Urteil vom Landgericht Dortmund - 21 O 48/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafter einen Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten Immobilienfondmodell geltend.
3Der Kläger ist durch Annahme der Beitrittserklärung vom 17.12. Gesellschafter der "W" (nachfolgend Fondsgesellschaft genannt) mit einer Beteiligung in Höhe von 20.000,00 DM (10.225,84 €) geworden.
4Die Beklagten waren Initiatoren und Gründungkommanditisten der Fondsgesellschaft. Sie waren maßgeblich für die Konzeption und den Vertrieb der Anlage verantwortlich.
5Der Kläger ist einer von vielen Anlegern, die durch Beitritt zur Fondsgesellschaft eine Beteiligung erworben haben. In einer Vielzahl von Parallelverfahren haben andere Anleger vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund im Jahre 2007 Klage erhoben. Diese Klagen sind zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Sachverhalt in allen Parallelverfahren identisch ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand in diesen Verfahren verwiesen und aus dem zu den Akten gereichten Urteil vom 20.11.2008 im Verfahren 4 O 373/07 der Sachverhalt übernommen und wie folgt zitiert:
6"Der Kläger macht gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditisten einer Fondsgesellschaft einen Anspruch auf Schadensersatz geltend.
7Der Kläger wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 23.12.1996 mit einer Beteiligung in Höhe von insgesamt 20.000 DM = 10.225,84 € Gesellschafter der "W", nachfolgend Fondsgesellschaft genannt. Die Gesellschaft wurde am 17.9.1996 in das Handelsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der HRA Nr. 13302 eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und der Betrieb des Heizkraftwerkes C sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Gründungskommanditisten waren die beiden Beklagten mit einer Einlage von je 20.000,00 DM. Ferner trat der Fondsgesellschaft am 18.9.1996 die E – nachfolgend E – mit einer Einlage von 20.000,00 DM bei. Persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war die W2, deren geschäftsführende Gesellschafter ebenfalls die beiden Beklagten waren.
8Die W2 machte von der Möglichkeit Gebrauch, die Verwaltung und Geschäftsbesorgung auf Dritte zu übertragen. Am 10.10.1996 wurde mit der W3 in F (nachfolgend W3) ein Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen.
9Das Kraftwerksprojekt hatte folgenden Hintergrund:
10Auf der Halbinsel L, in der Nähe der Stadt C2 in C3, betrieb die E2– nachfolgend E2 – ein Braunkohleheizkraftwerk, das auf eine regenerative, ökologisch unbedenkliche Technik umgestellt werden sollte. Die E2 war Inhaberin sämtlicher Verträge und Genehmigungen für das ursprünglich bestehende Heizkraftwerk einschließlich des Leitungssystems. Das Gelände war langfristig von der Deutschen Bahn AG gepachtet.
11Um nunmehr das Heizkraftwerk betreiben zu können, wurde am 18.9.1996 ein Vertragswerk zwischen der Fondsgesellschaft und der E, der E2, der E3 – nachfolgend E3 - und der J – nachfolgend J - geschlossen. Der Vertrag sah den Verkauf des Braunkohle-Heizkraftwerkes C mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie dem notwendigen Leitungsnetz von der E2 an die Fondsgesellschaft für 18 Mio. DM vor. Die Fondsgesellschaft kaufte zu diesem Zweck von der E den einzigen Geschäftsanteil an der E2. Allerdings fand in der Folgezeit nicht wie geplant eine Verschmelzung der Fondsgesellschaft mit der E2 statt, sondern am 28.8.1997 eine Verschmelzung mit der Komplementär-Gesellschaft, der W2.
12Das Vertragswerk vom 18.9.1996 sah zudem vor, dass die E3 mit der technischen und kaufmännischen Betriebsführung des Heizkraftwerkes C beauftragt wurde.
13Die J wiederum übernahm gegenüber der Fondsgesellschaft für 28,5 Mio. DM den Um- und Neubau der zu errichtenden Anlagen zum Betrieb eines holzgefeuerten Heizkraftwerkes. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sollte bis Ende 1997 erfolgen. Die J beauftragte ihrerseits als Subunternehmerin die T in F2.
14Die E übernahm gegenüber der Fondsgesellschaft die Garantie für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zu E2, der E3 und der J ergaben.
15Die so konzipierte Kraftwerkserneuerung sah einen Eigenkapitalaufwand von 30,23 Mio. DM zuzüglich 5% Agio vor, der durch die beitretenden Kommanditisten aufgebracht werden sollte, sowie einen Fremdkapitalaufwand von 28 Mio. DM.
16Da es sich um eine Anlage in den neuen Bundesländern handelte, konnten seitens der beitretenden Kommanditisten Sonderabschreibungen nach §§ 3 und 4 Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen.
17Hintergrund war zudem, dass seinerzeit das Gesetz zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7.12.1990 (Stromeinspeisungsgesetz BGBL I 2633) galt, das ab dem 1.1.1991 in Kraft getreten war und die Abnahme und Vergütung von Strom, der u.a. aus biologischen Abfallstoffen gewonnen wurde, bei Kraftwerken bis zu einer installieren Generatorleistung bis 5 MW Strom in Höhe von 80% des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde der Stromabgabe von Elektrizitätsunternehmen an Letztverbraucher garantierte. Um den Erlös aus der Stromerzeugung sicherzustellen, sollte das Kraftwerk daher auf eine Leistung von 5 MW konzipiert sein und Holz aus gewerblicher Be- und Verarbeitung verbrennen. Ferner sollte die bei der Stromerzeugung gewonnene Wärme als Fernwärme verkauft werden.
18Die Beteiligung der Kommanditisten war auf einen Laufzeit von 14 Jahren bis zum 31.12.2010 konzipiert. Danach sollten die Kommanditanteile zum Preis von 19,5 Mio. DM an die E veräußert werden können. Ein entsprechendes Angebot wurde von den Kommanditisten bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterbreitet. Für den Fall, dass die E die Kaufoption nicht ausüben sollte, sollte das Kraftwerk durch die Gesellschaft entweder fortgeführt oder verkauft werden.
19Bestandteil der Beteiligung als Kommanditist war zudem der Abschluss einer Rentenversicherung, bei der die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin auftreten und der jeweilige Kommanditist die versicherte Person sein sollte. Von dem Kommanditkapital sollte ein Teil in ein Depot (3,6 Mio. DM) eingezahlt werden. Aus dem Betrag sollten die Versicherungsprämien gezahlt werden. Die Laufzeit des Versicherungsvertrages sollte 14 Jahre sein. Durch die Rentenversicherung sollten Steuervorteile nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b cc bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Anspruch genommen werden können.
20Ab 1998 sah der Prospekt für das Anlageobjekt Ausschüttungen von 6 % p.a. vor, ansteigend auf 7,25 % im Jahr 2009. Bei Andienung der Anlage zum 31.12.2010 sollten ca. 86 % nach Tilgung des Fremdkapitals ausgeschüttet werden.
21Ferner erläuterte der Prospekt die Honorare, die für das Baucontrolling, Übernahmecontrolling, die Geschäftsführung und die Finanzierungsvermittlung anfallen sollten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der W3 herausgegebenen Prospekt Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen.
