zugangsfaktor gemäß § 77 SGB VI gemindert war. Die ab dem 01.05.2007 gewährte Altersrente wegen Schwerbehinderung beruhte wegen des bestehenden Vertrauensschutzes auf einem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0.
6Die Gewährung der gesetzlichen Altersrente nahm die Beklagte nach § 38 ihrer Satzung zum Anlass, die dem Kläger gewährte Betriebsrente neu zu berechnen. Da im Zeitraum vom 01.11. bis 30.11.2004 noch ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Höhe von 724,24 € angefallen war, errechnete sie für den Kläger 0,05 weitere Versorgungspunkte, für den sie den Zugangsfaktor (ungemindert) mit 1,0 berücksichtigte, so dass sich bei einem Messbetrag von 4 eine rechnerische geringfügige Rentenerhöhung von 0,20 € ergab, die aber aufgrund von Anrechnungsbestimmungen in § 38 der Satzung nicht zum Tragen kam. Im Übrigen verblieb es bei der Berücksichtigung des herabgesetzten Zugangsfaktors. Dies teilte sie dem Kläger mit Rentenentscheidung vom 20.03.2007 für den Rentenbeginn 01.05.2007 mit.
7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Vertrauensschutzregelung des § 236 a Satz 5 SGB VI wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Zusatzversorgung der Beklagten gelte mit der Folge, dass für die Berechnung der Rente ein (ungeminderter) Zugangsfaktor von 1 auch für die mit Rentenentscheidung der Beklagten vom 01.03.2005 berechnete Zusatzrente der Beklagten zugrundezulegen und der vorgenommene Abschlag von 10,8 % (= Zugangsfaktor 0,892) zu unterbleiben habe.
8Der Kläger hat beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, die Entscheidung über die Betriebsrente für Versicherte vom 20.04.2007 dahingehend zu ändern, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab dem 01.05.2007 auf Basis der bis zum Rentenbeginn am 01.06.2004 errechneten 120,31 Versorgungspunkte unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung von 1 %, aber ohne Abschlag von 10,8 % berechnet und ausgezahlt wird.
112.
12Die Nachzahlung wird mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 38 ihrer Satzung um eine eigenständige vom Regelungsgehalt des SGB VI abweichende Regelung handele, deren Anwendung zu vom gesetzlichen Rentenrecht abweichenden Ergebnissen führe. Gemäß § 38 Abs. 2 ihrer Satzung gelte der Zugangsfaktor von 1,0 nur für die nach dem ersten Versicherungsfall zu berücksichtigenden zusätzlichen Versorgungspunkte. Nur diese Auslegung entspreche dem Willen der Tarifparteien. Deshalb sei auch ein Verweis auf § 236 a SGB VI in der Satzung unterblieben. Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass durch den Verweis auf § 77 SGB VI und die darin geregelte Minderung des Zugangsfaktors auch die Vertrauensschutzregelung des § 236 a SGB VI erfasst sei.
16Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Die Satzung der Beklagten enthalte keinen Verweis auf § 236 a SGB VI. Die Bezugnahme der Satzung auf einzelne Regelungen des SGB VI führe nicht zur Anwendung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften. Die Satzung der Beklagten sei abschließend, eine Regelungslücke nicht erkennbar. Die Regelung sei auch wirksam. Den Tarifparteien komme bei der Ausgestaltung der Zusatzversorgung ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu, der der richterlichen Inhaltskontrolle Grenzen setze. Die Nichtberücksichtigung von Privilegien führe für den Kläger nicht zu einer groben Benachteiligung.
17Dieses Urteil greift der Kläger mit der Berufung an. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass auch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Rente ohne Abschlag wie der gesetzliche Rentenversicherungsträger berechnen müsse. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 05.10.2005 - 5 U 24/05 - vertritt er nunmehr auch die Auffassung, dass die Betriebsrente der Beklagten der gesetzlichen Rente folge und sich nach den bindenden Voraussetzungen der gesetzlichen Rente zu richten habe. Jedenfalls sei diese Auslegung der Satzung eine der möglichen Auslegungsvarianten, so dass nach der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB die für ihn günstigere zur Anwendung komme.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlussverhandlung 1. Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
22Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ihre Satzung eine eigenständige Versorgungsregelung enthalte, die den Regelungen der gesetzlichen Altersversorgungen nicht unbedingt folge. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Köln hält sie hinsichtlich des darin zugrunde gelegten AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstabes durch Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften der VBLS bei rentennahen und rentenfernen Jahrgängen für überholt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
24Die dem zitierten Urteil des OLG Köln zugrundeliegende Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVKS) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25II.
26Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
27Die Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger gewährte Altersrente wegen Schwerbehinderung mit einem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen und auszuzahlen, da die Auslegung ihrer Satzung aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine solche Rentenberechnung zulässt.
281.
29Bei der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung ist zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverträge ab. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um privatrechtliche allgemeine Geschäftsbedingungen in Form von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH VersR 2009, 201 m. w. N.). Solche versicherungsrechtlichen Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Ansatz zur Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich zunächst und in erster Linie an dem Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden. Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen. Motive des Bedingungsgebers finden anders als bei der Gesetzesauslegung ohne erkennbaren Niederschlag in den Bedingungen selbst dann keine Berücksichtigung, wenn sie zu einer für den Versicherungsnehmer günstigen Auslegung führen würden. Die für individualvertragliche Vereinbarungen geltende Auslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben, kann bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht ist (BGH VersR 2009, 625).
