Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 S 30/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Rentenentscheidung vom 20.03.2007 betreffend den Kläger dahingehend zu ändern, dass die Altersrente für die Zeit ab 1. Mai 2007 auf der Basis der bis zum Rentenbeginn am 01.06.2004 erreichten 120,31 Versor-gungspunkte unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung von 1 %, aber ohne einen Abschlag von 10,8 % berechnet und ausgezahlt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 2.442,59 € die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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