23Die Gesellschaft nahm folgende Entwicklung:
24Das Eigenkapital wurde durch die beitretenden Kommanditisten aufgebracht. Neben dem Kläger traten bis zum 31.12.1997 456 Kommanditisten mit einer Einlage von insgesamt 34.220.000,00 DM der Gesellschaft bei. Das Eigenkapital war aufgestockt worden, da die Banken nur zur Fremdfinanzierung im Umfang von 23 Mio. DM bereit waren. Das Fremdkapital wurde durch Darlehen bei der E der C2 (jetzt T2) und der J aufgebracht.
25Das Projekt nahm nicht die Entwicklung, die erhofft war. Die Anlage lief nicht störungsfrei und nicht mit voller Auslastung. Der Schaden durch die Mängel und die Verzögerung bei der Fertigstellung wurde gegenüber der Fa. J geltend gemacht. Da die Subunternehmerin, die T keinen vollständig funktionsfähigen Heizkessel geliefert hatte, wurde in einem Rechtsstreit am 21.7.1999 ein Teilvergleich geschlossen, der die Zahlung eines Teilbetrages von 2.375.000 DM beinhaltete.
26Am 9.7.1998 wurde der Betriebsführungsvertrag mit der E3 fristlos gekündigt, wobei der Grund streitig ist. Die Betriebsführung übernahm die C3 in S. Die kaufmännische Betriebsführung übernahm am 24.1.2000 die J2. Die J3 wurde mit Wirkung vom 31.12.2000 zur persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft. Die W3 schied zugleich als Gesellschafterin aus.
27Die E und die E3 stellten 1999 einen Insolvenzantrag, der mangels Masse abgelehnt wurde.
28In den Jahren 1997 und 1998 konnten keine Ausschüttungen vorgenommen werden.
29Auch die Rentenversicherungsbeiträge konnten nicht in voller Höhe gezahlt werden.
30Jährlich fanden Gesellschafterversammlungen statt. Jeder Gesellschafter erhielt jährlich zu den Gesellschafterversammlungen eine Vorabinformation bezüglich des abgelaufenen Geschäftsjahres und im Nachgang das Protokoll der Sitzung.
31Über das Vermögen der Gesellschaft wurde schließlich am 1.9.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
32Der Kläger behauptet:
33Die Anlage wäre niemals gezeichnet worden, wenn er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt hätte.
34Die Beklagten hätten ihre Treue- und Informationspflichten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern verletzt. Als Mitgesellschafter seien die Beklagten zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Anlegern verpflichtet gewesen.
35Die Beklagten müssten sich auch die Pflichtverletzungen anderer Mitarbeiter, insbesondere des Vertriebs anrechnen lassen.
36Außerdem sei der Emissionsprospekt zur Aufklärung der Anleger ungeeignet. Der Kläger hätte niemals die Gesellschaftsbeteiligung gezeichnet, wenn ihm zuvor diese Risiken bekannt gewesen seien. Das Prospekt führe den Anleger in die Irre, da nicht ausreichend über die Haftung der Kommanditisten nach Zahlung der Einlagen aufgeklärt werde. Die Ausschüttungen würden im Prospekt als Gewinne des Anlegers dargestellt. Die Gefahr einer Nachschussverpflichtung und des Wiederauflebens der persönlichen Haftung des Kommanditisten sei nur im Zusammenhang mit Ausschüttungen erläutert worden. Nunmehr vertrete der Insolvenzverwalter aber die Auffassung, dass auch die von der Fondsgesellschaft erbrachten Leistungen auf die Rentenversicherungen verdeckte Entnahmen seien und damit die Nachschussverpflichtung der Gesellschafter auslöse.
37Auch die Berechnung der Rendite werde im Prospekt unrichtig dargestellt. Die Renditeberechnungen kämen unter Einkalkulierung von Ausschüttungen zustande, ohne dass auf die mögliche Haftung gemäß §§ 171 ff HGB hingewiesen werde. Nur an anderen Stellen werde das mögliche Wiederaufleben der Haftung nach diesen Vorschriften abstrakt und ohne konkreten Bezug dargestellt.
38Aufgabe eines Prospektes sei es aber, den potentiellen Anleger über sämtliche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck gefährden könnten. Für den Anleger habe sich die Anlage mit einer jährlichen Rendite von 6 % bis 7,25 % vorgestellt, ohne dass für den Anleger die Gefahr einer Haftung oder Rückforderung bestehe. Tatsächlich stelle aber die Ausschüttung für den Anleger ein Haftungsrisiko dar, da diese aus dem Eigenkapital erfolgen sollten.
39Der Emissionsprospekt sei zur Aufklärung der Anleger ungeeignet. Er bestehe im Wesentlichen aus Farbfotos und allgemeinen, werbenden Hinweisen auf die Konzeption der Anlage, die dort vorgesehene Tätigkeit und wenige, meist nichtssagende Hinweise zur Kapitalanlage als solcher. Selbst für den Fall, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital finanziere, werde ihm ein Überschuss in Aussicht gestellt. Ein aussagekräftiger Hinweis auf mit der Anlage verbundene Risiken finde sich an keiner Stelle. Die Risikohinweise seien so allgemein gehalten, dass sie keine Warnfunktion für einen Anleger hätten.
40Dem Anleger werde auch suggeriert, er könne sich jederzeit von der Beteiligung lösen. Dass der Fondsanteil praktisch während der Laufzeit nicht veräußerbar sei, verschweige der Prospekt.
41Ebenso hätten die Beklagten, die als Gründungsgesellschafter über mehr Informationen verfügt hätten, auf das Risiko der Nichterzielbarkeit der Einnahmeprognose hinweisen müssen. Die Kalkulation sei so bemessen gewesen, dass nur im Optimalfall überhaupt mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen gewesen sei. Dies verdeutliche der Prospekt aber nicht, sondern suggeriere das Gegenteil.
42Die kaufmännische Voraussicht hätte eine konkrete Bedarfsanalyse gefordert. Wäre eine solche vorab ausgeführt worden, wäre erkannt worden, dass das Projekt von Beginn an zum Scheitern verurteilt war. Stattdessen seien im Prospekt bewusst Prognosen "ins Blaue hinein" abgegeben worden.
43Die Beteiligung sei außerdem mindestens um 100 % zu teuer veräußert worden. Der Wert stehe zum Verkaufspreis bei Gründung und Vertrieb auch unter Berücksichtigung der Risiken in keinem Verhältnis.
44Neben den Renditeerwartungen seien die Prognoseberechnungen im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden. Auf Seite 5 des Prospektes werde für das Jahr 2010 von einer Gesamtveräußerung an die E von 19 Mio. DM ausgegangen. Tatsächlich weise aber § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages nur ein unwiderrufliches Angebot der Kommanditisten aus, also nur eine Option, aber keine Verpflichtung der E zum Kauf.
45Bestand der Beteiligung sei nicht nur die Zahlung einer Einlage gewesen. Zugleich habe jeder Anleger eine Rentenversicherung in Verbindung mit einer abgekürzten Beitragszahlung abgeschlossen. Unstreitig konnten nicht sämtliche Prämien gezahlt werden.
46Der Fonds sei überzeichnet gewesen, da unstreitig zum 31.12.1997 3,98 Mio. DM mehr an Eigenkapital aufgenommen worden sei als ursprünglich geplant.