302.
31Daran gemessen spricht viel für die von der Beklagten vertretene und vom Amtsgericht geteilte Auffassung, dass die der gesetzlichen Rentenversicherung verankerte Vertrauensschutzregelung des § 236 a Abs. 2 SGB VI auf die von der Beklagten zu gewährende Zusatzversorgung keine Anwendung findet, weil § 33 Abs. 4 KZVKS, auf den § 38 Abs. 1 KZVKS verweist, den § 77 SGB VI in Bezug nimmt, nicht aber die Vertrauensschutzregelung in § 236 a Abs. 2 SGB VI. Dies hat die erkennende Kammer auch in ihrem Hinweisbeschluss vom 24.02.2009 zum Ausdruck gebracht. Allerdings kann sich die Kammer auch nicht der Erkenntnis verschließen, dass ein Fachsenat eines Oberlandesgerichts auch eine andere Auslegung der Satzung für möglich hält. Denn das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 05.10.2005 - 5 U 24/05 - zur Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beurteilung der auch in diesem Rechtsstreit maßgebenden Frage entschieden, dass die betriebliche Zusatzrente der gesetzlichen Rente folgt. Die Höhe der Altersrente richte sich nach § 33 RZVKS, also zunächst nach der Anzahl der erworbenen Versorgungspunkte, die zwischen den Parteien als solche nicht im Streit waren. Anwendbar sei ferner § 33 Abs. 4 RZVKS. Danach mindere sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 %, höchstens jedoch insgesamt um 10,8 %. Die Regelung sei (aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten) so zu verstehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend seien, nicht hingegen eine abstrakt-rechtliche Betrachtung anzustellen sei. Werde die gesetzliche Altersrente tatsächlich ohne Verminderung des Zugangsfaktors gewährt, so sei dies auch für die Betriebsrente maßgeblich. Die Zusatzversorgungskasse müsse nicht und dürfe nicht eine eigene sozialrechtliche Betrachtung anstellen und ihrerseits prüfen, ob die Voraussetzungen des § 77 SGB VI vorlägen. Da in jenem Fall nicht streitig war, dass der Kläger eine ungekürzte Altersrente erhielt, sei sein Zugangsfaktor nicht nach § 77 SGB VI gemindert. Dies allein sei maßgebend, so dass auch die Beklagte bei der Berechnung der Zusatzrente einen ungeminderten Zugangsfaktor zugrundezulegen habe.
32Diese vom OLG Köln aufgestellten Auslegungsgrundsätze können auch auf die Satzung der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. § 30 RZVKS ist mit § 30 der Satzung der Beklagten identisch. §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2 RZVKS entsprechen §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2 KZVKS und § 33 Abs. 3 RZVKS ist wiederum mit § 33 Abs. 4 KZVKS identisch.
33Die Kammer teilt nicht die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die Regelung in § 38 Abs. 2 ihrer Satzung die vom OLG Köln vertretene Auffassung ausschließe, weil diese Regelung sonst überflüssig sei. § 38 Abs. 2 KZVKS bestimmt, dass bei einer Neuberechnung die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht wird, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. Diese für die zusätzlichen Versorgungspunkte geregelte gesonderte Feststellung des Abschlagsfaktors schließt eine Änderung des Zugangsfaktors der bisherigen Betriebsrente nicht aus. Bei der Neuberechnung aufgrund zusätzlich erworbener Versorgungspunkte musste eine Regelung getroffen werden, welcher Zugangsfaktor hierfür maßgeblich sein sollte. Diese Regelung ist in § 38 Abs. 2 KZVKS getroffen worden. Eine Bestimmung darüber, wie mit den bereits berücksichtigten Versorgungspunkten hinsichtlich des Zugangsfaktors zu verfahren ist, enthält diese Satzungsregelung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Wenn die Bedingungsgeber einen solchen Regelungsgehalt - wie die Beklagte vorträgt - gewollt haben sollten, wäre er im Wortlaut der Satzung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen, so dass diese Absicht des Bedingungsgebers nach den unter II. 1. genannten Auslegungsregeln keine Berücksichtigung finden kann.
34Da mithin mehrere Auslegungsmöglichkeiten der Satzung zur Verfügung stehen, kommt nach der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, die auch auf kollektiv ausgehandelte Versicherungsbedingungen Anwendung findet (Palandt/Heinrichs, BGB, § 305 c Rdn. 18), die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsvariante zur Anwendung (BGH VersR 2003, 1163), so dass entsprechend der vom OLG Köln für denkbar gehaltenen Auslegungsmöglichkeit die Betriebsrente der Beklagten auch bei der Frage einer möglichen Minderung des Zugangsfaktors der gesetzlichen Rente folgt. Entsprechend der Berechnung der gesetzlichen Rente hat die Beklagte mithin nicht nur bei der Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungspunkte, sondern auch bei der Berücksichtigung der alten Versorgungspunkte einen ungeminderten Zugangsfaktor zugrundezulegen, so dass sie ab Mai 2007 eine Zusatzrente für den Kläger zu berechnen und zu zahlen hat, ohne den bisher vorgenommenen Abschlag von 10,8 %.
35Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2) hat die Berufung hingegen keinen Erfolg. Der Klageantrag ist zu unbestimmt. Er lässt nicht erkennen, für welche Beträge und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte eine Verzinsungspflicht treffen soll.
363.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
38Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Auslegungsfrage und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat die Kammer die Revision zugelassen.
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