Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 141/09
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1)
199,28 € (in Worten: einhundertneunundneunzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009 und
2)
246,00 € (in Worten: zweihundertsechsundvierzig Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.10.2008 in E geltend. Die Klägerin stand mit ihrem Pkw Opel Corsa vor einer roten Ampel in Höhe des Hauses Q-straße ###. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw VW Lupo auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf. Es ist unter den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagten in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten haben.
3Der Klägervertreter meldete sich bei der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 07.10.2008 (Blatt 81 der Akten).
4Mit einem weiteren Schreiben vom 13.10.2008 (Blatt 6 der Akten) verlangte er Schadensersatz in Höhe von 6.379,91 €. Dies betraf die Positionen Sachverständigenkosten, Fahrzeugschaden, An-/Abmeldekosten und Pauschale.
5Mit einem weiteren Schreiben vom 16.10.2008 (Blatt 7 der Akten) machte er für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € geltend.
6Mit einem weiteren Schreiben vom 21.10.2008 (Blatt 8 der Akten) übersandte er eine Mietwagenrechnung in Höhe von 799,50 €.
7Die Beklagte zu 2) antwortete mit Schreiben vom 21.10.2008 (Blatt 9 der Akten) und wies auf ein gegenüber dem Schadensgutachten höheres Restwertangebot hin.
8Der Klägervertreter antwortete unter dem 23.10.2008 (Blatt 11 der Akten). Er teilte mit, dass das Restwertangebot der Beklagten zu spät gekommen sei, da das Fahrzeug bereits am 11.10.2008 zum Restwert des Gutachtens veräußert worden sei.
9Am 13.11.2008 verfasste der Klägervertreter sodann eine Klageschrift, die am 18.11.2008 anhängig wurde. Sie betraf alle Schadenspositionen aus den beiden vorgenannten Schreiben mit einem Gesamtwert von 7.179,41 €.
10Am Folgetag, den 19.11.2008, ging das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 17.11.2008 bei dem Klägervertreter ein (Blatt 18 der Akten). Die Beklagte zu 2) leistete auf die Schadenspositionen aus dem Anspruchsschreiben vom 13.11.2008 eine Regulierungsleistung in Höhe von 3.840,63 €. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten und auch hinsichtlich eines etwaigen Nutzungsausfalles bat die Beklagte zu 2) um Übersendung von Reparaturunterlagen oder Nachweisen der Wiederbeschaffung.
11Mit Schriftsatz vom 08.12.2008 (Blatt 14 der Akten) an das Gericht reduzierte der Klägervertreter die mangels Vorschusseinzahlung noch nicht zugestellte Klage vom 13.11.2008 auf den Betrag von 3.428,78 €. Dies beruhte auf der Regulierung gemäß Abrechnungsschreiben vom 17.11.2008 in Höhe von 3.840,63 €. Dies stellte, wie der Klägervertreter im Termin klargestellt hat, eine teilweise Klagerücknahme dar. Zugleich erweiterte der Klägervertreter die Klage um einen Nutzungsersatzanspruch für den Zeitraum vom 02. bis zum 07.10.2009 in Höhe von 190,00 €. Der nicht zurückgenommene Teil der Klage zuzüglich der Klageerweiterung ergab rechnerisch den Betrag von 3.528,78 €. Geltend gemacht davon im Rahmen der Klage wurde nach dem neu gefassten Klageantrag zu 1) ein Betrag von 3.428,78 €.
12In der Folgezeit erinnerte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 10.01.2009 an die Vorlage weiterer Schadensunterlagen, wie zuvor bereits verlangt (Blatt 69 der Akten). Der Klägervertreter legte nun mit Schreiben vom 20.01.2009 (Blatt 75 der Akten) den Kaufvertrag über die Wiederbeschaffung vor.
13Daraufhin rechnete die Beklagte zu 2) mit einem weiteren Abrechnungsschreiben vom 23.01.2009 weitere Ansprüche ab und zahlte einschließlich einer Gebühr nach RVG von 718,40 € den weiteren Regulierungsbetrag von 4.697,90 € (Blatt 68 der Akten). Die Zahlung erfolgte am 30.01.2009. Unstreitig war zuvor bereits ein Teilbetrag auf das Schmerzensgeld von 500,00 € gezahlt worden.