47Zu beachten sei außerdem, dass das errichtete Kraftwerk unstreitig erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Bei Erwerb des Kraftwerkes sei die Dampfturbine 2 zurückgebaut worden, die nicht wieder installiert worden sei. Hierdurch habe man nur eine Auslastung von 70 % erreicht.
48Es sei durch Verschulden der J ein Schaden in Höhe von 5.078.898,00 DM entstanden. Man habe schließlich am 21.7.1999 einen Teilvergleich geschlossen, der eine Zahlung von 2.375.000,00 DM beinhaltete. Eine Abnahme des Werkes sei jedoch bis zur Gesellschafterversammlung am 24.1.2000 nicht erfolgt.
49Zugunsten der W3 seien Honorare in Höhe von 645.000,00 DM für das Baucontrolling sowie 595.000,00 DM für das Übernahmecontrolling geflossen. Außerdem seien nochmals 300.000,00 DM für die technische Beratung gezahlt worden. Zugunsten der W3 seien Honorare von rund 530.000 DM geflossen. Diese Zahlungen seien allesamt zu lasten der Gesellschafter gegangen.
50Die Klägerseite behauptet außerdem, im Prospekt sei eine fehlerhafte Steuerprognose abgegeben worden. Die Steuerbehörde habe von den Kosten in Höhe von mehr als 5,6 Mio. DM nur 6 % des vermittelten Eigenkapitals, das heißt 1,833 Mio. DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Folge davon sei gewesen, dass die Differenz nur den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zugerechnet und der Abschreibung zugeführt worden sei. Ein erheblicher Teil an Sonderausgaben sei aber damit weggefallen. Die angestrebte hohe Steuerersparnis sei nicht erzielt worden.
51Durch Ausscheiden der W2 zum 1.1.2001 als persönlich haftende Gesellschafterin und der nicht geleisteten Garantie der E in Höhe von 4.560.000,00 DM hätten der Fondsgesellschaft liquide Mittel gefehlt. Zudem habe die E3 durch Fehler in der technischen und kaufmännischen Führung erhebliche Schäden verursacht.
52Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Sowohl unter den Gesichtspunkten der Treuepflichten unter Gesellschaftern als auch aufgrund einer vorvertraglicher Haftung wegen Prospektfehlern, wegen arglistiger Täuschung und wegen Betruges der Anleger seien die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet.
53Als Schadensersatz verlangt der Kläger seine Einlage ohne Agio in Höhe von 10.225,84 € = 20.000 DM erstattet.
54Die Beklagten behaupten, die Kommanditisten seien eine unternehmerische Beteiligung eingegangen, die im Gegensatz zu einer festverzinslichen Anlage Risiken habe und auf die in dem Prospekt mehrfach ausdrücklich hingewiesen worden sei. Es werde sogar auf einen möglichen Totalverlust hingewiesen.
55Der Prospekt sei bereits im Jahr 1996 durch die U geprüft worden. Danach habe der Prospekt sämtliche vom Institut für Wirtschaftsprüfer geforderten Kriterien erfüllt. Herausgeber des Prospektes sei die W3, deren Geschäftsführer auch nicht der Beklagte zu 2) gewesen sei. Ebenfalls im Jahr 1996 sei durch die externe Steuerberatergesellschaft T2 ein Gutachten zu den steuerrechtlichen Angaben im Prospekt eingeholt worden. Die Steuerberatergesellschaft habe bestätigt, dass die steuerlichen Berechnungen zutreffend auf der Grundlage der damals geltenden steuerlichen Rechtslage entwickelt worden seien.
56Es werde bestritten, dass die E3 die Betriebsführung in hohem Maße fehlerhaft ausgeführt habe. Selbst wenn, seien die Beklagten hierfür nicht verantwortlich.
57Dass sich die Renditeerwartungen nicht wie erhofft entwickelt hätten, beruhe auf politischen und wirtschaftlichen Umständen, die allesamt nach der Prospektlegung eingetreten seien. Die Beklagten hätten diese Entwicklungen weder beeinflussen noch vorhersehen können.
58Die Geschäftsentwicklung sei nicht zutreffend, so sei für die Fondsgesellschaft nicht zum 1.1.1997 eine Konzession erworben worden.
59Die Darstellungen im Prospekt zu möglichen wirtschaftlichen Ergebnissen begründeten ebenso wenig eine Haftung der Beklagten. Es sei klar erkennbar, dass die Berechnungen davon ausgegangen seien, dass gemäß § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages die Übernahme durch die E zum Kaufpreis von 19,5 Mio. DM erfolge und sich dieser Kaufpreis ändern könne. Dass die Berechnung nach der Methode des internen Zinsfußes erfolgt sei, werde im Prospekt an mehreren Stellen sehr deutlich erwähnt. Auch dies habe nicht zur Irreführung der Anleger dienen können.
60Bereits in der Gesellschafterversammlung am 9.7.1998 sei den Gesellschaftern mitgeteilt worden, dass es Schwierigkeiten bei der Inbetriebnahme der Heizkessel gegeben habe und ein Probebetrieb nicht störungsfrei erfolgt sei. In der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2000 habe die Gesellschafterversammlung sodann einstimmig entschieden, den Rechtstreit mit der Lieferfirma, der Firma T, und der Firma J durch einen Vergleich zu beenden.
61Diese technischen Probleme seien bei Prospektlegung nicht erkennbar gewesen, zumal das technisch–wirtschaftliche Konzept nicht von den Beklagten, sondern von den E,E2,E3 – Gesellschaften erarbeitet worden sei.
62Den Anlegern sei im Prospekt an mehreren Stellen die Einrichtung von Rentendepots für die Kommanditisten mitgeteilt worden. Es sei auch an verschiedenen Stellen aufgeführt, dass sich die prognostizierten Leistungen verändern könnten. Zeitnah mit den Berichten über die Jahre 1999 und 2000 seien die Anleger dann über die Entwicklungen informiert worden. Eine Haftung der Beklagten sei daher nicht erkennbar.
63Hinsichtlich der sogenannten "Weichen Kosten" seien die Ausführungen der Klägerin nicht einlassungsfähig. Welche Zielsetzung die Klägerin mit der Nennung der Beträge verfolge, werde nicht dargestellt und ergebe sich auch nicht aus dem Zusammenhang.
64In Bezug auf die angebliche Beschränkung des Steuervorteils sei die Klage unschlüssig und der Sachvortrag werde bestritten. Für eine Änderung der Rechtslage sei keine Haftung übernommen worden. Es fehle jeglicher Bezug zu den Beklagten.
65Die von Klägerseite behauptete "Überzeichnung" der Anlage sei den Gesellschaftern bereits seit dem Geschäftsbericht vom 4.1.1999 bekannt gewesen. Der Kläger lasse offen, worin das haftungsrelevante Verhalten der Beklagten liegen solle.
66Auch eine fehlerhafte Errichtung der Anlage, die von Klägerseite behauptet werde, begründe keinerlei Haftung der Beklagten, da hierfür die J allein verantwortlich gewesen sei.
67Soweit überhöhte Kosten in der Planungsphase behauptet seien, seien sämtliche Informationen dem Prospekt zu entnehmen. Die Kosten seien zudem unter Berücksichtigung des Gesamtprojektes keinesfalls überhöht gewesen.
68Die Gesellschafter seien im Jahr 2000 außerdem über die notwendige Erhöhung des Eigenkapitals informiert worden. Insoweit sei ein Gesellschafterbeschluss ergangen.
69Der Sachvortrag zur fehlerhaften Steuerprognose werde bestritten. Es sei auch keine Haftung dafür übernommen worden, dass die Rechtslage fortbestehe.
70Es habe zwar Unstimmigkeiten zwischen der Fondsgesellschaft und den E,E2,E3 – Gesellschaften über die Betriebsführung gegeben. Diese seien jedoch durch eine Umstrukturierung der Geschäftsführung behoben worden. Weder dies noch der Umstand der Insolvenz dieser Gesellschaften seien für die Beklagten haftungsauslösend. Auf das allgemeine Risiko einer Insolvenz sei bereits im Prospekt hingewiesen worden.
71Auf die konkrete Gefahr der Insolvenz der Fondsgesellschaft seien die Gesellschafter ebenfalls bereits in den Geschäftsberichten der Jahre 2000 und 2001 hingewiesen worden (s. Geschäftsbericht vom 16.8.2002).
72Die wirtschaftlichen Probleme beruhten außerdem auf nicht vorhersehbaren Gesetzesänderungen. Das Konzept sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stromeinspeisungsgesetzes erstellt worden. Zum 1.4.2000 sei das Gesetz jedoch durch das EEG, das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien abgelöst worden, das durch Entwurf vom 13.12.1999 in den Bundestag eingebracht worden sei. Durch dieses Gesetz seien für Kraftwerksbetreiber aufgrund der Verfeuerung von Hölzern erhöhte Zahlungsverpflichtungen entstanden. Diese unvorhersehbaren Änderungen hätten zu einer abweichenden wirtschaftlichen Situation im Verhältnis zur Kalkulation zum Zeitpunkt der Prospektlegung und Planung der Gesellschaft geführt, worauf die Beklagten keinerlei Einfluss gehabt hätten.
73Es werde bestritten, dass die Beklagten für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich gewesen seien. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht von den Beklagten durchgeführt worden.
74Die Anleger seien durch das Emissionsprospekt auch ausführlich über die Haftung für Ausschüttungen aufgeklärt worden. Die Haftungsregel des § 172 HGB sei an mehreren Stellen des Prospektes dargestellt worden. Zugleich werde im Prospekt dargestellt, dass in den ersten Jahren das steuerliche Kapitalkonto niedriger sei als die eingetragene Haftungssumme und durch Ausschüttungen und Einrichtungen der Rentenversicherungsdepots zusätzlich minimiert werde. Den Anlegern sei daher klar gewesen, dass hierdurch das Risiko der Haftung nach Einzahlung der Beteiligung wieder aufleben könnte.
75Die Beteiligung sei für die Anleger auch keinesfalls überteuert gewesen, wie das von Klägerseite vorgelegte "Q – Gutachten" bestätige.
76Der behauptete Schaden werde bestritten. Die steuerlichen Vorteile der Klägerseite seien nicht dargelegt.
77Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Anleger hätten spätestens im Jahr 2003 von allen Umständen erfahren. Die im Dezember 2007 eingereichte Klage sei daher zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet. Nach Auffassung der Beklagten sei zudem erst von einer Hemmung im Jahr 2008 auszugehen, da die Zustellung nicht "demnächst" erfolgt sei, da die Gerichtskosten nicht alsbald eingezahlt worden seien."
78Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Beteiligung sei wirtschaftlich gescheitert. Dies resultiere aus Fehlern der Beklagten und deren Vertretern bei Emission und Vertrieb des Fonds. Auf Grund des Verschuldens der Beklagten und deren Vertreter habe sich der Kläger zur Zeichnung der Beteiligung entschlossen, wodurch ihn der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm diesen Schaden zu ersetzen und den Kläger von etwaigen Folgeverbindlichkeiten freizustellen.
79Der Kläger behauptet weiter, bisher sei ihm ein Schaden in Höhe der gezeichneten Beteiligung von 10.225,84 € entstanden.
80Der Kläger beantragt,
811.
82die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
832.
84festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch den weiteren Schaden, der ihn durch die Beteiligung an der W entstehen wird, zu ersetzen.
85Die Beklagten beantragen,
86die Klage abzuweisen.
87Sie bestreiten eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger und erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, diese Klage sei ebenso wie bereits in den entschiedenen Fällen abzuweisen. Sie verweisen darauf, dass die Entscheidungen der 4. Zivilkammer des Landgerichts in den Parallelverfahren vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt worden seien. In einem anderen Parallelverfahren habe der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 09.11.2009 im Verfahren II ZR 16/09 die Revision nicht zugelassen.
88Wegen der Einwendungen der Beklagten im Übrigen wird auf den Tatbestand des oben zitierten Urteils verwiesen.
89Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
90Der Kläger ist der Ansicht, der Verjährungseinwand der Beklagten gehe ins Leere. Der Kläger räumt ein, bereits 2005 vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt zu haben.
91Die am 29.01.2009 eingegangene Klage wurde den Beklagten im März 2009 zugestellt.
92Hinsichtlich der Parallelverfahren vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund liegt dem Gericht der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.05.2009 im Verfahren 4 O 377/07 vor. Mit diesem Beschluss ist dem Berufungskläger der Hinweis erteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf die Abschrift Blatt 95 f. der Akten verwiesen. Die Berufung wurde daraufhin wie in den anderen Parallelverfahren von den Berufungsklägern zurückgenommen.
93Entscheidungsgründe:
94Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz verlangen.
95Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe in dem bereits zitierten Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund verwiesen. In dieser Entscheidung hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts ausgeführt:
96"Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen könnten, sind diese verjährt.
97I.
98Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens eines Vermittlers zurechnen lassen müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004, 64, 65; BGH NJW 2003, 1811; BGH NJW 1999, 638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und der Klagepartei oder der W3 als mögliche Auftraggeberin des Anlagenvermittlers zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft selbst. Konkretes zur Anlageberatung wird im Übrigen auch nicht vorgetragen.
99II.
100Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen (vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt.
101Die Grundsätze zur Prospekthaftung hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass Ansprüche aus Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler, seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis, spätestens jedoch binnen drei Jahren nach Erwerb der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH geht deshalb von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3 Jahren nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der Erwerb bereits im Jahr 1996 /1997 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Einreichung der Klage im Jahr 2007 verjährt.
102III.
103Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH NJW-RR 2003, 1393).
104Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).
105Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen könnte, ist dies dem Kläger seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche verjährt sind.
1061. Aufmachung des Prospektes
107So ist entgegen den Ausführungen des Klägers schon nicht anzunehmen, dass die Risiken, die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind. Der Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für Laien gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die Beteiligten, die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die Erwartungen und die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Keinesfalls handelt es sich um einen Prospekt, der wie der Kläger rügt, hauptsächlich aus Farbfotos und allgemeinen, werbenden
108Hinweisen besteht.