14Der Klägervertreter passte den Klageantrag im Rahmen der immer noch nicht mangels Zahlung des Vorschusses zugestellten Klage nun - zumindest teilweise - an und kündigte mit Schriftsatz vom 13.02.2009 (Blatt 25 der Akten) neue Klageanträge an. Hinsichtlich der Mietwagenkosten nahm er eine Klagerücknahme vor, wie im Termin klargestellt wurde. Im Übrigen erweiterte er die Klage um einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.300,00 € und ein angemessenes Schmerzensgeld über bereits gezahlte 1.000,00 € hinaus.
15In der Folgezeit wurde unter dem 25.03.2009 der Kostenvorschuss für die Zustellung der Klage gezahlt. Diese wurde am 27.04.2009 zugestellt.
16Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter eine weitere Klagerücknahme in Höhe von 2.430,00 €, da eine entsprechende Zahlung bereits am 30.01.2009 erfolgt war. Der am 27.04.2009 zugestellte Klageantrag von ursprünglich 3.428,78 € abzüglich zurückgenommener 799,50 € verminderte sich nun um weitere 2.430,00 € auf den verbliebenen Saldo von 199,28 €.
17Die Klägerin beantragt nun,
18die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner
191)
20199,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2008 und
212)
221.300,00 € Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 und
233)
24einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldbetrag abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 und 759,22 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Sie gehen davon aus, dass alle berechtigten Ansprüche der Klägerin ausreichend reguliert worden sind.
28Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Das Gericht hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist nur noch in einem geringen Umfang begründet.
32Es besteht unter den Parteien kein Streit, dass die Klägerin die Beklagten gemäß § 7, 17 StVG auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
33Zur Feststellung der Höhe eines etwaig noch bestehenden Anspruches hat das Gericht zunächst den völlig unübersichtlichen Streitstoff geordnet und dabei festgestellt, welche der geltend gemachten Ansprüche zur Entscheidung anstehen.
34Der Fahrzeugschaden von unstreitig 5.600,00 € ist durch die Zahlung vom 17.11.2008 in Höhe von 3.170,00 € und die weitere Zahlung vom 23.01.2009 in Höhe von 2.430,00 € in vollem Umfang ausgeglichen.
35Auf die Rechnung des Sachverständigen von 653,91 € hat die Beklagte zu 2) am 17.11.2008 eine Zahlung von 585,63 € erbracht, so dass rechnerisch ein Rest von 68,28 € verbleibt.
36Auf die Ummeldepauschale von 100,00 € hat die Beklagte zu 2) am 17.11.2008 60,00 € gezahlt, so dass ein Rest von 40,00 € verbleibt.
37Auf die verlangte Pauschale von 26,00 € hat die Beklagte zu 2) am 17.11.2008 25,00 € erbracht, so dass ein Rest von 1,00 € verbleibt.
38Die Mietwagenkosten von 799,50 € sind am 23.01.2009 durch eine entsprechende Zahlung vollständig ausgeglichen worden.
39Auf einen Anspruch hinsichtlich des Nutzungsausfalls von 190,00 € ist keine Zahlung erbracht worden.
40Auf den Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte zu 2) 250,00 € am 23.01.2009 gezahlt und bis zu diesem Tage auf das Schmerzensgeld einen Gesamtbetrag von 1.000,00 €.
41Abgesehen von dem Haushaltsführungsschaden und dem Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 2) von den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen lediglich einen Gesamtbetrag von 299,28 € nicht erfüllt. Dieser Betrag umfasst die restlichen Sachverständigenkosten, Ummeldekosten, Pauschale und Nutzungsausfall. Von diesem Gesamtbetrag macht die Klägerin mit dem Antrag zu 1) 199,28 € geltend.
42Die Klage ist in dieser Höhe begründet. Der Klägerin steht Nutzungsausfall in Höhe von 190,00 € für den Zeitraum vom 02.10. bis zum 07.10.2008 zu. Zwar konnte die Klägerin auf Grund ihrer Verletzungen ein Fahrzeug in dem genannten Zeitraum nicht nutzen. Es reicht für die Nutzungsmöglichkeit aus, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug in den genannten Zeitraum hätte nutzen können.
43Der Klägerin steht eine weitere Schadenspauschale nicht zu. Diese beträgt 25,00 €.
44Hinsichtlich der Ummeldekosten gewährt das Gericht ohne konkreten Nachweis gemäß § 278 ZPO einen Betrag bis 75,00 €. Der Klägerin stehen die geltend gemachten 9,28 € also aus dieser Schadensposition zu.
45Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der von dem Sachverständigen berechnete Betrag die gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten darstellt. Dies ist der Bezugspunkt für die Bemessung der Sachverständigenkosten. Die Klägerin war insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Auf das Bestreiten der Beklagten ist kein Vortrag erfolgt.
46Der Haushaltsführungsschaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 496,00 €. Abzüglich der erbrachten Zahlung verbleibt der ausgeurteilte Betrag. Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs ist nicht auf den Zeitraum der Krankschreibung abzustellen, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht deckt sich nicht mit der Einschränkung der spezifischen Fähigkeit zur Haushaltsführung. Auch derjenige, der hinsichtlich seines Berufes krankgeschrieben ist, kann zumindest in einem eingeschränkten Umfang Haushaltstätigkeiten ausführen. Gemäß § 287 ZPO hat das Gericht in Anlehnung an vergleichbare Fälle der Klägerin einen unfallbedingten Ausfall von wöchentlich 14 Stunden für die ersten beiden Wochen nach dem Unfall und für folgende 4 Wochen einen Ausfall von wöchentlich 7 Stunden zugebilligt. Dies ergibt einen Gesamtausfall von 56 Stunden. Die Klägerin musste sich in diesem Zeitraum lediglich selbst versorgen, da ihr Lebensgefährte zu der Zeit auswärts tätig war. Die Ausfallstunden sind mit einem Stundensatz von 8,00 € zu vergüten, so dass sich ein Anspruch von 448,00 € ergibt. Hinzu kommen die Kosten des Ausfalls für die 3-wöchig stattfindende Kehrwoche. Diese eher schwere Haushaltstätigkeit war der Klägerin in dem Ausfallzeitraum nicht möglich. Das Gericht schätzt den zeitlichen Aufwand auf insgesamt 6 Stunden, so dass weitere 48,00 € zu vergüten sind.
47Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht Art und Umfang der Verletzung und der erlittenen Schmerzen sowie Dauer des Heilungsprozesses berücksichtigt. Besondere Bedeutung kam dem Umstand zu, dass das Schmerzensgeld für vergleichbare Fälle auch in vergleichbarer Höhe zugesprochen werden muss. Hiernach ist insgesamt ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € angemessen. Die Klägerin war über einen Zeitraum von 10 Wochen, d. h. bis zum 12.12.2008, krankgeschrieben. Die letzte Untersuchung erfolgte am 11.12.2008. Ein Dauerschaden ist nicht verblieben. Die Klägerin erhielt auf die erlittene HWS-Verletzung Schmerzmittel und eine Neuraltherapie. Es bestanden Bewegungseinschränkungen der HWS. Nach ärztlicher Einschätzung hätte die Klägerin ein Kfz führen dürfen. Eine Pflegebedürftigkeit bestand nicht. Unter diesen Umständen hält das Gericht in Anlehnung an vergleichbare Fälle ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € für angemessen. Dieses ist vor Zustellung der Klage gezahlt worden.
48Zinsen auf die restlichen Ansprüche können erst ab Klagezustellung zugesprochen werden. Der geltend gemachte Nutzungsausfall ist nicht seit dem 27.10.2008 zu verzinsen, da insoweit ein Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben worden war. Dies gilt auch für den Haushaltsführungsschaden. Zinsbeginn ist nicht der 01.01.2009, da der Anspruch erst später geltend gemacht worden ist. Das Gericht kann daher nur Rechtshängigkeitszinsen zusprechen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klage in wesentlichen Teilen wegen der von der Beklagten zu 2) vor Zustellung erbrachten Zahlungen zurückgenommen worden ist, hat die Beklagte zu 2) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Klage ist verfrüht erhoben. Sie diente im Anfangsstadium auch gar nicht der Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin, denn die Beklagten haben vor Zustellung der Klage gar nicht erfahren, dass eine solche bereits im November 2008 anhängig gemacht worden ist. Der Vorschuss für die erforderliche Zustellung ist erst 4 ½ Monate nach Einreichung der Klage gezahlt worden, so dass die Beklagten erstmals im April 2009 von der Klageerhebung erfuhren. Im Hinblick auf die verfrühte Klageerhebung lässt sich daher ein Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 ZPO nicht feststellen.
50Die vorgerichtlichen Kosten bestimmen sich nach einem Gegenstandswert bis 9.000,00 € und sind nach einem Satz von 1,3 Gebühren zu bestimmen. Der geltend gemachte Ansatz von 1,5 Gebühren ist nicht berechtigt. Mit der Zahlung vom 23.01.2009 ist der Anspruch ausgeglichen.
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