109Vielmehr werden auch die Risiken, die mit der Beteiligung verbunden sind, nicht verschwiegen, sondern an verschiedenen Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass die Gesellschaft in Insolvenz fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar noch ein weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen des Klägers Stellung genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise verwiesen:
110So heißt es auf Seite 38 des Prospektes:
111"Gleichzeitig sollte ein Anleger auch die Risiken bedenken, die trotz sorgfältiger Planung und Gestaltung mit jeder wirtschaftlichen Beteiligung verbunden sind. Hier sind zu erwähnen:
112- Risiken der Änderung steuerlicher und gesetzlicher
Rahmenbedingungen
114- Risiken aus Anschlussfinanzierung
- Risiken durch den Ausfall von Vertragspartnern
- Fungibilitätsrisiken
- Risiken während des Genehmigungsverfahrens."
In der Folge werden die Risiken in Unterpunkten ausführlich abgehandelt, u.a. das Risiko, dass infolge der Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt. Darauf wird an späterer Stelle eingegangen.
116Weiter findet sich auf Seite 41 des Prospekts:
117"Totalverlust, Totalgewinn
118Bei einem unerwarteten negativen Verlauf der Investition, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestatten sollte, und dem daraus resultierenden Verlust der Kapitalanlage, würde sich ein Gesamtverlust ergeben, der je nach Steuerprogression mehr als die Hälfte des Kommanditkapitals betragen kann."
119Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit Nachschussverpflichtung führen kann.
1202. Ausschüttungen / Wiederaufleben der Haftung nach § 172 HGB
121Die Beklagten haften aber auch nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen.
122Wie die Klägervertreter bereits selbst in der Klageschrift zitieren, befindet sich ein deutlicher Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB und die Bedeutung der Norm auf Seite 23 des Prospektes. Hier wird explizit erklärt, dass die Haftung in Höhe der Ausschüttung wieder auflebt, wenn die Ausschüttung zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat. Deutlicher kann dies kaum formuliert werden.
123Daneben ist dem Thema "Haftung" ein eigener Abschnitt unter dem Kapitel "Chancen und Risiken" eingeräumt. Soweit die Klägervertreter auf diesen in der Klageschrift Bezug nehmen, erfolgt dies nur unvollständig. Auf S. 39 f des Prospektes heißt es hierzu wie folgt:
124"Haftung
125Eine Nachschusspflicht ist gesellschaftsvertraglich für die der Gesellschaft beitretenden Gesellschafter ausgeschlossen. ...
126Unberührt davon bleibt und ergibt sich eine Haftung der Gesellschafter aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 171 ff. HGB, wonach die Gesellschafter mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen Einlage haften; die Haftung entspricht damit der nominellen Beteiligung an der Gesellschaft. Die mit Einzahlung der Kommanditeinlage auf den Betrag der Einlage beschränkte Haftung eines Kommanditisten lebt bei Ausschüttungen in Höhe des Ausschüttungsbetrages wieder auf, wenn und soweit das handelsrechtliche Kapitalkonto unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme gesunken ist (§ 172 Abs. 4 HGB).
127Durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sowie anderer Anlaufverluste wird das steuerliche Kapitalkonto eine Reihe von Jahren niedriger sein als die eingetragene Haftungssumme und weiter verringert werden durch die kalkulierten Ausschüttungen und Rentenversicherungsprämien."
128Die Kammer ist der Auffassung, dass insbesondere der letzte Satz an Deutlichkeit nichts zu wünschen Übrig lässt. Den Anlegern wird hier klar vor Augen geführt, dass eine Reihe von Jahren noch eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB gegeben sein wird.
129Dies gilt insbesondere auch für die Leistungen auf die Rentenversicherungsverträge für die einzelnen Kommanditisten, die hier ausdrücklich Erwähnung finden. Aus dem Prospekt geht schon aufgrund des soeben zitierten Hinweises hinreichend deutlich hervor, dass es sich auch bei den Leistungen auf die Rentenversicherungsverträge um Ausschüttungen an die einzelnen Kommanditisten handelt und dass diese Ausschüttungen ebenfalls § 172 Abs. 4 HGB unterfallen.
130Ein weiterer Hinweis hierauf findet sich aber z.B. auch auf Seite 25 des Prospektes. Dort heißt es:
131"2. Einkommensteuerwirkungen durch Rentenversicherung
132... Die Prämienzahlungen führen nicht zu Betriebsausgaben der Gesellschaft, sondern werden den Gesellschaftern als Entnahmen zugerechnet, weil die Versicherung dem Privatvermögen zugeordnet wird. ...
133Auch so wird sichergestellt, dass die von der Fonds-KG eingezahlten Versicherungsprämien dem Kommanditisten als Entnahme zugerechnet werden und demgemäß den Haftungsregeln gemäß § 172 HGB unterliegen. ..."
134Letztlich war Sinn und Zweck dieser Rentenversicherungsverträge, dass den Kommanditisten ein zusätzlicher Steuervorteil ermöglicht werden sollte. Nur wenn die Zahlung der Versicherungsprämien als eigene Leistung der Kommanditisten erfolgt, war die steuerliche Möglichkeit eröffnet, die Versicherungsprämien als eigene Aufwendungen im Rahmen der privaten Steuererklärungen der Kommanditisten als abzugsfähige Positionen geltend zu machen und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeiten den Auszahlungsbetrag steuerfrei oder zumindest - bei Ausübung des Kapitalwahlrechts - steuerbegünstigt zu erhalten.
135Als Beispiel sei weiter genannt, dass sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Haftung des § 172 Abs. 4 HGB auch in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (Seite 48 des Prospekts) findet. Hier heißt es wie folgt:
136"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zahlt die Gesellschaft die vorhandene Liquidität mit Ausnahme der vorgesehenen bzw. jeweils beschlossenen Liquiditätsreserve, an die Gesellschafter aus. Auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird hingewiesen."
137Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der Ausschüttungen einschließlich der Leistungen auf die Versicherungsprämien sein kann. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.
138Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter in der Klageschrift zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.08.2006 (8 U 60/05). In dieser Entscheidung ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen eines fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall liegt jedoch anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zu dem Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch noch ein Kurzexposé gegeben. In diesem Kurzexposé war der fehlerhafte Hinweis enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des Haftungskapitals verbunden war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass die Hinweise im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im Prospekt der Beklagten nicht vorhanden. Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im Hauptprospekt generell ungeeignet war, hat das Oberlandesgericht letztlich nicht entschieden.
139Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im vorliegenden Fall nicht berufen.
1403. Fungibilität
141Entgegen der Behauptung der Klägerseite wird in dem Prospekt bei der Aufzählung der Risiken auf Seite 38 ausreichend deutlich gemacht, dass ein Fungibilitätsrisiko besteht. Auf Seite 41 findet sich dazu ein gesonderter Unterpunkt:
142"Fungibilität
143Die Beteiligung ist grundsätzlich jederzeit übertragbar, jedoch kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein Markt besteht, in dem ein abgabewilliger Interessent zu einem angemessenen Preis einen eintrittswilligen Interessenten findet. Möchte ein Kommanditist seine Beteiligung während der Betriebsphase veräußern, wird ihm die Fondsgesellschaft bei der Veräußerung behilflich sein."
144Damit wird klar, dass ein allgemeiner Markt nicht zur Verfügung steht und Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Abnehmer bestehen können. Auch aus den weiteren Erläuterungen ergibt sich, dass der Fonds auf eine Laufzeit von 14 Jahren geschlossen worden ist.
1454. fehlerhafte Prognose / Nichterzielbarkeit der Einnahmen / Bedarfsanalyse / Renditeerwartung / "Weiche Kosten"
146Die Beklagten können nicht auf Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen werden, weil die Prognoseberechnung unrichtig gewesen sein soll.
147Der Kläger meint, die Berechnung lege fehlerhaft eine Veräußerung der Kommanditanteile an die E zum Ende des Jahres 2010 für 19 Mio. DM zugrunde. Nicht berücksichtigt werde dabei, dass im Gesellschaftsvertrag zwar ein unwiderrufliches Angebot der Anleger zum Verkauf, aber nur eine Kaufoption der E festgeschrieben sei.
148Aus welchem Grunde diese Angaben im Prospekt eine Haftung der Beklagten auslösen sollten, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.
149Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass aus dem Prospekt deutlich hervor geht, dass die Berechnung der Prognose einen Verkauf der Kommanditanteile im Jahr 2010 unterstellt hat.
150So heißt es im Emissionsprospekt auf Seite 5 auszugsweise:
151"... Die nebenstehende Berechnung geht von einem Verkauf der Kommanditanteile zum Ende des Jahres 2010 aus. Der Netto – Veräußerungspreis von DM 19,5 Mio. basiert auf dem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht der Fondsgesellschaft an den Kommanditisten E. ..."
152Auf Seite 13 des Emissionsprospektes wird zur Erläuterung der Prognoseberechnung ausdrücklich unter dem Punkt "Liquidität aus Rentenversicherung und Verkauf der Anteile" nachfolgendes festgehalten:
153"In den Berechnungen wird unterstellt, dass die E, die Kommanditanteile der Fondsgesellschaft zu einem vereinbarten Kaufpreis von 19,5 Mio. gem. den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages § 4 Nr. 11 übernimmt. ... Sollte die Ankaufoption gem. § 4 Ziff. 11 nicht ausgeübt werden, so würde der Betrieb von der Fondsgesellschaft weitergeführt. Die Gesellschaftsversammlung hätte dann zu entscheiden, ob entweder der Verkauf der Anlagen oder aber ein Weiterbetrieb sinnvoll wäre. ..."
154Im Gesellschaftsvertrag sieht § 4 Nr. 11 vor, dass die Anleger ein unwiderrufliches Angebot unterbreiten, das aber für die E ein Andienungsrecht darstellt. Dass sich der Kaufpreis verändern könnte, wird in § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages ebenfalls erläutert.
155Im Kapitel "Chancen und Risiken" wird auf Seite 40 des Prospektes ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kaufoption der E, nicht um aber um ein verpflichtendes Angebot handelte.
156Die Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass damit sowohl im Emissionsprospekt als auch im Gesellschaftsvertrag deutlich gemacht wird, dass bei den Prognoseberechnungen eine angestrebte, aber eben nicht feststehende Entwicklung der Fondsgesellschaft unterstellt wurde. Dass diese Berechnung nicht einen sicher zu erzielenden Ertrag garantieren konnte, war damit deutlich gemacht. Auf gesicherte Abnahmeverträge hat sich die Fondsgesellschaft nicht berufen.
157Soweit außerdem die bei der Berechnung genannte "interne Zinsmethode" von der Klägerseite als irreführend bemängelt wird, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, welchem Fehler diese Methode unterliegen soll. Hierauf haben die Beklagten bereits ebenfalls hingewiesen, ohne dass dies von Klägerseite vertieft worden wäre. Eines weiteren Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es daher nicht mehr.
158Dass im Übrigen bei der Einnahmeprognose falsche Ansätze zugrunde gelegt worden wären, ist nicht konkret dargetan.
159Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die sogenannten "Weichen Kosten", die die Klägerseite rügt, falsch angegeben worden wären. Einen Prospektfehler vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auf Seite 8 des Prospektes wird der Anleger darauf hingewiesen, dass W3 für das Baucontrolling, für das Übernahmecontrolling, für die technische Beratung und Überwachung zur Vermeidung von Kostenüberschreitungen Honorarzahlungen in genannter Höhe erhält. Daneben werden Honorarzahlungen für die Geschäftsführung und für die Mitwirkung im Bereich der Steuer- und Rechtsberatung aufgeführt.
160Auf Seite 9 des Prospektes wird zudem dargestellt, dass für die Finanzierungsvermittlung außerdem ein Gesamthonorar von 530.000 DM einkalkuliert wurde.
161Der Wortlaut ist eindeutig. Der Anleger wird bereits bei Lektüre des Emissionsprospektes deutlich und auch einheitlich darauf hingewiesen, welche Honorarzahlungen geleistet würden. Dass die W3 keine Leistungen für diese Honorare erbracht hätte, wird von Klägerseite auch nicht behauptet.
162Hinsichtlich der Prognoseberechnung ist auch nicht ersichtlich, dass ein falscher Bedarf unterstellt worden ist und eine eingehende Standortanalyse erforderlich gewesen wäre.
163Hier ist im Vorfeld eine ausreichende Klärung dahingehend erfolgt, dass die Anlage grundsätzlich benötigt wurde. An Abnehmern für den zu produzierenden Strom hat es auch unter Berücksichtigung des Klägervortrages nicht gefehlt. Die Halbinsel L in C3 musste mit Strom und Fernwärme versorgt werden. Der Bedarf war in jedem Fall gegeben, denn auch zuvor wurde dort ein Heizkraftwerk betrieben.
164Auch aus den in den Jahren 1997 bis 1999 unstreitig entstandenen Fehlbeträgen kann nicht rückgeschlossen werden, dass die im Prospekt zugrunde gelegte Prognose hinsichtlich Einnahmen und Rendite falsch war. Denn während die Klägerseite nichts konkret Falsches rügt, haben die Beklagten mehrere nachträgliche Entwicklungen aufgezeigt, die ohne Zweifel negativen Einfluss auf die Einnahmesituation und die Rendite haben mussten.
165Unstreitig ist es nach Abschluss des Vertrages zwischen der J und der T über die Lieferung eines betriebsfertigen Heizkraftwerkes zu Schwierigkeiten bei der Lieferung und im Probebetrieb gekommen. Die Inbetriebnahme erfolgte nicht störungsfrei, wodurch die Abnahme der Leistung nicht erfolgen konnte. In der Folge wurde ein Rechtsstreit geführt.
166Dass dadurch die tatsächliche Einnahme- und Renditesituation von der prognostizierten abgewichen ist, liegt auf der Hand.
167Die Beklagten haben noch eine zweite bedeutende Entwicklung aufgezeigt, die nicht ohne Einfluss auf die im Prospekt bei planmäßiger Entwicklung genannten Renditeerwartungen in Höhe von 6 % bis 7,25 % bleiben konnte.
168Zur Zeit der Prospektlegung galt in Deutschland das sog. "Stromeinspeisungsgesetz". Voraussetzung war nach diesem Gesetz für die Stromabnahme zu einem Festpreis zum einen eine Generatorleistung von 5 MW und zum anderen die Verwertung von Holz. Nach Herausgabe des Prospektes änderte sich die Gesetzeslage. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde als Gesetzentwurf unter dem 13.12.1999 in den Bundestag eingebracht worden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/2341). Es kam dann am 23.2.2000 zu einer Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 14/2776), auf Grund derer das Gesetz am 29.03.2000 erlassen wurde (BGBl I S. 304). Ergänzt wurde es durch die Biomassenverordnung, die am 21.6.2001 auf der Grundlage des EEG erlassen wurde. Die neue Gesetzeslage sah vor, dass Bioheizkraftwerke mit einer über 5 MW hinausgehenden Kapazität gefördert werden konnten und in der Folgezeit auch errichtet wurden. Dies hatte zur Folge, dass sich der Holzmarkt änderte. Während in der Vergangenheit ein Erlös durch den Ankauf von Holz erzielt werden konnte, musste nunmehr für den Ankauf von Holz ein Entgelt entrichtet werden. Dies ist der Kammer auch aus den Vorverfahren zu der der Fondsgesellschaft "W4", nachfolgend W4 bekannt.
169Sowohl hinsichtlich der Probleme bei der Fertigstellung der Anlage als auch hinsichtlich der Gesetzesänderungen konnte mithin von den Beklagten bei Prospektlegung im Jahre 1994 ein konkreter Hinweis noch nicht erwartet werden.
170Dass diese Risiken grundsätzlich bestehen, wird in dem Prospekt dargestellt.
171Auf Seite 41 des Emissionsprospektes werden die Anleger deutlich darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen auf einer langfristigen Betrachtung der zugrunde liegenden Prämissen beruhen und sich demzufolge bei Änderungen dieser Grundlagen auch Änderungen bei den Ausschüttungen ergeben können.
172Der Prospekt erhält auch den Hinweis, dass aufgrund der allgemeinen politischen Diskussion immer mit zukünftigen Änderungen zu rechnen ist. In dem Prospekt wird in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass sich gerade auch durch Gesetzgebungsänderungen die wirtschaftliche Basis des geplanten Objektes verändern kann. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Ausführungen auf den Seiten 38 des Prospekts:
173"Alle prospektierten Kalkulationen und Prognoseberechnungen sowie die ihnen zugrundeliegenden Wertansätze basieren auf einer Analyse der Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Prospektlegung und beziehen eine vorsichtige Einschätzung der künftigen Entwicklung des Energiemarktes ein. Die allgemeine wirtschaftliche und politische Entwicklung Deutschlands ist ein Faktor, der von der Prospektherausgeberin nicht beeinflusst werden kann (z.B. in den Bereichen … Gesetzgebung u.s.w.)."
174Weiterer Hinweise hätte es nach Auffassung der Kammer nicht bedurft, so dass sich auch aus diesem Aspekt eine Haftung der Beklagten nicht ergeben kann.
175Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Kammer bei einer der zuvor erörterten Fragen eine Haftung der Beklagten annehmen würde, so wären etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Anleger haben von den erforderlichen Tatsachen bereits vor dem 31.12.2003 Kenntnis erlangt, so dass die Ansprüche nach dreijähriger Verjährungsfrist spätestens zum 31.12.2006 verjährt wären. Die im Dezember 2007 eingereichte Klage wäre damit in verjährter Zeit erhoben.
176§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199 BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche Würdigung über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist, eine Feststellungsklage zu erheben.
177Bereits mit dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 9.7.1998 waren die Probleme der Inbetriebnahme den Anlegern mitgeteilt worden. Nach eigenem Vortrag der Klägerseite wurde in den Geschäftsberichten für die Jahren 1997 bis 1998 von den Jahresfehlbeträgen berichtet. Kenntnis dieser Umstände lag daher spätestens mit dem Geschäftsbericht vom 16.8.2002 vor, aus dem auch hervorgeht, dass wegen schlechter Betriebsergebnisse im Jahr 2001 keine Ausschüttungen vorgenommen werden konnten und sich damit die angenommene Einnahmeprognose und Renditeerwartung nicht eingestellt hatte. Zum 31.12.2005, spätestens zum 31.12.2006 wären die Ansprüche daher gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. jedenfalls verjährt.
1785. fehlerhafte Steuerprognose
179Den Ausführungen der Klägerseite zu dem Thema "Beschränkung des Steuervorteils" ist - und darauf haben die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen - nicht zu entnehmen, welcher Vorwurf gegenüber den Beklagten erhoben werden soll.
180Dem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, inwiefern der Kläger die vorgetragenen Tatsachen für relevant hält. Dass Betriebsausgaben und Anschaffungskosten nicht in jedem Fall unmittelbar und in vollem Umfang abzugsfähig sind, ist nicht ungewöhnlich. Es ist allgemein bekannt, dass größere Investitionen nur auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden können. Etwas Gegenteiliges wird im Prospekt auch nicht behauptet, jedenfalls hat der Kläger keine dahingehende Behauptung vorgetragen.
181Ein Widerspruch zwischen den Behauptungen des Klägers und den im Prospekt dargestellten Steuerlichen Grundlagen (Seite 23 ff. des Prospektes) ist weder erkennbar noch vorgetragen.
182Nachteilig kann sich die behauptete Entscheidung des Finanzamtes zudem ausschließlich in dem Anschaffungsjahr und damit in dem 1. Jahr der Beteiligung des Klägers ausgewirkt haben; für die Folgejahre ergibt sich daraus ein steuerlicher Vorteil, da durch die Verteilung der Betriebsausgaben auf mehrere Jahre die steuerlich zu berücksichtigenden Ausgaben in den Folgejahren jeweils höher sind als wenn der vollständige Investitionsbetrag bereits im Anschaffungsjahr geltend gemacht worden wäre.
183Selbst wenn man aber entgegen der Auffassung der Kammer zu dem Ergebnis käme, die unter dem Thema "Beschränkung des Steuervorteils" vorgetragenen Tatsachen wären geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen, so wären etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls gemäß § 195 BGB verjährt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sollen sich die von ihm behaupteten Tatsachen aus den Geschäftsberichten ergeben, die ihm regelmäßig und jeweils für das zurückliegende Jahr bekannt gemacht worden sind. Die steuerliche Beurteilung der Anschaffungskosten, die im Wesentlichen in den Beginn der Fondsgesellschaft gefallen sein dürften, ist daher seit Jahren, spätestens aber seit dem Jahr 2003 bekannt.
1846. 100 % Überteuerung
185Der Vorwurf der sittenwidrigen Überteuerung und der Hinweispflicht hierauf im Prospekt liegt neben der Sache.
186Der Kommanditanteil selbst kann nicht überteuert sein, da der Anleger sich mit einem festen Betrag am Unternehmen beteiligt. Dabei kommt es auf den Wert des Unternehmens nicht an. Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die gesamten Investitionskosten zu hoch waren oder der Kaufpreis der Anlage überhöht war.
1877. Überzeichnung des Fonds/ Erhöhung des Eigenkapitalanteil
188Soweit der Kläger rügt, dass der Fonds überzeichnet sei, weil mehr Eigenkapital aufgenommen worden sei, als zunächst mit 30,3 Mio. DM beabsichtigt, ist ein Fehler seitens der Beklagten nicht zu erkennen. Nach § 4 Nr. 3 und Nr. 10 des Gesellschaftsvertrages, der Bestandteil des Prospektes war, war die Gesellschaft berechtigt, mehr Eigenkapital zum Ersatz von Fremdkapital aufzunehmen. Dort heißt es:
189" 3. ...Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ...weiteres Eigenkapital bis zur Höhe von DM 5 Mio. zzgl. 5 % Agio aufzunehmen, um Fremdkapital zu ersetzen."
190Der Kläger selbst behauptet auch lediglich, dass die Banken nicht bereit waren, die ursprünglich veranschlagten 28 Mio. DM zu kreditieren und dass aus diesem Grund das Eigenkapital erhöht worden sei. Damit hat man sich an die prospektierten Vorgaben gehalten. Dass die 5 Mio. DM überschritten worden wäre, ist nicht ersichtlich. In der Klageschrift wird eine Überschreitung von nur 3.980.000,00 DM behauptet. Dies ergibt das auch aus den Gesellschafterbeschlüssen ersichtliche Kapital vom 34.280.000,00 DM.
191Abgesehen davon, dass keine Haftungsgrundlage ersichtlich ist, wären etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Aus sämtlichen Geschäftsberichten ergibt sich das stimmberechtigte Kommanditkapital. Außerdem wurde in dem Bericht vom 4.1.1999 K 4 unter Punkt 2. Erläuterungen zu l) und u)) ausdrücklich aufgeführt, dass das Eigenkapital erhöht und Fremdkapital reduziert wurde. Der Kläger hatte daher schon ab 1999 von diesen Umständen Kenntnis.
1928. Nachträgliche Entwicklungen der Gesellschaft
193Abgesehen davon, dass eine persönliche Verantwortung der Beklagten nicht zu erkennen ist, können etwaige Fehler bei der Abwicklung des gesamten Projekts, die zu einer Verzögerung der Fertigstellung geführt haben, Ansprüche aus einer Prospekthaftung nicht begründen. Die Prospekthaftung kann nur darauf gestützt werden, dass die Angaben in dem vorgelegten Prospekt unrichtig oder unzulänglich sind. Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass es auf Seite 38 des Prospekts heißt:
194"Risiken in der Investitionsphase
195Fertigstellung
196Bis zur Inbetriebnahme des Heizkraftwerkes besteht das Risiko einer verzögerten Fertigstellung. Dieses würde zu fehlenden Einnahmen und verminderten Abschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes führen. Daraus könnte sich ein Korrekturbedarf der Prognoseberechnung ergeben.."
197Auf Seite 39 des Prospektes heißt es:
198"Risiken in der Betriebsphase
199Betriebsführer
200Es besteht ein grundsätzliches Risiko, dass der Betriebsführer E3 und oder der Garantiegeber, die E, als Vertragspartner ausfallen. In dem Fall des Ausfalls des Betriebsführers muss die Fondsgesellschaft entweder einen neuen Betriebsführungsvertrag mit einem Dritten schließen oder das Kraftwerk selbst betreiben. ..."
201Es ist daher festzustellen, dass in dem Prospekt ausdrücklich auf genau die Risiken hingewiesen worden ist, die sich später leider verwirklicht haben. Die Fertigstellung der Anlage ist nicht zeitgemäß und nicht mangelfrei erfolgt. Der Betriebsführer die E3 musste zudem gekündigt werden. Schließlich musste dieser Betriebsführer ebenso wie die E als Garantiegeberin Insolvenz anmelden.
202Dass für die Beklagten bei der Prospekterstellung diese Entwicklung voraussehbar war, weil beispielsweise die Unternehmen nicht sorgfältig ausgewählt worden wären, behauptet der Kläger selbst nicht. Gründe sind dafür auch nicht ersichtlich.
203Im übrigen gibt wiederum der Geschäftsbericht vom 4.1.1999 wieder, dass diese Probleme offengelegt worden sind, nämlich die mangelhafte Fertigstellung des Werkes und die Unzuverlässigkeit des Betriebsführers. Gesellschafter und Geschäftsführung haben miteinander versucht, die Gesellschaft zu retten. Die Geschäftsführung ist zur fristlosen Kündigung des Betriebsführers bevollmächtigt worden.
204Ansprüche des Klägers sind zwar nicht ersichtlich. Wenn wären solche Ansprüche aber auch verjährt. Seit 1999 bestand – wie bereits dargelegt - Kenntnis von den gerügten Umständen.
2059. Haftung über § 278 BGB
206Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Hinsichtlich der Vermittlungssituation ist im vorliegenden Verfahren nichts dargetan.
207IV.
208Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen, dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu unterscheiden. Soweit die Klägerseite sich auf § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
209Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums - KG handelt, die sich dadurch auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten Treuepflichten untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und aufgrund der (emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander Loyalitätspflichten eingeschränkter sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen Anzahl an Gesellschaftern der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 IV, S. 587 ff.).
210Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums - KG, insbesondere der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern anzunehmen sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen, Beitragspflichten etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.
211V.
212Der Kläger hat auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt, denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2003 bekannt.
2131. § 826 BGB
214Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde voraussetzen, dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten den Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.
215Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund der Angaben im Prospekt, die einen Schadensersatz wegen Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach Auffassung der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.
216Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die Anleger zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern diese Umstände spätestens Ende 2002, jedenfalls im Jahr 2003 bekannt. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurden die Kommanditisten in den Protokollen der Gesellschafterversammlungen sowie in den Rundbriefen verschiedener Beteiligter über die Entwicklung informiert. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Spätestens zum 31.12.2005, jedenfalls zum 31.12.2006 wäre Verjährung nach § 195 BGB n.F. eingetreten.
2172. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB
218Der Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst vorsätzlich falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung des Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass eine Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde, nicht eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB ist daher nicht anzunehmen.
219Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche jedenfalls auch – aufgrund der bereits ausgeführten Gründe – verjährt.
2203. § 831 BGB
221Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB ist nicht zu prüfen. Zu der Vermittlungssituation und dem Handeln Dritter ist nichts dargetan.
222VI.
223Abschließend fehlt es an einem hinreichend Vortrag der Klägerseite zu dem entstandenen Schaden. Obwohl sich die Kammer bereits in zahlreichen Vorverfahren mit gleichen Prozessbevollmächtigten mit zwei weiteren Fondsgesellschaften der W-Gruppe beschäftigt hat und auf die Schadensproblematik hingewiesen hat, ist auch in diesem Verfahren wieder nicht ansatzweise dargelegt worden, wie sich die Beteiligung auf die steuerliche Veranlagung der Anleger ausgewirkt hat. Die Kammer geht davon aus, dass die Anleger durch die entstandenen Verluste in erheblichem Umfang Abschreibungen vornehmen konnten und damit Steuern erspart haben. Auch die Beklagten haben auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Es liegt auch auf der Hand, dass es den Beklagten nicht möglich ist, selbst zu diesen Ersparnissen vorzutragen. Zudem ergibt sich aus der auch von Klägerseite zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es bei der Bemessung der Schadenshöhe auch auf die Steuerersparnis ankommt.
224Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen."
225Diesen Gründen schließt sich das erkennende Gericht an.
226Im Übrigen ist im vorliegenden Falle die Forderung des Klägers jedenfalls verjährt. Der Kläger hat eingeräumt, bereits 2005 vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen gehabt zu haben. Damit war Beginn der dreijährigen Verjährung der 01.01.2006. Verjährung ist damit am 31.12.2008 eingetreten, so dass die im Januar 2009 eingegangene Klage eine Hemmung nicht mehr bewirken konnte.
227Die Klage war daher abzuweisen.
228Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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